Rechtsprechung · VG Gera
VG Gera, Urteil vom 20.05.2026 – 2 K 484/19 Ge
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGGERA:2026:0520.2K484.19Ge.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des Prozessvergleichs vom 22. August 2017 2 E 527/17 Ge für erledigt erklärt haben.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet war, das Schulgebäude des Staatlichen regionalen Förderzentrums „…
…“, … in … im Zeitraum der dortigen Beschulung
des Beklagten und Widerklägers barrierefrei auszubauen und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und gleichzeitige Widerbeklagte zu 2/3 sowie der Beklagte und gleichzeitige Widerkläger zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Beklagten und Widerklägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten der Klägerin und Widerbeklagten darf der Beklagte und Widerkläger die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin und Widerbeklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin und Widerbeklagte ist kreisfreie Stadt und Schulträgerin des Staatlichen regionalen Förderzentrums „…“ in …. Sie wandte sich ursprünglich gegen die vom Be-
klagten und Widerkläger betriebene Vollstreckung aus dem im Verwaltungsstreitverfahren 2 E 527/17 Ge abgeschlossenen Prozessvergleich, der zwischen dem Beklagten und Widerkläger als damaligen Antragsteller und dem Freistaat Thüringen als damaligen Antragsgegner sowie der Klägerin und Widerbeklagten als damalige Beigeladene geschlossen worden war. Dort verpflichtete sich die Klägerin und Widerbeklagte zur Planung und Umsetzung von baulichen Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit des Staatlichen regionalen Förderzentrums „…“, …, in ….
Der im Jahr … geborene Beklagte und Widerkläger leidet an mehreren Erkrankungen u.a an … „…“ und ist deshalb an den Rollstuhl gebunden. Er besuchte bis Ende
des Schuljahres 2016/2017 das Staatliche Förderzentrum in der … in …. Dieser bar-
rierefreie Schulstandort wurde mit Stadtratsbeschluss der Klägerin und Widerbeklagten vom 16. März 2017 mit Ablauf des 31. Juli 2017 aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Erweiterung des Staatlichen regionalen Förderzentrums " ", … in … mit
Wirkung zum 1. August 2017 um den Förderschwerpunkt „körperliche und motorische Entwicklung“ erweitert. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 erteilte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hierzu sein Einvernehmen nach § 13 Abs. 3 ThürSchulG (Bl. 186, 2 E 527/17). Das Staatliche regionale Förderzentrum „…“ ist erst im Zuge mehre-
rer Rechtsstreitigkeiten der Beteiligten mit dem Ziel der Herstellung der Barrierefreiheit teilweise umgebaut worden, wobei die Eignung als auch der Umfang der Umbauten zur Herstellung der Barrierefreiheit des Schulgebäudes zwischen den Beteiligten umstritten ist.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 wurde der Beklagte und Widerkläger auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens zwecks integrativer Beschulung der staatlichen …
… … (…) in der … in … zugewiesen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Beklagte und Widerkläger damit, dass er wegen der in der … nicht geeigneten Räumlichkeiten für Rollstuhlfahrer sowie des dort nur unzureichend vorhandenen pädagogischen Personals und des für ihn nicht geeigneten Unterrichtskonzepts in dem Staatlichen regionalen Förderzentrum " " beschult werden
müsse. Es sei zudem unverständlich, dass die Stadt … ausgerechnet das barrierefreie und rollstuhlgerechte Förderzentrum in der … geschlossen und das Staatliche regionale
Förderzentrum "…“ nicht barrierefrei umgebaut habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2017 wies das Staatliche Schulamt Ostthüringen den Widerspruch zurück, wogegen der Beklagte und Widerkläger am 26. Juli 2017 Klage erhob (2 K 526/17 Ge). Gleichzeitig beantragte er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (2 E 527/ 17 Ge), mit der er seine vorläufige Zulassung zum Staatlichen regionalen Förderzentrum "…“ erreichen wollte.
Am 27. Juli 2017 besprachen Vertreter des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen und die Klägerin und Widerbeklagte mögliche bauliche Maßnahmen zur Beschulung des Beklagten und Widerklägers vor Ort am Staatlichen Förderzentrum "…“. Hierbei wurde im Pro-
tokoll vom 27. Juli 2017 auf eine Vorortbegehung des Schulgebäudes vom 3. Juli 2017 verwiesen, bei der bereits Baumaßnahmen für eine partielle Barrierefreiheit festgelegt worden waren und die nochmals im Protokoll vom 27. Juli 2017 schriftlich wiederholt wurden. Zum „Untergeschoss“ der Schule verständigten sich die Beteiligten auf erforderliche Baumaßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit des Förderzentrums "…“ wie folgt:
"Eingang über den Bereich 0.21 (Überbrückung einer Stufe im Eingangsbereich notwendig!)
Alternativ: Nebeneingang (neben Turnhalle Achtung: Rampenbau notwendig)
Alternativ: Nebeneingang (Hofseite Achtung: Rampenbau notwendig)
Entfernung von Hindernissen wegen dem Rollstuhl notwendig (Türschwellen, Podeste)
Türen benötigen eine lichte Breite von 0,90 m
Einbau Treppenlift vom Untergeschoss 0.24 zum Erdgeschoss (Der Rollstuhl muss mit dem Lift befördert werden können!) Alternativ: Treppenlift 0.01.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 106a der Gerichtsakte 2 V 1197/18 Ge Bezug genommen.
In dem Eilverfahren mit dem Geschäftszeichen 2 E 527/17 Ge wies das Gericht darauf hin, dass es den Zuweisungsbescheid, der den Beklagten und Widerkläger der …
… (…) als zuständige Schule zuwies, für rechtswidrig erachte und eine Beschulung des
Beklagten und Widerklägers an einem Förderzentrum erforderlich sei. Daraufhin schlossen die Klägerin und Widerbeklagte als damalige Beigeladene, der Freistaat Thüringen als damaliger Antragsgegner und der Beklagte und Widerkläger als damaliger Antragsteller im Erörterungstermin vom 22. August 2017 den hier streitig gewesenen Prozessvergleich. Dort heißt es auszugsweise:
„1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, den Antragsteller ab Montag, den 28. August 2017 im Förderzentrum … in … zu beschulen.
2. Der Antragsteller erklärt, dass er die Treppen zum Förderzentrum … in
… mit einem kurzfristig, voraussichtlich am Wochenende, erhältlichen Treppenstei-
ger benutzen kann. Der Antragsteller sichert ferner zu, dass der Treppensteiger für die zu benutzenden Treppen im Förderzentrum … geeignet ist.
3. Die Beigeladene verpflichtet sich, kurzfristig die Behindertentoilette (Trennwand in der bisherigen Lehrerinnentoilette) im Erdgeschoss des Förderzentrums …
zu entfernen, eine behindertengerechte Toilette (Klosett mit Stützgriffen) anzubringen, ferner einen mobilen Personenlifter in der Toilette und eine mobile Liege zum Umkleiden des Antragstellers in der Toilette zu stationieren.
4. Die Beigeladene verpflichtet sich darüber hinaus, die Maßnahmen planerisch bis zum 5. September 2017 einzuleiten, die im Protokoll vom 3. Juli 2017 (Bl. 20 der Beiakte 2) genannt sind, soweit sie nicht bereits als kurzfristige Maßnahmen in Ziffer 3 des Prozessvergleichs erwähnt worden sind.“
Auf Grund dessen, dass sich der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Leiter des Schulamts Ostthüringen in Ziffer 1 des Prozessvergleiches dazu verpflichtete, den Beklagten und Widerkläger als damaligen Antragsteller und Kläger in dem Staatlichen regionalen Förderzentrum " " zu beschulen, wurde daraufhin das Hauptsacheverfahren 2 K 526/17 Ge über-
einstimmend für erledigt erklärt und eingestellt.
Nachdem die Klägerin und Widerbeklagte nach Auffassung des Beklagten und Widerklägers Ziffer 4 des Prozessvergleiches nicht umgesetzt hatte, beantragte er am 18. Mai 2018 die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO. Mit Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2018 – 2 V 1197/18 Ge drohte daraufhin die Kammer als Vollstreckungsgericht der Klägerin und Widerbeklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an, sofern Ziffer 4 des Prozessvergleiches vom 22. August 2017 – 2 E 527/17 Ge nicht bis zum 15. März 2019 erfüllt werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin und Widerbeklagten wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2019 – 4 VO 95/15 zurück. Es wies darauf hin, dass die Einwände der Klägerin und Widerbeklagten, Ziffer 4 des Prozessvergleiches sei in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht zu unbestimmt und damit unwirksam bzw. jedenfalls von der Klägerin und Widerbeklagten erfüllt worden, nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage bzw. Titelabwehrklage entsprechend § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO geltend gemacht werden könnten.
Daraufhin beantragte die Klägerin und Widerbeklagte am 14. März 2019 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 769 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 22. August 2017 2 E 527/17 Ge vorläufig einzustellen. Mit Beschluss vom 16. Juli 2019 – 2 E 492/19 Ge stellte daraufhin das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vom 22. August 2017 – 2 E 527/17 Gebis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung ein, weil die bloße Bezugnahme in Ziffer 4 des Prozessvergleichs auf das Protokoll vom 3. Juli 2017 zu dessen fehlender Vollstreckungsfähigkeit führte.
