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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 22.07.2019 – Lv 6/19

Leitsatz

1. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch ein zögerliches familiengerichtliches Verfahren gerügt wird, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine Beschleunigungsrüge und keine Beschleunigungsbeschwerde erhoben hat.

2. Für die Verfahrensfähigkeit minderjähriger Beschwerdeführer, die sich auf eine Verletzung ihrer Kinderrechte berufen, ist § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG entsprechend heranzuziehen.

3.Wendet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Eilentscheidung und rügt sie die Verletzung der Eltern- und Kinderrechte durch eine Umgangsregelung, so bedarf es zu ihrer Zulässigkeit grundsätzlich nicht der vorherigen Durchführung des Hauptverfahrens.

4. Lässt eine familiengerichtliche Umgangsregelung zu, dass die Kindesmutter ihren Kindern in Gegenwart ihres neuen Lebensgefährten begegnet, so genügt ein nicht auf Tatsachen gestützter, sondern allein auf dem Umstand einer möglichen Aufnahme von Beziehungen zur noch jugendlichen Kindesmutter gestützter Verdacht pädophiler oder hebephiler Neigungen des Lebensgefährten nicht, von einer verfassungswidrigen Missachtung der Eltern- und Kinderrechte auszugehen.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Verfassungsbeschwerde werden zurückgewiesen.

Gründe

A. / I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft in erster Linie die Ablehnung eines Antrags des Beschwerdeführers zu 1.) durch das Amtsgericht Saarlouis, wonach die Umgangskontakte der vom Beschwerdeführer zu 1.) getrennt lebenden Kindesmutter mit den 13 und sieben Jahre alten Beschwerdeführern zu 2.) und zu 3.) unter Ausschluss des neuen Partners der Kindesmutter stattfinden sollen. Im Zusammenhang damit betrifft die Verfassungsbeschwerde zudem die erfolglose Ablehnung der mit der Sache befassten Familienrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Beschwerdeführer zu 1.). Zudem begehren die Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1.

Der Beschwerdeführer zu 1.) und Frau F. S. sind die Eltern der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) und leben seit August 2018 getrennt. Die Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) werden von den Eltern auf der Grundlage eines paritätischen Wechselmodells zu etwa gleichen Teilen betreut.

Am 4.10.2018 stellte der Beschwerdeführer zu 1.) beim Amtsgericht – Familiengericht – Saarlouis einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Kindesmutter aufgegeben werden sollte, dass Umgangskontakte von ihr mit den Beschwerdeführern zu 2.) und zu 3.) nur unter Ausschluss des Herrn M. L., ihres neuen Partners, stattfinden sollten. Durch den geschäftsverteilungsplanmäßigen Vertreter der urlaubsbedingt abwesenden zuständigen Richterin wurde am selben Tag die Zustellung an die Antragsgegnerin verfügt, die am 10.10.2018 erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen nach Zustellung eingeräumt. Einen Tag vor Ablauf dieser Frist ging die Stellungnahme am 23.10. 2018 beim Amtsgericht ein. Am selben Tag verfügte die zuständige Richterin die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Erörterung der beantragten einstweiligen Anordnung. Dieser fand am 21.11.2018 statt. Im Anschluss daran bestimmte die Familienrichterin den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Freitag, 30.11.2018.

Der Beschwerdeführer zu 1.) beantragte am 24.11.2018, einem Samstag, die Gewährung von Akteneinsicht. Der entsprechende Schriftsatz wurde der Antragstellerin sowie dem zuständigen Jugendamt aufgrund der richterlichen Verfügung vom 28.11.2018, einem Mittwoch, zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Einen Tag später, am 29.11.2018, stellte der Beschwerdeführer zu 1.) den Antrag, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Saarlouis zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, den er im Wesentlichen mit einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot aufgrund später Terminierung begründete, und den er zudem auf die Art der Befragung seiner Kinder im Rahmen des Erörterungstermins sowie auf die Nichtbehandlung seines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht stützte. Aufgrund der Verfügung des Vertreters der Familienrichterin vom 19.12.2018 nahm der Beschwerdeführer zu 1.) die Akteneinsicht am 27.12.2018 vor.

Diesen Befangenheitsantrag wies das Amtsgericht Saarlouis mit seinem Beschluss vom 5.2.2019 - 21 F 403/18 EAUG als unbegründet zurück. Der daraufhin vom Beschwerdeführer zu 1. am 10. Februar 2019 – ohne Mitwirkung seiner Prozessbevollmächtigten – eingelegten sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht Saarlouis nicht ab und legte sie dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor (Amtsgericht Saarlouis, Beschl. v. 26.2.2019 - 21 F 403/18 EAUG). Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde mit seinem Beschluss vom 11.3.2019 6 WF 28/19 als unbegründet zurück. Es verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts.

Mit seinem Beschluss vom 9.5.2019 - 21 F 403/18 EUAG wies das Amtsgericht Saarlouis den Antrag des Beschwerdeführers zu 1.) durch die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Familienrichterin als unbegründet zurück. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer zu 1.) eine Anhörungsrüge, die das Amtsgericht als unbegründet zurückwies (Amtsgericht Saarlouis, Beschl. v. 11.6.2019 - 21 F 403/18 EUAG).

II.

Am 31.5.2019 haben die Beschwerdeführer die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit welcher der Kindesmutter, Frau F. S., einstweilen aufgegeben werden solle, dass die Umgangskontakte von ihr mit den Beschwerdeführern zu 2.) und zu 3.) unter Ausschluss des Herrn M. L. stattzufinden hätten.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1.) die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 SVerf, auf rechtliches Gehör aus Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf, aus Art. 60 Abs. 1 SVerf auf ein faires gerichtliches Verfahren, aus Art. 14 Abs. 1 SVerf sowie aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 SVerf. Die Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 SVerf, auf rechtliches Gehör aus Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf, aus Art. 60 Abs. 1 SVerf auf ein faires gerichtliches Verfahren, aus Art. 14 Abs. 1 SVerf, aus Art. 24a Abs. 1 und Abs. 2 SVerf sowie aus Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SVerf.

Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil die Kindesmutter signalisiert habe, mit der Herstellung eines Kontakts zwischen den Beschwerdeführern zu 2.) und zu 3.) einerseits und Herrn L. andererseits nicht mehr lange zuwarten zu wollen. Mit der beantragten einstweiligen Anordnung solle lediglich der Status quo insoweit vorläufig beibehalten werden, als bei dem Umgang der Kindesmutter mit den Beschwerdeführern zu 2.) und zu 3.) der Kontakt mit dem neuen Lebensgefährten vermieden werden solle. Es gehe nicht um die Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter. Diese habe indessen während des familiengerichtlichen Verfahrens mehrfach wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt und damit versucht, eine objektive Überprüfung der Frage einer Kindeswohlgefährdung zu unterminieren. Schließlich sei die hohe psychische Belastung des Beschwerdeführers im Fall von Kontakten seiner Kinder mit Herrn L. bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung ebenso zu berücksichtigen wie eine damit einhergehende zu befürchtende Verschlechterung der Betreuungsqualität durch den Beschwerdeführer zu 1.).

