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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 06.03.2026 – 4 K 1649/24

Herausgabe amtlicher Informationen nach dem BremIFG, 4 K 1649/24, Urteil vom 06.03.2026
Spruchkörper
4. Kammer
Normenkette
BremIFG § 1 Abs 1 BremIFG § 6

Tenor

Die Beklagten werden unter Aufhebung des Bescheids der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung vom 22.04.2025 verpflichtet, den Klägern den vollen Text der Nutzenkostenanalyse aus Juni 2023 für das Projekt der Verlängerung der Straßenbahnlinie 8 von Bremen-Huchting nach Stuhr und Weyhe zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Kläger begehren die vollständige, ungeschwärzte Herausgabe der „Standardisierten Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des öffentlichen Personennahverkehrs für die Verlängerung der Straßenbahnlinie 8 nach Stuhr und Weyhe (Nutzen-Kosten-Untersuchung zur Verlängerung der Linie 8 nach Stuhr und Weyhe).

Im November 2023 stimmte die Bremer Bürgerschaft der Ratifizierung der Vereinbarung IIIB „Vereinbarung über die bauliche Umsetzung der gemeindegrenzübergreifenden Verlängerung der Linie 8 auf den Streckenabschnitten IV und V“ zu. Diese ist Teil des ÖPNV-Großvorhabens zur Verlängerung der Linie 1 nach Mittelshuchting und der Linie 8 nach Stuhr und Weyhe. Die Kläger sind direkte Anlieger der zukünftigen Straßenbahnlinien. Die Verlängerung der Linie 8 findet im Abschnitt IV auf den Infrastrukturanlagen der Beigeladenen, die als Vorhabenträgerin fungiert, statt. Für die Beantragung einer Bundesförderung wurde die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme gemäß den Verfahrensvorgaben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) nach dem Verfahren der Standardisierten Bewertung nachgewiesen. Ein Teil dieser Bewertung stellt die hier streitgegenständliche Nutzen-Kosten-Untersuchung vom 06.06.2023 dar. Diese wurde im Auftrag der Beigeladenen von der GmbH erstellt. Die Kläger beantragten am 17.01.2024 bei der Senatorin für Umwelt, Bau und Verkehr (nachfolgend: Senatorin) die Zurverfügungstellung der aktuellen Standardisierten Bewertung für das Projekt der Verlängerung der Straßenbahnlinie 8 und beriefen sich auf das Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG).

Mit Schreiben vom 07.03.2024, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, teilte die Senatorin mit, dass die Standardisierte Bewertung Teil der Antragsunterlagen für die Förderung des Vorhabens nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sei. Dieses Verfahren sei noch beim BMDV anhängig, weshalb auch die Standardisierte Bewertung noch als vorläufig zu betrachten sei. Vor dem Erlass des Zuwendungsbescheids könne keine Herausgabe erfolgen.

Die Kläger erhoben am 15.03.2024 Widerspruch. Zur Begründung verwiesen sie insbesondere auf § 4 Abs. 1 Satz 2 BremIFG. Nach dieser Vorschrift unterlägen Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig nicht dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BremIFG. Es sei zudem nicht dargelegt, dass eine Herausgabe der standardisierten Bewertung den Erfolg der Entscheidung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BremIFG vereiteln würde. Denn das BMDV habe bei der Entscheidung über den Förderantrag kein Ermessen.

Mit Widerspruchsbescheid der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (nachfolgend: Senatorin) vom 19.03.2024, eingegangen am 31.05.2024, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Sie sei bezüglich der begehrten Informationen nicht verfügungsberechtigt, da die standardisierte Bewertung von der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden sei und sie keine Ermächtigung zur Herausgabe habe. Zudem stehe § 4 Abs. 1 Satz 1 BremlFG dem Informationszugang entgegen. Die Standardisierte Bewertung sei kein Gutachten im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 BremlFG, da es sich bei ihr nicht um einen feststehenden Sachverhalt, sondern um Hypothesen, die zur Grundlage der Bewertung gemacht würden, handele.

Die Beigeladene wurde von der Senatorin weder vor Erlass des Ausgangsbescheids noch vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids beteiligt.

