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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 30.09.2026 – 42 K 72/25

Spruchkörper
42. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:0930.42K72.25.00
Normenkette
Art. 58 Abs. 2 Buchst. b EUV 2016/679, Art. 5 Abs. 1 Buchst. d EUV 2016/679, Art. 5 Abs. 2 EUV 2016/679, § 20a Abs. 2 S. 2aF IfSG, Art. 15 Abs. 1 EUV 2016/679 ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verwarnung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) gegenüber der Berliner Feuerwehr.

Randnummer 2

Der Beigeladene ist als feuerwehrtechnischer Beamter im gehobenen Dienst bei der Berliner Feuerwehr im Bereich J… tätig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Verwaltung von Geschäftsanweisungen sowie die konzeptionelle Bearbeitung von Vorgängen im rückwärtigen Bereich. Dieser Tätigkeit geht er in seinem Büro auf der Dienststelle nach. Er wurde bis 2022 nicht im Notfallrettungsdienst eingesetzt; ein Einsatz als Zugführer erfolgte zuletzt im Jahr 7…. Am 9… beschwerte sich der Beigeladene bei der Beklagten über die Berliner Feuerwehr. Diese habe gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Die Berliner Feuerwehr habe dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (im Folgenden: Lageso) am 7… gemeldet, dass er keinen Impf- oder Genesenennachweis und kein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen eine SARS-CoV-2-Impfung vorgelegt habe. Dies sei zu Unrecht erfolgt, weil er nur im rückwärtigen Bereich eingesetzt sei, keinen Kontakt zu vulnerablen Personen habe und deshalb nicht der Meldepflicht nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG in der bis zum 16. September 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: „IfsG a.F.“) unterliege.

Randnummer 3

Mit E-Mail vom 2. Mai 2022 ergänzte der Beigeladene seine Beschwerde. Die Feuerwehr habe in dem an das Lageso übermittelten Meldebogen zu seiner Person die Frage, ob er direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppe habe, bejaht. Dies habe er erst auf mehrfache Nachfrage zum konkreten Inhalt des Meldebogens erfahren. Zudem sei ihm wahrheitswidrig mitgeteilt worden, die Feuerwehr verfüge über keine Kopien der Meldebögen.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 hörte die Beklagte die Berliner Feuerwehr zu der Beschwerde an. Die Feuerwehr teilte hierauf mit, sie sei gesetzlich verpflichtet, alle in ihrer Einrichtung Beschäftigten dem Lageso zu melden, die bis zum 15. März 2022 weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen die SARS-CoV-2-Impfung erbracht hätten. Hierüber habe sie ihre Beschäftigten mehrfach informiert und sie zur Vorlage der entsprechenden Nachweise aufgefordert. Die Meldepflicht betreffe alle Beschäftigten der Feuerwehr, da die Feuerwehr in Berlin die Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehme. Die konkrete Art der Beschäftigung sei unerheblich, zumal auch nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Beigeladene während seiner Tätigkeit Kontakt zu anderen Beschäftigten habe, die direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Kontakt hätten. Eine Kopie des Meldebogens sei dem Beigeladenen nicht zur Verfügung gestellt worden, denn die zuständige behördliche Datenschutzbeauftragte habe nicht gewusst, dass die Meldebögen vor der Abgabe an das Lageso eingescannt worden seien.

Randnummer 5

Mit Abschlussnachricht vom 25. August 2022 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, sie habe keinen Verstoß der Feuerwehr gegen die Datenschutz-Grundverordnung feststellen können.

Randnummer 6

Nachdem der Beigeladene Klage gegen die Beklagte gerichtet auf Neubescheidung seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben hatte (VG 1 K 340/22), hob die Beklagte im Anschluss an einen richterlichen Hinweis die Abschlussnachricht auf und hörte die Feuerwehr mit Schreiben vom 14. März 2025 zu einer beabsichtigten Verwarnung wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung an.