Der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 9. Mai 2019 verletze das Grundrecht auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht und beruhe auf dieser Verletzung. Denn das Familiengericht habe sich mit der Stellungnahme des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité Universitätsmedizin Berlin überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl dies wesentlicher Kern des Vortrags und für das Verfahren von zentraler Bedeutung gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer zu 1.) mitgeteilte Sachverhalt habe bei dem Forschungsinstitut zu einer völlig anderen Bewertung geführt, als sie vom Gericht vorgenommen worden sei. Hätte das Familiengericht dies berücksichtigt, so hätte es dem Antrag des Antragstellers stattgeben müssen. Die Sichtweise des Gerichts unter anderem zu fehlenden Hinweisen auf mögliche pädophile bzw. hebephile Neigungen des Herrn L. sei unhaltbar und mithin willkürlich. Das Gericht habe lediglich auf befürchtete pädophile Neigungen abgestellt, während richtigerweise auf ein befürchtetes Interesse an deutlich Minderjährigen abzustellen gewesen sei. Denn es werde je nach Alter des sexuellen oder erotisch präferierten Minderjährigen soweit ersichtlich unter anderem zwischen Pädophilie und Hebephilie differenziert. Wäre vom Gericht berücksichtigt worden, dass vorliegend auf ein befürchtetes Interesse allgemein an Minderjährigen ohne Einschränkung allein auf pädophile Neigungen und mithin auf ein Alter vor Erreichen der Pubertät im Raum gestanden habe, hätte das Gericht den Antrag des Antragstellers nicht abweisen dürfen.

Hinsichtlich der Ausführung des Familiengerichts zum sexuellen Interesse des Herrn L. an der Kindesmutter, als diese erst 17 Jahre alt war, bestünden Widersprüche. Das Gericht habe insoweit in willkürlicher Weise dem Beschwerdeführer zu 1.) Sachvortrag der Kindesmutter in den Mund gelegt. Vielmehr hätte das Gericht berücksichtigen müssen, dass die Kindesmutter bereits im Alter von 17 Jahren sexuelle Kontakte gehabt habe, so dass die Zeit, in welcher Herr L. durch Blicke sein sexuelles Interesse an der Kindesmutter gezeigt habe, weiter zurückliegen müsse. Es sei, wie vom Beschwerdeführer zu 1.) vorgetragen, lediglich deshalb nicht zu sexuellen Handlungen zwischen Herrn L. und der Kindesmutter gekommen, weil diese sich hierfür noch zu jung gefühlt habe. Da sie sich aber bereits deutlich vor ihrem 16. bzw. 17. Lebensjahr auf sexuelle Aktivitäten eingelassen habe, nur nicht mit Herrn L., habe das Gericht eine etwaige pädophile Neigung des Herrn L. und damit eine Gefährdung der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) nicht ausschließen dürfen.

Die im Zusammenhang damit geäußerte Annahme des Familiengerichts, es habe zwischen Herrn L. und der Kindesmutter keine sexuellen Kontakte während deren Minderjährigkeit gegeben, sodass dies gegen eine pädophile Neigung des Herrn L. spreche und eine Gefährdung Minderjähriger ausschließe, sei schlechterdings unvertretbar. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass im Falle einer Präferenz für Minderjährige die Betroffenen ihre sexuellen Neigungen nicht in jedem Fall auslebten, sondern mitunter lange Zeit mit diesen entsprechenden Präferenzen lebten und versuchten, diese nicht in Taten umzusetzen. Das Gericht unterstelle unzulässigerweise, ein langjähriger Kontakt eines Erwachsenen mit einzelnen Minderjährigen ohne sexuelle Kontakte belege, dass der Erwachsene keine Präferenzen für Minderjährige habe bzw. von ihm keine Gefährdung für Minderjährige ausgehe. Eine solche Schlussfolgerung sei unhaltbar. Wenn ein Erwachsener mit Präferenz für Minderjährige seine sexuellen Neigungen nicht in jedem Fall auslebe, schließe dies solche Neigungen gerade nicht aus. Dass es zwischen Herrn L. und der seinerzeit noch minderjährigen Kindesmutter nicht zu sexuellen Kontakten gekommen sei, sei keineswegs unstreitig und könne viele Gründe gehabt haben. Das Familiengericht habe in unvertretbarer und mithin willkürlicher Weise keine Anhaltspunkte dafür sehen wollen, dass insoweit weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich gewesen seien. Keineswegs habe das Familiengericht ein sexuelles Interesse des Herrn L. an Minderjährigen ausschließen können. Insbesondere habe es nicht ausschließen dürfen, dass Herr L. seine Neigungen im Verhältnis zu den Beschwerdeführern zu 2.) und zu 3.) nunmehr auslebe, nachdem er dies viele Jahre lang nicht getan habe.

Verfahrensfehlerhaft habe das Familiengericht ausgeführt, dass die Kindesmutter sich in der Vergangenheit durchaus in der Lage gezeigt habe, das Wohl der Kinder im Auge zu haben und deren Wohlergehen sicherzustellen. Demgegenüber habe sich die Kindesmutter über mehrere Jahre hinweg gewalttätig gegenüber den Kindern und hierbei insbesondere gegenüber dem Beschwerdeführer zu 3.) gezeigt. Zudem habe die Kindesmutter erhebliche psychische Probleme gehabt und sich deshalb unter anderem wiederholt in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Sie habe selbst Bindungsdefizite und emotionale Defizite in Bezug auf die eigenen Kinder eingeräumt. Im Hinblick darauf sei es lebensfremd und unhaltbar anzunehmen, dass die Kindesmutter in Bezug auf Herrn L. eine Gefährdung der Kinder ausschließen könne.

Das Familiengericht habe nicht berücksichtigen dürfen, was für die Kindesmutter das Beste sei, sondern für die Kinder. Es stehe außer Frage, dass sich jedes Kind bei Kenntnis der vorliegend gegebenen Sachlage für die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zu Überprüfung eines Verdachts der Pädophilie aussprechen würde.

