Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2026 – 43 L 425/26 A
- Spruchkörper
- 43. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:1015.43L425.26A.00
Leitsatz
Die Klage gegen den Widerruf von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hat gemäß § 75 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung keine aufschiebende Wirkung mehr. Es besteht ein Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 43 K 426/26 A gegen den Widerruf der mit Bescheid vom 14. Juli 2021 getroffenen Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2026 (Ziffer 1) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahr 2001 geborene Antragsteller afghanischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 2017 nach Deutschland. Nach Aktenlage war der Antragsteller bereits seit seiner Einreise nach Deutschland psychisch belastet.
Da der Antragsteller zuvor in Schweden einen Asylantrag gestellt hatte, der mit bestandskräftiger Entscheidung vom 18. April 2017 abgelehnt worden war, lehnte das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 4. Dezember 2019 seinen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2), drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 3) und ordnete ein auf 36 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4). Infolge der diesbezüglich erhobenen Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht G… das Bundesamt mit Urteil vom 10. Mai 2021 (Q…) unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Dezember 2019, für den Antragsteller ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie, mit deren Besserung alsbald nicht zu rechnen sei, seien derzeit auch im Falle eines alleinstehenden und leistungsfähigen erwachsenen Mannes bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) regelmäßig erfüllt, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen würden. Das Gericht habe im vorliegenden Einzelfall die Überzeugung gewonnen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan sein Existenzminimum nicht werde sichern können. Dabei könne dahinstehen, ob er aufgrund der vorgetragenen psychischen Erkrankung schon nicht zu der Rückkehrgruppe der alleinstehenden und leistungsfähigen erwachsenen Männer gehöre. Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Juli 2021 das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG betreffend den Antragsteller hinsichtlich Afghanistans fest. Der Antragsteller ist derzeit im Besitz einer bis zum 25. Februar 2027 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.
Mit Urteil vom 7… 2025 verurteilte das Landgericht G… den Antragsteller wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren (Az. 4…). Der Antragsteller ist aufgrund dessen seit Dezember 2024 inhaftiert, derzeit in der O…. Das Haftende datiert auf den 9. Dezember 2032.
Das Bundesamt leitete am 28. Juli 2026 ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Widerruf zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 23. August 2026 führte er im Wesentlichen aus, er habe Afghanistan bereits als Kleinkind verlassen und seine Kindheit und Jugend im Iran verbracht. Sein Vater, zu dem er eingeschränkten Kontakt habe, lebe bis heute im Iran. Aufgrund seiner psychischen Belastungen und seiner sozialen Ängste falle es ihm schwer, neue soziale Kontakte und in einer völlig neuen Umgebung ein Unterstützungsnetzwerk aufzubauen. Während seines Aufenthalts in Deutschland habe er erhebliche psychische Belastungen, soziale Ängste und traumabedingte Reaktionen entwickelt. Er sei in psychologischer Behandlung gewesen, sei stationär behandelt worden und habe antidepressiv wirkende Medikamente erhalten. Seit seiner Inhaftierung im Dezember 2024 sei er drogenfrei. Die Haft habe ihm die Möglichkeit gegeben, sein bisheriges Leben und seine Entscheidungen ernsthaft zu reflektieren. Er wolle die Zeit nach seiner Entlassung dafür nutzen, seine Rehabilitation fortzusetzen, drogenfrei zu bleiben, professionelle Hilfe anzunehmen und ein stabiles und gesetzestreues Leben aufzubauen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. September 2026 widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 14. Juli 2021 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es handele sich bei dem Antragsteller um einen arbeitsfähigen jungen Mann. Aufgrund seines delinquenten Verhaltens könne er als besonders robust und durchsetzungsfähig angesehen werden, so dass davon auszugehen sei, dass er auch nach der Rückkehr nach Afghanistan für sich sorgen könne. Er beherrsche die Dari-Sprache und sei nach eigenen Angaben mit seiner afghanischen Familie im Iran aufgewachsen, weshalb anzunehmen sei, dass er ausreichend mit afghanischen Gepflogenheiten vertraut sei. Unter Berücksichtigung dieser individuellen Umstände und in einer Gesamtbetrachtung könne davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr durch eigene Tätigkeit sowie die Inanspruchnahme der verfügbaren finanziellen Förderung im Rahmen der Rückkehrprogramme für sich die existenziellen Lebensgrundlagen beschaffen könne.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller – der daneben auch eine Klage erhoben hat (VG 43 K 426/26 A) – mit seinem Eilantrag vom 23. September 2026.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2026 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die den Antragsteller betreffende Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Über den Antrag entscheidet nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG die Kammer, nachdem die Einzelrichterin ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Oktober 2026 zur Entscheidung übertragen hat.
Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
Zur Bestimmung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeitsanforderungen sowie des einschlägigen Prüfungsmaßstabs kommt die Übergangsvorschrift des § 87e Satz 2 AsylG zur Anwendung. Diese ist dahingehend auszulegen, dass sich der Widerruf von Abschiebungsverboten dann nach dem Asylgesetz in der aktuellen Fassung richtet, wenn das Widerrufsverfahren ab dem 12. Juni 2026 eingeleitet worden ist (so auch betreffend den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. August 2026 – 12a L 1421.26.A –, juris Rn. 6 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Das Widerrufsverfahren ist am 28. Juli 2026 eingeleitet worden.