Randnummer 7

Diese führte hierzu im Wesentlichen aus, der Beigeladene sei uneingeschränkt feuerwehrdiensttauglich gewesen und habe jederzeit in den Einsatz geschickt werden können. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sei zum Zeitpunkt der Meldung die Einsatzplanung unvorhersehbar gewesen, sodass der Einsatz des Beigeladenen ohne wesentlichen zeitlichen Vorlauf hätte beschlossen werden können. Im Übrigen habe der Beigeladene sich ein Büro mit einem Kollegen geteilt, der temporär im Einsatzdienst eingesetzt gewesen sei. Dem Beigeladenen sei eine vollständige Auskunft erteilt worden, denn er habe lediglich um Mitteilung der Daten oder Übersendung des Meldebogens in Kopie gebeten.

Randnummer 8

Mit Bescheid vom 30. Juli 2025, dem Kläger am 4. August 2025 über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt, sprach die Beklagte gegen die Berliner Feuerwehr eine Verwarnung wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung aus.

Randnummer 9

Zur Begründung führte sie aus, die Berliner Feuerwehr habe gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO verstoßen, indem sie im Meldebogen gegenüber dem Lageso angegeben habe, der Beigeladene habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen. Zum Zeitpunkt der Meldung sei dies nicht der Fall gewesen. Er sei ausschließlich im Bereich der Einsatzvorbereitung tätig gewesen, habe keine rettungsdienstlich relevante Ausbildung abgeschlossen und sei 2008 das letzte Mal an einem Einsatz beteiligt gewesen. Die Beantwortung der Frage nach dem Kontakt mit Angehörigen vulnerabler Gruppen habe unabhängig davon erfolgen müssen, ob der Beigeladene dem Grunde nach der Meldepflicht unterfalle. Denn die Frage habe nicht der Feststellung der Meldepflicht gedient, sondern dazu, dem Lageso die Priorisierung von Maßnahmen gegen Personen zu erleichtern, die ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen seien. Da die Beantwortung der Frage gerade eine Differenzierung zwischen den gemeldeten Personen habe ermöglichen sollen, sei eine einzelfallbezogene Prüfung und Beantwortung erforderlich gewesen. Ferner habe die Feuerwehr gegen Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 DSGVO verstoßen, indem sie die vom Beigeladenen erbetene Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht vollständig erteilt habe. Die Berliner Feuerwehr sei auf den Antrag des Beigeladenen verpflichtet gewesen, ihm eine Kopie des von ihr an das Lageso übermittelten Meldebogens zu übersenden. Stattdessen habe sie ihm die unzutreffende Antwort erteilt, eine Kopie sei nicht vorhanden.

Randnummer 10

Der Kläger hat gegen die Verwarnung am 2. September 2025 Klage erhoben.

Randnummer 11

Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Beschwerdeverfahren und führt ergänzend aus, der Beigeladene habe im März 2022 jederzeit im Rettungsdienst eingesetzt werden können. Die Berliner Feuerwehr habe sich für den multifunktionellen Feuerwehrbeamten entschieden, der in der Brandbekämpfung, in der technischen Gefahrenabwehr sowie im Rettungsdienst eingesetzt werden könne. Ein Einsatz des Beigeladenen im Rettungsdienst sei im März 2022 auch tatsächlich in Betracht gekommen. Die Einsatz- und Personallage sei aufgrund der Pandemie dynamisch gewesen, was sich auch an zahlreichen Amtshilfeersuchen an die Berliner Feuerwehr betreffend die Durchführung von Bettentransporten, Coronatests und ähnlichem zeige. Der Beigeladene sei grundsätzlich uneingeschränkt feuerwehrtauglich gewesen und habe ohne Verzug jedenfalls als Maschinist eingesetzt werden können. Die Frage nach einem direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen zu verneinen und dem Lageso im Falle eines kurzfristigen Einsatzes im Rettungsdienst ggf. eine neue Mitteilung zu machen, wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen. Die Beklagte setze sich mit der Verwarnung auch in Widerspruch zum Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 13. April 2022 zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Eine Kopie des Meldebogens habe die Feuerwehr dem Beigeladenen schon deshalb nicht überlassen müssen, weil der Beigeladene die Übersendung einer Kopie des Meldebogens nur als eine Möglichkeit der Auskunftserteilung erwähnt habe. Die Auskunft über die an das Lageso übermittelten Daten sei ihm jedoch vollständig und richtig durch Wiedergabe des Inhalts des Meldebogens erteilt worden. Auf das spätere Angebot, eine Kopie des Meldebogens zu übersenden, sei der Beigeladene nicht eingegangen, sodass seine Berufung auf die nicht erfolgte Überlassung rechtsmissbräuchlich sei. Jedenfalls sei der Erlass der Verwarnung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe gar kein Ermessen ausgeübt und mildere Maßnahmen wie einen bloßen Hinweis nicht erwogen. Sie habe nicht beachtet, dass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestanden habe, arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den verbeamteten Beigeladenen nicht möglich gewesen seien und es keine negativen Auswirkungen für den Beigeladenen gegeben habe. Schließlich sei die Verwarnung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verjährt.