Darüber hinaus habe das Familiengericht das Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz verletzt, weil die als Eilverfahren betriebene Kindschaftssache erst nach nahezu zwei Monaten terminiert worden sei, der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss erst am 9.5.2019 und damit erst mehrere Wochen nach Beendigung des Ablehnungsverfahrens verkündet worden sei, zudem Schriftsatzfristen von zwei Wochen eingeräumt worden seien und die Schriftsätze nicht mittels Telefax, sondern auf dem Postweg übermittelt worden seien.

Das Amtsgericht sei auch nicht den gesteigerten Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht in Kindschaftsverfahren gerecht geworden. Es hätte vielmehr berücksichtigen müssen, dass Herr L. sich einer gutachterlichen Untersuchung, deren Kosten vom Beschwerdeführer zu 1.) übernommen worden wären, nicht habe unterziehen wollen und daher an der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe. Mit seinem Beschluss vom 9.5.2019 habe das Amtsgericht Saarlouis das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SVerf auf den gesetzlichen Richter verletzt, indem es durch die abgelehnte Abteilungsrichterin gehandelt habe. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs verletze das Willkürverbot. Es handele sich um eine objektiv willkürliche, weil sachlich unhaltbare und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Fehlentscheidung, so dass sich der Schluss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Das Eilverfahren sei wiederholt in unerträglicher Weise verzögert worden. Die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin erwecke den Anschein der Willkür. Dem Beschwerdeführer zu 1.) sei keine Akteneinsicht gewährt worden. In der Ladung des Amtsgerichts vom 21.10.2018 sei allein der Kindesmutter aufgegeben worden, die Kinder zum Termin mitzubringen, obwohl der Beschwerdeführer zu 1.) am Terminstag für die Betreuung der Kinder zuständig gewesen sei. Der Vermerk der abgelehnten Richterin über die Befragung der beiden Kinder sei nicht im Anschluss an den Termin vom 21.11.2018, sondern erst einige Tage später verfasst worden. Er decke sich zudem in wesentlichen Punkten nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu 3.). In Bezug auf Herrn L. habe die abgelehnte Richterin bei ihrer Befragung der Kinder lediglich von einem Bekannten der Kindesmutter und nicht von deren Lebenspartner gesprochen, sodass der wahre Wille der Kinder in Bezug auf das Umgangsrecht nicht erforscht worden sei. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer zu 1.) vorgelegte Stellungnahme des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité Universitätsmedizin Berlin habe die abgelehnte Richterin keine Amtsermittlungen aufgenommen. Schließlich behandele der angegriffene Beschluss streitigen Vortrag als unstreitig und eine unstreitige Behauptung der Kindesmutter als Vortrag des Beschwerdeführers zu 1.). Dabei sei die vorerwähnte Stellungnahme inhaltlich nicht behandelt worden.

Der angegriffene Beschluss verletze auch das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1.) aus Art. 24 Abs. 2 SVerf sowie der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) aus Art. 24a SVerf. Das Gericht habe verkannt, dass im vorliegenden Verfahren nicht der Umgang der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) mit einem Elternteil, sondern mit einem Dritten, Herrn L., zu dem keine nennenswerte Bindung bestehe, eingeschränkt werden solle. Zulasten der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) habe das Familiengericht unzulässigerweise einem Dritten den gleich hohen Grundrechtsschutz wie Elternteilen eingeräumt. Es habe verkannt, dass in Bezug auf Dritte andere Beurteilungsmaßstäbe anzulegen seien, weil die von der Verfassung geschützten Elternrechte nicht betroffen seien. Es stehe außer Frage, dass die Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) in Kenntnis der Gerichtsakte und insbesondere der vorerwähnten Stellungnahme des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin Charité Universitätsmedizin Berlin einen Kontakt mit Herrn L., zu dem ihrerseits keine nennenswerte Bindung bestehe, bis auf weiteres ablehnten.

B. / I.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.

1. / a)

Soweit der Beschwerdeführer zu 1.) die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 20 SVerf auf wirkungsvollen Rechtsschutz aufgrund eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aus § 155 Abs. 1 FamFG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet wurde.

Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität soll zum einen sicherstellen, dass durch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Verfassungsgericht nicht nur ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird, sondern dass ihm auch die Fallanschauungen und Rechtsauffassungen der fachlich zuständigen Gerichte vermittelt werden. Zum anderen beruht er auf der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz, auch gegen Verfassungsverletzungen, gewähren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.3.2011 – 1 BvR 426/10, juris). Damit wird zugleich den Fachgerichten die Möglichkeit einer Selbstkorrektur einer verfassungswidrigen Entscheidung gegeben. Dies zugrunde gelegt macht die Wahrung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität auch und gerade dann Sinn, wenn abschließende Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz mit der Rüge der Verletzung sowohl von justiziellen verfassungsmäßigen Rechten als auch von „materiellen“ Grundrechten angegriffen werden. Die verfassungsgerichtliche Prüfung kann und muss beides voneinander trennen und der in der Sache liegenden unterschiedlichen "grundrechtlichen Beschwer", dem Anspruch von Bürgerinnen und Bürgern auf ein rechtsstaatliches Verfahren auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der Wahrung ihrer "materiellen Grundrechte" in der Sache selbst andererseits, ebenso gerecht werden wie dem Vorrang der fachgerichtlichen rechtlichen Prüfung (SVerfGH, Beschl. v. 19.4.2016 – Lv 12/14).

Nach § 155 Abs. 1 FamFG sind Kindschaftssachen, die (zum Beispiel) das Umgangsrecht betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Dies gilt insbesondere für die Regelung des Umgangsrechts im Sinne von § 151 Nr. 2 FamFG (insbesondere §§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB; vgl. hierzu zum Beispiel Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 155 FamFG Rz. 10). Demnach soll der in § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorgesehene Erörterungstermin in Verfahren dieser Art spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden (§ 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Mit diesem einfachgesetzlichen Grundsatz korrespondiert der landesverfassungsrechtliche Anspruch aus Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 20 SVerf auf effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit bzw. der Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Verfahrensdauer, wie er sich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt (vgl. Rixecker in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 20 Rz. 14; Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 155 Rz. 1).

Zur Durchsetzung des Beschleunigungsgrundsatzes (§ 155 Abs. 1 FamFG) und zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens stand dem Beschwerdeführer zu 1.) die Möglichkeit der Beschleunigungsrüge (§ 155b FamFG) und – für den Fall der Zurückweisung der Beschleunigungsrüge (§ 155c Abs. 1 Satz 1 FamFG) oder der Untätigkeit des Familiengerichts (§ 155c Abs. 4 Satz 1 FamFG) – der Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG zur Verfügung. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht und sich damit der Möglichkeit begeben, die von ihm behauptete Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen (vgl. zu dieser Frage auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2017 – 1 BvR 2311/16 –, FamRZ 2017, 620; ferner VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.6.2019 – 3/19, juris).