1. Der Antrag ist zulässig.
Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Während in § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. vorgesehen war, dass die Klage in den Fällen des § 73b Abs. 7 Satz 1 AufenthG a.F. – wozu der Widerruf von Abschiebungsverboten gehörte – aufschiebende Wirkung hat, ist dies nach der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage nicht mehr der Fall. So ist in § 75 AsylG nunmehr geregelt, dass die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz keine aufschiebende Wirkung hat, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMMVO) sehen eine aufschiebende Wirkung vor. Bei dem Widerruf von (nationalen) Abschiebungsverboten handelt es sich um eine Entscheidung nach dem Asylgesetz; Rechtsgrundlage hierfür ist § 73b Abs. 1 Satz 3 AsylG. Er unterfällt jedoch weder Art. 68 Asylverfahrensverordnung – dort ist die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen betreffend Personen geregelt, denen der internationale Schutz entzogen wurde, – noch Art. 43 AMMVO – dort sind die Überstellungsentscheidungen nach der AMMVO (zuvor: Dublin-Verfahren) geregelt. Somit verbleibt es für den Widerruf von Abschiebungsverboten bei der Grundregel des § 75 AsylG, wonach die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz keine aufschiebende Wirkung hat.
Zwar bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei, dass Klagen betreffend den Widerruf von Abschiebungsverboten nach der neuen, aufgrund des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) geänderten Rechtslage keine aufschiebende Wirkung mehr haben, um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Dafür spricht beispielsweise, dass nach § 73b Abs. 8 Satz 1 AsylG der § 72 Abs. 2 AsylG, wonach der Ausländer einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben hat, in entsprechender Anwendung erst gilt, wenn die Feststellung eines Abschiebungsverbots unanfechtbar widerrufen worden ist. Nur in bestimmten Fällen des Entzugs des internationalen Schutzes (beispielsweise, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt) gilt die Regelung des § 72 Abs. 2 AsylG bereits ab der Vollziehbarkeit der Entscheidung. Es erscheint widersinnig, wenn einerseits die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 c AufenthG unmittelbar widerrufen kann, da der Bescheid mangels aufschiebender Wirkung der Klage sofort vollziehbar ist, andererseits der Ausländer nach § 73b Abs. 8 Satz 1 AsylG entsprechend § 72 Abs. 2 AsylG seinen Anerkennungsbescheid und seinen Reiseausweis aber erst dann unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben hat, wenn der Widerruf des Aufenthaltsverbots unanfechtbar geworden ist. Es erschließt sich ebenso nicht, warum nach der neuen Rechtslage die Klage gegen den Widerruf internationalen Schutzes zwar aufschiebende Wirkung entfaltet, diejenige gegen den Widerruf von Abschiebungsverboten aber nicht. Dennoch sieht die Kammer vorliegend nicht die Möglichkeit einer Analogie. Selbst wenn man – entgegen des insoweit klaren Wortlauts des § 75 AsylG – von einer planwidrigen Regelungslücke ausgehen wollte, ist nicht ersichtlich, welche Norm analog angewendet werden könnte, um eine aufschiebende Wirkung der Klage zu begründen. § 75 AsylG lässt eine aufschiebende Wirkung der Klage nur im Hinblick auf Art. 68 Asylverfahrensverordnung und Art. 43 AMMVO zu. Dass diese europarechtlichen Vorschriften analog auf die innerstaatlichen Abschiebungsverbote angewendet werden könnten, erscheint zweifelhaft.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist fristgemäß bei Gericht eingegangen. Ob für den hiesigen Fall des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Widerruf eines Abschiebungsverbots überhaupt eine Frist gesetzlich geregelt ist oder ob es bei dem Regelfall des § 80 Abs. 5 VwGO verbleibt, wonach für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Frist gilt, muss hier nicht entschieden werden. Eine ausdrückliche Regelung zur Frist für einen Eilantrag im Falle des Widerrufs eines Abschiebungsverbotes findet sich im Asylgesetz nicht. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im Einklang mit Art. 67 Abs. 7 Buchstabe a Asylverfahrensverordnung und mit Art. 43 Abs. 3 AMMVO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Ausweislich des Wortlauts gilt dies jedoch nur für Klagen, nicht aber auch für Eilanträge. Ein Fall des § 34a Abs. 3 Satz 1 oder des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG – worin jeweils Fristen für Eilanträge nach dem Asylgesetz vorgesehen sind – liegt nicht vor. Ob insofern eine analoge Anwendung der Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Frage kommt – wovon das Bundesamt ausweislich seiner Rechtsbehelfsbelehrung auszugehen scheint – oder ob diese Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes keiner Frist unterliegen, kann vorliegend offenbleiben. Denn der Antragsteller hat den Antrag jedenfalls innerhalb von zwei Wochen erhoben. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin ist der streitgegenständliche Bescheid vom 9. September 2026 dem Antragsteller am 12. September 2026 zugestellt worden. Der Antrag ist weniger als zwei Wochen später – am 23. September 2026 – bei Gericht eingegangen.