Randnummer 12

Der Kläger beantragt,

Randnummer 13

die Verwarnung der Beklagten vom 30. Juli 2025 aufzuheben.

Randnummer 14

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 15

die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung der angegriffenen Verwarnung. Ergänzend führt sie aus, der Beigeladene habe entgegen der Behauptung des Klägers im Schreiben vom 7. April 2022 ausdrücklich die Überlassung einer Kopie des Meldebogens verlangt. Die Befugnis zum Erlass einer Verwarnung unterliege nicht der Verjährung. Die ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verjährungsvorschriften, deren Anwendung auf Bußgelder nach Art. 83 DSGVO ohnehin unionsrechtlichen Bedenken unterliege, könnten nicht analog herangezogen werden.

Randnummer 17

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er verteidigt die angegriffene Verwarnung unter Anschluss an die Ausführungen der Beklagten. Darüber hinaus führt er aus, er habe entgegen den Ausführungen des Klägers zum Zeitpunkt der Meldung an das Lageso nicht ohne Weiteres im Rettungsdienst eingesetzt werden können. Er habe auch an seinem Büroarbeitsplatz keinen Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen gehabt. Im November 2021 habe der Kläger noch die Anweisung erteilt, dass die gleichzeitige Anwesenheit im Büro vermieden werden solle. Dies habe er durch Absprache mit seinem Kollegen sichergestellt. Tatsächlich sei er im Jahr 2022 auch nur 56 Tage im Büro gewesen. Ein direkter Kontakt zu Kollegen aus dem aktiven Rettungsdienst sei praktisch weitgehend ausgeschlossen gewesen. Er sei im u… in einem Doppelbüro untergebracht gewesen. Die Räumlichkeiten seien über einen eigenen Seiteneingang und eine eigene Treppe zu erreichen, die nicht von der Feuerwache benutzt werde. Die Wache sei im Vorderflügel untergebracht und werde über den Hof oder den Haupteingang erreicht. Nicht der Dienststelle angehörige Personen hätten diese nicht betreten dürfen. Im Übrigen habe es zur Verhinderung der Personalvermischung beispielsweise getrennte Ein- und Ausgänge für die verschiedenen Schichten gegeben.

Randnummer 18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Gründe

Randnummer 19

A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 20

I. Die Klage gegen die Verwarnung ist als Anfechtungsklage statthaft (siehe nur BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – BVerwG 6 C 8.22 –, juris Rn. 13) und auch sonst zulässig.

Randnummer 21

Dass das klagende Land Rechtsschutz gegen eine Verwarnung der Aufsichtsbehörde suchen kann, folgt unmittelbar aus Art. 78 Abs. 1 DSGVO. Danach hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts setzt der Erfolg einer Anfechtungsklage gegen eine auf Art. 58 Abs. 2 DSGVO gestützte Maßnahme der Beklagten weder die Geltendmachung (§ 42 Abs. 2 VwGO) noch das Vorliegen einer subjektiven Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) voraus. Vielmehr reicht es aus, dass die Maßnahme den Kläger betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – BVerwG 6 C 8.22 –, juris Rn. 14; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – OVG 12 B 14/23 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die Verwarnung betrifft mit der Berliner Feuerwehr eine Behörde des Klägers.

Randnummer 22

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verwarnung der Beklagten vom 30. Juli 2025 ist rechtmäßig.

Randnummer 23

1. Rechtsgrundlage der Verwarnung ist Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO. Danach verfügt jede Aufsichtsbehörde über eine Abhilfebefugnis, die es ihr gestattet, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat.