Die Kläger haben am 01.07.2024, einem Montag, die vorliegende Klage erhoben und zudem beantragt, die Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen den vollen Text der standardisierten Bewertung nach dem Bewertungsverfahren Version 2016+ für das Projekt der Verlängerung der Straßenbahnlinie 8 von Bremen-Huchting nach Stuhr und Weyhe zur Verfügung zu stellen (4 V 1650/24). Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 01.08.2024 abgelehnt. Die Kläger hätten einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass ihnen schwere, irreparable Nachteile drohen, wenn erst im Hauptsacheverfahren über ihren Anspruch auf Informationszugang entschieden wird.

Im November 2024 stellte die Beigeladene den Klägern außergerichtlich die Nutzen-Kosten-Untersuchung zur Verlängerung der Linie 8 nach Stuhr und Weyhe zur Verfügung, wobei auf den Seiten 1 und 4 je vier Zeilen geschwärzt wurden. Gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, an den die Kläger sich nach § 13 Abs. 1 BremIFG gewandt haben, begründete die Beigeladene die Schwärzungen mit dem Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

In zweiter Instanz verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Bremen die hiesigen Beklagten mit Beschluss vom 05.02.2025 (Az. 2 B 267/2) im Wege der einstweiligen Anordnung, die Beigeladene nach § 8 BremIFG zum Informationszugangsantrag der Kläger vom 17.01.2024 zu beteiligen und anschließend erneut über diesen Antrag zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage lehnte die Senatorin den Antrag mit Bescheid vom 22.04.2025 erneut ab. Der Anspruch auf vollständige, ungeschwärzte Herausgabe sei nach § 6 Abs. 1 BremlFG ausgeschlossen. Das geltend gemachte Interesse könne sich im Rahmen der Interessenabwägung nicht gegen das Geheimhaltungsinteresse an weitergehenden vertraglichen Erläuterungen zwischen der Beigeladenen und dem beauftragten Gutachter durchsetzen. Zudem stehe dem Informationszugang auch der Schutz des geistigen Eigentums entgegen, da die Nutzen-Kosten-Untersuchung im Auftrag der Beigeladenen durch die GmbH erstellt worden sei, wobei sämtliche Eigentumsrechte der Beigeladenen vorbehalten worden seien. Aufgrund des Veröffentlichungsrechts nach § 12 UrhG und des Verbreitungsrechts nach § 17 UrhG könne keine vollumfängliche Herausgabe gegen den Willen der Beigeladenen stattfinden. Im Übrigen mangele es ihr auch an der Verfügungsbefugnis im Sinne des § 7 Abs. 2 BremIFG.

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 21.05.2025 Widerspruch erhoben. Die Kläger treten den Schwärzungen weiterhin entgegen. Nach dem Kontext sei anzunehmen, dass die geschwärzten Passagen sich auf die Wahl des sogenannten „vereinfachten Verfahrens“ bei der standardisierten Bewertung beziehen. Sie seien der Auffassung, dass das „vereinfachte Verfahren“ wegen der Höhe der Investitionssumme nicht hätte gewählt werden dürfen. Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihre Begründungen aus dem Verwaltungsverfahren und führen ergänzend aus, die Beklagten seien als wesentlich Beteiligte am Vorhaben über sämtliche Informationen, die das Projekt betreffen, verfügungsberechtigt. Die Beigeladene könne sich im Übrigen nicht auf geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, da die streitgegenständliche Nutzen-Kosten-Untersuchung dem Gemeinderat Stuhr ungeschwärzt zur Verfügung gestellt und in öffentlicher Sitzung debattiert worden sei.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Bescheid der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung vom 07.03.2024 und den Widerspruchsbescheid der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung vom 19.03.2024, zugestellt am 31.05.2024, aufzuheben und die Beklagten, ggf. jeweils einzeln, zu verpflichten, ihnen den vollen Text der Standardisierten Bewertung nach dem Bewertungsverfahren Version 2016+ für das Projekt der Verlängerung der Straßenbahnlinie 8 von Bremen-Huchting nach Stuhr und Weyhe zur Verfügung zu stellen.

