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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 57 BNotO – Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.

(2) Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. § 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 57 BNotO

2 Entscheidungen zitieren § 57 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 5/17 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 BNotO begründet für sich genommen keine subjektiven Rechte eines Bewerbers auf Bestellung zum Notariatsverwalter. Hat die Landesjustizverwaltung aber entschieden, dass die Bestellung eines Notariatsverwalters erforderlich ist, so stehen einem Bewerber für das auf dieser Grundlage zu besetzende öffentliche Amt des Notariatsverwalters - gleichgültig, ob es sich bei …
  • BGH, Beschl. v. 08.03.2012 – IX ZB 178/11 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist ohne Rücksicht auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen allein maßgeblich, ob der Schuldner eine inländische Niederlassung hat.

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