Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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