Die Kläger beantragen nunmehr,

den neuen Bescheid der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung vom 22.04.2025 aufzuheben und die Beklagten, ggf. jeweils einzeln, zu verpflichten, den Klägern den vollen Text der Nutzenkostenanalyse aus Juni 2023 für das Projekt der Verlängerung der Straßenbahnlinie 8 von Bremen-Huchting nach Stuhr und Weyhe zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie verweisen darauf, dass gegen den neuen Bescheid vom 22.04.2025 zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden müsse. Der Widerspruch sei zwar fristwahrend erhoben worden, allerdings fehle es an einer Widerspruchsbegründung. Die mit Beschluss vom 17.06.2025 zum Verfahren Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und hebt insbesondere hervor, dass es sich beim Bescheid vom 22.04.2025 um eine Entscheidung in einem neuen Verwaltungsverfahren handele, für welches der Widerspruch der richtige Rechtsbehelf sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die von den Klägern begehrte Einsichtnahme ist als solche zwar als Realakt zu qualifizieren, diesem geht jedoch eine Entscheidung der Beklagten über die Ansprüche der Klägerin voraus, welche den rechtlichen Schwerpunkt ihres Handelns bildet (st. Rspr. der Kammer, siehe etwa VG Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 4 K 477/20 –, juris Rn. 15). Dementsprechend hat die Beklagte den Antrag der Kläger auch durch Erlass eines Bescheides abgelehnt.

Es liegt ein Fall des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und somit keine Klageänderung vor. Die Beklagte hat lediglich den ablehnenden Bescheid auf ein gleichbleibendes Begehren der Kläger in Reaktion auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch einen neuen Bescheid ersetzt. Dies stellt keine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO dar. Gegenstand der Verpflichtungsklage ist die Behauptung der Kläger, einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts zu haben, den die Behörde durch ihre ablehnenden Bescheide zu Unrecht verneint habe. Hieran hat die Ersetzung des ursprünglichen Ablehnungsbescheides durch einen neuen Bescheid nichts geändert. Die Kläger haben zwar auch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides, und zwar in seiner jeweils aktuellen Gestalt, als eines ihrem behaupteten Anspruch entgegenstehenden Hindernisses begehrt. Notwendig für den Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO war dies jedoch ebenso wenig wie eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides in einem der Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO stattgebenden Urteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 – 4 C 77.84 –, juris Rn. 13). Die Behauptung der Kläger, (auch) durch den – neuen – Ablehnungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, ist ebenso wie das Begehren, ihn aufzuheben, lediglich ein unselbständiges Element der weitergehenden, der Klage unverändert zugrundeliegenden Rechtsbehauptung, einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes zu haben.

Die Klage ist auch weder vorzeitig erhoben noch dadurch unzulässig geworden, dass der Widerspruch der Kläger bislang unbeschieden geblieben ist. Einer Entscheidung über den Widerspruch der Kläger vom 21.05.2025 gegen den ablehnenden Bescheid der Senatorin vom 22.04.2025 bedurfte es als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage nicht mehr. Über den Widerspruch, den die Kläger gegen den während des anhängigen Verfahrens an die Stelle des ursprünglichen Ablehnungsbescheides getretenen neuen Ablehnungsbescheid am 21.05.2025 erhoben haben, hat die Behörde bislang nicht entschieden, ohne dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 75 Satz 3 VwGO ergangen wäre. Seit Einlegung des Widerspruchs ist bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung inzwischen ein Zeitraum von über neun Monaten vergangen. Für diese Verzögerung des Widerspruchsverfahrens gibt es ersichtlich keinen zureichenden Grund. Es liegt somit eine zulässige Untätigkeitsklage vor. Da eine Fristsetzung des Gerichts an die Beklagte nach § 75 Satz 3 unterblieben ist, hat das Gericht nunmehr gemäß § 75 Satz 1 VwGO über die Klage in der Sache zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 – 4 C 30.86 –, juris).

II.

Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihnen die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Nutzen-Kosten-Untersuchung zur Verlängerung der Linie 8 nach Stuhr und Weyhe vom 06.06.2023 vollständig, d. h. ohne Schwärzungen, zugänglich zu machen. Der insoweit entgegenstehende Bescheid der Senatorin vom 22.04.2025 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.

Die Grundvoraussetzungen des Anspruchs auf Zugang zu den von den Klägern begehrten Informationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG liegen vor.

Gemäß § 1 Abs. 1 BremIFG hat jeder nach Maßgabe des BremIFG gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 BremIFG.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG hat jeder innerhalb der Grenzen des BremIFG ein Auskunftsrecht, sodass die Kläger als natürliche Personen auch anspruchsberechtigt sind. Sie haben insoweit auch einen hinreichend bestimmten Antrag i.S.d. § 7 Abs. 1 BremIFG gestellt. Die Beklagten sind als zuständige Behörden auch anspruchsverpflichtet, § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG.

