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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 61 BeurkG – Absehen von Auszahlung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon zu unterrichten, wenn

  • 1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder
  • 2. einem Auftraggeber im Sinne des § 57 durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 BeurkG verweisen

  • § 62 BeurkG – Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten
  • § 23 BNotO – Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

Rechtsprechung zu § 61 BeurkG

2 Entscheidungen zitieren § 61 BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 19.11.2021 – V ZR 104/20 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käufer grundsätzlich selbst dann berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 53).
  • BGH, Urt. v. 05.12.2019 – III ZR 112/18 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine große Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis eines Grundstücks bei kurz aufeinanderfolgenden Verträgen ist ein Anhaltspunkt für die Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke, an welcher der Notar weder durch die Beurkundung noch durch die Abwicklung der Kaufverträge mitwirken darf (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13, WM 2014, 1611 Rn. 32 und BGH …

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