Der Antragsteller besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zwar enthält der streitgegenständliche Bescheid vom 9. September 2026 mangels einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage für das Bundesamt in § 34 AsylG keine Abschiebungsandrohung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 – 9 C 17.99 –, juris Rn. 17), so dass es dem Bescheid selbst an einem vollziehbaren Inhalt fehlt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von dem Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aber grundsätzlich auszugehen. Es fehlt nur ausnahmsweise, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, weil die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen könnte, oder wenn auch ohne eine Entscheidung gemäß § 80 Abs 5 VwGO eine Vollziehung des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 2 BvR 297.20 –, juris Rn. 14). Beides ist vorliegend nicht gegeben.
Ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung bliebe der streitgegenständliche Bescheid – wie oben dargelegt – sofort vollziehbar. Der sofort vollziehbare Widerruf des Abschiebungsverbotes unter Ziffer 1 des Bescheides aber bildet die maßgebliche Voraussetzung dafür, dass die Ausländerbehörde in der Folge aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreifen kann (vgl. zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs des Abschiebungsverbots nach alter Rechtslage VG Aachen, Beschluss vom 28. Juli 2025 – 3 L 558.25.A –, juris Rn. 37; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. April 2026 – 20a L 581.26.A – juris Rn. 3). So kann die Ausländerbehörde nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 c AufenthG zum einen die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unmittelbar widerrufen. Der Widerruf setzt insoweit nur voraus, dass die Entscheidung des Bundesamtes entweder unanfechtbar geworden ist oder – wie hier – eine hiergegen erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 52 Rn. AufenthG Rn. 49). Zum anderen kann die Ausländerbehörde dem Antragsteller nach §§ 58, 59 AufenthG i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung nach Afghanistan androhen. Der Antragsteller kann insoweit auch nicht darauf verwiesen werden, seine Einwendungen gegen den Widerruf des Abschiebungsverbotes im Rahmen eines Eilrechtsschutzantrags gegen die von der Ausländerbehörde zu erlassenden Entscheidungen vorzubringen. Denn die Ausländerbehörde – und im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens auch das Verwaltungsgericht – ist nach § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden. Der Ausländer hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppelprüfung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – BVerwG 1 C 6.21 –, juris Rn. 34). Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde – gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – kommt nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – BVerwG 1 C 14/05 –, juris Rn. 12).
Ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde auch dann, wenn davon auszugehen sein sollte, dass für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage keine Frist vorgesehen ist und der Antragsteller ihn also später erneut stellen könnte, sobald die Ausländerbehörde seine Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 c AufenthG tatsächlich widerrufen und ihm die Abschiebung nach §§ 58, 59 AufenthG i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG angedroht hat. Es erscheint bereits fraglich, ob es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, den Antragsteller auf die Inanspruchnahme von Eilrechtschutz betreffend den hiesigen Bescheid auf einen späteren, vom hiesigen Bescheid im Wesentlichen losgelösten Zeitpunkt zu verweisen, auch weil der Antragsteller insoweit zumindest das Risiko einer zwischenzeitlichen, für ihn nachteiligen Rechtsänderung trägt (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 2 BvR 297/20 –, juris Rn. 16). Darüber hinaus droht dem Antragsteller jedenfalls ein konkreter rechtlicher Nachteil, wenn er verpflichtet wird, den Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde abzuwarten. Denn die Klage gegen den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis entfaltet zwar nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ließe jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage die Wirksamkeit des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis unberührt. Dies bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers bereits mit der Bekanntgabe des Widerrufsbescheids enden und der Antragsteller ausreisepflichtig werden würde, auch wenn die Ausreisepflicht aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den ausländerrechtlichen Bescheid zunächst nicht vollstreckbar wäre (vgl. Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 84 Rn. 27 f.).
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Die danach zu treffende Abwägungsentscheidung ergeht zugunsten des Antragstellers, wenn sein Interesse, von der Vollziehung der behördlichen Entscheidung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dabei ist vorliegend nicht der strengere Maßstab des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG anwendbar, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf das Verfahren in den Fällen des Art. 68 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung. Somit verbleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung des § 80 Abs. 5 VwGO (so wohl auch nach alter Rechtslage bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs eines Abschiebungsverbots VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. April 2026 – 20a L 581.26.A –, juris Rn. 12). Nach den allgemeinen Grundsätzen des § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Abwägung zunächst nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung bestehen. Kann zwar die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht festgestellt werden, bestehen aber ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, so spricht auch dies für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind hingegen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, bestimmt sich das Ergebnis nach einer Folgenabwägung, bei der die Folgen einer Aussetzung der Vollziehung des Bescheids trotz späterer Erfolglosigkeit der Klage den Folgen einer sofortigen Vollziehung trotz späteren Obsiegens in der Hauptsache gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1974 – IV C 21.74 –, juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 – 1 ER 301.92 –, juris Rn. 3, Rn. 37).
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug des Bescheides. Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans erscheinen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offen (dazu unter a.). Die insofern anzustellende Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus (dazu unter b.).
Vorliegend ist bei summarischer Prüfung im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend feststellbar und bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs des mit Bescheid vom 14. Juli 2021 zugunsten des Antragstellers festgestellten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen.
aa. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK –, Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./UK – Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 – Nr. 44599/98, Bensaid/UK –, Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 13 m.w.N.).
Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 183). Es kommt darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim – Rn. 89 ff. und – C-163/17, Jawo –, Rn. 90 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 15 f.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – jedenfalls bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende, grundsätzlich zumutbare Arbeit, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 17 m.w.N.).
Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 21 m.w.N). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 –, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25). Der EGMR setzt in seiner jüngeren Rechtsprechung für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung voraus, dass die aus ihr resultierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nur schwerwiegend und irreversibel ist, sondern auch „schnell“ eintritt (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10 – Paposhvili/Belgien –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 183; dem – zu Konstellationen prekärer humanitärer Verhältnisse – folgend insb. OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 LB 57.20 –, juris Rn. 57 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 27. September 2019 – 7 A 1637.14.A –, juris Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930.18.A –, juris Rn. 106; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388.19.A –, juris Rn. 139). Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers – gerechtfertigt erscheint (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388.19.A –, juris Rn. 139; VG Freiburg, Urteil vom 5. März 2021 – A 8 K 3716.17 –, juris Rn. 62; VG Köln, Beschluss vom 4. März 2021 – 21 L 153.21.A –, juris Rn. 62 ff.). Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen, die der Ausländer auf ihm zumutbare Weise erreichen kann, derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329.20 –, juris Rn. 134).
bb. Vorliegend erscheint offen, ob der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen Verhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt wäre.
(1) Die allgemeine Situation in Afghanistan stellt sich nach Auswertung der zum jetzigen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel wie folgt dar:
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (vgl. EUAA, Afghanistan – Country Focus, November 2024 [im Folgenden: EUAA 2024], S. 70). Das Land gehörte bereits vor dem Machtwechsel zu den ärmsten Ländern der Welt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung, Stand: 26. Juni 2023 [im Folgenden: AA-Lagefortschreibung 2023], S. 22). Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte, von Entwicklungshilfe abhängige Wirtschaft ist infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kollabiert (vgl. AA-Lagefortschreibung 2023, S. 22; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022 [im Folgenden: EUAA 2022], S. 16). Der Zusammenbruch der Wirtschaft ist größtenteils darauf zurückzuführen, dass andere Staaten ihre Hilfen gekürzt und internationale Finanztransaktionen erschwert haben (vgl. Human Rights Watch, World Report 2023 – Afghanistan, 12. Januar 2023, S. 1 f.; EUAA 2022, S. 17). Dies führte zu einer Liquiditätskrise im Land, einem Beinahe-Zusammenbruch des Bankensystems, einer Entwertung der Landeswährung, steigenden Preisen und dem Verlust von Hunderttausenden von Arbeitsplätzen (vgl. EUAA 2022, S. 21).
Die wirtschaftliche Lage hatte sich nach der Machtübernahme zunächst landesweit massiv verschlechtert. 2021 brach das Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden: BIP) um 21% ein. Nach einer weiteren Verringerung im Jahr 2022 kam es 2023 zu einer leichten Stabilisierung der Wirtschaftsleistung. Laut Weltbank hat das BIP seit 2023 wieder leicht zugenommen, liegt aber weiterhin deutlich unter dem regionalen Durchschnitt. Die Weltbank schätzte ein Wachstum des BIP von 2,5% für 2024 und erwartete ein Wachstum von 2,2% für 2025, wobei das BIP pro Kopf langsam weiter schrumpfte, auch aufgrund des starken Bevölkerungswachstums (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung, Stand: 24. Juli 2025 [im Folgenden: AA-Lagefortschreibung 2025], S. 8).
Nach Einschätzung der Weltbank ist das Wirtschaftswachstum zu gering, um für substantielle Teile der Bevölkerung sozioökonomische Verbesserungen zu erreichen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern beschränken. Zudem haben viele Haushalte ihre Reserven im ersten Jahr nach Machtübernahme aufgebraucht und verfügen kaum über Resilienz gegenüber ökonomischen Schocks. Wie zu Republikzeiten bleibt daher knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von Armut und Lebens-mittelknappheit betroffen. Die nachfragegetriebene Deflation, eine überbewertete Landeswährung (Afghani) und ein wachsendes Außenhandelsdefizit werfen zudem ein trübes Licht auf die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung des Landes (vgl. AA-Lagefortschreibung 2025, S. 8).
Internationale Hilfe wird zwar nach wie vor geleistet, unterliegt indes großen Einschränkungen. So hat USAID alle Programme in Afghanistan im Jahr 2025 beendet (vgl. AA-Lagefortschreibung 2025, S. 8).
Der wirtschaftliche Einbruch hat anhaltende negative Effekte auf den schon vor Aus-bruch der Covid-19-Pandemie und der Machtübernahme der Taliban äußerst angespannten Arbeitsmarkt. Bereits zuvor war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse gekennzeichnet. Im Oktober 2023 schätzte die Weltbank, dass fast jeder dritte junge Mann arbeitslos ist und sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt hat (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 11, 10. April 2024 [im Folgenden: BFA 2024], S. 173). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (vgl. AA-Lagefortschreibung 2023, S. 7). Der Zugang nicht nur zum Arbeitsmarkt, sondern allgemein zu Ressourcen hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (vgl. EUAA 2022, S. 65 f.). Ein entsprechendes Netzwerk ist daher gerade für Rückkehrer besonders wichtig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329.20 –, juris Rn. 167).
Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen, die weiterhin die Ressourcen belasten und die Ernährungssicherheit beeinträchtigen. Auch der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 12, 31. Januar 2025 [im Folgenden: BFA 2025], S. 175). Nach einer Schätzung der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) waren im Zeitraum zwischen September und Oktober 2025 13,8 Millionen (28%) der Bevölkerung von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die IPC unterscheidet zwischen fünf Stufen, wobei Stufe 1 Menschen in Nahrungsmittelsicherheit und Stufe 5 Menschen in einem katastrophalen Zustand umfasst. Von den 13,8 Million Menschen in akuter Nahrungsmittelunsicherheit fallen 2,87 Millionen Menschen in die Stufe 4 (Menschen in Not) und 10,91 Millionen Menschen in Stufe 3 (Menschen in Krise) (vgl. IPC Acute Food insecurity analysis, 16. Dezember 2025, S. 1).
Das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan ist seit der Machtübernahme der Taliban sowohl hinsichtlich der Zahl funktionierender Gesundheitseinrichtungen als auch des medizinischen Personals geschrumpft (vgl. UK Home Office, Country Information Note, Afghanistan: Healthcare and medical treatment, Version 2.0, Oktober 2025, S. 4). Die seither drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung. Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung, von welcher nach Einschätzung von Human Rights Watch auch Millionen von Kindern betroffen sind. UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2023 auf rund 2,3 Millionen (vgl. zum Vorstehenden: BFA 2025, S. 188 f.).
Aus der dargestellten prekären humanitären Situation lässt sich gleichwohl nicht ab-leiten, dass einem erwachsenen und arbeitsfähigen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen angesichts der sich ihm bietenden Rahmenbedingungen für seine Existenzsicherung unter Berücksichtigung der gewährten Rückkehrhilfen die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Verelendung droht (vgl. VG Berlin, Urteile vom 4. April 2025 – 9 K 629.24 A –, juris Rn. 31 ff. und vom 23. März 2026 – 9 K 426.23 A –, juris; VG Greifswald, Urteil vom 26. Juni 2025 – 1 A 1230.25 HGW –, juris Rn. 80 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 – 4 A 2520.25 –, juris Rn. 38 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. Dezember 2025 – A 8 K 510.25 –, juris Rn. 39 ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 9 K 784.25.A –, EA S. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2026 – 20 K 350.24 A –, EA S. 15 ff.).
Arbeitssuchende finden meist an ungefähr zwei Tagen pro Woche Arbeit (vgl. SEM, Soziökonomische Lage, S. 15, 18). Auch im August 2026 lag die durchschnittliche Verfügbarkeit von Arbeit für ungelernte Arbeiter landesweit bei 2,1 Tagen pro Woche und der durchschnittliche Tageslohn bei 308 AFN (etwa 4,26 Euro zum Kursdatum 15. Oktober 2026). Dies zugrunde gelegt, ergibt für einen ungelernten Arbeiter derzeit die (durchschnittliche) Möglichkeit ein monatliches Einkommen von rund 2.772 AFN bzw. 38,35 Euro (Kursdatum 15. Oktober 2026) zu erzielen (2,1/7 x 30 x 308; s. auch: VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025, a.a.O. Rn. 58: 5.246 AFN; VG Berlin, Urteil vom 4. April 2025, a.a.O. Rn. 36: 2.709 AFN). Dieses zu erwartende Erwerbseinkommen allein wird nicht auskömmlich sein, um das Existenzminimums eines alleinstehenden und leistungsfähigen Rückkehrers zu sichern (anders VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025, a.a.O. Rn. 40 betreffend einen alleinstehenden Erwachsenen in Kabul und ausgehend von einem monatlichen Gesamtbedarf von 5.001 AFN).
Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan schwanken die Auswertungen und gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Aber auch die diesbezüglichen Quellen weichen teilweise voneinander ab (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 31. Januar 2025, S. 168 f.).
Ausgehend von dem Ergebnis der Datenauswertung der Afghanistan Cash & Voucher Working Group mit Stand April 2024 (vgl. CVWG, Minimum Expenditure Basket (MEB) and Setting the Transfer Value (TV), vom 2. Mai 2024; https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-cash-voucher-working-group-cvwg-minimum-expenditure-basket-meb-and-setting-transfer-value-tv-guidance-document, abgerufen am 15. Oktober 2026) und unter der Annahme, dass der monatliche Bedarf eines Erwachsenen bei etwa einem Fünftel des Bedarfes für einen im Durchschnitt siebenköpfigen Haushalt liegt (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 23. Februar 2022 – 1 Bf 282.20.A –, juris Rn. 51), wird vertreten, dass ein Erwachsener in Afghanistan monatlich etwa 3.880 AFN bzw. nunmehr rund 53,68 Euro (Kursdatum 15. Oktober 2026) benötigt, um sein Existenzminimum zu sichern (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2026 – VG 9 L 790.25 A –, EA, S. 24; Urteil vom 4. April 2025, a.a.O. Rn. 36; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. Dezember 2025, a.a.O., EA S. 22).