Bei dem streitgegenständlichen Dokument handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 BremIFG. Als Information gilt gemäß der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 BremIFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.

Diese Voraussetzungen liegen vor (vgl. auch Beschluss des OVG Bremen im Eilverfahren Seite 6). Die streitgegenständliche Nutzen-Kosten-Untersuchung fungiert sowohl als amtlicher Nachweis für die Gesamtwirtschaftlichkeit als auch für die Förderwürdigkeit des Vorhabens nach dem GVFG und dient damit als Grundlage für eine entsprechende Förderantragstellung von Seiten der Beklagten beim BMDV.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BremIFG entscheidet die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Die Gesetzesformulierung entspricht § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Verfügungsberechtigung haben jedenfalls die erhebende Stelle, hier die Beklagten, und der Urheber der Information, hier die Beigeladene, inne. Die ordnungsmäßige Zugehörigkeit zu den Akten der Beklagten ist nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Verfügungsberechtigung. Maßgebend ist, ob die Beklagten über die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Nutzen-Kosten-Untersuchung kraft Gesetzes oder – ggf. stillschweigender – Vereinbarung ein eigenes Verfügungsrecht erhalten haben. Diese entfällt bspw., wenn der Urheber eine Weitergabe ausdrücklich untersagt hat. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagten durch die Weitergabe der Nutzen-Kosten-Untersuchung durch die Beigeladene als Urheberin ein eigenes Nutzungs- und damit Verfügungsrecht erhalten haben.

Auch wenn etwa das (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts im Kern unübertragbar ist (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG), ist es aufgrund von § 29 Abs. 2 UrhG zulässig, Dritten Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) einzuräumen. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch,

Informationsfreiheitsgesetz 3. Auflage 2024, § 6 IFG Rn. 60 f.). Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Bei gegen Entgelt erstellten (Sachverständigen-)Gutachten ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an diesen Gutachten ganz oder teilweise vom Gutachtenersteller auf den Auftraggeber übertragen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. 11.2017 – 15 A 690/16 –, Rn. 66 ff.; BayVGH, Beschluss vom 04.08.2020 – 4 C 20.671 –; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2010 – 2 K 89.09 –, Rn. 38; jeweils juris).

So liegt der Fall hier. Die Beigeladene hat die Nutzen-Kosten-Untersuchung erstellen lassen, um eine Finanzierung des Projekts durch Bundesfördermittel nach dem GVFG zu erhalten. Das Gutachten wurde durch die Beklagte zu 1. beim BDMV eingereicht und die Förderung bewilligt. Zudem sind die Beklagten zusammen mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) über ihre Tochtergesellschaften, die Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft (BVBG) und die Bremer Straßenbahn AG (BSAG), wesentlich mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie damit zusammenhängender Infrastruktur- und Regieaufgaben auf dem Gebiet Bremens einschließlich hieraus ausbrechender Linien in die Gebiete von benachbarten Gebietskörperschaften – wie der zukünftigen Linie 8 – betraut. Eine Einräumung von entsprechend weitgehenden Nutzungsrechten an der Nutzen-Kosten-Untersuchung ist vorliegend somit unerlässlich, damit die Beklagten einen entsprechenden Förderantrag nach dem GVFG im eigenen Namen beim BDMV überhaupt stellen und die ihr im Rahmen des Projekts der Verlängerung der Linie 8 zugewiesenen Aufgaben erfüllen können. Die Beklagten sind somit hinsichtlich der streitgegenständlichen Informationen auch verfügungsbefugt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BremIFG.

2.

Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht der Ausschlussgrund des § 6 BremIFG entgegen. Die Ablehnung kann entgegen der Ansicht der Beklagten und Beigeladenen nicht auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 BremIFG (a.) und auch nicht auf den des § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG (b.) gestützt werden.

a.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Der Begriff des geistigen Eigentums wird weder im BremIFG noch im IFG des Bundes legaldefiniert. Zur Begriffsbestimmung ist insoweit an das Immaterialgüterrecht anzuknüpfen, das dem Schutz der Ergebnisse der geistigen Produktion zu dienen bestimmt ist und in das Urheberrecht und in die gewerblichen Schutzrechte untergliedert werden kann (vgl. Schoch, in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz 3. Auflage 2024, § 6 Rn. 22). Die Nutzen-Kosten-Untersuchung genießt hiernach nicht den Schutz als geistiges Eigentum, da sie kein durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschütztes Werk ist.

