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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 19.06.2025 – Lv 5/24

Leitsatz

1. Voraussetzung der Durchsuchung einer Wohnung ist ein auf konkreten Umständen beruhender, über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehender Verdacht einer Straftat.

2. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle eines Durchsuchungsbeschlusses beschränkt sich auf die Frage, ob die Annahme eines Verdachts und seine Bewertung auf objektiv willkürlich ist oder der zu beachtende Grundrechtsschutz einer betroffenen Person verkannt worden ist.

3. Durchsuchungen einer Wohnung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzten den Verdacht einer Geldwäschehandlung und den Verdacht voraus, dass die gewaschenen Geldmittel aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren.

4. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens einer ausländischen Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts führt nicht zu einem Verfahrenshindernis, das einen Durchsuchungsbeschluss verfassungswidrig macht.

Tenor

I. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. II. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.02.2023, berichtigt gemäß Beschluss vom 20.02.2023 (7 Gs 5 Js 494/23 (3647/23)), sowie einen seine Beschwerde gegen diese Entscheidung verwerfenden Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 09.07.2024 (2 Qs 8/24).

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt gegen den Beschwerdeführer seit November 2023 unter dem Aktenzeichen 05 Js 494/23 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gemäß § 261 StGB. Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens waren:

a) eine Geldwäscheverdachtsanzeige der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).

Die FIU erstattete am 16.11.2023 bei dem Landespolizeipräsidium Saarland, Dezernat 226, unter Vorlage eines Analyseberichts gemäß § 32 Abs. 2 GwG eine Geldwäscheverdachtsanzeige. Dem Bericht zugrunde liegen Verdachtsmomente der S. Bank Südwest AG vom 02.10.2023 und vom 14.11.2023. Hierin heißt es auszugsweise:

02.10.2023

Auf die Kontoverbindung von Herrn D.H.J. T. wurden wir durch eine Gutschrift aus Liechtenstein aufmerksam. Am 25.09.2023 ging eine Gutschrift des Auftraggebers „B. Stiftung“ in Höhe von 50.000,-- Euro mit dem Verwendungszweck „Darlehensvertrag“ auf dem Konto von Herrn T. ein. Davon wurden 25.000,-- Euro umgehend von Herrn T. in Kryptowerte investiert sowie 5.000,-- Euro als Darlehensrückzahlung an seinen Arbeitgeber überwiesen.

Im Rahmen unserer ersten Recherchen konnten wir jedoch keine B.-Stiftung in Liechtenstein feststellen. Vielmehr handelt es sich bei der in der Überweisung angegebenen Anschrift des Auftraggebers um den Firmensitz der Firma „C/O C. S. C. AG“, welche offensichtlich ihre Dienste für Firmen bei der Gründung von operativen inländischen Unternehmen sowie der treuhänderischen Verwaltung von liechtensteinischen Gesellschaften anbietet.

Wir können aktuell nicht ausschließen, dass es sich bei der angeblichen B.-Stiftung lediglich um eine Briefkastenfirma handelt. Zudem erachten wir es als auffällig, dass Gelder aus einer Stiftungsauszahlung umgehend in Kryptowerte investiert werden.

14.11.2023

Nun liegt uns erneut eine Gutschrift in Höhe von 100.000 Euro vom 14.11.2023 der „B.-Stiftung“ mit dem Verwendungszweck „Darlehensgewährung“ vor. Im Rahmen unserer ersten Recherchen konnten wir jedoch keine B. Stiftung in Liechtenstein feststellen. Vielleicht handelt es sich bei der in der Überweisung angegebenen Anschrift des Auftraggebers um den Firmensitz der Firma „C/O C. S. C. AG“, …

Wir können aktuell immer noch nicht ausschließen, dass es sich bei der angeblichen B.-Stiftung lediglich um eine Briefkastenfirma handelt. b) ein Rechtshilfeersuchen des Fürstentums Liechtenstein vom 25.09.2023 – Az.: 11 UR 2023/76 ON 39 –

In dem Ersuchen heißt es auszugsweise:

Das Fürstliche Landgericht führt strafrechtliche Vorerhebungen gegen 1. G.H. J. .

2. CSC C. S. C. AG

wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB, des Verbrechens der Untreue gemäß § 153 Abs. 1 und 3 StGB sowie des Vergehens der grobfahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1, 2, 4 Z 1 und 2 StGB (hins. 2 iVm § 74a StGB).

Sachverhalt:

Im Juni 2021 habe der Liquidator der BO. AG in Liquidation (BO.), J. G.H. (J.), der So. Bank AG in Liquidation (So.) mitgeteilt, dass er einen Betrag in Höhe von CHF 200.000,00 in bar benötige, um diesen als Vadium in einer Versteigerung, welche das Fürstliche Landgericht durchführe, verwenden zu können.

Die Unterlagen zur Versteigerung, die Notwendigkeit des Vadiums, um mitsteigern zu können, sowie die Dokumente zur Barabhebung liegen vor. Gemäß vorliegenden Unterlagen kam es am 11.06.2021 zu einer Barauszahlung i.H.v. CHF 200.000 zu Lasten des CHF-Kontos IBAN LI24 0880 1200 67910000 1 lautend auf BO. bei der So. Gemäß vorliegenden Informationen sei es nicht zu der Versteigerung der Aktien der in Italien bei Mailand belegenen Immobilie/Grundstück gekommen, da dort noch Belastungen entgegengestanden seien.