Anderen Erkenntnissen zufolge sind für einen alleinstehenden Erwachsenen monatliche Lebenshaltungskosten zwischen 2.000 AFN (ländliches Gebiet in Nord-Afghanistan) und 7.400 AFN (städtisches Gebiet in West-Afghanistan) zugrunde zu legen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 31. Januar 2025, S. 168 f.), umgerechnet rund 27,67 Euro und rund 102,38 Euro (Kursdatum 15. Oktober 2026).
Gemessen daran ist unter Berücksichtigung eines erwartbaren Einkommens von derzeit etwa 38,35 Euro davon auszugehen, dass für einen Rückkehrer zur Sicherung der Existenz derzeit in der Regel eine monatliche Lücke besteht, wenn nicht im Einzelfall begünstigende Faktoren hinzukommen. Auch wenn man den monatlichen Bedarf mit 7.400 AFN bzw. 102,38 Euro (städtisches Gebiet in West-Afghanistan) hoch ansetzt, wird diese Lücke jedoch für mindestens rund 18 Monate durch Rückkehrhilfen geschlossen.
Rückkehrern nach Afghanistan stehen seit Beginn des Jahres 2025 über das Rückkehrprogramm REAG/GARP wieder finanzielle Leistungen zur Verfügung. Die Reise- und Transportkosten werden bis zum Zielflughafen übernommen. Für während der Rückkehr bis zum Zielort entstehende Kosten kann eine Reisebeihilfe in Höhe von bis zu 200, Euro je volljähriger Person gewährt werden. Darüber hinaus wird eine finanzielle Starthilfe zur persönlichen Unterstützung während der Stabilisierungsphase nach der Rückkehr in Höhe von 1.000 Euro je erwachsener Person gewährt (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge; https://iom-p-we-webapp-ger-rfg-002.azurewebsites.net/programmes/reag-garp/, abgerufen am 15. Oktober 2026). In der Summe entspricht dies etwa 86739,91 AFN (Kursdatum 15. Oktober 2026). Auf die Inanspruchnahme von im Falle der freiwilligen Rückkehr gewährten finanziellen Hilfen muss sich insbesondere auch derjenige verweisen lassen, der eine freiwillige Ausreise nicht in Betracht zieht, sondern abgeschoben wird. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 38.96 –, juris Rn 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042.20 –, juris Rn. 110; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvR 2187.20 –, juris Rn. 3).
Zwar mag nicht auszuschließen sein, dass sich die Taliban der mitgeführten Barschaften eines Rückkehrers bemächtigen. Eine systematische Wegnahme von Vermögenswerten bei Einreise lässt sich jedoch der Erkenntnislage nicht entnehmen. Zudem erscheint nicht ausgeschlossen, die Barschaft auf Konten, etwa der Familienangehörigen im Iran, zu transferieren, um das Geld von rückkehrenden Personen sodann nach und nach abzurufen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 2. Dezember 2025 – A 8 K 510.25 –, juris Rn. 39).
(2) Vorliegend ist offen, ob sich aus den individuellen Umständen des Antragstellers eine abweichende Wertung ergibt.
Zum einen erscheint fraglich, ob der Antragsteller die Rückkehrhilfen überhaupt erhalten würde. Er befindet sich derzeit in Haft. Das Haftende datiert auf den 9. Dezember 2032. Da er somit aus der Haft heraus abgeschoben würde, erscheint fraglich, ob er die Rückkehrhilfen – die eine freiwillige Ausreise voraussetzen – überhaupt erhalten könnte.
Zum anderen ist der Antragsteller nach Aktenlage psychisch erkrankt. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte des Antragstellers war er bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland als Minderjähriger im Jahr 2017 erheblich psychisch belastet. So finden sich Schreiben in der Ausländerakte, in welchen der Antragsteller von Betreuer*innen in den Einrichtungen, in denen er wohnte, als psychisch sehr instabil und leicht psychotisch oder als schwerst psychisch krank beschrieben wurde (Bl. 45, Bl. 73 d. Ausländerakte). Weiter finden sich in den Akten verschiedene Atteste bzw. Schreiben des L… des I…, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Ausweislich der Bescheinigungen befand sich der Antragsteller seit Mai 2018 dort in ambulanter Behandlung (Bl. 52, Bl. 75 f. d. Asylakte). In dem Attest vom 13. November 2019 (Bl. 139 d. Asylakte) führte der Facharzt näher aus, dass bei dem Antragsteller eine mittelgradige depressive Episode (ICD F32.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1) diagnostiziert worden seien. Aufgrund dessen sei er psychisch deutlich beeinträchtigt und mit einem sehr geringen psychosozialen Funktionsniveau ausgestattet, die Prognose sei schlecht. Eine antidepressive Medikation mit Citalopram (initial 10mg) sei dringend indiziert und laufe aktuell weiter. Zum damaligen Zeitpunkt sei aufgrund der deutlichen Symptomatik dringend eine stationäre Behandlung indiziert gewesen. Bei Abbruch der Behandlung und ausbleibender Hilfestellung sah der Arzt die Gefahr einer Chronifizierung der seelischen Störung. Der Antragsteller sei von anhaltender seelischer Behinderung bedroht. Daneben sind in den Akten zwei Atteste der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin R… enthalten. In der fachpsychologischen Stellungnahme vom 28. Februar 2019 (Bl. 127 ff. der Asylakte) führte diese aus, dass der Antragsteller im Dezember 2017 bei ihr angemeldet worden sei. In der Zeit von Dezember 2017 bis Februar 2018 hätten einige stabilisierende Sitzungen stattfinden können. Damals habe der Antragsteller unter übermäßigem Schlafbedürfnis, Herzrasen und Aggressivität gegen sich selbst gelitten sowie gestottert. Die Therapie habe dann aber nicht weiter stattfinden können, da der Antragsteller als Minderjähriger über das Jugendamt untergebracht gewesen sei. Anschließend sei er seit Januar 2019 dort wieder