2.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

a)

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes für die Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 97 Nr. 4 SVerf i.V.m. § 9 Nr. 13 SVerfGHG, da sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis über die Zurückweisung des vom Beschwerdeführer zu 1.) gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden. Sie richten ihre Verfassungsbeschwerde damit gegen eine Maßnahme der saarländischen öffentlichen Gewalt mit der Rüge, sie seien durch diese Maßnahme in ihren Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt (§ 55 Abs. 1 SVerfGHG).

b)

aa) Die Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) sind beschwerdefähig, da sie ungeachtet ihrer Minderjährigkeit in den jeweiligen persönlichen Schutzbereich der geltend gemachten Verfahrensgrundrechte fallen und insoweit grundrechtsfähig sind. Zudem ergibt sich ihre Grundrechtsfähigkeit – und damit einhergehend ihre Beschwerdefähigkeit – hinsichtlich des Grundrechts aus Art. 24a Abs. 2 SVerf daraus, dass sie ausdrücklich am persönlichen Schutzbereich dieses Grundrechts teilhaben, da sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 1 der UN-Kinderrechtekonvention vom 20.11.1989, BGBl II 1992 S. 121; vgl. Völker in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 24a Rz. 9).

bb) Eine eigene Verfahrensfähigkeit aufgrund der Grundrechtsmündigkeit fehlt den Beschwerdeführern zu 2.) und zu 3.), da sie aufgrund ihres Alters weder die Verfahrensgrundrechte noch ihr Grundrecht aus Art. 24a Abs. 2 SVerf selbständig und eigenverantwortlich geltend machen können. Für das Grundrecht aus Art. 24a Abs. 2 SVerf kann für die Frage der Grundrechtsmündigkeit auf die Verfahrensfähigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG abgestellt werden, wonach die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen (§ 106 BGB), soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen, in Familiensachen verfahrensfähig sind (vgl. zur entsprechenden Interessenlage hinsichtlich der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG BVerfGE 1,87 <89>).

Ob die Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) indessen ordnungsgemäß durch den Beschwerdeführer zu 1.) als sorgeberechtigtem Elternteil (vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB) vertreten sind, kann der Verfassungsgerichtshof letztlich dahinstehen lassen. Zwar steht dem Beschwerdeführer zu 1.) grundsätzlich keine Alleinvertretungsbefugnis zu, denn wenn Eltern die minderjährige Kinder tatsächlich – wie im vorliegenden Fall – im so genannten „Wechselmodell“ betreuen, ist kein Elternteil nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB alleinvertretungsberechtigt (OLG München, Beschl. v. 12.8.2002 – 26 UF 1103/02, FamRZ 2003, 248; Döll in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1629 Rz. 4). Allerdings kann für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren auf die Notvertretungsbefugnis des Beschwerdeführers zu 1.) aus § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB abgestellt werden, da die Mitwirkung des anderen Elternteils nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden (Döll in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1629 Rz. 4). Denn dieser besteht in der Erlangung von verfassungsgerichtlichem Grundrechtsschutz, der in unzumutbarer Weise erschwert würde, wenn die Mitwirkung der Kindesmutter im Sinne einer Gesamtvertretung gefordert würde.

In den Fällen, in denen Eltern an der Erhebung der Verfassungsbeschwerde wegen eines Interessenwiderstreits gehindert sind, ist ein Ergänzungspfleger (Verfahrenspfleger) zu bestellen (vgl. BVerfGE 72, 122 <132 ff.>; 75, 201 <214 f.>; 99, 145). Dies war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da nicht der Umgang der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) mit ihrer Mutter Gegenstand des Verfahrens ist, sondern der Kontakt mit einem Dritten während des Umgangs mit der Mutter. Aus den vorstehenden Erwägungen lässt es der Verfassungsgerichtshof dahinstehen, ob ein Interessenkonflikt zwischen der Mutter und ihren Kindern betroffen ist (vgl. insoweit auch Schmidt-Bleibtreu in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rz. 23). cc) Die Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) sind beschwerdebefugt, da zum einen nach ihrem Vortrag die Möglichkeit einer Verletzung des geltend gemachten Grundrechts aus Art. 24 Abs. 2 und Art. 24a Abs. 2 SVerf sowie der Verfahrensgrundrechte nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere kann nicht von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass durch den fachgerichtlichen Beschluss das Recht der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) auf besonderen Schutz vor Gewalt verletzt wird, das auch den Schutz vor psychischer Gewalt und sexuellem Missbrauch einschließt (Völker in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 24a Rz. 11).

Zum anderen sind sie durch den angegriffenen Beschluss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, da sie Beteiligte des fachgerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und damit Adressaten der Entscheidung sind.

c)

Die Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des familiengerichtlichen Beschlusses über die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingelegt worden (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SVerfGHG).

d)

Der Rechtsweg wurde gemäß § 55 Abs. 3 SVerfGHG erschöpft, da es sich bei dem fachgerichtlichen Verfahren um ein solches der einstweiligen Anordnung in einer Familiensache im Sinne von § 151 Nr. 2 FamFG handelt und die Entscheidungen hierüber gemäß § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar sind.

e)

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde wahrt den Grundsatz der Subsidiarität, da die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor dem Fachgericht mit der Anhörungsrüge gemäß § 44 Abs. 1 FamFG geltend gemacht wurde und zum anderen der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erging, der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegensteht.

aa) Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu erheben.

Wird mit einer Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, das sich aus Art. 60 Abs. 1 SVerf i.Vm. Art. 1 Satz 1 SVerf ergibt (SVerfGH, Beschl. v. 19.11.2007 - Lv 8/07), geltend gemacht, erfordert es der Grundsatz der Subsidiarität, dass die Gehörsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren mit der Anhörungsrüge (hier nach § 44 FamFG) geltend gemacht wird (BVerfG, Beschl. v. 25.4. 2005 – 1 BvR 644/05, NJW 2005, 3059; SVerfGH, Beschl. v. 8.10.2012 – Lv 1/13). Dies haben die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall beachtet.

bb) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht entgegen, dass sie sich gegen eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung richtet.

Wenn sich, wie vorliegend, die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem Eilverfahren wendet, kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes unter Subsidiaritätsgesichtspunkten auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SVerfGHG) erforderlich sein (vgl. zum Beispiel SVerfGH, Beschl. v. 8.1.2015, Lv 2/14). Dies gilt allerdings nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte gerügt wird, die gerade in der Behandlung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegt, und die deswegen durch ein Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann.