Randnummer 24

2. Die Verwarnung ist formell rechtmäßig.

Randnummer 25

Die Beklagte ist gemäß Art. 55 Abs. 1 DSGVO i. V. m. § 40 Abs. 1 BDSG i. V. m. § 8 Abs. 2 BlnDSG die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für die Berliner Feuerwehr. Die Beklagte hat die Berliner Feuerwehr zudem vor dem Erlass der Verwarnung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln angehört.

Randnummer 26

3. Die Verwarnung ist auch materiell rechtmäßig.

Randnummer 27

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO sind erfüllt. Die Berliner Feuerwehr hat die in der Verwarnung genannten Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung begangen.

Randnummer 28

aa) Die Beklagte hat der Verwarnung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Berliner Feuerwehr gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“). Das war hinsichtlich der Angabe im Meldebogen, der Beigeladene habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, nicht der Fall.

Randnummer 29

(1) Die von der Berliner Feuerwehr auf dem Meldebogen gemachte Angabe, der Beigeladene habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, ist ein personenbezogenes Datum. Dabei handelt es sich gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 DSGVO um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das ist bei der Information, der auf dem Meldebogen namentlich benannte Beigeladene habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, der Fall.

Randnummer 30

(2) Die Berliner Feuerwehr hat dieses personenbezogene Datum des Klägers als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO in Form der Übermittlung an das Lageso verarbeitet (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO).

Randnummer 31

(3) Das an das Lageso übermittelte Datum war sachlich unrichtig. Der Beigeladene hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Übermittlung des Meldebogens an das Lageso keinen direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen.

Randnummer 32

Die Berliner Feuerwehr hätte die Frage nach direktem Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen aufgrund einer konkreten Einzelbetrachtung des Einsatzes ihrer Beschäftigten beantworten müssen. Soweit der Kläger davon ausgeht, er sei gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, die Frage für alle Beschäftigten zu bejahen, unterliegt er einem Fehlverständnis. Seine Ausführungen beziehen sich vorrangig auf den Umfang der Meldepflicht nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. Nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG a.F. hatten Personen, die in den in § 20 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. genannten Einrichtungen tätig waren, der Leitung der jeweiligen Einrichtung bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen. Wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wurde oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestanden, hatte die Leitung der jeweiligen Einrichtung gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Darüber, welche Personen in den genannten Einrichtungen, zu denen nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k IfSG a.F. auch Rettungsdienste gehörten, in diesem Sinne „tätig sind“, wurde die vom Kläger angeführte Diskussion geführt (vgl. Kießling, in: Kießling/Amhaouach, IfSG, 3. Auflage 2022, § 20a Rn. 48; Aligbe, in: BeckOK InfSchR, 29. Ed. 2.7.2026, § 20a IfSG Rn. 60, 68). Davon zu trennen ist aber die im Meldebogen enthaltene Frage, ob die gemeldete Person direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen hat.

Randnummer 33

Das Vorbringen des Klägers, eine Meldung sei nur bei Bejahung der Frage nach direktem Kontakt möglich gewesen, erschließt sich nicht. Die Frage wäre sinnlos, wenn die Antwort nicht auch „nein“ lauten könnte. Denn die Feuerwehr war nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. ohnehin nur verpflichtet, Personen zu melden, die der Nachweispflicht unterlagen und dieser nicht bis zum 15. März 2022 nachgekommen waren. Die Frage auf dem Meldebogen konnte also nicht der Feststellung dienen, ob die gemeldete Person überhaupt der Nachweispflicht unterlag. Vielmehr sollte sie erkennbar dem Gesundheitsamt dazu dienen, angesichts dessen begrenzter Kapazitäten eine sinnvolle Priorisierung möglicher Maßnahmen gegen gemeldete Beschäftigte vorzunehmen. So hätte es sich angeboten, zunächst die nachweispflichtigen Personen mit direktem Kontakt zu vulnerablen Personen zur Vorlage eines Nachweises aufzufordern, um bei Nichtbefolgung gegebenenfalls ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die Einrichtung auszusprechen (vgl. § 20a Abs. 5 IfSG a.F.). Um eine solche Priorisierung zu ermöglichen, wäre aber gerade eine einzelfallbezogene, zwischen den Beschäftigten differenzierende Beantwortung der Frage erforderlich gewesen.