Ferner hat die Klägerin und Widerbeklagte neben diesem einstweiligen Rechtschutzverfahren gleichzeitig die in dem hier zu entscheidenden Verwaltungsstreitverfahren rechtshängig gewesene und mittlerweile übereinstimmend für erledigt erklärte Klage erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem betreffenden Prozessvergleich für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte und Widerkläger hat im Zuge dieser Titelabwehr- und Vollstreckungsgegenklage in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2020 die Widerklage mit dem Ziel erhoben, das Staatliche Förderschulzentrum „…“ barrierefrei auszubauen.
Im Erörterungstermin vom 14. Februar 2024 in dem hier zu entscheidenden Verfahren wies das Gericht darauf hin, dass die allein maßgebliche Titelabwehrklage der Klägerin und Widerbeklagten sich erledigt haben dürfte, nachdem der Beklagte und Widerkläger das Staatliche Förderzentrum " " ohne Schulabschluss nach der 10. Klasse verlassen hat und eine
Vollstreckung aus dem Prozessvergleich bereits deshalb nicht mehr drohe. Auf Anregung des Gerichts gab in der Folge der Beklagte und Widerkläger den streitgegenständlich gewesenen Titel an die Klägerin und Widerbeklagte heraus, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärten.
Des Weiteren ist die Klägerin und Widerbeklagte der Auffassung, dass die Widerklage unzulässig und unbegründet sei. Nachdem der Beklagte und Widerkläger das Staatliche regionale Förderzentrum " " verlassen habe und die Widerklage als Fortsetzungsfeststel-
lungsklage fortgeführt werde, sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen. Für den vom Beklagten und Widerkläger angestrebten Amtshaftungsprozess fehle es an einem Feststellungsinteresse, da ein entsprechender Anspruch von vornherein unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt aussichtslos sei. Der nicht erreichte Schulabschluss des Widerklägers sei nicht auf dem Ausbauzustand des Schulgebäudes des Staatlichen regionalen Förderzentrums " " zurückzuführen, sondern beruhe auf seinem Lernverhalten. So seien etwa die Noten in
den Fächern Physik und Chemie nicht versetzungsrelevant gewesen, die im Übrigen zusammengefasst mit „…“ benotet worden seien, während der Widerkläger in anderen Fächern wie Mathematik und Musik mit „…“ benotet worden sei. Ferner habe er eine Projektarbeit nicht mitgeschrieben, einen Antrag auf Wiederholung des Abschlusses nicht gestellt und … Tage unentschuldigt gefehlt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27. März 2024 Bezug genommen. Die Aufgabe, dem Beklagten und Widerkläger den Zugang zur Unterrichtung im 2. und 3. Obergeschoss in den naturwissenschaftlichen Klassenräumen zu gewährleisten, betreffe die Schulbzw. Unterrichtsorganisation, für welche der Freistaat Thüringen und nicht die Widerbeklagte als Schulträgerin zuständig und verantwortlich sei. Folglich sei allenfalls der Freistaat Thüringen richtiger Widerbeklagter. Dies folge aus § 2 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht. Die Herleitung eines Anspruchs auf einen barrierefreien Ausbau der Schule folge auch nicht aus § 14 ThürKO. Zwar stellten Schulen eine öffentliche Einrichtung i. S. d. Vorschrift dar. Allerdings werde das Benutzungsverhältnis zwischen den jeweiligen Schülern und dem Schulträger, hier also der Klägerin und Widerbeklagten, durch die Beschulungspflicht des Freistaates Thüringen im Schulrechtsverhältnis überlagert. Wer wann welche Räume der Schule zu Unterrichtszwecken zu besuchen habe, obliege nicht der Kommune als Eigentümerin der Schulimmobilie. Das entsprechende Hausrecht werde vom Schulleiter nach § 33 Abs. 1 Sätze 7 und 8 ThürSchulG ausgeübt.
Der Beklagte und Widerkläger habe zwar aufgrund seiner verschiedenen Förderschwerpunkte und seiner gesamten Krankheitsproblematik nur in einem Förderzentrum beschult werden können. Es seien aber alle Punkte aus dem am 22. August 2017 geschlossenen Vergleich von der Widerbeklagten erfüllt worden. Deshalb habe der Beklagte und Widerkläger zum 28. August 2017 an dem Staatlichen regionalen Förderzentrum „…“ beschult werden kön-
nen. Unter anderem sei dafür eine Behindertentoilette im Staatlichen Förderzentrum " " baulich ertüchtigt worden, zu einem späteren Zeitpunkt habe ein Hublift zur Überwin-
dung der Stufen im Eingangsbereich in Betrieb genommen werden können. Ferner sei ein Lehrerzimmer und ein ehemaliger Werkraum zu Klassenräumen umfunktioniert worden. Ein Klassenraum habe darüber hinaus eine interaktive Tafel erhalten zwecks Übertragung von Unterrichtsinhalten aus den Fachräumen für die Fächer Chemie und Physik, die für den Beklagten und Widerkläger in den Obergeschossen nicht erreichbar gewesen seien. Ferner seien bauliche Türverbreiterungen im Erdgeschoss zur Herstellung der Durchfahrtsbreite für Rollstühle vorgenommen worden. Es sei daher immer sichergestellt gewesen, dass der Beklagte und Widerkläger den notwendigen Fachunterricht zur Erlangung eines Abschlusses erhalte. Experimente für Chemie oder Physik habe der Beklagte und Widerkläger über eine interaktive Tafel in seinem Klassenraum nachvollziehen können. Auf die festzustellenden Defekte des Außenlifts habe die Widerbeklagte keinen Einfluss gehabt. Als der Hublift defekt gewesen sei, sei der Beklagte und Widerkläger zu Hause mit Aufgaben beschult worden. Der Integrationshelfer habe die Aufgaben in der Schule abgeholt und habe diese mit der Klassenlehrerin besprochen und mit dem Beklagten und Widerkläger im häuslichen Bereich gelöst. Da die Sorgeberechtigte des Widerklägers im häuslichen Bereich über keinen Internetzugang verfügt hätten, habe die Klassenlehrerin nicht per Video zugeschaltet werden können.
Darüber hinaus folge aus § 10 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zu Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung -ThürGIG -, dass der barrierefreie Ausbau von Gebäuden nur in den Grenzen der Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung zu erfolgen habe. Insbesondere ergebe sich aus dem sowieso erst am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Gesetz und den dazugehörigen Gesetzesmaterialien, dass der Träger öffentlicher Gewalt bei Bestandsbauten auch in den nicht von investiven Baumaßnahmen unmittelbar betroffen Gebäudeteilen bauliche Barrieren feststellen und nur unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen soll, sofern der Abbau nicht mit einer unverhältnismäßigen Belastung bzw. Mehraufwand verbunden sei. Ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand liege hier vor. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2015 – 2 EO 201/14 zur Konkretisierung des Begriffes der Unverhältnismäßigkeit hingewiesen. Danach seien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ausgehend vom Zweck der Barrierefreiheit im konkreten Einzelfall alle konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Würdigung führe im Ergebnis hier zu einer Unverhältnismäßigkeit der verlangten baulichen Maßnahmen.
Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt nach Erledigung ihrer Titelabwehrklage,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte und Widerkläger beantragt,
auf die Widerklage festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte im Zeitraum der Beschulung des Beklagten und Widerklägers im Staatlichen regionalen Förderzentrums " " verpflichtet war, durch geeignete Maßnahmen den bar-
rierefreien Zugang zum Staatlichen regionalen Förderschulzentrum "… " in … zu gewährleisten und insbesondere den Zugang zu den im dortigen 2.
und 3. Obergeschoss befindlichen Fachräumen für die Schulfächer Physik, Chemie, Computer und Musik zu ermöglichen.
Die Widerklage sei zulässig und begründet. Sie werde als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt, nachdem der Beklagte und Widerkläger das Förderzentrum " " ohne Ab-
schluss in … habe verlassen müssen. Er habe an dem betreffenden Förderzentrum, dass er seit 2017 besucht habe, von Anfang an nicht ordnungsgemäß beschult werden können. Insbesondere der angebrachte Außenlift an der Schule, mit dem der rollstuhlgebundene Beklagte und Widerkläger die Eingangstür der Schule erreichen musste, sei teilweise über mehrere Wochen außer Betrieb gewesen, sodass er die Schule gar nicht besuchen konnte. Während des Verwaltungsstreitverfahrens seien auch keine weiteren Baumaßnahmen durchgeführt worden, sodass er weder den Essensraum im Kellerbereich noch zusammen mit seiner Klasse die Fachräume für Physik und Chemie im 2. und 3. Obergeschosses des Förderzentrums erreichen konnte. Zudem belege auch der von der Klägerin und Widerbeklagten mittlerweile geplante Umzug des Förderzentrums zurück in die barrierefreien Gebäude des Förderzentrums in der … in
…, dass der Zustand des aktuellen Förderzentrums nicht gesetzeskonform sei. Die als Fort-
setzungsfeststellungsklage fortgeführte Widerklage sei auch zulässig. Insbesondere bestehe ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Im Hinblick auf einen angestrebten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin und Widerbeklagte gehe es darum, inwieweit der Kläger und Widerbeklagte den Schulabschluss nicht erreicht habe, weil er über mehrere Jahre mit einem Verfahren beschäftigt gewesen sei und zum anderen nur unter erheblichen Schwierigkeiten wenn überhaupt in das Schulgebäude habe kommen und auch nicht alle für den Unterricht notwendigen Räumlichkeiten habe nutzen können. Der Beklagte und Widerkläger habe einen barrierefreien Zugang in das Schulgebäude des Staatlichen regionalen Förderzentrums " " aus seinem Recht auf schulische Bildung gemäß § 1 Abs. 1
ThürSchulG, sowie aus § 53 Abs. 2 ThürBO beanspruchen können, wonach bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den für den allgemeinen Besucher- und Nutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein müssten. Ferner berufe sich der Widerkläger auf sein Benachteiligungsverbot aus §§ 8 und 10 des Thüringer Gesetzes zu Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, ferner auf den Inhalt der weiteren Gerichtsakten 2 E 492/19 Ge; 2 E 527/17 Ge (2 Bd.), 2 K 526/17 Ge sowie 2 V 1197/18 Ge (2 Bd.) und der Behördenvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Die Widerklage hat in der Sache Erfolg.