psychotherapeutisch angebunden gewesen. Da sich sein psychischer Zustand massiv verschlechtert gehabt hätte, sei eine sofortige Krisenintervention seitens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes n… und des zuständigen Jugendamtes X… beantragt und bewilligt worden. Die Betreuerin des Antragstellers habe erzählt, dass der Antragsteller starke Angst zeige, manchmal wochenlang nicht in die Schule gehe und sein Zimmer nicht verlasse. Der Antragsteller selbst habe berichtet, unter Herzrasen, Schmerzen im Brustbereich und Kopfschmerzen zu leiden und nicht ein- und durchschlafen zu können. Er gehe nur in der Dunkelheit aus dem Haus und erledige dabei auch nur das Notwendigste (Einkaufen), weil er das Gefühl habe, dass er von anderen Menschen angestarrt werde. Er denke, dass sie über ihn reden, ihn verspotten bzw. für merkwürdig und sonderbar halten würden. Er werde dabei rot und es werde ihm heiß. Auch dies würden alle sehen und ihn deswegen verspotten. Er ziehe daraufhin seine Mütze noch tiefer ins Gesicht und versuche, sich mit seinem Handy zu beschäftigen, während seine Gedanken sich nur darum drehen würden, was die Anderen über ihn denken würden. Er versuche deshalb, in menschenleere U- oder S-Bahnen einzusteigen. Manchmal müsse er auf mehrere S- oder U-Bahnen warten, bis diese leer genug seien. Er steige auch unterwegs immer wieder aus, wenn an manchen Haltestellen zu viele Menschen einsteigen würden. Seit ihn sein Lehrer in der Schule aufgefordert habe, seinen Schal und seine Mütze auszuziehen, könne er auch dort nicht mehr hingehen. Morgens habe er Herzrasen und übergebe sich öfter. Wenn er sich ärgere oder mit anderen Konflikte habe, dann schlage er gegen die Wand. In der Stellungnahme wurden dem Antragsteller eine mittelgradige depressive Episode ohne psychische Symptome (ICD F32.1), soziale Phobien (ICD F40.1) sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1) diagnostiziert. Abschließend führte die Psychotherapeutin aus, dass sie einen sehr verstörten, hoffnungslosen jungen Mann erlebe, der massiv unter einer sozialen Phobie und Depression leide und sich hilflos und „gefangen“ fühle. Die Ausprägung der Erkrankung sei zu der damaligen Zeit akut gewesen, so dass der Antragsteller seine Termine für die Therapie und Arztbesuche nur unter größten Anstrengungen habe wahrnehmen können. Diese Befunde wiederholte die Psychotherapeutin im Wesentlichen auch in ihrem Schreiben vom 17. September 2019 (Bl. 76 der Ausländerakte). Daneben finden sich in den Akten ein Gutachten des Bezirksamtes U…, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, aus Dezember 2018, in dem aufgrund des Vorliegens einer seelischen Störung die Fortsetzung der Hilfe im Leistungsbereich des SGB VIII empfohlen wurde (Bl. 78 ff. d. Asylakte). Anfang 2020 scheint sich der Antragsteller in stationärer Behandlung befunden zu haben (vgl. Bl. 131 d. Ausländerakte). Anschließend finden sich Angaben zu dem Gesundheitszustand des Antragstellers erst wieder in dem Urteil des Landgerichts Q…vom 7… 2025, mit welchem der Antragsteller wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden ist. I… F…In dem Urteil wird ausgeführt, dass der Antragsteller im März 2023 in die y… gezogen sei, in der er bis zu seiner Festnahme gewohnt habe. Seine dortigen Betreuer hätten ihn nach Kräften unterstützt. Er habe hier auch erstmalig Anschluss an seine Mitbewohner gefunden und sich im Laufe der Zeit bis zur Tat sogar an Gruppenaktivitäten der Einrichtung beteiligt und in den Gruppensitzungen das Protokoll geführt. Unter dem positiven Einfluss in dieser Einrichtung habe er auch seinen Konsum von Alkohol und Cannabis zumindest ganz überwiegend eingestellt. Das Landgericht hatte außerdem zur Frage der Schuldfähigkeit des Antragstellers – die es in vollem Umfang bejaht hat – ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie eingeholt. Diesbezüglich wird in dem Urteil ausgeführt, dass sich der Antragsteller nicht von dem Sachverständigen habe explorieren lassen, er habe sich aber mit der Einsichtnahme in frühere Kranken- und Behandlungsunterlagen einverstanden erklärt. Der Sachverständige habe mitgeteilt, dass die von dem Antragsteller gemachten biografischen Angaben zu seiner Fluchtgeschichte und Gewalt- und Missbrauchserfahrungen sowie einer möglichen daraus resultierenden Traumatisierung weder bestätigt noch widerlegt seien. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei dem Antragsteller nicht zu diagnostizieren, weil trotz einer vorhandenen vegetativen Übererregtheit weitere wesentliche Symptome, nämlich solche des Wiedererlebens, nicht erkennbar seien. Aufgrund der unklaren Datenlage könne er aber auch nicht ausschließen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Eine langjährige rezidivierende depressive Störung sei seiner Einschätzung nach bei dem Antragsteller hingegen sehr wahrscheinlich, wobei der Schweregrad dieser Störung aufgrund der fehlenden Einsicht in das Innenleben des Antragstellers nicht sicher zu bestimmen sei. Parallel hierzu diagnostizierte er dem Antragsteller eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD F40.01) und eine soziale Phobie (ICD F40.1). Insbesondere habe der Antragsteller erhebliche Schwierigkeiten in Menschenmengen, öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Behördengängen gehabt und hierbei auch körperliche Stressreaktionen gezeigt. Zudem sei es ihm schwergefallen, vor Menschen zu sprechen und mit ihnen zu interagieren, wobei er insbesondere eine negative Bewertung durch diese gefürchtet habe.