Randnummer 34

Insofern setzt sich die Beklagte mit der Verwarnung auch nicht zu dem Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 13. April 2022 zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Widerspruch. Dieser betraf allein die Frage des personellen Anwendungsbereichs der Nachweispflicht und nicht die hier maßgebliche Beantwortung der Zusatzfrage nach einem direkten Kontakt der Beschäftigten zu Angehörigen vulnerabler Gruppen.

Randnummer 35

Die Angabe stellt sich auch im konkreten Fall des Beigeladenen nicht als richtig dar. Der Beigeladene war im rückwärtigen Bereich eingesetzt und im Zeitpunkt der Meldung nicht konkret für Rettungseinsätze mit direktem Kontakt zu vulnerablen Personen vorgesehen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Beigeladene habe auf der Dienststelle Kontakt zu anderen Beschäftigten gehabt, die im aktiven Rettungsdienst eingesetzt waren, belegt das gerade keinen direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, sondern allenfalls einen indirekten, mittelbaren Kontakt. Unter Angehörigen vulnerabler Gruppen waren die vom Rettungsdienst behandelten Patienten zu verstehen, nicht aber die Angehörigen des Rettungsdienstes.

Randnummer 36

Ein direkter Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen war auch nicht deshalb zu bejahen, weil eine Heranziehung zum aktiven Rettungsdienst dienstrechtlich möglich gewesen wäre. Auf die bloße Möglichkeit eines Einsatzes mit direktem Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen zielte die Frage schon nach ihrem Wortlaut nicht. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass ein Einsatz des Beigeladenen im aktiven Rettungsdienst – soweit er zulässig gewesen wäre – im Zeitpunkt der Meldung konkret im Raum stand. Dagegen spricht, dass der Beigeladene bereits seit längerer Zeit nur noch im rückwärtigen Bereich tätig war und noch nie im Notfallrettungsdienst eingesetzt wurde. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass aufgrund der Pandemie im März 2022 die Personalplanung gewissen Unsicherheiten unterlag, der Kläger hat aber nicht nachgewiesen, dass in dieser Zeit tatsächlich im rückwärtigen Dienst beschäftigte feuerwehrtechnische Beamte im Rettungsdienst eingesetzt wurden. Die vom Kläger vorgebrachten Amtshilfeersuchen stammen aus dem Jahr 2020 und belegen schon deshalb kein konkretes Bedürfnis für einen Amtshilfeeinsatz des Beigeladenen im Jahr 2022. Soweit der Kläger sich auf im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie erstellte Planungen für Geschäftsanweisungen betreffend Einsätze im Rettungsdienst bezieht, sind diese schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht umgesetzt worden. Im Übrigen trägt der Kläger, dem nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO der Nachweis der sachlichen Richtigkeit des Datums obliegt, bezogen auf den Zeitpunkt der Meldung keine konkrete Einsatzplanung vor, die einen – jedenfalls konkret absehbaren – Einsatz des Beigeladenen im aktiven Rettungsdienst zum Inhalt gehabt hätte.

Randnummer 37

bb) Die Beklagte hat der Verwarnung zudem zutreffend zugrunde gelegt, dass die Berliner Feuerwehr gegen Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 DSGVO verstoßen hat, indem sie die vom Beigeladenen erbetene Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht ordnungsgemäß erteilt hat.

Randnummer 38

(1) Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO räumt der Beklagten die Befugnis zum Ausspruch einer Verwarnung auch für den Fall eines Verstoßes gegen Art. 15 i. V. m. § 12 Abs. 1 DSGVO ein. Dem steht nicht entgegen, dass eine Verwarnung nach dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO voraussetzt, dass der Verantwortliche „mit Verarbeitungsvorgängen“ gegen diese Verordnung verstoßen hat. Diese Voraussetzung ist weit auszulegen, so dass auch ein Verstoß gegen DSGVO-Vorschriften darunterfällt, die nicht selbst die Rechtmäßigkeit eines konkreten Verarbeitungsvorgangs, aber die Pflichten des Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten regeln (VG Berlin, Urteil vom 11. März 2026 – VG 42 K 7/25 –, juris Rn. 61 ff. m.w.N.).

