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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 63 BeurkG – Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) u. (2) (Änderungsvorschriften)

(3) (weggefallen)

(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.

Rechtsprechung zu § 63 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 63 BeurkG.

  • BGH, Beschl. v. 15.06.2021 – II ZB 25/17 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars gemäß § 39a BeurkG elektronisch einzureichen. Die Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers der Anmeldung gemäß § 126a BGB reicht nicht aus.

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