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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 106 BGB – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

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