Vor diesem Hintergrund erscheint es offen, ob es dem Antragsteller – selbst den Erhalt der Rückkehrhilfen vorausgesetzt – trotz seiner psychischen Erkrankung gelingen kann, den Alltag unter den aufgezeigten schwierigen Bedingungen in Afghanistan zu bewerkstelligen und seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller durchgehend angegeben hat, bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie Afghanistan verlassen zu haben und im Iran aufgewachsen zu sein. Dort halte sich sein Vater auch heute noch auf. Das Ausmaß der beim Antragsteller (aktuell) vorliegenden psychischen Erkrankung bedarf insoweit einer näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Die Annahme der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid, dass der Antragsteller aufgrund seines delinquenten Verhaltens als besonders robust und durchsetzungsfähig angesehen werden könne, sodass davon auszugehen sei, dass er auch nach einer Rückkehr für sich sorgen könne, erscheint vor dem oben aufgezeigten Hintergrund der psychischen Erkrankung des Antragstellers fernliegend.
b. Im Rahmen der aufgrund der offenen Erfolgsaussichten der Klage anzustellenden Folgenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der behördlichen Entscheidung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Würde aufgrund des hier streitgegenständlichen, sofort vollziehbaren Bescheides vom 9. September 2026 die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers von der Ausländerbehörde nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 c AufenthG widerrufen, ihm die Abschiebung nach §§ 58, 59 AufenthG i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG angedroht und er (aus der Haft heraus) nach Afghanistan abgeschoben, könnten dem Antragsteller nach dem oben Dargestellten schwerwiegende, irreparable Nachteile in Form einer menschenrechtswidrigen Behandlung in Afghanistan drohen. Hinzu kommt, dass fraglich erscheint, ob der einmal nach Afghanistan abgeschobene Antragsteller damit sein mit seiner Klage geltend gemachtes Recht nicht bereits endgültig einbüßen würde. Zwar dürfte der Antragsteller, sollte die Klage Erfolg haben und das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbestehen, mit einer wiedererteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erneut nach Deutschland einreisen können. Hinsichtlich des Antragstellers bestehen jedoch aufgrund der von ihm begangenen Straftat Zweifel, ob ihm überhaupt erneut eine Aufenthaltserlaubnis erteilt würde oder nicht vielmehr ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gegeben ist. Dass der Antragsteller im Falle des Fortbestehens des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ohne entsprechenden Aufenthaltstitel erneut nach Deutschland einreisen könnte, erscheint zweifelhaft. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an dem sofortigen Widerruf des Aufenthaltstitels des Antragstellers und der sofortigen Durchsetzung seiner Ausreise geringer. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass hierbei die von dem Antragsteller begangene Straftat außer Betracht zu bleiben hat. Denn der Widerruf eines nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellten Abschiebungsverbots kommt nicht deshalb in Betracht, weil der Ausländer eine Straftat begangen hat. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob dem Antragsteller – unabhängig von der von ihm in Deutschland begangenen Straftat – in Afghanistan weiterhin eine unmenschliche Behandlung droht oder nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
- § 60 AufenthG
- § 75 AsylG
- § 80 VwGO
- § 73b AsylG
- § 25 AufenthG
- § 72 AsylG
- § 50 AufenthG
- § 58 AufenthG
- § 59 AufenthG
- § 36 AsylG
- § 74 AsylG
- § 34 AsylG
- § 42 AsylG
- § 76 AsylG
- § 80 AsylG
- § 83b AsylG
- § 87e AsylG
- § 72 AufenthG
- § 73b AufenthG
- § 84 AufenthG
- § 154 VwGO
Außerdem: Art. 3 EMRK, Art. 68 VO (EU) 2024/1348, Art. 43 VO (EU) 2024/1351
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