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Zitierfest

UIG · Umweltinformationsgesetz

§ 8 UIG – Schutz öffentlicher Belange

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2021.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

  • 1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
  • 2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
  • 3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
  • 4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

  • 1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
  • 2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
  • 3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
  • 4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
  • 5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,

ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 UIG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 UIG

34 Entscheidungen zitieren § 8 UIG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 29.06.2016 – 7 C 32/15 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Internationale Beziehungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (juris: UIG 2005) sind auch die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Europäischen Union. 2. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG räumt der informationspflichtigen Stelle einen Beurteilungsspielraum in der Frage ein, was nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen sind.
  • BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 – 7 C 7/12 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Bundesministerium ist im Rahmen seiner gesetzesvorbereitenden Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UIG keine informationspflichtige Stelle. 2. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UIG ist zeitlich durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens begrenzt. 3. Der Begriff der Beratungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ist im Sinne der …
  • BVerwG, Beschl. v. 22.04.2020 – 10 B 18/19 · 10. Senat

    Einsicht in Unterlagen zu CO2-Emissionen von Fahrzeugen

  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2021 – 10 C 2/20 · 10. Senat

    Leitsatz: Der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG unterfallen nur Informationen, die im Rahmen der Gesetzgebung generiert werden.
  • BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 – 10 C 12/19 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann - wie jedem anderen Rechtsanspruch - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. 2. Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Antragstellung ist im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nur zu bejahen, wenn positiv festgestellt wird, dass es dem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information …
  • BVerwG, Beschl. v. 11.06.2019 – 6 A 2/17 · 6. Senat

    Leitsatz: Ein Antrag nach § 4 UIG muss ein Mindestmaß an konkretisierender Eingrenzung aufweisen, damit erkennbar wird, zu welchen Umweltinformationen Zugang gewünscht wird.

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