Bei der durch die So. durchgeführten Transaktionsüberwachung sei der Kunde, respektive Liquidator, J., aufgefordert worden, die Bilanz 2021 vorzulegen. Da sich aus der Bilanz der Verbleib der in bar bezogenen CHF 200.000 nicht ergeben habe, sei der Kunde von Seiten der So. um Auskunft hierzu gebeten worden. Hierauf habe die So. die Auskunft erhalten, dass dieser Betrag in Form einer Barreserve in Höhe von je CHF 100.000 an die B. Stiftung und an die BOT. Stiftung als Vorabliquidationserlös ausgeschüttet wurden. Weiter kann den Unterlagen entnommen werden, dass sich der Betrag gemäß Erklärung des Liquidators in bar in den Büroräumlichkeiten des Liquidators befinden müsste, da dieser Zeichnungs- und Vertretungsberechtigter respektive Stiftungsrat der beiden mit den Ausschüttungen bedachten Stiftungen sei. Ob diese Auskünfte des Liquidators der BO. der Wahrheit entsprechen, könne seitens der So. nicht überprüft werden.

Die Angaben aus dem Jahr 2021 und die nunmehr bei der So. eingegangenen Informationen seien nicht deckungsgleich.

Auf Grund dieser Informationen kann eine Untreuehandlung seitens J. als Liquidator der BO. nicht ausgeschlossen werden.

..

Es ergeht daher an Sie gestützt auf diesen Sachverhalt/Tatverdacht .. das Rechtshilfeersuchen um Einvernahme des T. K., als Zeugen gemäß beigeschlossenem Fragenkatalog.

Zeitgleich mit dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurden Finanzermittlungen (im Folgenden: FE) mit dem Zweck der vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingeleitet. Am 17.11.2023 beschloss das Amtsgericht Saarbrücken (7 Gs 9 Js 2197/23 (3647/23)) einen Vermögensarrest in Höhe von 100.000 € in das Vermögen des Beschwerdeführers. Das Landgericht Saarbrücken hat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 11.07.2024 (2 Qs 3/24) verworfen und den Arrest auf 150.000 € erhöht. Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken hat die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 28.10.2024 (1 Ws 165/24) verworfen.

Am 29.01.2024 stellte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Vorerhebungen gegen G. J. und die CSC C.S.C. AG ein. Die Verteidigerin des Beschuldigten und jetzige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers reichte die Einstellungsmitteilung am 08.02.2024 zu der Verfahrensakte Amtsgericht Saarbrücken, Az.: 7 Gs 3647/23. In der Einstellungsmitteilung heißt es auszugsweise:

Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat die Vorerhebungen

gegen 1. G.H. J. und

2. CSC C.S.C. AG

wegen

Verdacht des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 StGB, des Verbrechens der Untreue gemäß § 153 Abs. 1 und 3 StGB, des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 und 2 StGB (Sachverhalte gemäß Akt 11 UR.2023.76 des Fürstlichen Landgerichts) eingestellt (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Am 07.02.2024 erließ das Amtsgericht Saarbrücken den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Durchsuchungsbeschluss (Az.: 7 Gs 9 Js 2197/23 (3647/23)), berichtigt unter dem 20.02.2024, (Az.: 7 Gs 5 Js 494/23 (3647/23)). In dem Beschluss heißt es auszugsweise:

In dem Ermittlungsverfahren gegen

D.H.J. T.

wegen des Verdachts der Geldwäsche

wird die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen, eventuell vorhandener Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums des Beschuldigten sowie seiner Person angeordnet, weil auf Grund von Tatschen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich

 Darlehensvertrag mit der B. Stiftung

 Sämtliche Unterlagen und Kommunikation mit/über die B. Stiftung  Sämtliche Unterlagen und Kommunikation mit/über die B. Stftung  Sämtliche Unterlagen und Kommunikation mit/über die C/O C. S. C. AG  Sämtliche Kommunikation mit G. H. J., insbesondere auch soweit diese ausschließlich auf Datenträgern (Smartphone, PC etc.) vorhanden ist  Sämtliche Unterlagen und Kommunikation mit/über BO. AG

 Sämtliche Unterlagen und Kommunikation betreffend Zahlungen der „B. Stiftung“ auf das Konto des Beschuldigten IBAB DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, insbesondere hinsichtlich der Zahlungen vom 14.07.22, 20.09.22, 20.12.22, 27.02.2023, 25.09.2023 und 14.11.2023

 Notiz-/Terminkalender

 PCs, USB-Stick, CDs, DVDs und sonstige Datenträger

 Handy

 Sonstige Belege jeglicher Art, die Aufschluss über die tatsächliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen geben können, auch soweit die sich in elektronischer Form auf Datenträgern oder Mobiltelefonen befinden,

führen wird, §§ 102, 105 der Strafprozessordnung.

In der Begründung des Beschlusses heißt es (unter anderem):

Auf Grund der bisherigen Ermittlungen steht der Beschuldigte im Verdacht sich wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er Gelder, die aus einer rechtswidrigen Straftat (Betrug, Untreue in Liechtenstein) stammen, sich verschafft, verwahrt oder verwendet hat.

Auf Grund eines Rechtshilfeersuchens des Fürstlichen Landgerichts Liechtenstein ist den Ermittlungsbehörden bekannt, dass strafrechtliche Vorerhebungen unter anderem gegen die CSC C.S.C. AG und gegen Herrn G. H. J. .. wegen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs gemäß .. sowie des Verbrechens der Untreue gemäß .. geführt werden.