Randnummer 39

(2) Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die sogenannten Metainformationen nach den Buchstaben a bis h der Vorschrift. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Dabei handelt es sich nicht einen vom Auskunftsrecht nach Absatz 1 getrennten Anspruch, sondern um die praktischen Modalitäten der Auskunftserteilung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, juris Rn. 31 f.). Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, juris Rn. 32). Davon zu trennen ist die Frage, ob die betroffene Person zur Kontextualisierung der Auskunft darüber hinaus Anspruch auf die Überlassung von Kopien ganzer Dokumente hat, die nicht in Gänze personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 –, juris Rn. 18 f.; BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, juris Rn. 28; BAG, Urteil vom 16. April 2026 – 8 AZR 169/25 –, juris Rn. 22). Um zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, wie es Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 58 DSGVO verlangt, kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 –, juris Rn. 18).

Randnummer 40

Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, juris Rn. 23 f.). Daran gemessen stellen die im Meldebogen enthaltenen Angaben über den Beigeladenen personenbezogene Daten dar.

Randnummer 41

Der Kläger hat die vom Beigeladenen verlangte Auskunft über deren Verarbeitung nicht ordnungsgemäß erteilt. Der Beigeladene hat durch mehrere konkrete Nachfragen zum Ausdruck gemacht, dass es ihm darauf ankam, von allen ihn betreffenden personenbezogenen Daten Kenntnis zu erhalten, die die Feuerwehr an das Lageso übermittelt hatte. Es trifft zwar zu, dass der Beigeladene in diesem Zusammenhang wörtlich lediglich ausgeführt hat, seinem Auskunftsbedarf wäre durch eine Übersendung einer Kopie des ausgefüllten Meldebogens Genüge getan. Insofern hat er die Übersendung einer solchen Kopie nicht explizit verlangt und der Kläger hätte die Auskunft grundsätzlich auch ordnungsgemäß durch eine vollständige und originalgetreue Reproduktion der im Meldebogen enthaltenen Daten erteilen können. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. In der Auskunft an den Beigeladenen vom 19. April 2022 sind die ihn betreffenden Angaben im Meldebogen nicht vollständig dargestellt, insbesondere fehlt es an der vollständigen Darstellung der drei Fragen auf Seite 2 des Bogens und der darauf gegebenen Antworten. Erst auf erneute Nachfrage des Beigeladenen teilte der Kläger mit E-Mail vom 26. April 2026 und Schreiben vom 27. April 2022 mit, die erste und die dritte Frage seien bejaht und die zweite Frage verneint worden. Davon abgesehen, dass dies für die zweite Frage nicht zutrifft, weil das Antwortfeld tatsächlich nicht ausgefüllt wurde, ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht von vornherein eine vollständige Auskunft erteilt hat, sondern erst auf mehrfache Nachfragen des Beigeladenen, dem es offenkundig von Beginn an auf den genauen und vollständigen Inhalt der Meldung ankam. Der Kläger wäre auch in der Lage gewesen, eine vollständige Auskunft zu erteilen, denn ihm lag eine (digitale) Kopie des ausgefüllten Meldebogens vor. Dass er dies aufgrund einer mangelnden internen Organisation nicht getan hat, ist mit seinen Pflichten als Verantwortlicher aus Art. 12 und 15 DSGVO nicht vereinbar.

Randnummer 42

Der Verstoß gegen Art. 12 und 15 DSGVO ist auch nicht dadurch wieder entfallen, dass der Kläger der Beklagten auf deren Anhörungsschreiben vom 24. Mai 2022 mitgeteilt hat, der Beigeladene könne nun gerne eine Kopie des Meldebogens erhalten. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger dies auch dem Beigeladenen selbst mitgeteilt hat, wird der bereits eingetretene Verstoß dadurch nicht geheilt, zumal die Frist zur Auskunftserteilung von regelmäßig höchstens einem Monat gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Randnummer 43

b) Die Beklagte hat durch den Ausspruch der Verwarnung auch nicht das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Randnummer 44

Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist eine Ermessensentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin zugänglich, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Das schließt auch den Fall ein, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat (Ermessensausfall, Ermessensnichtgebrauch). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf den Gebrauch der Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 –, juris Rn. 37, 46 m.w.N.; vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – VG 1 K 463/22 –, juris Rn. 31).