Sie ist gemäß § 89 VwGO zulässig. Danach kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 VwGO für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist, was hier nicht der Fall ist. Ein entsprechender Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage liegt vor, wenn ein Zusammenhang mit dem Klageanspruch besteht. Das ist der Fall, wenn die jeweils geltend gemachten Forderungen der Klage und Widerklage auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, beide also aus dem gleichen Rechtsverhältnis oder Lebenssachverhalt hervorgehen, ohne dass eine völlige Identität des unmittelbaren Rechtsgrundes vorhanden sein muss. Ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang genügt. Ausreichend ist es deshalb, wenn ein im weiteren Sinne zu verstehender rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Klage- und Widerklageanspruch besteht (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2025, § 89 Rdnr. 5 m. w. N.; Zöller, ZPO, 31 Auflage, § 33 Rdnr. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte und Widerkläger beanspruchte den barrierefreien Ausbau des Staatlichen Förderzentrums „…“, nachdem die Klägerin und Widerbe-
klagte sich im Wege der Titelabwehrklage gegen einen hierzu abgeschlossenen Prozessvergleich gewendet hatte, der Umbaumaßnahmen der Klägerin und Widerbeklagten in dem Staatliches Förderschulzentrum " " vorsah. Mithin wird ein selbstständiger Streitge-
genstand im Wege der Widerklage geltend gemacht, der seine Grundlage in einem einheitlichen Lebenssachverhalt bzw. in einem im wesentlichen gleichen Rechtsverhältnis hat, das auch der erledigten Titelabwehrklage der Klägerin und Widerbeklagten zugrunde liegt. Darüber hinaus steht es der Zulässigkeit der Widerklage nicht entgegen, dass mittlerweile diese Klage von den Beteiligten für erledigt erklärt wurde. Die Widerklage kann nur dann nicht mehr erhoben werden, wenn in der Hauptsache die Klage durch rechtskräftiges Urteil, Klagerücknahme, gerichtlichen Vergleich oder übereinstimmende Erledigungserklärung bereits beendet ist (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2025, § 89 Rdnr. 4). Vorliegend ist die mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 angekündigte Widerklage in der ersten mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2020 und damit vor Eintritt der Erledigung der Titelabwehrklage durch die Herausgabe des Titels an die Klägerin und Widerbeklagte in 2024 erhoben worden. Die Widerklage ist schließlich auch nicht gemäß § 89 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, da Gegenstand der Titelabwehrklage der Klägerin und Widerbeklagten weder eine Anfechtungsnoch eine Verpflichtungsklage gewesen ist.
Die Widerklage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Eine Widerklage in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO scheidet aus, da der Gegenstand der Widerklage kein erledigter Verwaltungsakt oder ein erledigter Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes gewesen ist, sondern der vom Beklagten und Widerläger zunächst geltend gemachte Anspruch auf einen barrierefreien Ausbau des Staatlichen Förderzentrums " " und damit auf ein mit der Leistungsklage durchzusetzendes Begeh-
ren abzielte. In einer solchen Konstellation ist im Falle der Erledigung der begehrten Leistung nicht die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch nicht in entsprechender Anwendung statthaft, sondern der erledigte Anspruch ist dann im Wege der Feststellungsklage zu klären (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 zitiert nach juris, Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 113 Rdnr. 116 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Denn der geltend gemachte Anspruch des Beklagten und Widerklägers hat sich erledigt, da er die betreffende Schule ohne Abschluss nach der 10. Klasse verlassen hat. Mithin ist seine ursprüngliche Leistungsklage in Form der Widerklage auf einen barrierefreien Ausbau des Staatlichen Förderzentrums „…“ während des Zeitraums seiner dortigen Beschulung,
nachdem er die Schule verlassen hat, mangels Klagebefugnis bzw. eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden. Demzufolge ist die Feststellungsklage auch nicht subsidiär gegenüber der Leistungsklage, mit der der Beklagte und Widerkläger seine Rechte nicht mehr verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 VwGO).
Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen statthaft. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 zitiert nach juris). Ein Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO besteht dann, wenn aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich rechtliche Beziehungen einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache ergeben. Ein solches Rechtsverhältnis bestand zwischen den Beteiligten. Der Beklagte und Widerkläger war an dem Staatlichen regionalen Förderschulzentrum " " zu beschulen. Im Zusammenhang mit
dem damit begründeten Schulverhältnis als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis war die Klägerin und Widerbeklagte als für die Schule nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG verantwortliche Schulträgerin für einen barrierefreien Ausbau des Schulgebäudes zuständig und unterließ diesen nach umstrittener Ansicht der Beteiligten zumindest in wesentlichen Teilen. Mithin werden Rechte und Pflichten aus einem hinreichend konkretisierten, ehemaligen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten geltend gemacht.
Der Beklagte und Widerkläger verfügt ferner über das erforderliche Feststellungsinteresse. Er hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Klägerin und Widerbeklagte während des Zeitraums seiner Beschulung in dem Staatlichen Förderzentrum " " verpflich-
tet war, das Schulgebäude barrierefrei auszubauen, um eine umfassende Nutzung der Schulräumlichkeiten im Rahmen des dort organisierten Unterrichtes aufgrund seiner Rollstuhlgebundenheit zu ermöglichen. Er beabsichtigt gegenüber der Klägerin und Widerbeklagten Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Die Begründung des Feststellungsinteresses mit dem Hinweis auf die Absicht, Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand geltend zu machen, wird im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage ebenso wie für eine entsprechende Feststellungsklage in der vorliegenden Form von der Rechtsprechung generell für ausreichend gehalten. Beabsichtigt der Kläger wegen eines rechtswidrigen, ihn belastenden und ihm versagten begünstigenden Verwaltungsaktes Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand geltend zu machen, so kann er nicht sofort die ordentlichen Gerichte anrufen, sondern muss zunächst versuchen, im Wege des Primärrechtsschutzes die Belastung durch eine Klage bei den Verwaltungsgerichten zu beseitigen. Erst wenn diese unmittelbare Belastung nicht mehr fortbesteht, sei es, dass der belastende Verwaltungsakt vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist, sei es, dass er sich auf sonstige Weise erledigt hat, können im Wege des sekundären Rechtsschutzes Ersatzansprüche bei den ordentlichen Gerichten mit Aussicht auf Erfolg im Klagewege geltend gemacht werden. Erledigt sich der belastende Verwaltungsakt oder wie hier ein geltend gemachter Leistungsanspruch während des Verwaltungsprozesses, sieht die Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse des Klägers darin, ihm die Früchte des bisherigen Prozesses zu erhalten. Für die allgemeine Feststellungsklage gilt wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 – 3 C 90/90m. w. N.; juris Rn. 37 f.; Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 – BVerwGE 81, 226 – juris). Eine hiervon bestehende Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt oder der Anspruch sich bereits vor Klageerhebung zu den Verwaltungsgerichten erledigt hat. In einem solchen Fall ist dem Kläger der Weg zu den ordentlichen Gerichten unmittelbar eröffnet; einer vorherigen verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es nicht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die am 8. Januar 2020 erhobene Widerklage zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, als der Widerkläger das Staatliche regionale Förderzentrum " " noch besuchte und der geltend gemachte Leistungsanspruch sich
noch nicht erledigt hatte.
