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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 62 BeurkG – Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Die §§ 57, 60 und 61 gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten.

(2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 58 Absatz 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 62 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 62 BeurkG.

  • BGH, Beschl. v. 27.03.2013 – XII ZB 71/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die im Rahmen des sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB erforderliche Zustimmungserklärung des Ehemannes kann nicht in wirksamer Form im Scheidungsverfahren abgegeben werden. 2. Anders als die Anerkennungserklärung unterliegen die Zustimmungserklärungen nicht der Jahresfrist des § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB.

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