Denn mit der Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung des aus Art. 24 Abs. 1 SVerf geschützten elterlichen Umgangsrechts sowie der Kinderrecht aus Art. 24a Abs. 2 SVerf geltend gemacht, die gerade die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz betrifft und durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden könnte (vgl. SVerfGH, Beschl. v. 19.4.2016 – Lv 12/14). Zwar beträfe auch ein etwaiges Hauptsacheverfahren die Regelung des Umgangsrechts und damit auch denselben Gegenstand wie das Verfahren der einstweiligen Anordnung. Jedoch kann den Beschwerdeführern wegen der im Raum stehenden Verletzung der genannten Rechts nicht in zumutbarer Weise auf die Entscheidung in der Hauptsache, die ohnedies erst beim zuständigen Familiengericht anhängig gemacht werden müsste, verwiesen werden (vgl. insoweit zum Beispiel Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2016 – 55/16, juris).

II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.

1.

Die gerügte Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Satz 1 SVerf liegt nicht vor.

a)

Nach Art. 12 Abs 1 SVerf sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; stRspr). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 112, 164 <174>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 <111>; 107, 27 <45 f.>; 112, 268 <279>; 122, 210 <230>; stRspr). Dies gilt in gleichem Maß für die landesverfassungsrechtliche Norm des Art. 12 Abs. 1 SVerf.

In Bezug auf die Rechtsprechung gehört zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 SVerf, dass niemand auch nur objektiv willkürlich behandelt werden darf (vgl. zum Beispiel BVerfGE 57, 39 <42>; 71, 202 <205>; 87, 273 <279>). Objektiv willkürlich ist eine richterliche Entscheidung dann, wenn sie sachlich unhaltbar und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, also eine "krasse Fehlentscheidung" (BVerfGE 89, 1 <14>) vorliegt, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (Degenhart in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 103 Rz. 30, Art. 3 Rz. 123 mit weiteren Nachweisen). Die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes allein ist nicht zugleich objektiv willkürlich. Das ist sie insbesondere erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer offensichtlich einschlägigen Norm in nicht mehr verständlicher Weise missdeutet worden ist (siehe zum Vorstehenden SVerfGH, Beschl. v. 19.3.2004 - Lv 4/03; v. 14.2.2015 – Lv 5/15).

b)

Nach diesen Maßstäben liegt in dem Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis über die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine auf sachfremden Erwägungen beruhende und damit willkürliche Entscheidung vor.

aa) Soweit das Familiengericht die Vorschrift des § 1684 BGB über den Umgang der Kinder mit ihren Eltern und umgekehrt angewandt hat, ist diese materielle Rechtsanwendung einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen, da es sich um Bundesrecht handelt (vgl. Art. 31 GG). Allerdings erstreckt sich die Befugnis des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes auf die Kontrolle einer landesgerichtlichen Entscheidung daraufhin, ob sie bei der Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleiche Grundrechte der Verfassung des Saarlandes verletzt hat (BVerfGE 96, 231; 96, 345 <367>; SVerfGH, Beschl. v. 28.6.2007 – Lv 6/07). Inhaltsgleich - und damit zulässiger Prüfungsmaßstab für das Landesverfassungsgericht – ist das entsprechende Landesgrundrecht, wenn es in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt (BVerfGE 96, 345 <374 f.>).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da Art. 12 Abs. 1 SVerf in Wortlaut und Inhalt mit Art. 3 Abs. 1 GG übereinstimmt. Im Sachbereich der Rechtsprechung begründen beide Grundrechte den Schutz vor objektiv willkürlichen gerichtlichen Entscheidungen.

bb) Bei seiner Entscheidung ist das Familiengericht zutreffend von § 1684 Abs. 1 BGB ausgegangen. Danach hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Bei der Inanspruchnahme des Umgangsrechts dürfen grundsätzlich auch andere Personen anwesend sein, insbesondere also der neue Lebensgefährte (vgl. zum Beispiel Hennemann in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1684 Rz. 42).

Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Dies gilt auch für die Anwesenheit Dritter während der Besuche der Kinder bei dem betreffenden Elternteil. Demnach kann insoweit eine Einschränkung des Umgangsrechts erfolgen, wenn dem Kind so besondere Gefahren drohen oder die Beziehungen schlecht sind und das Kind sie aus nachvollziehbaren Gründen ablehnt. Bestehen aus Gründen des Kindeswohls keine Bedenken zu Kontakten zu dem neuen Partner, ist die ablehnende Haltung des betreuenden Elternteils unbeachtlich. Von ihrer Anwesenheit ausgeschlossen werden können dagegen Personen, die einen schädlichen Einfluss auf das Kind haben, wie bei Neigung zu Gewalttätigkeiten, einschlägigen Vorstrafen, heftigem Alkoholkonsum und Ähnlichem (siehe zum Vorstehenden Hennemann in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1684 Rz. 42).

Dies hat das Amtsgericht beachtet, indem es die Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts zugrunde gelegt hat, wonach die Einschränkung des Umgangsrechts eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, wenn also nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes die Einschränkung des Umgangsrechts erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.9.2000 – 9 UF 88/00, FamRZ 2001, 369; in diesem Sinne auch BVerfG, Beschl. v. 29.11.2007 – 1 BvR 1635/07, BVerfGK 12, 472; Beschl. v. 30.7.2014 – 1 BvR 1530/14, NZFam 2015, 234).

Hiervon ausgehend hat das Familiengericht eine konkrete Gefährdung im vorliegenden Fall verneint, da es eine Feststellung pädophiler oder hebephiler Neigungen des Herrn L. nicht feststellen konnte. Denn ebenso wie die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts, die auf pädophile Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils gestützt wird, die Feststellung dieser pädophilen Neigungen sowie eine daraus resultierende konkrete Gefährdung für das Kind voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2005 – 1 BvR 215/05, FamRZ 2005, 1816; v. 29.11.2007 – 1 BvR 1635/07, BVerfGK 12, 472), hätte der Erlass der vom Beschwerdeführer zu 1.) beantragten einstweiligen Anordnung eine entsprechende Feststellung in Bezug auf Herrn L. erfordert.

Das Amtsgericht ist aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens zum Ergebnis gelangt, dass eine Einschränkung des Umgangsrechts nicht auszusprechen sei, weil eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) durch die Anwesenheit des Herrn L. während der Umgangsausübung der Kindesmutter für das Gericht nicht erkennbar war.