Das Urheberrecht schützt nach § 1 und § 2 UrhG jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) (vgl. OVG Münster, a. a. O., juris Rn. 77 ff. zum UIG und VG Berlin, Urteil vom 21.10.2010 – 2 K 89.09 –, juris Rn. 36 ff. zum IFG). Werke im Sinne dieses Gesetzes sind jedoch nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Eine persönliche geistige Schöpfung kann einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des Dargebotenen (vgl. OVG Münster, a. a. O., juris Rn. 80; KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2011 – 24 U 28/11 –, juris Rn. 4). Entscheidend ist, dass sie einen geistigen Gehalt aufweist, eine wahrnehmbare Form gefunden hat und durch eine gewisse Gestaltungshöhe Ausdruck der individuellen Leistung des Urhebers ist (vgl. VG Dresden, Urteil vom 21.04.2016 – 3 K 1371/12 –, juris Rn. 77). Anwaltsschriftsätze, behördliche Prüfungsvermerke und Ähnliches sind danach regelmäßig nicht ausreichend, um den Schutz als geistiges Eigentum auszulösen, ebenso wenig allgemeine Antragsunterlagen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens, welche die bloße Wiedergabe von Prüfungs- und Untersuchungsergebnissen beinhalten. Schutz genießen dagegen Architektenpläne oder auch wissenschaftliche, zum Beispiel medizinische oder juristische Gutachten oder Werke mit künstlerischem Anspruch. Insoweit ist von Bedeutung, ob das „Werk" für sich selbst stehen kann und von einem neutralen Betrachter als Ergebnis eines Schöpfungsakts angesehen würde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.11.2008 – 10 S 2702/06 –, juris Rn. 30; VG Dresden, a. a. O., juris Rn. 75 ff.; VG Aachen, Urteil vom 28.11.2012 – 8 K 2366/10 –, juris Rn. 58 ff.; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2010 – 2 K 89.09 –, juris 18 Rn. 36; VG Braunschweig, Urteil vom 17.10.2007 – 5 A 188/06 –, juris Rn. 21; KG Berlin, a. a. O., juris Rn. 5 ff.). Wer die Schutzfähigkeit eines Werkes für sich beansprucht, muss deshalb konkret darlegen und beweisen, dass gerade dieses Werk nicht schon anderweitig identisch oder nahezu identisch existiert oder aus anderem Grunde vorgegeben und bekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1981 – I ZR 102/79 –, GRUR 1981, 820, 822).

Bei Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken ist davon auszugehen, dass sie nur dann einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen und folglich schutzfähig sind, wenn sie nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 1.18 –, juris Rn. 15 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht führt unter Bezugnahme zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ferner aus, dass der unionsrechtliche Werkbegriff zwei Tatbestandsmerkmale enthalte. Zum einen müsse es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen. Originalität sei dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehle es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügten demnach nicht. Weise ein Gegenstand die erforderlichen Merkmale auf, müsse er als Werk urheberrechtlich geschützt werden. Dabei hänge der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 1.18 –, juris Rn. 15 ff., m.w.N.) Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigen die Ausführungen der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten im ablehnenden Bescheid nicht die Annahme, dass es sich bei der streitgegenständlichen Nutzen-Kosten-Untersuchung um eine schützenswerte geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 1 Nr.1, 7, Abs. 2 UrhG handelt. Die Nutzen-Kosten-Untersuchung ist Teil des bundesweit einheitlichen Verfahrens der Standardisierten Bewertung. Innerhalb dieses Verfahrens wird zwischen einem Regelverfahren mit aufwändiger Verkehrsmodellierung und einem vereinfachten Verfahren ohne entsprechende Verkehrsmodellierung unterschieden. Beiden Verfahrensarten ist jedoch gemein, dass es sich um einen standardisierten Wirtschaftlichkeitsnachweis im Zuge eines Förderantrags nach dem GVFG handelt. Diese gehen weder über die Erfüllung der gestellten Aufgabe und der diesbezüglichen Wissensvermittlung hinaus noch weichen sie vom vorgeschriebenen Verfahrensablauf und den standardisierten und bundeseinheitlichen Vorgaben ab. Es wurde hiervon abweichend auch nicht auf individuelle Weise Gebrauch von etwaigen Gestaltungsspielräumen gemacht. Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Nutzen-Kosten-Untersuchung im vereinfachten Verfahren der standardisierten Bewertung die dargestellte erforderliche (Mindest-)Schöpfungshöhe erreicht.

