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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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