Die weiteren Voraussetzungen für ein entsprechendes Feststellungsinteresse liegen ebenfalls vor. Es ist nur dann zu bejahen, wenn der Prozess vor dem Zivilgericht entweder bereits anhängig oder zumindest mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 – 2 B 109.04 zitiert nach juris). Der Beklagte und Widerkläger hat sich mit Schriftsatz vom 27. März 2024 ausdrücklich vorbehalten, Amtshaftungsansprüche wegen der Nichtgewährung eines barrierefreien Zugangs zum Schulgebäude und der Fachklassenräume für die Fächer Chemie und Physik in den oberen Etagen des Staatlichen Förderzentrums „…", der hierdurch mitverursachten Beendigung des Schulbesuches ohne Abschluss und
der damit verbundenen Nachteile für sein zukünftiges Arbeitsleben geltend zu machen. Dass die Entscheidung, einen entsprechenden Haftungsprozess zu führen, von dem Erfolg des hier zu entscheidenden Verwaltungsstreitverfahrens abhängt und nur unter einem Vorbehalt erklärt worden ist, lässt das Feststellungsinteresse daher nicht entfallen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und Widerbeklagten ist das Feststellungsinteresse auch nicht deshalb zu verneinen, weil sie einen etwaigen Amtshaftungsanspruch in Form eines Schadensersatzanspruchs für unbegründet hält. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Feststellungsinteresse wegen der Präjudizialität für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nur dann nicht besteht, wenn ein beabsichtigter Schadensersatzprozess offensichtlich aussichtslos ist. Das ist etwa dann der Fall ist, wenn ein Verschulden trotz Verletzung einer Dienstpflicht auszuschließen ist, weil das rechtswidrige und schadensverursachende Verhalten der Behörde von einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig beurteilt wurde (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 – 2 C 4.97-zitiert nach juris). Ferner kann von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit dann ausgegangen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung bereits erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 1.03 -; zitiert nach juris). Hierbei ist ein etwaiges rechtswidriges Verhalten der Behörde, das einen entsprechenden Schadensersatzanspruch begründen soll, der Begründetheit der Feststellungsklage vorzubehalten und kann nicht bereits zur Verneinung eines berechtigten Feststellungsinteresses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses herangezogen werden, da andernfalls eine Unbegründetheit einer Feststellungsklage insbesondere nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht denkbar wäre (Nds.OVG, Beschluss vom 29. August 200710 LA 31/06 – juris). Eine entsprechende offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Schadensersatzanspruches ist hier zu verneinen. Soweit der Widerbeklagte Umstände anführt, die gegen eine Kausalität des in weiten Teilen nicht barrierefrei ausgebauten Schulgebäudes für einen vom Widerkläger nicht erreichten Schulabschluss an dem Staatlichen Förderzentrum sprechen könnten, vermag dies nicht zu der Erkenntnis zu führen, dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch von vornherein unter jeglichem rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen ist. Dies gilt umso mehr, als insbesondere den mit Schriftsatz der Widerbeklagten vom 27. März 2024 angeführten und umstrittenen Umständen selbst wiederum im Einzelfall hinsichtlich ihrer rechtlichen Relevanz nachzugehen ist. Folglich kann daraus allenfalls der Schluss gezogen werden, dass bislang die Kausalität eines nicht barrierefreien Ausbaus des Schulgebäudes für einen etwaigen Schaden des Widerklägers zwischen den Beteiligten umstritten ist. Dies wäre allerdings dann in einem Haftungsprozess zu klären und kann hier nicht zu dem Ergebnis führen, dass ein Schadensersatzanspruch von vornherein unter jeglichem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen ist.
Ferner besteht unabhängig hiervon ein entsprechendes Feststellungsinteresse im Hinblick auf die von dem Widerkläger ferner geltend gemachte Grundrechtsverletzung bzw. eine Verletzung des sich aus den Grundrechten ergebenden Diskriminierungsverbots für behinderte Menschen, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).
Die Widerklage ist auch begründet.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet war, das Schulgebäude des Staatlichen regionalen Förderzentrums „…“ in … im Zeitraum der dortigen
Beschulung des Beklagten und Widerklägers in den Jahren 2017 bis 2024 barrierefrei auszubauen und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Ein entsprechender Anspruch folgt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes GG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zu Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung -ThürGIG vom 30. Juli 2019 i. d. F. vom 11. März 2026, das nach Art. 3 des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vom 30. Juli 2019 mit Wirkung zum 1. Dezember 2019 in Kraft getreten ist und der gleichzeitig danach außer Kraft getretenen und hier ebenfalls noch maßgeblichen Fassung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen -ThürGIGvom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 383) i. d. F. des ersten Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 340). Das Gesetz ist in der Folge der 1994 nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in das Grundgesetz aufgenommenen Regelung erlassen worden, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderung UN-Behindertenrechtskonvention - (BGBl. 2008 II S. 1420) umgesetzt (§ 1 ThürGIG vom 30. Juli 2019 i. d. F. vom 11. März 2026).
Maßgeblich sind hier beide Gesetzesfassungen, also die vom 16. Dezember 2005 i. d. F. des ersten Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 18. November 2010, als auch das mit Wirkung zum 1. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz, da der Widerkläger in dem Förderschulzentrum im Zeitraum von 2017 bis 2024 beschult wurde. Die hier in Streit stehenden Umbaumaßnahmen der Widerbeklagten zur Herstellung der Barrierefreiheit des Staatlichen regionalen Förderzentrums " " begannen auf der Grundlage des im Verwaltungsstreitverfah-
ren 2 E 527/17 Ge zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Prozessvergleichs vom 22. August 2017, um dessen -vollständigeErfüllung sich die Beteiligten stritten und der sich als unwirksam erwies, mit der Folge, dass auf die Klage der Klägerin und Widerbeklagten in diesem Verfahren der Widerkläger den Titel herausgab und der Rechtsstreit insoweit von den Beteiligten für erledigt erklärt wurde.
Nach § 10 Abs. 1 ThürGIG in der hier zunächst maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 2005 i. d. F. des ersten Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 18. November 2010 sind Neubauten sowie Um- und Erweiterungsbauten der in § 6 Abs. 1 genannten Stellen, nach Maßgabe der geltenden Vorschriften barrierefrei zu gestalten; dies gilt auch für die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche, soweit damit kein unverhältnismäßiger Mehraufwand verbunden ist. Die entsprechende Verpflichtung besteht nach dem nunmehr geltenden Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vom 30. Juli 2019 nach dem dortigen § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürGIG für die nunmehr dort angesprochenen „Träger der öffentlichen Gewalt“ entsprechend fort. Der dortige § 10 Abs. 1 ThürGIG wurde in der aktuellen Fassung des Gesetzes durch den Satz 2 ergänzt, wonach Bestandsgebäude der Träger der öffentlichen Gewalt, die öffentlich zugänglich sind, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei gestaltet werden sollen, soweit damit keine unverhältnismäßigen Belastungen verbunden sind.
Diese Voraussetzungen für den geltend gemachten Feststellungsanspruch liegen hier vor. Die Widerbeklagte war Adressatin der gesetzlichen Verpflichtung aus § 10 ThürGIG in den jeweils genannten Fassungen, das Schulgebäude des Staatlichen regionalen Förderzentrums “…“ barrierefrei auszubauen (dazu 1.). Bei dem Gebäude handelt es sich ferner um ein öf-
fentlich zugängliches Gebäude im Sinne der Vorschrift (dazu 2.). Die Widerbeklagte war nach § 10 Abs. 1 ThürGIG in den jeweils genannten Fassungen verpflichtet, das betreffende Schulgebäude barrierefrei auszubauen, ohne dass sie dieser Verpflichtung im Beschulungszeitraum des Widerklägers nachgekommen war (dazu 3.). Bei der entsprechenden Verpflichtung handelt es sich nicht um eine unverbindliche Selbstverpflichtung der Widerbeklagten (dazu 4.). Mit einem entsprechenden Ausbau des Schulgebäudes während des Beschulungszeitraums des Widerklägers wären ferner auch keine unzumutbaren Belastungen bzw. Mehraufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1 ThürGIG in der jeweiligen Fassung für die Widerbeklagte einhergegangen (dazu 5.). Schließlich beinhaltet die Vorschrift des § 10 Abs. 1 ThürGIG ein subjektives Recht des Widerklägers (dazu 6.).
1.) Adressat der gesetzlichen Verpflichtung aus § 10 ThürGIG in den jeweiligen Fassungen sind u. a. die Kommunen und damit die Klägerin und Widerbeklagte als kreisfreie Stadt. Nach § 6 Abs. 1 ThürGIG vom 16. Dezember 2005 i. d. F. des Gesetzes vom 18. November 2010, auf den § 10 ThürGIG in dieser Fassung Bezug nimmt, sind das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Behörden und Dienststellen sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verpflichtet, die in § 1 genannten Ziele im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs aktiv zu fördern. Nach § 2 ThürGIG i. d. F. vom 30. Juli 2019 gilt dieses Gesetz für das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sowie die weiteren dort genannten Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mithin sind nach beiden Gesetzesfassungen u.a. die kommunalen Gebietskörperschaften als Adressaten der sich aus den jeweiligen Gesetzesfassungen ergebenden Pflichten angesprochen. Bei dem Schulgebäude des Staatlichen regionalen Förderschulzentrums " " handelt es sich um ein Gebäude der Widerbeklagten als kreisfreie Stadt und als Trägerin
der öffentlichen Gewalt im Sinne von § 10 Abs. 1 ThürGIG i. d. F. vom 30. Juli 2019 bzw. als kommunale Gebietskörperschaften i. S. d. § 6 ThürGIG vom 16. Dezember 2005 i. d. F. des ersten Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 18. November 2010. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG haben die Schulträger das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft). Schulträger der staatlichen Schulen sind danach die Landkreise und die kreisfreien Städte. Das im Stadtgebiet der Widerbeklagten liegende Staatliche regionale Förderschulzentrum " " steht mithin in der Schulträgerschaft
der Widerbeklagten.
2.) Das Schulgebäude ist ferner ein öffentlich zugängliches Gebäude im Sinne der Vorschrift. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass es sich bei den dort angesprochenen Gebäuden um öffentliche zugängliche Gebäude handeln muss, für die die dortigen Anforderungen des barrierefreien Zugangs zu gewährleisten sind. Dies folgt insbesondere daraus, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ThürGIG in der jeweils hier einschlägigen Fassung klargestellt wird, dass diese Anforderungen auch für die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche gelten, soweit damit keine unverhältnismäßige Belastung verbunden sind. Um ein solches öffentlich zugängliches Gebäude handelt es sich bei entsprechenden Schulgebäuden. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Bauordnung -ThürBO müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Personenverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Kultur, der Bildungs- und Erziehungswissenschaften, so dass insbesondere Schulgebäude zu den öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, also zu den Gebäuden, die als öffentlich zugänglich gelten, gehören. Dies folgt auch aus den Gesetzesmaterialien zur insoweit wortlautgleichen Vorschrift des § 10 Abs. 1 ThürGIG vom 16. Dezember 2005 i. d. F. des ersten Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 18. November 2010, wonach in den Anwendungsbereich der Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürGIG ausdrücklich auch die Schulen fallen. (LT-Drs. 4/1008, S. 16).