Der Liquidator der BO. AG in Liquidation, Herr J., hatte eine Barauszahlung von 200.000 CHF am 11.6.2021 von dieser Firma veranlasst zu Lasten eines von der BO. bei der So. Bank AG (SO.) geführten Kontos. Er gab vor, dass dieses Geld für eine Versteigerung von Aktien zu einer in Italien belegenen Immobilie benötigt werde. Diese Immobilienübertragung fand indes nicht statt. Die Transaktionsüberwachung der SO. forderte J. schließlich zur Vorlage der Bilanz der BO. AG auf, da sich aus dieser 200.000 CHF nicht ergebe. Daraufhin wurde mitgeteilt, dass der Betrag in Höhe einer Barreserve von je 100.000 CHF an die B. Stiftung und an die BOT. Stiftung als Vorabliquidationserlös ausgeschüttet worden sei. Nach Auskunft des J. bewahre dieser das Geld in seinen Büroräumlichkeiten auf. Weil die Angaben aus dem Jahr 2021 und die Informationen der SO. nicht übereinstimmen, bestehe der Verdacht der Untreue des J..

Am 16.11.2023 teilte die Generaldirektion Zoll, FIU eine Verdachtsmitteilung der S. Bank Südwest vom 14.11.2023 betreffend den Beschuldigten mit.

Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ergeben sich Anhaltspunkte, dass Gelder von der B. Stiftung auf das Konto des Beschuldigten IBAN DE XX XXXX XXXX XXXX XXXXX XX angewiesen wurden und diese aus den Untreuehandlungen aus Lichtenstein handele. Die Bank schließt nicht aus, dass es sich bei der „B. Stiftung“ um eine Briefkastenfirma handelt. Auf dem Konto des Beschuldigten ging am 25.9.2023 eine Gutschrift des Auftraggebers „B. Stiftung“ in Höhe von 50.000 EURO mit dem Verwendungszweck „Darlehensvertrag“ auf das Konto des Beschuldigten ein. Davon wurden 25.000 Euro umgehend in Kryptowerte investiert und 5.000 Euro als Darlehensrückzahlung an seinen Arbeitgeber überwiesen. Die Bank konnte keine „B. Stiftung“ in Liechtenstein feststellen. Der Auftraggeber der Zahlung war vielmehr C/O C. S. C. AG. Die 25.000 Euro, die in Kryptowerte investiert wurden, wurden später wieder auf Reklamation zurücküberwiesen. Am 14.11.2023 erfolgte eine weitere Gutschrift von 100.000 Euro der „B. Stiftung“ mit dem Verwendungszweck „Darlehensvertrag“.

Aufgrund der Verschleierung der Herkunft des Auftraggebers, der allgemein gehaltenen Bezeichnung bei der Überweisung als „Darlehensrückzahlung“ und der sofortigen erheblichen Investition eines Teils des überwiesenen Betrags in Kryptowerte besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hat, dass die an ihn überwiesenen Beträge aus einer rechtswidrigen Tat nämlich Untreue stammen. Durch die teilweise Verfügung über dies Beträge verwendete er diese auch für sich nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB und verwahrt diese nach der Gutschrift auf seinem Konto zumindest nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

..

Die angeordnete/n Maßnahme/n steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig. Soweit auf die Kommunikationsverbindungsdaten zugegriffen wird, gilt dies auch in Bezug auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten.

Die Durchsuchung erfolgte am 11.04.2024.

Unter dem 11.04.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem Antrag festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig war. Zur Begründung führte er unter anderem aus:

Der Durchsuchungsbeschluss ist eklatant rechtswidrig und verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten. Der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht ist Willkür vorzuwerfen.

..

Bereits aus der Darstellung im angegriffenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Tatsachen der Beschwerdeführer erkannt oder gewusst haben soll, dass die Mittel, die von der B.-Stiftung an ihn überwiesen wurden, aus einer Straftat des J. stammen sollen. Die Ausführungen dazu im Durchsuchungsbeschluss gegen keinen Sinn und lassen sich auch nicht unter bekannte Straftatbestände des StGB subsumieren.

Zu allem Überfluss hat auch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft der CSC AG am 29.01.2024 mitgeteilt, dass die Vorerhebungen gegen den G.H. J. und die CSC gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 StPO eingestellt wurden.

Diese Einstellungsverfügung ist in Saarbrücken amtsbekannt, aber nicht zur Kenntnis genommen worden.

Da keine rechtswidrige Vortat vorliegt, aus der der Geldbetrag stammen soll, der hier konkret gewaschen werden sollte, fehlt es an ziemlich allem, was es bedarf, um den Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu erfüllen. Damit gibt es nachweislich keine Straftat und damit ist der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig. Nachdem der Staatsanwaltschaft und auch dem den Durchsuchungsbeschluss erlassenen Amtsgericht diese Umstände bekannt waren, ist der Durchsuchungsbeschuss auch willkürlich, weil jede rechtliche und tatsächliche Voraussetzung für ein Einschreiten fehlt.

Der Durchsuchungsbeschluss leidet auch an formellen Mängeln. Er ist bezüglich der Durchsuchung zu unbestimmt.

Mit Beschluss vom 09.07.2024 verwarf das Landgericht die Beschwerde als unbegründet (2 Qs 8/24). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

II. / 1.

Gegen den Beschuldigten lag zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht der Geldwäsche vor. Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche erfordert konkret, dass neben dem Anfangsverdacht betreffend die Geldwäschehandlung auch der Anfangsverdacht besteht, dass der Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat i.S.v. § 261 Abs. 1 StGB herrührt. Ein diesen Anforderungen entsprechender Tatverdacht lag bei dem Beschuldigten mit Blick auf die nach Aktenlage divergierenden Angaben des J., die den liechtensteinischen Vorerhebungen zugrunde lagen und dem Umstand, dass hinsichtlich der dem Beschuldigten übermittelten Geldbeträgen, die als Darlehen verbucht wurden, keine Rückzahlungen, sondern unmittelbare Verfügungen des Beschuldigten wie Investitionen in Kryptowährung festgestellt werden konnten, vor. Überdies konnte die Existenz der die Überweisung ausführenden „B. Stiftung“ weder in Liechtenstein noch in Deutschland festgestellt werde. Ausweislich des Eingangsvermerks des Landespolizeipräsidiums handelte es sich bei der in der Überweisung angegebenen Anschrift des Auftraggebers vielmehr um den Firmensitz der C/O C. S. C. AG, gegen die ebenfalls die liechtensteinischen Vorermittlungen geführt worden sind.

