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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 59a BeurkG – Verwahrungsverzeichnis

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis).

(2) Das Verwahrungsverzeichnis ist im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen. Erfolgt die Verwahrung in Vollzug eines vom Notar in das Urkundenverzeichnis einzutragenden Amtsgeschäfts, soll der Notar im Verwahrungsverzeichnis auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten verweisen, soweit diese auch in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen wären.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59a BeurkG verweisen

  • § 75 BeurkG – Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs

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