3.) Der Kläger und Widerbeklagte war nach § 10 Abs. 1 ThürGIG in der jeweiligen Gesetzesfassung verpflichtet, im Rahmen der bereits begonnenen Umbauarbeiten am Staatlichen regionalen Förderzentrum " " das Schulgebäude barrierefrei zu gestalten. Folglich ist
nicht maßgebend, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürGIG vom 30. Juli 2019, das am 1. Dezember 2019 Kraft getreten ist, nunmehr die weitere Regelung hinzugefügt wurde, wonach Bestandsgebäude der Träger der öffentlichen Gewalt, die öffentlich zugänglich sind, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei gestaltet werden sollen, soweit damit keine unverhältnismäßigen Belastungen verbunden sind. Diese Soll-Vorschrift, der keine entsprechende Verpflichtung zu entnehmen sein dürfte, zielt auf Bestandsgebäude ab, an denen noch keinerlei Umbauarbeiten begonnen wurden und bei denen u. a. die Kommunen eine zukünftige Herstellung der Barrierefreiheit nur unter der einschränkenden Voraussetzung herstellen sollen, soweit keine unverhältnismäßigen Belastungen in Form von Mehraufwendungen damit einhergehen. Um ein solches Bestandsgebäude handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Staatlichen Förderzentrum „…“ nicht. Die Widerbeklagte hatte vielmehr nach § 10
Abs. 1 Satz 1 ThürGIG Umbauarbeiten an dem Förderzentrum bereits vorgenommen, sodass das Gebäude danach Barrierefreiheit herzustellen war.
Die Widerbeklagte hatte nach Schließung des zu diesem Zeitpunkt einzigen barrierefreien Förderzentrums in der … in … mit Wirkung zum 31. Juli 2017 und der Erweiterung des
Staatlichen regionalen Förderzentrums " " mit Wirkung zum 1. August 2017 um
den Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ begonnen, das Staatliche Förderzentrum „…“ im Hinblick auf die dortige Beschulung des auf den Rollstuhl
angewiesenen Widerklägers entsprechend umzubauen (Bl. 186, 2 E 527/17 Ge). Neben einem Hublift in Form einer Hebebühne für Rollstuhlfahrer im Außenbereich vor dem Podest des rückwärtigen bzw. schulhofseitigen Eingangsbereich der Schule, wurde ferner eine Überdachung dieses Bereiches vorgenommen, um die Nutzer des offenen Lifts vor der Witterung während der mehr als eine Minute andauernden Fahrt mit dem Hublift zu schützen. Ferner ist die bauliche Veränderung des betreffenden Eingangsportals als auch die bauliche Verbreiterung von Türen der Klassenräume und die Beseitigung von Bodenabsätzen im Erdgeschoss des Schulgebäudes zwecks rollstuhlgerechter Nutzung der Räume baulich umgesetzt worden (Bl. 26, 31; 2 E 492/19 Ge). Ferner hatte die Widerbeklagte mit Schriftsatz vom 25. August 2017 mitgeteilt, dass die ehemalige Lehrertoilette im Erdgeschoss zu einer Toilette für körperlich behinderte Personen umgebaut wurde (Bl. 243, 2 E 527/17 Ge). Demzufolge ging es vorliegend nicht um einen Anspruch, ein bestehendes Bestandsgebäudes, bezüglich dessen noch keinerlei Umbauarbeiten geplant waren oder begonnen hatten, zukünftig barrierefrei herzustellen, sondern um den Anspruch, die von der Widerbeklagten begonnenen Umbauarbeiten an und in dem Gebäude des Staatlichen regionalen Förderzentrums „…“ zwecks
Herstellung der Barrierefreiheit vollständig nach den gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.
Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung der Widerbeklagten aus dem mit Gesetz vom 30. Juli 2019 mit Wirkung zum 1. Dezember 2019 eingefügten § 10 Abs. 3 ThürGIG. Danach sollen die Träger der öffentlichen Gewalt anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, soweit mit dem Abbau keine unverhältnismäßige Belastung verbunden ist sowie diese den Umfang der durchzuführenden investiven Baumaßnahme Abs. 1 Satz 1 nicht wesentlich übersteigt und deren Ausführung nicht wesentlich beeinträchtigt. Hierbei handelt es sich um investive Baumaßnahmen, die nicht unmittelbar wie hier Bauarbeiten zwecks eines barrierefreien Ausbaus eines Gebäudes betreffen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich hierzu, dass zur schrittweise barrierefreien Umgestaltung von Bestandsbauten Absatz 3 der Vorschrift regele, dass die Träger der öffentlichen Gewalt bauliche Barrieren auch in den nicht von investiven Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen (Neu- und Umbau) feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen sollen, sofern der Abbau nicht mit einer unverhältnismäßigen Belastung verbunden ist, d. h. einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstellt (LT-Drs. 6/6825, S. 32). Folglich soll der Träger öffentlicher Gewalt als Bauherr bei Aus- und Umbaumaßnahmen genereller Natur, die also nicht einen barrierefreien Ausbau selbst bereits zum Gegenstand haben, feststellen, ob in den hiervon nicht unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen bauliche Barrieren bestehen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten im Zuge der investiven Baumaßnahme abbauen, soweit damit keine unverhältnismäßigen Belastungen verbunden sind und diese den investiven Umfang der durchzuführenden Baumaßnahme nicht wesentlich übersteigen bzw. deren Ausführung nicht wesentlich beeinträchtigen. Folglich geht es hier darum, im Zusammenhang mit allgemeinen Umbaumaßnahmen zu prüfen, ob nach den genannten Maßgaben auch Gebäudeteile, die nicht von den Umbaumaßnahmen betroffen sind, bei Feststellung dortiger baulicher Barrieren diese im Zuge der allgemeinen Baumaßnahmen beseitigt werden können. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da es allein um die Frage geht, ob die in Streit stehenden baulichen Maßnahmen zwecks Herstellung der Barrierefreiheit des Schulgebäudes ausreichend gewesen sind, um den Vorgaben des Gesetzes zu entsprechen.
Die folglich bestehende gesetzliche Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 ThürGIG in der jeweiligen Fassung, im Rahmen von Umbauarbeiten die Barrierefreiheit herzustellen, ist der Widerbeklagte jedenfalls nicht vollständig nachgekommen, sodass eine umfassende Beschulung des Widerklägers in dem Zeitraum seiner dortigen Beschulung von 2017 bis 2024 nicht möglich war. Im Hinblick auf diese Gesetzeslage ist es unerheblich, dass jedenfalls Ziff. 4 des Prozessvergleichs vom 22. August 2017 – 2 E 527/17 Ge -, wo entsprechende bauliche Maßnahmen von den Beteiligten festgelegt worden waren, unwirksam ist. Der Widerkläger macht aus diesem Rechtsgrund seinen mittlerweile erledigten Anspruch auch nicht mehr geltend, sondern verweist hierzu vielmehr auf die Gesetzeslage. Nach dem vorliegenden Akteninhalt und den im Rahmen eines Erörterungstermins durchgeführten Vororttermin des Gerichts am 3. August 2018 (2 V 1197/18 Ge) ist davon auszugehen, dass der Widerbeklagte zwar mit den entsprechenden Umbauarbeiten in dem Schulgebäude des Staatlichen Förderzentrums " "
im Zuge des später als unwirksam festgestellten Prozessvergleichs vom 22. August 2017
im Herbst 2017 begonnen und die genannten baulichen Veränderungen im Erdgeschoss des Schulgebäudes umgesetzt hat. Die Barrierefreiheit wurde jedoch in dem erforderlichen Umfang nicht nach den Vorgaben der geltenden Rechtsvorschriften hergestellt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
In dem Erörterungstermin vom 3. August 2018 im Verwaltungsstreitverfahren 2 V 1197/18 Ge wurde durch das Gericht festgestellt, dass der vor dem Außenpodest am hinteren Eingangsbereich der Schule angebrachte Hublift nur mit einer Hilfsperson von dem Widerkläger befahren und bedient werden konnte, der nach einer Mitteilung der Förderschuldirektorin des Förderzentrums vom 30. August 2018 bereits im damaligen Zeitraum drei Mal ausgefallen war (Bl. 126, 2 V 1197/18 Ge). Entsprechende Ausfälle des Hublifts sind auch in der Folgezeit öfters, teilweise über mehrere Wochen während des Beschulungszeitraums unstreitig aufgetreten. Alternativ musste teilweise ein sog. Treppensteiger eingesetzt werden, der ohne Assistenz nicht nutzbar war. So wies beispielsweise die Konrektorin des Förderzentrums mit Schreiben vom 11. Juni 2019 die Mutter des Widerklägers darauf hin, dass in den vergangenen zwei Wochen der Hublift häufig ausgefallen sei und der Wartungsfirma eine endgültige Reparatur nicht gelang (Bl 97, 2 E 492/19 Ge). Abgesehen davon war dieser Hublift unstreitig nur als Übergangslösung installiert worden, da ein zwischen den Beteiligten in der baulichen Umsetzbarkeit streitiger Rampenbau, der bereits ausweislich des Bauprotokolls der Widerbeklagten vom 27. Juli 2017 für erforderlich gehalten wurde, nicht umgesetzt wurde (Beschluss des Gerichts vom 3. Dezember 2018 – 2 V 1197/18 Ge -, S. 3 f.). Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten führten diese Umstände dazu, dass der Widerkläger öfter von Zuhause aus beschult werden musste, wobei hier weitere Probleme deshalb auftauchten, weil die elterliche Wohnung des Widerklägers über keinen Internetanschluss verfügte. Dem Widerkläger mussten deshalb alternativ zum Schulunterricht schriftliche Aufgaben durch einen sogenannten Schulhelfer nach Hause gebracht und von ihm dort bearbeitet werden.