Dabei lässt sich nicht feststellen, dass das Amtsgericht sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus anderen Umständen ergaben sich Anhaltspunkte für pädophile oder hebephile Neigungen des Herrn L.. Die dahingehenden Behauptungen des Beschwerdeführers zu 1.) fußen auf Mutmaßungen, die er aus seinen Erinnerungen an Erzählungen der Kindesmutter ableitete, ohne sie auf eigene Beobachtungen oder sonstige objektive Umstände stützen zu können. Insbesondere musste das Familiengericht nicht der Argumentation des Beschwerdeführers zu 1.) folgen, wonach gerade aus dem Umstand, dass es zwischen der Kindesmutter und ihrem nunmehrigen Partner L. keinerlei sexuelle Kontakte gab, bevor sie eine erwachsene Frau war, eine hebephile Neigung des Herrn L. abzuleiten sei. Es erscheint plausibel und nicht zu beanstanden, dass gerade dieser Umstand als gegen eine pädophile oder hebephile Neigung des Herrn L. sprechend beurteilt und daher eine objektive Gefährdung Minderjähriger ausgeschlossen wurde. Auch das Ergebnis der Befragung der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) lieferte keine entsprechenden Anhaltspunkte.

Es lag auch nicht neben der Sache, dass das Familiengericht bei der Abwägung der in Rede stehenden Rechte – insbesondere der Kindesmutter aus Art. 24 Abs. 1 SVerf sowie der Kinder aus Art. 24a Abs. 2 SVerf – auch berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer zu 1.) und die Kindesmutter hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern ein Wechselmodell vereinbart haben, das gerade darauf beruht, dass beide Elternteile das Wohlergehen der Kinder sicherzustellen vermögen und das vom Beschwerdeführer zu 1.) zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde. Dabei hat das Familiengericht auch beachtet, dass eine mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung begehrten Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr letztlich aus Art. 24 Abs. 1 SVerf folgendes Umgangsrechts darstellte (vgl. zum entsprechenden Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfGE 31, 194 <209>), weil es keine objektiven Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) durch Herrn L. im Rahmen der Umgangskontakte mit der Kindesmutter gibt.

Dass das Amtsgericht nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer zu 1.) eingeholte und im fachgerichtlichen Verfahrens vorgelegte Äußerung des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité Universitätsmedizin Berlin eingegangen ist, stellt sich nicht als unhaltbar und mithin willkürlich dar. Das Institut hat sich mit insgesamt fünf Zeilen auf eine Anfrage des Beschwerdeführers zu 1.) geäußert und sich dabei allgemeiner Höflichkeitsfloskeln bedient. Aus der Wendung, dass die „berechtigte Sorge“ des Beschwerdeführers zu 1.) „sehr gut nachvollzogen“ werden könne, kann nicht ernstlich abgeleitet werden, dass das Institut die Auffassung des Beschwerdeführers zu 1.) teilte, eine Kindeswohlgefährdung stehe konkret im Raum. Das Institut hatte keinen Anlass und auch keine fachlich einwandfreie Grundlage für eine entsprechende Annahme, die sich nur auf eine fundierte, methodisch einwandfreie Untersuchung stützen ließe. Das Amtsgericht musste sich daher nicht weiter mit dieser Äußerung auseinandersetzen oder im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen.

In dem angefochtenen Beschluss kann daher keine „krasse Fehlentscheidung“ gesehen werden.

2.

Auch das Grundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 60 Abs. 1 SVerf ist nicht verletzt.

a)

Das Grundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren - das die Verfassung des Saarlandes durch Art. 60 Abs. 1 SVerf gewährleistet und dessen Gehalt der Verbürgung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entspricht – ist nur dann verletzt, wenn ein Gericht sein prozessuales Vorgehen nicht so gestaltet, wie die Beteiligten es auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensordnung von ihm erwarten dürfen (SVerfGH, Beschl. v. 9.4.2010 – Lv 8/09). Als geradezu verfassungswidrig können indessen nicht jeder Verfahrensfehler und jede Verkennung des "einfachen" Verfahrensrechts betrachtet werden. Sie sind es nur dann, wenn grundlegende, in den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Prinzipien verkannt worden sind (SVerfGH, Beschl. v. 14.2.2015 – Lv 5/15).

b)

Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der angegriffene Beschluss nicht zu beanstanden.

Das Familiengericht hat die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen und hierzu die erforderlichen Ermittlungen anzustellen (§ 26 FamFG, vgl. auch § 29 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Soweit der Beschwerdeführer zu 1.) auf die oben erwähnte Stellungnahme des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin Charité Universitätsmedizin Berlin abhebt, bestand – wie oben bereits ausgeführt – für das Familiengericht kein Anlass, diese zu berücksichtigen oder weitere Ermittlungen anzustellen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines fairen gerichtlichen Verfahrens.

Auch ist nicht erkennbar, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten im fachgerichtlichen Verfahren willkürlich missverstanden oder willkürlich missdeutet hätte. Die Frage, ob es zwischen der Kindesmutter und ihrem nunmehrigen Lebensgefährten zu sexuellen Kontakten gekommen ist, als sie noch minderjährig war, wurde vom Beschwerdeführer zu 1.) gemutmaßt und in der Antragsschrift auch entsprechend formuliert. Demgegenüber hat die Kindesmutter – als unmittelbar Betroffene – im fachgerichtlichen Verfahren klargestellt, dass ihre sexuelle Beziehung zu Herrn L. erst begann, als sie 20 Jahre alt und damit erwachsen war. Dies hat das Amtsgericht in seinem Beschluss gewürdigt, ohne dass dabei sachfremde Erwägungen angestellt worden wären.

Das Amtsgericht hat unter Beachtung von § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) angehört und auch insoweit die verfahrensrechtlichen Vorgaben des FamFG beachtet. Soweit der Beschwerdeführer zu 1.) in diesem Zusammenhang rügt, das Gericht habe bei der Befragung nicht die Beziehung des Herrn L. gegenüberüber den Beschwerdeführern zu 2.) und zu 3.) offengelegt, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar, der verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

3.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf wurde nicht verletzt.

a)

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gebietet hingegen - selbstverständlich - nicht, die Rechtsansicht eines der Beteiligten für richtig zu halten. Insbesondere ist dessen rechtliches Gehör nicht beeinträchtigt, wenn ein Gericht Vorbringen deshalb nicht berücksichtigt, weil es dieses aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts für nicht entscheidungserheblich hält (BVerfG, Beschl. vom 17.1.2013 – 1 BvR 1578/12, juris; st. Rspr.). Grundsätzlich geht der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen haben, auch wenn die dann getroffene Entscheidung nicht ausdrücklich auf jede Einzelheit eingeht. Damit ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht wahrgenommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Betracht gezogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 17.1.2013 – 1 BvR 1578/12, juris; SVerfGH, Beschl. v. 28.3.2017 – Lv 1/17). Dieses Verfahrensgrundrecht verbürgt seinem Träger mithin nicht, dass seine Argumente geteilt werden, sondern lediglich, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hat, und dass seine Äußerungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden. Das muss nicht ausdrücklich geschehen und muss nicht jede einzelne, von dem Rechtsuchenden vorgetragene Erwägung betreffen. Die richterliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen muss jedoch wenigstens andeutungsweise oder inzident ergeben, dass die zentrale Rechtfertigung seines Anliegens - bei objektiver Betrachtung - bedacht worden ist (SVerfGH, Beschl. v. 14.2.2015 – Lv 5/15).

