Zum Inhalt springen
Zitierfest

IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

§ 7 IFG – Antrag und Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2020.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 IFG verweisen

  • § 8 IFG – Verfahren bei Beteiligung Dritter
  • § 9 IFG – Ablehnung des Antrags; Rechtsweg

Rechtsprechung zu § 7 IFG

40 Entscheidungen zitieren § 7 IFG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 10 C 2/22 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. In entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist ein Informationszugangsanspruch ausgeschlossen, soweit schon das Auffinden der von einem Antragsteller begehrten Informationen im Aktenbestand der Behörde in Anbetracht der Größe dieses Bestandes und der Notwendigkeit händischer Suche mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. 2. Weder das …
  • BVerwG, Urt. v. 05.05.2022 – 10 C 1/21 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ist auf den Fall einer Zuständigkeitskonkurrenz verschiedener Behörden zugeschnitten. Ist nur eine Behörde im Besitz der Akten, ist sie verfügungsberechtigt. 2. Es bedarf für alle Varianten des § 3 Nr. 4 IFG einer gesetzlichen Spezialvorschrift, die die Geheimhaltung gebietet. 3. Die Beratungen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen sind in der …
  • BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 7 C 23/18 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist auch anwendbar, wenn einem beschränkten Antrag auf Informationszugang Versagungsgründe nach §§ 3 bis 6 IFG nicht entgegenstehen. 2. Allein der Mandant kann über ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis verfügen und das Einverständnis zu dessen Weitergabe erteilen.
  • BGH, Urt. v. 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 46/15 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Einsicht in die Protokolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO. 2. Der im Hinblick auf die Protokolle der Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer …
  • BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 7 C 2/15 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen nach den §§ 3 bis 6 IFG bestimmen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG. 2. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist nur anzunehmen, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der …
  • BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4/11 · 7. Senat

    Leitsatz: Einem Bundesministerium steht als Urheber der Information die Verfügungsberechtigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG über eine Stellungnahme zu, die es gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat.

Weitere Entscheidungen zu § 7 IFG suchen