Diese von der Widerbeklagten vorgenommenen baulichen Maßnahmen, um das Schulgebäude für Rollstuhlfahrer zugänglich zu machen, genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Herstellung der erforderlichen Barrierefreiheit. Bereits in § 5 des ThürGIG vom 16. Dezember 2005 i. d. F. des Gesetzes vom 8. November 2010 war die Barrierefreiheit dahin gehend definiert, dass barrierefrei nur solche baulichen und sonstige Anlagen sowie technische Gebrauchsgegenstände sind, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine entsprechende Regelung ist ebenfalls in dem mit Wirkung zum 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen § 5 des ThürGIG erfolgt. Bereits aus den Gesetzesmaterialien zu § 5 ThürGIG i. d. F. vom 16. Dezember 2005 ergibt sich, dass die in der Bestimmung beispielhaft und nicht abschließend aufgezählten Lebensbereiche deutlich machen sollen, dass vollständige Barrierefreiheit grundsätzlich einen umfassenden Zugang zu allen Lebensbereichen und deren uneingeschränkte Nutzung voraussetzt. Welche Anforderungen in den jeweiligen Bereichen an die Barrierefreiheit im Einzelnen gestellt werden, wird in den speziellen Rechtsvorschriften geregelt und ausgeführt. Dabei ist auf eine grundsätzlich selbstständige Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe abzustellen. Das schließt aber nicht aus, dass Menschen mit Behinderungen dennoch wegen ihrer Beeinträchtigung auch bei optimaler Gestaltung der Lebensbereiche auf Hilfe angewiesen sein können. Vorrang soll jedoch die selbstständige Nutzungsmöglichkeit haben. Spezielle Lösungen, die eine Zugänglichkeit nur über Hinter- oder Nebeneingänge zulassen oder längere Umwege erfordern, ermöglichen die Nutzung nicht in der allgemein üblichen Weise, stellen besondere Erschwernisse dar und lösen häufig weiteren Hilfsbedarf aus. Solche Gestaltungen sollen vermieden werden (LT-Drs. 4/1008, S. 13). Diesen Anforderungen wird der betreffende Hublift im Außenbereich des Schulgebäudes nicht gerecht. Die Kammer konnte sich im Rahmen eines Erörterungstermins am 3. August 2018 (2 V 1197/18 Ge) davon überzeugen, dass der betreffende Hublift allenfalls als ein vorübergehendes Provisorium angesehen werden konnte, bis der Zugang zu dem Schulgebäude beispielsweise durch einen ergänzenden Fahrstuhl barrierefrei hergestellt wird. Der Lift konnte für an den Rollstuhl gebundene Personen insbesondere nur mit fremder Hilfe bedient werden, indem man Zugriff auf die Bedienungsapparatur als auch die Öffnung und Schließung der Schranken des offenen Hublifts nur mit einer Begleitperson bewerkstelligen konnte. Deshalb war eine ständige Begleitperson zum Betreten des Schulgebäudes erforderlich, was den genannten gesetzlichen Maßgaben und den hierzu dokumentierten Motiven des Gesetzgebers widerspricht. Des Öfteren war darüber hinaus aufgrund des wartungsintensiven und mit Mängeln behafteten Lifts ein Zugang des Widerklägers zum Schulgebäude über längere Zeiträume nicht möglich, sodass seine Beschulung im Schulgebäude nicht möglich war. Diesen Zuständen kann der Widerbeklagte nicht damit begegnen, dass ihm die Mängel des Hublifts nicht zuzurechnen seien. Vielmehr hat er als Schulträger nach den genannten Maßgaben dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu dem Schulgebäude des Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt "körperliche und motorische Entwicklung" für Personen mit entsprechenden körperlichen Behinderungen vollumfänglich bautechnisch ermöglicht wird.
Darüber hinaus war es dem Widerkläger auch nicht möglich, die Fachklassenräume für die naturwissenschaftlichen Fächer in den Obergeschossen des Schulgebäudes zu erreichen. Die Möglichkeit einen Treppenlift in einem der Treppenhäuser des Schulgebäudes einzubauen, wurde von allen Beteiligten im Hinblick auf einen sowieso für erforderlich gehaltenen Außenfahrstuhl am Schulgebäude bei einem dauerhaften Ausbau des Förderzentrums auch für körperlich behinderte Kinder für nicht zweckmäßig erachtet. (Bl. 102 ff; 2 VO 1197/18). Das Erfordernis eines Fahrstuhls für das betreffende Förderzentrum wurde deshalb auch von der Widerbeklagten nicht in Abrede gestellt. In diesem Zusammenhang hatte sich die Widerbeklagte bereits in dem Prozessvergleich vom 22. August 2017 – 2 E 527/17 Ge dazu verpflichtet, einen Rollstuhl geeigneten Treppensteiger einzubauen, um dem Widerkläger das Erreichen sämtlicher Geschosse des Schulgebäudes zu ermöglichen, der aber schließlich nicht umgesetzt wurde, um in der Folge den Widerkläger auf die Ersatzmaßnahmen im Erdgeschoss des Schulgebäudes zu verweisen. Hierdurch wurde der Widerkläger zumindest von dem naturwissenschaftlichen Unterricht in den betreffenden Fachklassenräumen in den Obergeschossen des Förderschulzentrums ausgeschlossen, da sie für ihn mangels eines Lifts oder Fahrstuhls nicht erreichbar waren. Diese Zustände sind unstreitig. Der Widerbeklagte macht insoweit nur geltend, dass hierdurch entstandene Nachteile durch die Übertragung des naturwissenschaftlichen Unterrichts anhand einer elektronischen bzw. interaktiven Tafel in einen Klassenraum im Erdgeschoss des Förderzentrums ausgeglichen worden seien, den der Kläger nach seinem unstreitigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung ferner nicht im Klassenverband, sondern alleine wahrnahm. Abgesehen davon, konnte der Kläger an dem Unterricht im Klassenverband auch aufgrund der häufigen Ausfälle des Hublifts nicht teilnehmen.
Diese mit § 10 Abs. 1 ThürGIG in der jeweiligen Fassung nicht in Einklang zubringenden Zustände waren mit § 12 Abs. 1 ThürGIG vom 16. Dezember 2005 i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 18. November 2010, das bis zum 1. Dezember 2019 galt, nicht vereinbar. Danach haben Schüler mit Behinderung das Recht, gemeinsam mit Schülern ohne Behinderung unterrichtet zu werden. Die Vorschrift zielt zwar in erster Linie auf den sogenannten inklusiven Unterricht ab. Ihr können aber wesentliche Maßgaben für die hier zu beurteilende Situation des Widerklägers dergestalt entnommen werden, dass auch innerhalb eines entsprechenden Förderzentrums dessen bauliche Beschaffenheit so zu gestalten ist, dass Schüler mit speziellen körperlichen Behinderungen von einem Unterricht im Klassenverband nicht ausgeschlossen werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich hierzu, dass § 12 Abs. 1 ThürGIG das Recht auf gemeinsamen Unterricht und individuelle Förderung verankert. Beschulung ohne Ausgrenzung soll die Regel und nicht die Ausnahme sein. Gemeinsamer Unterricht ist ein wichtiger Baustein für das Erreichen einer gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (LT-Drs. 4/1008, S. 16). Entsprechende Vorgaben ergeben sich ferner aus der UN-Behindertenrechtskonvention, die am 24. Februar 2009 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und am 26. März 2019 in Kraft getreten ist und in der die Vertragsstaaten in Art. 24 Abs. 1 das Recht der Menschen mit Behinderung auf Bildung festgelegt haben. Nach Art. 24 Abs. 2 der Konventionsvorschrift stellen die Vertragsstaaten zur Verwirklichung dieses Rechts sicher, dass: a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderungen vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden sowie nach b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben. Auch hier wurde der Unterricht in der hierfür vorgesehenen Gemeinschaft als wesentliches Recht für Menschen mit Behinderungen herausgestellt, sodass auch diese Vorgaben ferner zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben der Vertragsstaaten herangezogen werden können. Entsprechende Verhältnisse sind daher insbesondere in den Räumlichkeiten eines Staatlichen Förderzentrums und nicht nur an den sonstigen staatlichen Schulen herzustellen, an denen inklusiver Unterricht stattfindet. Eine dem § 12 ThürGIG (2005) entsprechende Vorschrift war nach den Gesetzesmaterialien auch für das zum 1. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz geplant (LT-Drs. 6/ 6825, S. 14), die aber im Gesetzgebungsverfahren so nicht umgesetzt wurde. Stattdessen ist in dem nunmehr geltenden § 11 ThürGIG nur noch die Berücksichtigung der Inklusion in der beruflichen Ausbildung geregelt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorgaben der UN-Behindertenkonvention fortgelten und umzusetzen sind. Nach § 1 ThürGIG ist Ziel des Gesetzes, durch die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BGBl. 2008 II S. 1420) den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist die Schaffung einer inklusiven Gesellschaft eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Folglich gelten die entsprechenden Maßgaben für einen gemeinsamen Unterricht fort, obwohl § 12 ThürGIG a.F. in dem aktuellen Gesetz in dieser Form keinen Eingang mehr gefunden hat. Dass hierdurch im Gesetzgebungsverfahren bewusst Rechte behinderter Schüler verkürzt werden sollten, lässt sich den Gesetzesmaterialien zur aktuellen Gesetzesfassung nicht entnehmen. Vielmehr dürfen auch nach § 8 ThürGIG in der aktuellen Fassung die Träger der öffentlichen Gewalt niemanden auf Grund seiner Behinderung benachteiligen. Nach § 4 ThürGIG ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes jede nicht gerechtfertigte Gleich- oder Ungleichbehandlung. Insbesondere umfasst diese jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund einer Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass der gleichberechtigte Genuss aller Rechte beeinträchtigt oder vereitelt wird. Folglich ist im Lichte der bereits genannten Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention ein vom Klassenverband räumlich getrennter Unterricht von behinderten Schülern allein wegen der hier festzustellenden baulichen Verhältnisse in dem Förderzentrum unzulässig.
