Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 23 BNotO – Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
Verweise
Vorschriften, die auf § 23 BNotO verweisen
- § 19 BNotO – Amtspflichtverletzung
- § 24 BNotO – Betreuung und Vertretung der Beteiligten
- § 55 BNotO – Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung
- § 59a BeurkG – Verwahrungsverzeichnis
Rechtsprechung zu § 23 BNotO
13 Entscheidungen zitieren § 23 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 09.06.2016 – V ZB 37/15 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.
BGH, Urt. v. 17.07.2014 – III ZR 514/13 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Zur Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten eines Notars bei der Ermessensausübung nach § 142 Abs. 1 ZPO betreffend die Anordnung der Vorlage von Notarakten. 2. Zur Reichweite des Schutzzwecks der notariellen Pflichten aus einem anlässlich des Vollzugs eines Grundstückskaufvertrags begründeten Treuhandverhältnis hinsichtlich der für die Abwicklung eines anschließenden Weiterverkaufs …
BGH, Beschl. v. 16.02.2017 – V ZB 181/15 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat.
BGH, Beschl. v. 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 8/14 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Zur Verwertung angeblich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse im Disziplinarverfahren.
BGH, Versäumnisurt. v. 10.11.2016 – III ZR 235/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Ein geschädigter Darlehensgeber muss sich gegenüber einem ihm aus § 826 BGB haftenden Schädiger das schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter bei der Kreditprüfung zurechnen lassen, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt des Mitverschuldens die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht hat, der Schaden mithin bereits ursächlich gesetzt war. In einem solchen Fall ist eine im Rahmen von § 254 Abs. 2 …
BVerfG, Urt. v. 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat
Leitsatz: 1. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. 2. Die Altersgrenze des vollendeten …
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