Der Anfangsverdacht bestand auch ungeachtet des von dem Beschuldigten in einem Finanzermittlungsverfahren am 31.01.2024 zur Akte gereichten Einstellungsermittlungsschreiben der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft betreffend die dort geführten Vorermittlungen, zumal aus der Einstellungsverfügung keinerlei Begründung hervorgeht. Entgegen der Auffassung der Verteidigerin des Beschuldigten ist daher auch nicht nachgewiesen, dass keine Straftat vorliegt. Insbesondere entfaltet die Einstellung der Vorerhebungen bzgl. der möglicherweise in Betracht kommenden Vortat keine Bindungswirkung für die rechtliche Bewertung des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs durch das Amtsgericht Saarbrücken bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses.

2.

Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken genügt überdies den inhaltlichen Anforderungen an die Konkretisierung von Durchsuchungsanordnungen. Die Anordnung der Durchsuchung hat – im Rahmen des in diesem Stadium Möglichen und Zumutbaren – den äußeren Rahmen der Durchsuchung abgesteckt und das Ziel der Durchsuchung durch konkrete Nennung der zu suchenden Beweismittel sowie durch zumindest annäherungsweise Beschreibung der Tatvorwürfe ausreichend definiert.

Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2024 zugestellt. Mit Beschluss vom 11.11.2024 verwarf das Landgericht Saarbrücken die von dem Beschwerdeführer am 12.08.2024 erhobene Anhörungsrüge.

Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken und des Landgerichts Saarbrücken wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 16.08.2024 erhobenen Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung der Art. 16 SVerf, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 SVerf, Art. 12 Abs. 1 SVerf, Art. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 SVerf.

Ein Anfangsverdacht einer Straftat habe nicht bestanden. Der in dem Durchsuchungsbeschluss dargestellte Sachverhalt erfülle keinen Straftatbestand. Insbesondere sei bereits zum Zeitpunkt der Berichtigung des Durchsuchungsbeschlusses vom 07.02.2024 am 20.02.2024 amtsbekannt gewesen, dass die Vorermittlungen der Fürstlichen Staatsanwaltschaft in Liechtenstein eingestellt waren. Damit scheide eine rechtswidrige Vortat des G. J. nach liechtensteinischem Strafrecht aus. Aus welchen höheren Erkenntnissen die saarländischen Ermittlungsbehörden zu einer anderen Bewertung kämen, sei nirgends dargelegt. Es werde auch lediglich angegeben, dass eine andere Bewertung deshalb möglich sei, weil die Einstellungsmitteilung keine Begründung enthalte. Allerdings sei die Einstellung nach § 22 Abs. 1 S. 2 der dortigen StPO erfolgt und dieser regele die Einstellung mangels Tatverdacht. Der in dem Durchsuchungsbeschluss dargestellte Sachverhalt sei in den Beschlussgründen deshalb in diesem Punkt objektiv falsch. Das dort geschilderte Verhalten des G. J. als Liquidator der BO. AG und Verwaltungsrat der B.-Stiftung sei per se nicht strafbar. Es sei nicht geeignet einen Straftatbestand zu erfüllen, insbesondere nicht denjenigen des Betrugs oder der Untreue. Als Liquidator der BO. sei G. J. zur Abhebung der CHF 200.000 extern verfügungsbefugt als auch intern geschäftsführungsbefugt gewesen. Wenn daher nach dem Scheitern der Versteigerung und der Rückzahlung der Bietersicherheit der Liquidator der BO. die Barmittel hälftig der B.-Stiftung und hälftig der BOTO-Stiftung zugeführt habe, könne auch hieraus keine Straftat gefolgert werden. Der Liquidator habe dargelegt, dass die jeweiligen Zahlungen an die Stiftungen als Vorabliquidationserlös ausgeschüttet wurden. Auch nach dem deutschen GmbHG (§ 70) sei es Aufgabe des Liquidators, die laufenden Geschäfte abzuwickeln und den Liquiditätsüberschuss zu verteilen. Nichts anderes habe G. J. getan. Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigten, der Liquidator habe das Bargeld sich oder einem Dritten rechtwidrig zugeeignet, seien nicht zu erkennen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Aktionäre der BO. AG i.L. Stiftungsbegünstigte seien. Damit gebe es keine rechtswidrige Vortat. Das Amtshilfeersuchen habe den Vorgang auch ausdrücklich als „Vorerhebung“ bezeichnet. Diese stellten die Vorstufe eines Ermittlungsverfahrens dar. Die Verdachtsmitteilungen der S. Bank Südwest AG rechtfertigten ebenfalls keinen Anfangsverdacht einer Straftat, insbesondere nicht der Geldwäsche. Die Annahme der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es sich bei den CHF 100.000 um inkriminiertes Vermögen handelte, entspreche weder den Denkgesetzen der Logik noch lasse er sich durch kriminologische Erfahrungswerte untermauern. Die Bezeichnung des Geldbetrags als Darlehen sei allgemein üblich, wenn das Geld darlehensweise zur Verfügung gestellt werde. Die Investition in Kryptowährung sei mittlerweile allgemein üblich. Dass man über Geldbeträge, die man als Darlehen erhalte, sogleich verfüge, sei normal. Sonst werde kein Darlehen benötigt. Der Umstand, dass Rückzahlungen nicht feststellbar waren, liege daran, dass diese noch nicht fällig waren. Die Frage, ob die B.-Stiftung bestehe, könne im Internet durch einfache Recherche beantwortet werden. Es sei auch nichts verschleiert worden. Die Verfügung sei von Bankkonto zu Bankkonto erfolgt. Die Tatsache, dass der Firmensitz der B.- Stiftung demjenigen der CSC entspreche, rechtfertige nicht den Schluss auf Straftaten. Das Gründen und Halten von Domizilgesellschaften sei in Liechtenstein üblich und legal. Die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe sei hier objektiv willkürlich und lasse Fehler erkennen, die die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte beruhten.