b)

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung gerecht geworden. Das Gericht hat erkennbar allen Beteiligten rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung gegeben, den Vortrag der Beteiligten, insbesondere des Beschwerdeführers zu 1.) zur Kenntnis genommen und im Rahmen seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Demgegenüber verbürgt das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht, dass die Argumente und die Rechtsauffassungen der am fachgerichtlichen Verfahren Beteiligten geteilt werden (vgl. SVerfGH, Beschl. v. 9.4. 2010 – Lv 8/09).

Dies gilt namentlich für die Beurteilung der Stellungnahme des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité Universitätsmedizin Berlin. Das Familiengericht hat diese in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unerheblich betrachtet. Daher durfte es diese Stellungnahme außer Acht lassen. Der Verfassungsgerichtshof hat keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fachgericht den entsprechenden Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hätte.

4.

Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 14 Abs. 1 SVerf, nach dem niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, ist nicht verletzt.

a)

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarlouis vom 5.2.2019 und des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.3.2019 – mit denen seine Ablehnungsgesuche gegen die in der Sache entscheidende Richterin zurückgewiesen wurden – mit dem Einwand wendet, sein Grundrecht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, hat er seine Verfassungsbeschwerde schon nicht hinreichend (§ 16 Abs. 1 Satz 2, § 57 VerfGHG) begründet.

Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 14 Abs. 1 SVerf) gewährleistet, dass die Sache eines Rechtsuchenden durch einen im Vorhinein nach abstraktgenerellen Regeln bestimmten Richter verhandelt und entschieden wird (SVerfGH v. 8.7.2014 – Lv 6/13, LVerfGE 25, 439). Dies ist im vorliegenden Fall – soweit ersichtlich – geschehen.

Weder aus dem Vortrag der Beschwerdeführer noch aus sonstigen Umständen ist ersichtlich, dass die das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Entscheidungen nicht durch die gesetzlich und gerichtsorganisatorisch zuständigen Richter getroffen worden wären. Mit seiner Annahme, seinem Ablehnungsgesuch hätte stattgegeben werden müssen, wendet er sich nicht gegen die Zuständigkeit der darüber befindenden Richter, sondern gegen die inhaltliche Richtigkeit ihrer Entscheidung. Das berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 SVerf nicht (SVerfGH v. 8.7.2014 – Lv 6/13, LVerfGE 25, 439).

b)

Demnach ist das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen, dass seiner Auffassung nach sein Ablehnungsgesuch hätte von Verfassungs wegen entsprochen werden müssen. Damit rügt er nicht eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter, sondern eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts (Art. 12 Abs. 1 SVerf) durch eine objektiv willkürliche Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch (vgl. SVerfGH v. 8.7.2014 – Lv 6/13, LVerfGE 25, 439).

aa) Von einer gleichheitswidrigen objektiv willkürlichen Entscheidung eines Gerichts kann nur dann ausgegangen werden, wenn ihr - offensichtlich - jede gesetzliche Grundlage fehlt und ihre rechtlichen Überlegungen jeder Verbindung mit gesetzlichen oder in der Rechtsprechung oder Rechtslehre vertretenen Auffassungen entbehren, ihre Annahme also völlig unerklärlich, in keiner Weise nachvollziehbar oder in einem außergewöhnlichen Maße schwer fehlerhaft erscheint (SVerfGH v. 8.7.2014 – Lv 6/13, LVerfGE 25, 439).

bb) Der Verfassungsgerichtshof hat indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall wäre.

Der Beschwerdeführer zu 1.) hat sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen auf die späte Terminierung des Erörterungstermins sowie auf den Inhalt der Befragung der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.), das Betreiben des Verfahrens durch die zuständige Familienrichterin und auf die Nichtgewährung der Akteneinsicht nach § 13 Abs. 1 FamFG gestützt.

Mit allen Rügen setzen sich die Beschlüsse auseinander. Sie haben beachtet, dass nur im Ausnahmefall die Verfahrensweise eines Richters Grund für die Ablehnung sein kann, und zwar dann, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht, wenn sich also aus der Art der Prozessleitung und dem prozessualen Vorgehen durch den Richter das Verfahren so weit vom üblicherweise Praktizierten entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung aufdrängt bzw. dass an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt. Insbesondere Verfahrensfehler rechtfertigen demnach den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind (siehe zum Vorstehenden OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.4.2011 – 13 W 21/11, VersR 2011, 1286). (1) Die zuständige Richterin hat in ihren dienstlichen Erklärungen, die sie gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO abzugeben hatte, nachvollziehbar erklärt, wie es zu dem verhältnismäßig späten Erörterungstermin kam. Hieraus ergibt sich, wie auch aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensablauf, dass die Anberaumung des Erörterungstermins zwar nicht nach § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG – einer Sollvorschrift - einen Monat nach Beginn des Verfahrens erfolgte. Es ist indessen nicht im Ansatz erkennbar, dass dies auf eine Voreingenommenheit der Richterin gegenüber den Beschwerdeführern und bewusst zur deren Benachteiligung geschah. Nachdem die Richterin aus ihrem Urlaub zurückgekehrt war und zum ersten Mal am 17.10.2018 mit der Sache befasst war, lief noch die der Antragsgegnerin eingeräumte Stellungnahmefrist. Diese hatte die Richterin auch abzuwarten, um das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 60 SVerf) nicht zu verletzen. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist am 24.10.2018 erfolgte die Terminierung auf genau einen Monat später. Der Verdacht einer auf sachfremden, unparteiischen und damit willkürlichen Handhabung der verfahrensrechtlichen Vorschriften lässt sich hieraus nicht einmal ansatzweise ableiten. Dies haben sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht nachvollziehbar und willkürfrei gewürdigt.

