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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 24 BNotO – Betreuung und Vertretung der Beteiligten

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. Insbesondere ist der Notar, der Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkundet oder beglaubigt, befugt, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 BNotO verweisen

  • § 19 BNotO – Amtspflichtverletzung
  • § 133a GBO – Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 24 BNotO

23 Entscheidungen zitieren § 24 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 08.05.2025 – III ZR 398/23 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ob und mit welchem Inhalt einem Notar selbständige Betreuungspflichten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO übertragen werden, kann nur auf der Grundlage der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilt werden. 2. In der Vereinbarung, von einer einem oder mehreren Urkundsbeteiligten erteilten im Außenverhältnis unbeschränkten - im Innenverhältnis aber Einschränkungen unterliegenden - Vollmacht in …
  • BGH, Beschl. v. 09.03.2026 – NotSt (BrfG) 3/25 · Senat für Notarsachen

  • BGH, Urt. v. 08.08.2024 – III ZR 287/23 · 3. Zivilsenat

    Anforderungen des Gerichts an den Sachvortrag des Klägers im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzungen

  • BGH, Urt. v. 16.02.2023 – III ZR 210/21 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Hängt die Kausalität für den Eintritt eines Schadens nicht nur von der notariellen Amtspflichtverletzung, sondern auch von weiteren Umständen ab, trägt der Geschädigte hierfür ebenfalls die Beweislast (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - III ZR 28/19, WM 2020, 1176).
  • BGH, Beschl. v. 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 8/14 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Zur Verwertung angeblich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse im Disziplinarverfahren.
  • BGH, Beschl. v. 02.12.2010 – V ZB 174/10 · 5. Zivilsenat

    Amtspflichten des Notars im Rahmen von Grundstückskaufverträgen; Umfang der Prüfung bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht

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