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Zitierfest

IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

§ 1 IFG – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2020.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 IFG verweisen

Rechtsprechung zu § 1 IFG

96 Entscheidungen zitieren § 1 IFG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 27.11.2013 – III ZB 59/13 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Macht ein Beschwerdeführer geltend, er könne in seiner Eigenschaft als Beteiligter an einem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG verlangen, so ist gegen die ablehnende Verfügung der Bundesanstalt gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG der ordentliche Rechtsweg eröffnet. 2. Bei einem auf das …
  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2025 – 10 C 5.24 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Weder die Unterrichtungspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV und nach § 134 GWB noch das Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens nach § 1 Abs. 3 IFG gegenüber einem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangig. 2. Die Vertraulichkeitsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dient allein dem …
  • BVerwG, Beschl. v. 03.07.2025 – 10 B 18.24 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG erfassen auch Sitzungsbeschlüsse. 2. Gemeinsame Beschlüsse des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesfinanzbehörden über die Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II stellen "Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern" im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG dar. 3. § 73 Abs. 2 GO-BT ist …
  • BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 10 C 16/19 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. § 1 Abs. 3 IFG setzt nicht voraus, dass eine dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehende fachgesetzliche Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen dem Einzelnen einen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Informationszugangsanspruch verleiht. 2. Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten des Präsidenten des Deutschen Bundestags …
  • BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 10 B 14/19 · 10. Senat

    Leitsatz: Auskunftsbegehren über Ordnungswidrigkeitenverfahren, die sich allein auf verfahrensübergreifende Merkmale beziehen und sich nicht auf personenbezogene Daten Dritter richten, werden von dem in § 1 Abs. 3 IFG normierten Vorrang fachgesetzlicher Informationszugangsansprüche nicht erfasst.
  • BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 – 7 C 30/15 · 7. Senat

    Leitsatz: § 96 Abs. 4 BHO stellt für Ansprüche auf Zugang zu Informationen, die sich gegen den Bundesrechnungshof richten und dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit (sog. Hofbereich) betreffen, eine vorrangige spezialgesetzliche Regelung im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG dar.

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