Im Übrigen gehen die Verzögerungen, die zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung erst im Mai 2019 geführt haben, im Wesentlichen auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu 1.) zurück. Insbesondere war die Richterin an einer früheren Entscheidung gehindert, da sie aufgrund des Ablehnungsgesuchs (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO) zunächst an der Entscheidung über den Antrag gehindert war (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO). Eine entsprechende, die Verzögerung verstärkende Wirkung hatte auch die vom Beschwerdeführer zu 1.) gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs eingelegte sofortige Beschwerde. Das Rechtsmittel wurde nach den einschlägigen Verfahrensnormen behandelt und schließlich beschieden, ohne dass sachfremde Erwägungen ersichtlich waren.

(2) Wie aus dem Umstand, dass in der Ladungsverfügung zum Erörterungstermin der Kindesmutter aufgegeben worden war, die Kinder mitzubringen, ein Verdacht der Parteilichkeit der Richterin abgeleitet werden könnte, erschließt sich nicht.

(3) Allein der Umstand, dass die Richterin den Vermerk über die Befragung der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) erst später verfasst hat, lässt keine sachfremde oder willkürliche Haltung gegenüber den Beschwerdeführern erkennen. Auch die Mutmaßungen des Beschwerdeführers zu 1.) über den Inhalt der Befragung begründen nicht den Verdacht der Parteilichkeit.

(4) Dass die Richterin einzelne Textpassagen in der Antragsschrift markiert oder mit Fragezeichen markiert bzw. mit Fragezeichen versehen hat, lässt allenfalls den Schluss zu, dass sie den Vortrag des Beschwerdeführers zu 1.) zur Kenntnis genommen hat. Offensichtlich sah sie keinen Anlass zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, ohne dass darin eine von Willkür gelenkte Haltung erkennbar würde. Dies gilt insbesondere auch für die E-Mail des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité Universitätsmedizin Berlin.

(5) Auch im Übrigen hat sich aus dem Verhalten der Richterin nach den oben angestellten Erwägungen keine verfassungsrechtlich erhebliche Verletzung von Verfahrensrechten ergeben. Dies schließt jegliche Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richterin von vornherein aus. Diese Einschätzung liegt auch den Beschlüssen betreffend die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zugrunde. Demnach ist nicht erkennbar, dass diese eine außergewöhnlich schwere Fehlerhaftigkeit aufwiesen.

(6) Für die vom Beschwerdeführer zu 1.) behauptete objektive Willkür aufgrund der persönlichen Verbindungen zwischen der Kindesmutter und einer Richterin des Landgerichts Saarbrücken und deren Ehemann, einem Saarbrücker Rechtsanwalt, finden sich keinerlei Anhaltspunkte.

6.

Eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) aus Art. 24a Abs. 2 SVerf, wonach jedes Kind ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung hat, liegt nicht vor.

Zwar begründet Art. 24a Abs. 1 und Abs. 2 SVerf einen Anspruch auf Schutz vor psychischer Gewalt sowie sexuellem Missbrauch (vgl. Völker in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 24a Rz. 11); diesem Schutzanspruch trägt der angegriffene Beschluss des Familiengerichts jedoch Rechnung. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts liegt nicht vor, da das Familiengericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen hat, wie aus den oben stehenden Erwägungen zu Art. 12 Abs. 1 SVerf folgt. Dies gilt auch, soweit die Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SVerf eine besondere Schutzpflicht des Staates begründet.

7.

Schließlich liegt auch keine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers zu 1.) aus Art. 24 Abs. 1 SVerf vor.

a)

Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 SVerf sind die Pflege und die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Sie achten und fördern die wachsende Fähigkeit der Kinder zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 SVerf). Außerdem wacht der Staat darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SVerf).

aa) Der sachliche und persönliche Schutzbereich dieses als umfassendes Elternrecht in Bezug auf die Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes ausgestalteten Grundrechts ist betroffen (vgl. Völker in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 24 Rz. 5). Denn der Beschwerdeführer zu 1.) ist als Vater der Beschwerdeführer zu 2.) und zu 3.) Träger dieses Grundrechts. Seine Elternverantwortung ist auch betroffen, wenn die Regelung des Umgangs des anderen Elternteils und das Kindeswohl, unter dessen Vorbehalt das Elternrecht immer steht (vgl. Coester-Waltjen in von Münch/Kunig, GG, Band 1, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rz. 60 f.; BVerfGE 107, 104 <117>), vorgenommen werden soll. Von der Umgangsregelung ist unmittelbar das Kindeswohl betroffen, so dass das Elternrecht, das die Verfassung den Eltern als „treuhänderisches Recht“ im Interesse der Kinder und des Kindeswohls gewährt (vgl. BVerfGE 64, 180 <188>; Robbers in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 7. Aufl. 2018, Art. 6 Rz. 241 f., 244), des jeweiligen Elternteils – hier des Beschwerdeführers zu 1.) – tangiert ist.

bb) Der den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisende Beschluss stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 24 Abs. 1 GG dar. Denn der Beschluss des Familiengerichts stellt ein staatliches Handeln dar, dass dem Beschwerdeführer zu 1.) die Ausübung seines Elternrechts im Interesse des bei der Regelung des Umgangs unter Beteiligung des Herrn L. zu wahrenden Kindeswohls, erheblich einschränkt.

cc) Der Eingriff ist indessen verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die Schranken des Grundrechts aus Art. 24 Abs. 1 SVerf ergeben sich nicht nur aus dem Wächteramt des Staates (Art. 24 Abs. 2 SVerf), sondern auch aus dem Elternrechts des anderen Elternteils. Dies ist insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden von Bedeutung, in denen die Modalitäten des Umgangs mit den Kindern im Rahmen eines Wechselmodells zu regeln sind.

Hierzu hat das Familiengericht plausibel begründet, dass die begehrte einstweilige Anordnung das Umgangsrecht der Kindesmutter und deren Lebensgestaltung eingeschränkt hätte, ohne dass dies durch das Kindeswohl geboten gewesen wäre. Somit findet das Elternrecht des Beschwerdeführers, soweit er Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohl ergreifen will, seine Schranke im Elternrecht der Kindesmutter, welches seinerseits nur dann in Form des Umgangsrechts in verhältnismäßiger und damit verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt werden dürfte, wenn das Kindeswohl dies erforderte. Gerade hierfür bestehen – wie bereits ausgeführt – keine objektiven Anhaltspunkte. Sofern aber das Kindeswohl keine Einschränkung des Umgangsrechts der Mutter zulässt, hat das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1.) zurückzutreten.

III.

Da die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen ist, fehlt es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 VerfGHG an seinen rechtlichen Voraussetzungen, so dass er sich erledigt.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken

Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 24 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 24a SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 6 EMRK, Art. 20 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 16 VerfGHG SL, § 23 VerfGHG SL, § 57 VerfGHG SL

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