Unabhängig hiervon stünde der Schutz des geistigen Eigentums einem Informationsanspruch der Kläger nicht entgegen, weil die Beigeladene als Urheberin der Nutzen-Kosten-Untersuchung die Nutzungsrechte an dieser (konkludent) auf die Beklagten übertragen hat (s.o.). Ein solches Nutzungsrecht erfasst dann aber grundsätzlich auch das Recht der Behörde zur Informationsgewährung nach dem BremIFG (vgl. VG Bremen, Urteil vom 21.08.2023 – 4 K 2278/21 –, juris Rn. 40).

b.

Die Beklagten und Beigeladene können sich auch nicht darauf berufen, dass durch eine Einsichtnahme in die geschwärzten Passagen der Nutzen-Kosten-Untersuchung in unzulässiger Weise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht würden, § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der oder die Betroffene eingewilligt hat oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt. Dies unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Die informationspflichtige Stelle (also hier die Beklagten) trifft die Darlegungslast für das Vorliegen des Ablehnungsgrundes (BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 65). Die informationspflichtige Stelle (bzw. der Drittbetroffene) muss in nachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für den Kläger, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des Versagungsgrundes vorliegen. Dies folgt aus der Konzeption des BremIFG, das den voraussetzungslosen Informationszugang als Regel und die Versagung aufgrund staatlicher oder privater Schutzinteressen als Ausnahme statuiert (siehe Gesetzesbegründung zu dem im Vergleich mit dem BremIFG strukturgleichen IFG, BT-Drs. 15/4493, S. 6; vgl. Schoch in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz 3. Auflage 2024, Vorb §§ 3-6 Rn. 61 f.).

Die bloße Behauptung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist dabei nicht ausreichend; jedoch sind die Anforderungen an eine substantiierte Begründung dahingehend begrenzt, dass die Ausführungen keine Rückschlüsse auf die geschützte Information selbst ermöglichen dürfen (vgl. Schoch in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz 3. Auflage 2024, Vorb §§ 3-6 Rn. 62 f., BVerwG, Beschluss vom 23.05.2016 – 7 B 47.15 –, juris Rn. 9). Der Kläger und das Gericht müssen soweit wie möglich in die Lage versetzt werden, die Behauptung der Geheimhaltungsbedürftigkeit schlüssig nachzuvollziehen (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 02.07.2018 – 3 Bf 153/15 –, juris Rn. 52). Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Mindestmaß an Plausibilität (OVG Bln-Bbg., Urteil vom 07.09. 2023 – OVG 12 B 11/22 –, juris Rn. 131). Die Darlegung muss für jede einzelne Information erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 72 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG). Anders als im IFG des Bundes, sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG nicht absolut geschützt. Es bedarf einer Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens und dem Informationsinteresse der antragstellenden Person und der Allgemeinheit. Dabei überwiegt wegen des Schutzes der Grundrechte des Unternehmens aus Art. 12, 14 GG in der Regel das Geheimhaltungsinteresse (vgl. Bremische Bürgerschaft [Landtag], Drs. 17/1442, S. 8). Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungsund Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Grenze für die Qualifikation als Betriebsoder Geschäftsgeheimnis einer spezifischen Information ist dabei indes, dass diese die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich prägt und eine Offenbarung daher spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit befürchten lassen würde (VG Schleswig, Urteil vom 02.5.2022 – 10 A 8/22 –, BeckRS 2022, 46708, Rn. 41).