Der Durchsuchungsbeschluss genüge auch nicht seiner verfassungsrechtlichen Begrenzungsfunktion, da er unverhältnismäßig weit gefasst sei.

Zudem fehle es an einer hinreichenden Begründung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs. Schließlich sei die Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf den eher verschwindend geringen Tatverdacht unverhältnismäßig. Der Beschluss lasse nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht überhaupt Gedanken über diese Frage gemacht habe. Vielmehr versteige sich das Gericht noch dazu, Sachverhaltskomponenten frei zu erfinden. Die Formulierung „auf Grund der Verschleierung der Herkunft des Auftraggebers“ sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, wann, wo und wodurch der Beschwerdeführer die Herkunft des Auftraggebers verschleiert haben soll.

Die Entscheidung des Landgerichts übernehme den fehlerhaften Sachverhalt aus dem Amtsgerichtsbeschluss und versäume ebenfalls herauszuarbeiten, worauf der Anfangsverdacht einer Straftat des G. J. beruhen soll und vor allem, zu wessen Lasten eine Straftat begangen sein soll.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt. Die Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht fußten auf einem falschen Sachverhalt. Lege man den Entscheidungen den objektiv richtigen, sich aus dem Amtshilfeersuchen ergebenden Sachverhalt zugrunde, divergierten die Angaben des J. nicht. Auch stelle die fehlende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses durch das Amtsgericht bereits eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

Ferner liege eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG / Art. 12 Abs. 1 SVerf) vor. Der objektive Sachverhalt sei von Amtsgericht und Landgericht wesentlich verfälscht worden. Die Annahme eines Anfangsverdachts entbehre bei Zugrundelegung des tatsächlich richtigen Lebenssachverhalts jeder Grundlage. Die Entscheidungen seien so falsch, dass sie den Anschein der Willkür erweckten und nahelegen würden, dass sich die Gerichte von sachfremden Erwägungen leiten ließen. Er sei zwar wegen gewerbsmäßigem und bandenmäßigem Betrug zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese sei indes verbüßt. Auf der Verurteilung ritten sowohl Amts- als auch Landgericht herum, ohne diese in einen konkreten Bezug zum hiesigen Vorgang zu stellen. Vor allem die große Wirtschaftsstrafkammer habe sich bei seiner Beschwerdeentscheidung offensichtlich davon leiten lassen, denn insbesondere dessen Vorsitzender sei Beisitzer in dem Strafprozess gegen ihn gewesen, der zur Verhängung einer Freiheitsstrafe geführt habe. Letztlich begründe der willkürliche Eingriff der Staatsgewalt in Grundrechte auch immer eine Verletzung der Menschenwürde und einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundrechtsträgers.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß.

a) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 09.07.2024 – 2 Q 8/24 b) den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.02.2024 und 20.02.2024 – 7 Gs 3647/23

für verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben.

Dem Ministerium der Justiz des Saarlandes wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon hat es keinen Gebrauch gemacht.

Die beteiligte Generalstaatsanwaltschaft des Saarlandes ist den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Lebenssachverhalt habe sich zum Zeitpunkt der Registrierung Anfang November zusammengefasst dahingehend dargestellt, dass sich der Beschwerdeführer 150.000 € Buchgeld verschafft und den Betrag für sich verwendet habe, welches der Liquidator der zwischenzeitlich liquidierten BO. AG zu deren Nachteil in Liechtenstein veruntreut haben soll. Dieser Tatverdacht habe auf der Geldwäscheverdachtsanzeige der FIU und dem eingehenden Rechtshilfeersuchen aus Liechtenstein beruht. Bei der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses am 18.12.2023 habe die Staatsanwaltschaft Saarbrücken keine Kenntnis von dem Einstellungsbeschluss in Liechtenstein gehabt. Bei der Beauftragung der Vollstreckung des ergangenen Durchsuchungsbeschlusses sei die Einstellungsverfügung bekannt gewesen und deren potentielle Auswirkungen seien erwogen worden. Dabei sei die Staatsanwaltschaft zum einen davon ausgegangen, die Einstellung des Verfahrens in Liechtenstein lasse ohne Kenntnis von deren Begründung jedenfalls den Anfangsverdacht hinsichtlich der Vortat in Liechtenstein nicht entfallen. Auf Grund der Mitteilung der S. Bank hätten zum anderen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestanden, der Beschwerdeführer habe sich die von der B.-Stiftung auf sein Konto überwiesenen Beträge im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB „verschafft“. Auch betreffend der von § 261 StGB geforderten Vortat hätten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte mit Blick auf eine Straftat in Liechtenstein vorgelegen. Dass es sich hierbei um eine Auslandsstraftat handele, sei entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 9 Nr. 1 StGB unschädlich, denn ausweislich des eingehenden Rechtshilfeersuchens sei das dem J. vorgeworfene Verhalten dem Grunde nach auch in Liechtenstein mit Strafe bedroht gewesen. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht begründeten, könnten sich auch aus sekundären Beweismitteln, wie Behördenzeugnisse, ergeben, insbesondere, wenn deren Inhalt auf weitere Erkenntnisse, etwa polizeiliche Observationsberichte oder Erkenntnisse, gestützt werden könne. Ein insoweit ausreichendes sekundäres Beweismittel stelle jedenfalls das eingehende Rechtshilfeersuchen aus Liechtenstein dar, in welchem eine konkrete Tathandlung in Verbindung mit einem konkreten strafrechtlichen Vorwurf formuliert sei. Zudem werde der Vorwurf durch die hier vorliegende Geldwäscheverdachtsmeldung gestützt. Dieser Verdacht sei auch durch die Mitteilung der Einstellung des Verfahrens in Liechtenstein nicht entfallen. Lediglich eine Begründung der Einstellung durch die liechtensteinischen Behörden hätte eine weitere sachliche Prüfung erlaubt. Zudem konnte zum anderen auch auf den Verdacht der Eigengeldwäsche auf Grund der strafbaren Werbung gemäß § 16 Abs. 2 UWG durch die BO. AG als Vortat abgestellt werden. Die Durchsuchungsanordnung sei verhältnismäßig gewesen. Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben seien die sicherzustellenden Gegenstände auch so genau wie möglich bezeichnet worden.

