Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 19 BNotO – Amtspflichtverletzung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 BNotO verweisen

  • § 61 BNotO – Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
  • § 64 BNotO – Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen

Rechtsprechung zu § 19 BNotO

57 Entscheidungen zitieren § 19 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.06.2022 – III ZR 24/21 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die gegen einen Notar gerichtete Amtshaftungsklage wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst die Gründe des Urteils, soweit in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt werden. Ist dies der Fall, kann im Folgeprozess die Amtshaftungsklage nicht mit der …
  • BGH, Beschl. v. 23.05.2022 – V ZB 9/21 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: In dem Verfahren nach § 127 GNotKG kann der Kostenschuldner dem Kostenanspruch des Notars keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO) entgegenhalten. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Anspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist (Aufgabe von BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - III ZR 215/59, DNotZ 1961, 430; Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65 …
  • BGH, Urt. v. 12.03.2026 – III ZR 182/25 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Beurkundung einer Regelung zum Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag 1. Der Notar verletzt die ihm gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG obliegenden Amtspflichten, wenn er in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht vorschlägt und beurkundet, aus der nicht deutlich wird, ob die dort bestimmten Rechtsfolgen bereits eintreten, wenn der das Vorkaufsrecht ausübenden …
  • BGH, Urt. v. 28.05.2020 – III ZR 58/19 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist. 2. Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbeteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen …
  • BGH, Beschl. v. 01.12.2020 – III ZR 160/19 · 3. Zivilsenat

    Notarhaftung: Richterspruchprivileg bei notarieller Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs

  • BGH, Beschl. v. 27.08.2020 – III ZR 105/19 · 3. Zivilsenat

    Amtspflichtverletzung eines Notars: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag und Verweisung des Geschädigten auf Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten

Weitere Entscheidungen zu § 19 BNotO suchen