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sind mithin: (1) Ein Unternehmensbezug, (2) die fehlende Offenkundigkeit, (3) ein Geheimhaltungswille und (4) ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22.01.2025 – 2 LB 179/24 –, juris Rn. 82; VGH Mannheim, Urteil vom 24.11.2022 – 10 S 439/22 –, juris Rn. 43). „Unternehmensbezug“ bedeutet, dass sich die Information auf ein konkretes oder mehrere konkrete Wirtschaftsunternehmen beziehen muss (Schoch in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz 3. Auflage 2024, § 6 Rn. 79). „Offenkundig“ ist eine Information, wenn sie allgemein bekannt oder jedenfalls für beliebige Externe leicht zugänglich ist. Eine leichte Zugänglichkeit ist anzunehmen, wenn der Interessierte sich ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln von der Information Kenntnis verschaffen kann (BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 95). Ein „Geheimhaltungswille“ ist zu vermuten, wenn die übrigen Voraussetzungen für ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegen (vgl. Schoch in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz 3. Auflage 2024 § 6 Rn. 89 f.). Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BremIFG). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 64.) Ausreichend ist es, wenn eine bestimmte Information Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (BVerwG, Beschluss vom 05.03.2020 – 20 F 3.19 –, juris Rn. 16; Schoch in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz 3. Auflage 2024 § 6 Rn. 93). Die Möglichkeit der Beeinträchtigung darf nicht nur eine theoretische, fernliegende sein. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 7 C 12.13 –, juris Rn. 24; Urteil vom 15.11.2012 – 7 C 1.12 –, juris Rn. 39).

Ausgehend von diesen Maßstäben stellen die geschwärzten Passagen in der streitgegenständlichen Nutzen-Kosten-Untersuchung kein nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG geschütztes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar. Die Beklagten bzw. die Beigeladene haben das Gericht durch ihr Vorbringen nicht in die Lage versetzt, nachvollziehen zu können, dass die Offenlegung der geschwärzten Passagen in der streitgegenständlichen Nutzen-Kosten-Untersuchung geeignet ist, ein bestimmtes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen zu offenbaren. Auch die Gefahr, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern bzw. der Beigeladenen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, lässt sich anhand der getätigten Angaben nicht ersehen.

So hat die Beigeladene im Verwaltungsverfahren lediglich vorgetragen, sich hinsichtlich der vorgenommenen Schwärzungen auf Seite 1 und Seite 4 der Kosten-Nutzen-Untersuchung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu berufen. Auf Seite 1 („1. Anlass und Vorgehensweise“) beträfe die Schwärzung das Vertragsverhältnis zwischen der Beigeladenen als Auftraggeberin des Gutachtens und der Auftragnehmerin, der

GmbH. Die weitere Schwärzung auf Seite 4 („3. Vereinfachtes Verfahren für Reaktivierungsmaßnahmen“) beträfe eine Verweisung auf eine frühere (nicht abgeschlossene) Untersuchung. Beide Informationen seien für den Kern des konkreten Informationsbedürfnisses der Kläger nicht von Belang. In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen ergänzend ausgeführt, die Schwärzungen in der Nutzen-Kosten-Analyse aus Juni 2023, die vorgenommen wurden, beträfen insgesamt fünf Sätze. Diese beträfen das Vertragsverhältnis der Beigeladenen zum Gutachter. Es handele sich um vergütungsrelevante Ausführungen zu dem Übergang der Nutzen-Kosten-Analyse 2017 zu der neuen Kostenanalyse aus 2023. Die Schwärzungen enthielten keine Ausführungen zu Rechtfertigungen hinsichtlich des gewählten vereinfachten Berechnungsverfahrens in der Nutzen-Kosten-Analyse aus Juni 2023. Ebenso wenig beträfen die Schwärzungen Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit des Projekts nach der Nutzen-Kosten-Analyse aus Juni 2023.

Konkrete Vertragsgestaltungen sowie darin enthaltene Informationen zur Vergütung können zwar grundsätzlich als Geschäftsgeheimnis schutzwürdig sein (vgl. VG Bremen, Urteil vom 07.02.2022 – 4 K 777/20 –, juris Rn. 45; VG Greifswald, Urteil vom 28.03.2023 – 6 A 278/21 HGW –, juris Rn. 51). Der Inhalt ist im vorliegenden Fall auch nicht offenkundig und es handelt sich im Kern um unternehmensbezogene Daten, welche die Beigeladene auch geheim halten möchte.

