Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 48 BNotO – Entlassung
Verweise
Vorschriften, die auf § 48 BNotO verweisen
- § 7 BNotO – Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung
- § 47 BNotO – Erlöschen des Amtes
Rechtsprechung zu § 48 BNotO
4 Entscheidungen zitieren § 48 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 2/20 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Zur Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.
BGH, Urt. v. 13.03.2017 – NotZ (Brfg) 4/16 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe", die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis …
BVerfG, Beschl. v. 05.01.2011 – 1 BvR 2870/10 · 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Altersgrenze von 70 Jahren für Notare (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) als zulässige Ungleichbehandlung iSd Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000 - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH
BGH, Beschl. v. 26.10.2009 – NotZ 19/08 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: a) Die Mitteilung der zuständigen Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der Justiz), dass sie einen Notar vorläufig des Amtes enthoben hat (§ 54 Abs. 1 BNotO), ist - nicht anders als die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in das Bundeszentralregister erfolgte Eintragung selbst, dass dem Betreffenden die Ausübung des Notarberufs vollziehbar untersagt ist - eine Maßnahme des …
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