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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 48b BNotO – Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Auf Antrag eines Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden.

(2) Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn der ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Eingangsnachricht zu erteilen.

(3) Zu Anträgen auf Verlängerung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48b BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 48b BNotO

7 Entscheidungen zitieren § 48b BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 21.11.2011 – NotZ (Brfg) 3/11 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Legt ein Anwaltsnotar sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr nieder, so hat er keinen Anspruch auf eine erneute Übertragung des Notaramtes. Nach Ablauf der Pflege- bzw. Betreuungszeit kann der Betroffene gemäß § 6b Abs. 1 Halbsatz 1 BNotO nur dann erneut zum Notar bestellt werden, wenn eine neue Notarstelle ausgeschrieben worden ist und er das Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen …
  • BVerfG, Beschl. v. 20.11.2013 – 1 BvR 63/12 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des Wiederbestellungsanspruchs gem § 48b BNotO in Widerspruch zu Art 3 Abs 2 GG - Verfassungskonforme Auslegung des § 6 BNotO fordert angemessene Berücksichtigung einer früheren Notartätigkeit bei Auswahlentscheidung - …

  • BVerfG, Urt. v. 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. 2. Die Altersgrenze des vollendeten …
  • BGH, Urt. v. 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist …
  • BGH, Beschl. v. 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 9/13 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die für die Besetzung einer Notarstelle zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft ist aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden. Fällt der für die Besetzung in Aussicht genommene Bewerber weg, muss die Stelle nicht mit einem zuvor ausgefallenen Bewerber besetzt werden, der die Mindestverweildauer am bisherigen …
  • BGH, Urt. v. 23.07.2012 – NotZ (Brfg) 12/11 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Im Interesse einer möglichst umfassenden vollständigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars muss die Auskunftspflicht peinlich genau erfüllt werden. Die Relevanz der auskunftspflichtigen Tatsachen für die Beurteilung der persönlichen Eignung bestimmt ausschließlich die Besetzungsbehörde. 2. Gibt ein Anwaltsnotar aufgrund einer Veränderung …

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