4.) Diese von der Widerbeklagten nicht erfüllte Verpflichtung zur Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit des Schulgebäudes war ferner keine gesetzlich unverbindliche Pflicht. Denn bei der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürGIG bestehenden Verpflichtung für die Träger der öffentlichen Gewalt, insbesondere bei Umbaumaßnahmen öffentlicher Gebäude Barrierefreiheit herzustellen, handelt es sich nicht nur um eine unverbindliche Selbstverpflichtung der Verwaltung, die keine rechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Gewalt begründete. Eine entsprechende bloße Selbstverpflichtung der Verwaltung hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Behindertengleichstellungsgesetz - (BGG) auf Bundesebene festgestellt (BVerwG, Urteil vom 5. April 2006 – 9 C 1/05 Rn. 27 zitiert nach juris). Danach sollen zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien und unter Hinweis darauf, dass es sich bei § 8 Abs. 1 BGG nur um eine Sollvorschrift handelt, festgestellt, dass es sich um eine bloße Selbstverpflichtung handelt, die keine Verpflichtung der öffentlichen Hand begründet (so auch VG Köln, Urteil vom 26. August 2008 14 K 4484/06 – Rdnr. 25 ff.; zitiert nach juris). Aus den dortigen Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber ausdrücklich von einer bloßen „Selbstverpflichtung“ des Bundes ausgegangen ist und diese auch als solche ausdrücklich bezeichnet hat (BT-Drs. 14/7420 S. 27 r.Sp.). Von einer solchen bloßen Selbstverpflichtung ist in den Gesetzesmaterialien zum Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderung nicht die Rede. Nach dem Willen des Gesetzgebers zur Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 werden danach durch § 10 Abs. 1 Satz 1 die Träger der öffentlichen Verwaltung ausdrücklich verpflichtet, ihre Neubauten sowie Um- und Erweiterungsbauten nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten (LT-Drs. 4/1008, S.15.). Ebenso ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zur aktuellen Fassung des Gesetzes, dass § 10 Abs. 1 „die Verpflichtung“ der Träger der öffentlichen Gewalt regelt, Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten. Danach wird dort klargestellt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürGIG eine Verpflichtung der in § 2 genannten Träger öffentlicher Gewalt zum barrierefreien Bauen enthält, wie es nochmals die Gesetzesmaterialien zu dem Gesetz vom 30. Juli 2019 klarstellen (LT-Drs. 6/6825, S.31). Eine insoweit weitergehende Verpflichtung der Hoheitsträger der Länder steht ferner im Einklang mit § 8 Abs. 1 Satz 3 BGG, wonach landesrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, unberührt bleiben. Der Bundesgesetzgeber hat damit den Ländern die Möglichkeit eröffnet, weitergehende Regelungen im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu treffen. Hiervon hat der Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht und in § 10 Abs. 1 ThürGIG insbesondere die Kommunen bzw. die Träger hoheitlicher Gewalt verpflichtet, dass Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach den geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei herzustellen sind und nach dem Wortlaut des Gesetzes zudem nicht nur eine Sollvorschrift im Sinne eines Planungssatzes geregelt, der möglichst weitgehend umgesetzt werden soll.
5.) Die weitere Anspruchsvoraussetzung, dass mit den erforderlichen baulichen Maßnahmen keine unzumutbaren Belastungen bzw. Mehraufwendungen der Widerbeklagten verbunden sind, lag ebenfalls vor. Der vollständige barrierefreie Ausbau des Staatlichen regionalen Förderzentrums " " durch die Widerbeklagte als zuständiger Schulträger hätte im
Zeitraum der Beschulung des Widerklägers an dem betreffenden Förderzentrum nicht zu einer unzumutbaren Belastung bzw. Mehraufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 ThürGIG in der jeweiligen Fassung geführt. Diese weitere Voraussetzung für den entsprechenden Anspruch ist auch im vorliegenden Fall maßgeblich. Der Wortlaut des Gesetzes legt dies zwar nicht unmittelbar Nahe, da die entsprechende Einschränkung des Anspruches sich danach möglicherweise nur auf die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche bezieht, wonach nur dort auf eine unzumutbare Belastung abgestellt wird (Vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürGIG in der jeweiligen Fassung). Allerdings ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die entsprechende Einschränkung eines Anspruches durch unverhältnismäßige Belastungen auf sämtliche, sich aus § 10 ThürGIG ergebenden Verpflichtungen bezogen hat, indem dort ausgeführt wird, dass „diese Verpflichtungen“, die sich aus der Vorschrift ergeben, nur greifen, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit nicht mit einer unverhältnismäßigen Belastung verbunden ist. Demzufolge ist ausgehend von dem Willen des Gesetzgebers davon auszugehen, dass die entsprechende Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 ThürGIG, Neu-, Um- und Ausbauten von Gebäuden barrierefrei herzustellen, ebenfalls unter dem Vorbehalt steht, dass hierdurch keine unzumutbaren Belastungen entstehen.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der unzumutbaren Belastungen bzw. Mehraufwendungen ist im Einzelfall vor dem Hintergrund der Anforderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als höherrangiges Recht und der in der Rechtsprechung entwickelten Definition der Verhältnismäßigkeit auszulegen (LT-Drs. 6/6825, S. 31). Die aus den Gesetzesmaterialien sich ergebenden Maßgaben für die Auslegung des Begriffes der unzumutbaren Belastungen haben auch in der Rechtsprechung Eingang gefunden. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX i. d. F. von 2015 zu den einen Anspruch ausschließenden, unverhältnismäßigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anspruch schwerbehinderter Menschen gegen den Arbeitgeber auf eine behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte festgestellt, dass bei der Zumutbarkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, in deren Rahmen alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu würdigen und abstrakte Festlegungen nicht möglich sind. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des Einzelfalls (ThürOVG, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 2 EO 201/14 Rn. 29 ff. zitiert nach juris). Nach Maßgabe dieser Kriterien für die nähere Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der unzumutbaren Belastungen sind solche Belastungen für die Widerbeklagte hier zu verneinen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
Die Widerbeklagte hat im Rahmen der Schulstandortplanung in 2017 gewissermaßen „sehenden Auges“ das barrierefrei ausgebaute Förderschulzentrum in der … in … in dieser
Funktion aufgehoben, um dort eine Grundschule unterzubringen. Im Zuge dessen wurde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport das vom Widerkläger besuchte Staatliche Förderzentrum „…" um den Förderschwerpunkt "körperliche und
motorische Entwicklung" erweitert. Hierbei war der Widerbeklagten bekannt, dass die baulichen Gegebenheiten dieses Förderzentrums für Rollstuhlfahrer nicht geeignet bzw. es für einen solchen Personenkreis nicht zugänglich ist. Folglich war auch für die Widerbeklagte absehbar, dass bei entsprechender und schließlich auch umgesetzter Planung der Schulstandorte im Stadtgebiet ein entsprechender barrierefreier Ausbau des Staatlichen regionalen Förderzentrums "____" notwendig werden würde, zumal dieses Förderzentrum um den Förderschwer-
punkt "körperliche und motorische Entwicklung" erweitert worden war und mit der Beschulung von körperbehinderten bzw. an den Rollstuhl gebundenen Schülern zu rechnen war. Mithin musste sich bei der Widerbeklagten die Erkenntnis durchsetzen, dass auch entsprechend körperlich eingeschränkte Schüler diese Förderschule besuchen und ein Zugang zu dieser Schule als auch die Nutzung der Klassenräume auf sämtlichen Etagen des Schulgebäudes aufgrund der gesetzlichen Vorgaben unumgänglich ist und dafür entsprechende Baumaßnahmen nunmehr erforderlich und die damit einhergehenden Kosten anfallen werden. Dies folgt auch aus den Erkenntnissen des Erörterungstermins in dem betreffenden Förderzentrum vom 3. August 2018 im Vollstreckungsverfahren mit dem Geschäftszeichen 2 V 1197/18 Ge (Bl.102 ff.), wonach die Widerbeklagte sich gegen den Einbau eines Treppenliftes im Schulgebäude mit der Erwägung wandte, dass im Hinblick auf einen sowieso erforderlichen Anbau eines Fahrstuhls an das Schulgebäude bei einem entsprechenden barrierefreien Ausbaus des Schulgebäudes eine entsprechende „gestückelte Maßnahme“ nicht zweckmäßig sei. Von einer entsprechenden Investition hat der Widerbeklagte aber auch in der Folgezeit abgesehen. Demzufolge bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit der entsprechenden baulichen Maßnahmen. Als weitere Umstände sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Widerkläger aufgrund seiner verschiedenen Erkrankungen auch nicht an einer anderen staatlichen Schule bzw. in einem anderen Förderzentrum mit dem für ihn erforderlichen Förderangebot im Zuständigkeitsbereich der Widerbeklagten unterrichtet werden konnte. Nach dem Ergebnis der im Erörterungstermin vom 11. August 2017 erfolgten Beweisaufnahme in dem Verwaltungsstreitverfahren 2 E 527/17 Ge ergab sich, dass der Widerkläger insbesondere nicht an der …