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (Art. 97 Nr. 4 SVerf; §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG).

1.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entscheidet gemäß Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 Abs. 1 SVerfGHG über eine Verfassungsbeschwerde, die von dem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben wird, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, durch den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.02.2023 in der Fassung vom 20.02.2023 und den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 09.07.2024 und damit durch Akte der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten bzw. sonstigen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 16, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf verletzt zu sein. Der Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts auf der Anwendung von Bundesrecht beruhen.

Maßstäbe und Grenzen der Kontrollbefugnisse des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ergeben sich allerdings ausschließlich aus der Verfassung des Saarlandes. Danach ist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zunächst befugt, Akte der Gerichtsbarkeit des Landes am Maßstab der grundlegenden justiziellen Gewährleistungen der Verfassung des Saarlandes zu messen, die in inhaltlicher Übereinstimmung mit den justiziellen Garantien des Grundgesetzes auszulegen sind. Sodann gilt in Fällen, in denen die Gerichte des Landes materielles Bundesrecht angewendet haben: Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist nicht zu einer – gewissermaßen „revisionsrechtlichen“ – Nachprüfung der Anwendung des Bundesrechts befugt. Er darf auch insoweit – anders als das Bundesverfassungsgericht – nicht kontrollieren, ob es den Gerichten des Landes bei der Auslegung des materiellen Bundesrechts unterlaufen ist, den Einfluss von Grundrechten des Grundgesetzes oder ihr Gewicht verkannt zu haben. Geht es um die Anwendung materiellen Bundesrechts, prüft der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes lediglich, ob die Interpretation des Bundesrechts durch das Landesgericht jener durch Bundesgerichte entspricht – und sieht dann von vornherein von einer weiteren Kontrolle am Maßstab der Verfassung des Saarlandes ab –, oder ob sie sich jedenfalls im Rahmen vertretbarer Interpretationen des Bundesrecht hält, die das Ergebnis einer gleichfalls vertretbaren bundesgerichtlichen Auslegung sein können. Ist das der Fall, ist dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eine inhaltliche – landesgrundrechtlich geleitete – Prüfung versagt. Die Kontrollkompetenz des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes erstreckt sich also nur und ausschließlich darauf, ob sich die landesgerichtliche Auslegung und Anwendung des materiellen Bundesrechts so weit von allen denkbaren und vertretbaren Interpretationen entfernt, dass sie nicht mehr als eine Anwendung von Bundesrecht, sondern als objektive Willkür, also als eine Verletzung des Grundrechts der Rechtsschutzgleichheit, betrachtet werden muss, wenn Abhilfe durch Bundesgerichte rechtlich nicht möglich ist (SVerfGH, Beschl. v. 9.7.2018 – Lv 12/17; Beschl. v. 16.2.2024 – Lv 16/23).

2.

Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 55 Abs. 3 S. 1 SVerfGHG). Gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 09.07.2024 (Az.: 2 Qs 8/24), die die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.02.2024 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 20.02.2024 als unbegründet verworfen hat, ist nach § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Beschwerde nicht statthaft. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer, der auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde macht, erfolglos Anhörungsrüge erhoben (BVerfG, Beschl. vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106; SVerfGH Beschl. vom 11. März 2021 – Lv 20/20; vom 29. August 2019 – Lv 3/19).

3.

Die Verfassungsbeschwerde ist form- und fristgemäß innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (16.07.2024) am 16.08.2024 erhoben (§ 56 Abs. 1 Sätze 1 SVerfGHG) und begründet (§ 57 SVerfGHG) worden.

4.

Dem Beschwerdeführer fehlt nicht ein Rechtsschutzinteresse. Zwar hat sich durch die am 11.04.2024 vollzogene Durchsuchung die in der richterlichen Anordnung liegende Beschwer erledigt. Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 16 S. 1 SVerf) darstellt, gebietet das Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschl. v. 12.01.2024 – Lv 14/23 –; vgl. für das Bundesrecht u.a. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1989 – 2 BvR 3/88 –, BVerfGE 81, 138).

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

I.