Randnummer 45

Daran gemessen sind hinsichtlich der Entscheidung der Beklagten zum aufsichtsbehördlichen Einschreiten keine Ermessensfehler ersichtlich. Liegt ein DSGVO-Verstoß vor, besteht ein intendiertes Ermessen der Aufsichtsbehörde zugunsten des Ergreifens einer Abhilfemaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – BVerwG 6 C 3.23 –, juris Rn. 64 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – OVG 12 B 14.23 –, juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – VG 1 K 463/22 –, juris Rn. 34). Eine Begründung, warum sie nicht ausnahmsweise davon abgesehen hat, musste die Beklagte danach von vornherein nicht geben.

Randnummer 46

Zwar kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO absehen, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die DSGVO begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, Rn. 43 und 46). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hatte die Beklagte in diesem Fall keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat der Beklagten mitgeteilt, die Beantwortung der Fragen auf dem Meldebogen zum Kläger für rechtmäßig zu halten und vertritt diese Auffassung auch weiterhin (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – BVerwG 6 C 3.23 –, juris Rn. 65). Im Übrigen handelte es sich auch nicht um einen vereinzelten Verstoß gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit, sondern die Berliner Feuerwehr bejahte für alle feuerwehrtechnischen Dienstkräfte die Frage nach direktem Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, ohne dies im Einzelfall auf die sachliche Richtigkeit zu überprüfen.

Randnummer 47

Auch die Auswahl der Verwarnung als Abhilfemaßnahme ist frei von Ermessensfehlern zulasten. Zwar räumt die Datenschutz-Grundverordnung der Aufsichtsbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise ein, wie sie der festgestellten Unzulänglichkeit abhilft, da Art. 58 Abs. 2 DSGVO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, verschiedene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Aufsichtsbehörde obliegt es, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, juris Rn. 37). Dabei hat sie das Erfordernis zu berücksichtigen, über die umfassende Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu wachen und durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, juris Rn. 38 und 40).

Randnummer 48

Daran gemessen hat die Beklagte ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie ausweislich der Begründung der Verwarnung zwei Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung festgestellt und entschieden hat, deshalb keine weiteren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, sondern es zunächst bei einer Verwarnung zu belassen.

Randnummer 49

Bei einer Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO handelt es sich um die mildeste in der Datenschutz-Grundverordnung genannte Abhilfemaßnahme im Falle eines festgestellten Verstoßes; sie kann grundsätzlich bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – OVG 12 B 14/23 –, juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – VG 1 K 463/22 –, juris Rn. 33). Es lässt die Verwarnung auch nicht als unverhältnismäßig erscheinen, dass bei ihrem Erlass die Verstöße bereits mehr als drei Jahre zurücklagen und § 20a IfSG bereits außer Kraft getreten war. Dies begründet jedenfalls keinen Ausnahmefall im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, in dem von einer Abhilfemaßnahme abgesehen werden könnte. Zwar ist eine Wiederholung des Verstoßes mit Blick auf eine infektionsschutzrechtliche Nachweis- und Meldepflicht nicht absehbar, weil die entsprechende Regelung nicht mehr gilt. Die Feuerwehr wird aber auch in Zukunft personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten verarbeiten und dabei die Richtigkeit der verarbeiteten Daten sicherzustellen haben.

Randnummer 50

c) Dem Erlass der Verwarnung steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Eine Verjährung der Verwarnung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für Geldbußen nach Art. 83 DSGVO sieht § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG die entsprechende Anwendung der Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG vor. Eine entsprechende Regelung für die Verhängung von anderen Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO gibt es indes nicht. Auch eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften kommt nicht in Betracht. Bereits gegen die Anwendung von § 31 OWiG auf Geldbußen nach Art. 83 DSGVO werden unionsrechtliche Bedenken vorgebracht (vgl. Burchard, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, § 41 BDSG Rn. 31 m. w. N.). Eine Erstreckung auf die Verwarnung als verwaltungsrechtlich konzipierte Abhilfemaßnahme scheidet aus.

Randnummer 51

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen, da er sich nicht durch einen eigenen Sachantrag dem Risiko ausgesetzt hat, selbst Kosten zu tragen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Randnummer 52

C. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.

BESCHLUSS

Randnummer 53

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf

Randnummer 54

5.000,00 Euro

Randnummer 55

festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 20a IfSG, § 8 BlnDSG, § 12 DSGVO, § 1 VwVfG BE 2016, § 28 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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