in … (…) aufgrund der dortigen räumlichen Beschaffenheit als auch im Hin-
blick auf seine behinderungsbedingten Bewegungsbedürfnisse während des Unterrichts sowie des dortigen Unterrichtskonzepts an dieser Schule unterrichtet werden konnte. Nach übereinstimmender Auffassung der vernommenen Lehrer und des Schulleiters der … sowie einer Lehrerin, die den Widerkläger seit der 1. Klasse kannte und ein sonderpädagogisches Gutachten über seine Person in 2012 gefertigt hatte, stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass seine Beschulung nur in einem entsprechenden Förderzentrum in Betracht kam. Denn auf die krankheitsbedingten Bedarfe des Widerklägers, der bislang am damaligen Förderzentrum in der … beschult worden war, konnte man nur dort und nicht etwa an der … eingehen, wes-
halb eine inklusive Beschulung an einer staatlichen Schule nicht möglich war. Im Ergebnis dieser Erkenntnisse hat dann der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Leiter des Schulamtes Ostthüringen als damaliger Antragsgegner an seinem Zuweisungsbescheid, den Widerkläger an der … zu beschulen, nicht mehr festgehalten und sich verpflichtet, den Widerkläger an dem
Staatlichen Förderzentrum „…“ zu beschulen. Dem steht auch nicht entgegen, dass
Ziffer 1 des in diesem Verfahren abgeschlossenen Prozessvergleiches möglicherweise ebenfalls unwirksam sein könnte, wonach sich der Freistaat Thüringen verpflichtet hat, den Widerkläger in dem Staatlichen Förderzentrum " " zu beschulen. Für einen fortbestehende
Wirksamkeit dieser Regelung und einer bloßen Teilnichtigkeit des Prozessvergleichs i. S. v. § 139 BGB bzw. § 59 Abs. 3 VwVfG spricht, dass das Erfordernis einer entsprechenden Beschulung des Widerklägers trotz der Nichtigkeit von Ziffer 4 des Prozessvergleiches fortbestand und deshalb die Regelung in Ziffer 1 auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (Zur Möglichkeit der Teilnichtigkeit eines Prozessvergleiches: OLG München, Urteil vom 26. Mai 2010 – 7 U 5707/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 – 2 L 6.06 zitiert nach juris). Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Klärung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schulamt Ostthüringen von dem Erfordernis einer entsprechenden Beschulung des Widerklägers in dem betreffenden Förderzentrum abgerückt ist, zumal auch keine Beschulungsalternativen bestanden. Gegenteilige Maßnahmen wurden seitens des Schulamtes Ostthüringen auch nicht erlassen. In Würdigung dieser Gesamtumstände ist mithin eine unzumutbare Belastung der Widerbeklagten bezüglich der Kosten für einen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden, barrierefreien Ausbau des Staatlichen Förderzentrums " " zu verneinen gewesen.
6.) Die Vorschrift des § 10 ThürGIG, deren Voraussetzungen für einen barrierefreien Ausbau des Förderschulzentrums "…“ in der jeweils anzuwendenden Gesetzesfassung mit-
hin vorliegen, begründet einen Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts des Widerklägers. Folglich hätte der Widerkläger die aus § 10 ThürGIG resultierenden Pflichten, einen gesetzeskonformen barrierefreien Umbau des Förderschulzentrums " " im Rahmen der
erfolgten Umbauarbeiten vorzunehmen, während des Zeitraums seiner dortigen Beschulung gegenüber dem Widerbeklagten als zuständigen Schulträger durchsetzen können. Gleichzeitig folgt daraus auch die Befugnis zur Feststellung des mittlerweile erledigten Anspruches, nachdem der Widerkläger die Schule verlassen hat. Wie bereits unter Ziffer 4 der Entscheidungsgründe festgestellt worden ist, begründet § 10 Abs. 1 ThürGIG in der jeweiligen Fassung nicht nur eine unverbindliche Selbstverpflichtung des Widerbeklagten zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden barrierefreien Ausbau des Schulgebäudes, sondern eine gegenüber den Normadressaten bestehende Verpflichtung, deren Durchsetzbarkeit sich aus § 23 ThürGIG ergibt. Danach können Verbände, die die dortigen Voraussetzungen erfüllen, im Einverständnis mit Menschen mit Behinderung, deren Rechte nach diesem Gesetz verletzt werden, klagen, sofern in diesen Fällen nach Satz 2 der Vorschrift alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutz ersuchenden Menschen mit Behinderung selbst vorliegen. Daraus folgt, dass auch Menschen mit Behinderung im Falle einer Verletzung der Vorgaben dieses Gesetzes selbst klagebefugt sind und nicht etwa ausschließlich ein Verbandsklagerecht begründet wurde. Auch aus den Gesetzesmaterialien zu dem dortigen § 24 ThürGIG, der als § 23 ThürGIG mit Wirkung zum 1. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, ergibt sich, dass damit sichergestellt wird, dass die Rechtsschutzbefugnis nicht nur bei den Verbänden liegt, sondern bei dem Betroffenen selbst verbleibt und der jeweilige Verband nur legitimiert wird, im Interesse von Menschen mit Behinderung tätig zu werden (LT-Drs. 6/6825, S. 39). Diese Rechtslage ergab sich auch bereits aus dem Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen-ThürGIG vom 16. Dezember 2005 i. d. F. vom 2010. Nach dem dortigen § 20 war bestimmt worden:
„Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.“
Demzufolge ist der Widerkläger auch nach dieser ersten Gesetzesfassung selbst befugt gewesen, die sich aus dem Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes sich ergebenden Pflichten der Träger öffentlicher Gewalt nach den dortigen Maßgaben rechtlich durchzusetzen. Dies wird auch durch die Gesetzesmaterialien zu dieser Gesetzesfassung vom 16. Dezember 2005 bestätigt, wonach der Verband im Falle einer Klage nach § 20 ThürGIG lediglich das Recht einer anderen Person geltend machen kann, sodass dessen Klagebefugnis auch nicht über deren eigene Möglichkeiten hinausreichen. Damit werde sichergestellt, dass die Rechtsschutzbefugnis beim Betroffenen selbst verbleibt und der Verband „nur legitimiert im Interesse von Menschen mit Behinderungen tätig wird“ (LT-Drucksache 4/1008, S. 20). Mithin war der Widerkläger befugt, die gesetzeskonforme Herstellung der Barrierefreiheit des Schulgebäudes des Staatlichen Förderzentrums „…“ zu beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1; 161 VwGO. Danach sind die Kosten bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen verhältnismäßig zu teilen. Im Hinblick auf den von den Beteiligten für erledigt erklärten Rechtsstreit hat der Beklagte und Widerkläger die Kosten zu tragen, da die Titelabwehrklage der Klägerin und Widerbeklagten aller Voraussicht nach Erfolg gehabt hätte. Es wird insoweit Bezug genommen auf den Beschluss des Gerichts vom 16. Juli 2019 – 2 E 492/19 Ge -, wonach die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vom 22. August 2017 – 2 527/17 Ge bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung vorläufig eingestellt wurde sowie auf die die hiergegen erhobene Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 2. September 2019 – 4 EO 556/19 -. Hingegen obsiegt der Widerkläger mit seiner Klage. Die daraus in das Verhältnis gesetzten jeweiligen Kostenmassen entsprechen der getroffenen Kostenquotelung.
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 1; Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit dem zehnfachen Auffangstreitwert zu bemessen. Eine weitere Erhöhung des Streitwertes kommt nicht in Betracht, da es vorliegend nicht mehr um die Durchsetzung eines Anspruches auf den entsprechenden Ausbau des Schulgebäudes sowie damit verbundener Kosten geht, sondern das Verfahren im Hinblick auf etwaige Haftungsansprüche des Widerklägers gegen den Widerbeklagten geführt wird. Die von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Klage, die auf die Herausgabe des Titels in Gestalt des betreffenden Prozessvergleichs bezogen war, rechtfertigt ebenfalls keine weitergehende Erhöhung des Streitwerts.
Zitierte Vorschriften
- Art. 3 GG
- § 13 ThürSchulG
- § 113 VwGO
- § 167 VwGO
- § 43 VwGO
- § 89 VwGO
- § 139 BGB
- § 52 GKG
- § 81 SGB IX
- § 53 ThürBO
- § 161 VwGO
- § 172 VwGO
- § 52 VwGO
- § 92 VwGO
- § 708 ZPO
- § 709 ZPO
- § 767 ZPO
- § 769 ZPO
Außerdem: § 10 ThürGIG, § 12 ThürGIG, § 5 ThürGIG, § 8 BGG, § 1 ThürGIG, § 23 ThürGIG, § 6 ThürGIG, § 11 ThürGIG, § 2 ThürGIG, § 20 ThürGIG, § 24 ThürGIG, § 4 ThürGIG, § 8 ThürGIG, § 14 ThürKO, § 59 ThürVwVfG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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