Eine Wettbewerbsrelevanz einer Offenlegung und damit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist durch die insoweit darlegungsbelastete Beigeladene (vgl. VG Bremen, Urteil vom 07.02.2022 – 4 K 777/20, juris Rn. 56) jedoch nach wie vor nicht plausibel dargelegt. Auch die Gefahr, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern bzw. der Beigeladenen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, lässt sich anhand der Angaben der Beigeladenen nicht ersehen. Das gilt insbesondere, da die Beigeladene in Bezug auf die Durchführung des Projekts der Ergänzung und Ertüchtigung ihrer Betriebsanlagen zwecks Verlängerung der Straßenbahnlinie 8 von Bremen-Huchting nach Stuhr und Weyhe augenscheinlich eine faktische Monopolstellung innehat und sich insofern – mangels Konkurrenten – schon in keiner Wettbewerbssituation befindet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 – 2 K 167/11, juris Rn. 102). Nach dem rechtskräftigen niedersächsischen Planungsrecht erfolgt die Weiterführung der Linie 8 von der bremischen Landesgrenze bis zum zukünftigen Linienendpunkt in Weyhe-Leeste auf den Betriebsanlagen/Gleisen der Beigeladenen als Vorhabenträgerin. Die streitgegenständliche Nutzen-Kosten-Untersuchung diente als Wirtschaftlichkeitsnachweis, um eine Finanzierung des Projekts durch Bundesfördermittel nach dem GVFG zu erhalten. Die Beigeladene befindet sich hinsichtlich dieses Projekts somit erkennbar in keinerlei Wettbewerbsbeziehung zu anderen Unternehmen. Insbesondere legt die Beigeladene auch nicht dar, wieso Vorgänge aus dem Jahr 2017 bzw. 2023 zu einem abgeschlossenen Verfahren geeignet sein sollten, noch heute für sie relevante Geschäftsgeheimnisse zu enthalten (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2019 – 29 K 2845/18 –, BeckRS 2019, 26350). Sollten die geschwärzten Passagen individuell ausgehandelte Vertragskonditionen zwischen der Beigeladenen und der GmbH als Gutachterin umfassen, ergeben sich nach Auffassung der Kammer aus deren Offenlegung gleichfalls keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verschlechterung der Wettbewerbsposition der Beigeladenen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass durch den begehrten Informationszugang exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Beigeladenen offengelegt werden könnte. Es besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 7 C 12.13 –, juris Rn. 24; Urteil vom 15.11.2012 – 7 C 1.12 –, juris Rn. 39) für eine nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition oder einen wirtschaftlichen Schaden auf Seiten der Beigeladenen. Gleiches gilt für die GmbH als Erstellerin der Nutzen-Kosten-Untersuchung. Aus dem einmaligen Vorgang der beschlossenen Verlängerung der Linie 8 und der hierfür erstellten Nutzen-Kosten-Untersuchung – samt etwaiger kalkulationsrelevanter Inhalte – lassen sich für den regulären Geschäftsbetrieb der Beigeladenen, die den regionalen Cargo-Verkehr auf der 26,2 km langen Strecke zwischen Bremen und Thedinghausen durchführt sowie Zugangsberechtigen die Nutzung ihres Schienennetzes gegen Entgelt ermöglicht, keine Rückschlüsse auf ihre Geschäftsabläufe ziehen. Zudem hat die Beigeladene, deren Gesellschafter u.a. die Gemeinden Stuhr und Weyhe sowie die Samtgemeinde Thedinghausen zu je 30 % sind, zu keinem Zeitpunkt dargelegt, auf einem ihrer Geschäftsfelder überhaupt im Wettbewerb zu Marktkonkurrenten zu stehen. Da nach alledem die geschwärzten Passagen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb der Beigeladenen betreffen, fehlt es am erforderlichen Wettbewerbsbezug (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 21.11.2018 – 15 A 861/17 –, juris Rn. 91; jeweils m.w.N.).

c.

Da mangels eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 BremIFG seitens der Beigeladenen somit bereits kein Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG vorliegt, ist eine Interessenabwägung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BremIFG vorliegend nicht erforderlich. Rechtsfolge des Bestehens eines Anspruchs auf Informationszugang i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG ist ein gebundener Anspruch der Kläger auf Zugang zu den amtlichen Informationen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und hat das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Daher entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 BremIFG, § 6 BremIFG, § 7 BremIFG, § 4 BremIFG, § 2 BremIFG, § 11 BremIFG, § 13 BremIFG, § 8 BremIFG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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