Der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss vom 07.02.2024 in der Fassung vom 20.02.2024 und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 09.07.2024 verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 16 S. 1 SVerf.

1.

a.

Art. 16 S. 1 SVerf garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Grundrecht verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit. Der Schutz erstreckt sich auch auf Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (BVerfG, Beschl, v. 16.04.2015 – 2 BvR 440/14 – beck-online; Beschl. v. 05. 07. 2013 – 2 BvR 370/13 – NJW 2013, 3634; Guckelberger in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 16. Rn 3).

In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift die Durchsuchung einer Wohnung schwerwiegend ein. Notwendiger, in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung aber auch hinreichender Anlass für eine Durchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt daher auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfG Beschl. v. 03.03.2021 – 2 BvR 1746/18 – juris; BVerfG Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1324/15 – juris; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Beschl. v. 23.03.2022 – Lv 18/21 –; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Urteil v. 26.04.2024 – Lv 3/23 –; Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg Beschl. v. 10.04.2019 – 1 VB 52/18 – juris). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung des Verdachts einer Straftat erst erforderlich sind (vgl. BVerfG Beschl. v. 03.03.2021 – 2 BvR 1746/18 – m.w.N., juris). Allerdings ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die fachgerichtliche Annahme eines Verdachts ins Einzelne gehend nachzuprüfen. Sein Eingreifen ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die Durchsuchung und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfG Beschl. v. 19.04.2023 – 2 BvR 2180/20 – m.w.N., juris; BVerfG Beschl. v. 03.03.2021 – 2 BvR 1746/18 – m.w.N., juris; BVerfG Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1188/20 – m.w.N., juris).

Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung vorliegt, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer rechtswidrigen Vortat gegeben ist (sog. „doppelter Anfangsverdacht“, vgl. BVerfG Beschl. v. 31.1.2020 – 2 BvR 2992/14 – beck-online; Saarländisches Oberlandesgericht Beschl. vom 28.10.2024 – 1 Ws 165/24 – n.v.; LG Saarbrücken Beschl. v. 18.07.2024 – 13 Qs 19/24 – beck-online). Dass eine Vortat begangen wurde, ist ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit der Geldwäsche. Erst die Vortat versieht das Geld oder den sonstigen Gegenstand, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung wie beispielsweise einer Geldzahlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG Beschl. v. 31.1.2020 – 2 BvR 2992/14 – beck-online; BVerfG Beschl. v. 04.07.2006 – 2 BvR 950/05 – beck-online; Saarländisches Oberlandesgericht Beschl. v. 28.10.2024 – 1 Ws 165/24 – n.v.; LG Saarbrücken Beschl. v. 18.07.2024 – 13 Qs 19/24 – beck-online). Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts ist es demnach, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen (BVerfG Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 2180/20 – beck-online). Aus dem Umstand, dass der Wortlaut des § 261 Abs. 1 StGB in seiner seit dem 18. März 2021 geltenden Fassung – anders als zum Zeitpunkt der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – keine bestimmte Katalogtat als Vortat mehr erfordert, sondern lediglich irgendeine rechtswidrige Vortat verlangt (sog. „all-crimes“-Modell), ergibt sich nichts Anderes. Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog und die Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten wurde der Tatbestand zwar erweitert und die Beweisführung in Bezug auf die Vortat erleichtert (Saarländisches Oberlandesgericht Beschl. v. 28.10.2024 – 1 Ws 165/24 – n.v.; LG Saarbrücken Beschl. v. 18.07.2024 – 13 Qs 19/24 – beck-online; Knierim, Anmerkung zu LG Saarbrücken 13 Qs 19/24, beck-online). Der zu „waschende“ Gegenstand muss aber weiterhin Ertrag oder Produkt einer Straftat oder ein an deren Stelle getretener Vermögensgegenstand sein (BT-Drs. 19/24180, S. 29, 30; Saarländisches Oberlandesgericht Beschl. v. 28.10.2024 – 1 Ws 165/24 – n.v.). Eine Beweiserleichterung gegenüber den allgemeinen Beweisgrundsätzen im Strafverfahren ist mit dem Wechsel zum „all-crimes“- Ansatz nicht verbunden (Saarländisches Oberlandesgericht Beschl. v. 28.10.2024 – 1 Ws 165/24 – n.v.; LG Saarbrücken Beschl. v. 18.07.2024 – 13 Qs 19/24 – beck-online; El-Ghazi in Herzog, Geldwäschegesetz, 5. Auflage 2023, StGB § 261, Rn. 59, beck-online).

Die für die Meldepflicht aus § 43 GwG geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht können nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden, da an die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz deutlich geringere Anforderungen geknüpft sind (BVerfG Beschl. v. 31.01.2020 – 2 BvR 2992/14 –, juris; LG Saarbrücken Beschl. v. 18.07.2024 – 13 Qs 19/24 – beckonline; Gierok in beck-online Großkommentar, Stand: 01.11.2024, § 43 GWG Rdn 22, beck-online). Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG hat der Verpflichtete der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bereits dann Meldung zu machen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Hiermit ist allenfalls eine kursorische Prüfung verbunden, ob überhaupt eine Geldwäsche vorliegen kann (BVerfG, Beschl. v. 3.3.2021 – 2 BvR 1746/18 -, beck-online; BVerfG, Beschluss v. 31.1.2020 – 2 BvR 2992/14; LG Saarbrücken Beschl. v. 18.07.2024 – 13 Qs 19/24 – beck-online).

b.

Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ferner ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ist eine Person einer Straftat verdächtig, so ist es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich, dass bei dieser Person Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung der Verdachtsannahme beitragen können. Durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht wird ein ausreichender Eingriffsanlass geschaffen (BVerfG, Beschl. v. 28.04. 2003 – 2 BvR 358/03 – beck-online). Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn andere, weniger einschneidende, gleich wirksame Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2023 – 1 BvR 52/23 – beck-online; Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1188/18 – beck-online; Beschl. v. 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17 – beck-online; jeweils m. w. N.). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren und der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1188/18 – beck-online; Urt. v. 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04 – beck-online; jeweils m. w. N.). Dabei ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden. Ein Grundrechtseingriff ist aber dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (BVerfG, Beschl. v. 15.11.2023 – 1 BvR 52/23 – beck-online; Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1188/18 21 – beck-online). Bei einem nur vagen Auffindeverdacht ist die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung wegen der Schwere des Eingriffs darüber hinaus eingehend zu begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2014 – 2 BvR 9/10 – beck-online; Beschl. v. 28.09.2008 – 2 BvR 1800/07 – beck-online).

c.

In formeller Hinsicht gilt von Verfassungs wegen – auch wenn sich das aus Art. 16 Satz 1 SVerf anders als aus Art 13 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich ergibt –, dass die Anordnung der Durchsuchung (§§ 102 bis 104 StPO) grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist (Art. 16 Satz 2 SVerf, § 105 Abs. 1 StPO). Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren und im (regelmäßigen) Fall der bei Anordnung der Durchsuchung unterbleibenden Anhörung auch deren Interessen angemessen berücksichtigen können. (BVerfG Beschl. v. 09.02.2005 – 2 BvR 984/04, 1018/04 und 1030/04 – beck-online). Die so gebotene vorbeugende Kontrolle darf keine „Formsache“ sein, sondern setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus, die in dem Beschluss zum Ausdruck kommen muss (BVerfG Beschl. v. 07.09.2006 – 2 BvR 1219/05 – beck-online). Das verlangt – grundsätzlich –, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das wenn es wirklich begangen worden sein sollte den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die Schilderung braucht zwar nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO) oder gar die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils (§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO). Jedoch wird von der Verfassungsrechtsprechung erwartet, dass die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, „berücksichtigt“ worden sind. Daher müssen Umstände dargestellt werden, die, sollten sie sich als zutreffend erweisen, die zentralen Tatbestandsmerkmale des angegebenen Strafgesetzes nachvollziehbar erfüllen können (BVerfG Beschl. v. 07.09.2006 – 2 BvR 1219/05 – beck-online). Der von Art. 16 SVerf ebenso wie von Art. 13 Abs. 2 GG gebotene „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ verlangt daher, dass die betroffene Person – aus dem die Durchsuchung anordnenden Beschluss selbst – erkennen und nachvollziehen kann, was tatsächliche und rechtliche Grundlage, und was das Maß des Eingriffs ist. Das schließt es grundsätzlich aus, dass sich diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung aus anderen Inhalten der Ermittlungsakten ergeben, die der betroffenen Person regelmäßig bis zur Vollziehung der Durchsuchung unbekannt sein werden. Vielmehr müssen sie sich – wenn auch gerafft und in einer auch die typische Eilbedürftigkeit eines solchen Beschlusses und die Funktionsfähigkeit und die Möglichkeiten ermittlungsrichterlicher Tätigkeit berücksichtigenden Weise – aus dem Beschluss selbst ergeben. Für die Verfassungsmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung ist nicht von Bedeutung, dass sich ein nicht näher konkretisierter „allgemeiner“ Verdacht aufgrund der Durchsuchung und Sicherstellung von Beweismitteln konkret bestätigt hat.

Weiteres formelles Erfordernis ist die Pflicht zur Begründung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs. Die Anforderungen an die Begründung der Verhältnismäßigkeit steigen, je geringer Tatverdacht und Auffindeverdacht sind und je mehr Zeit zwischen der Tat oder der Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden auf der einen und der Durchsuchung auf der anderen Seite liegt. Insbesondere bei einem nur vagen Auffindeverdacht ist die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung wegen der Schwere des Eingriffs eingehend zu begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2014 – 2 BvR 9/10 – juris; Beschl. v. 28.09.2008 – 2 BvR 1800/07 – juris)

d.

Diese formellen Anforderungen an eine Durchsuchungsanordnung haben zwei Funktionen: Die Begründung soll Art und Maß des Eingriffs angemessen rechtsstaatlich begrenzen, indem sie den strafrechtlichen Vorwurf, zu dessen Aufklärung die Zwangsmaßnahme dienen soll, sowie die Beweismittel, auf deren Erlangung sie zielt, und die räumliche Sphäre, deren Grundrechtsschutz zeitweise aufgehoben wird, so genau bezeichnen, wie es nach dem Stand der Ermittlungen möglich ist. Die Begründung soll davon abgesehen die tatsächlichen Umstände, aus denen die Strafbarkeit folgen soll, so wiedergeben, dass der Betroffene die Durchsuchung „seinerseits kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten“ entgegentreten kann (BVerfG Beschl. v. 09.02.2005 – 2 BvR 984/04, 1018/04, 1030/04 – beck-online).

2.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.02.2024, berichtigt gemäß Beschluss vom 20.02.2024, und der bestätigende Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 09.07.2024 gerecht.

a.

Die fachgerichtliche Annahme eines Anfangsverdachts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa.

Das Amtsgericht hat die Annahme, es bestehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht habe, indem er Gelder, die aus einer rechtswidrigen Straftat (Betrug, Untreue in Liechtenstein) stammten, sich verschafft, verwahrt oder verwendet hat, mit konkreten und hinreichenden Tatsachen belegt.

Die erforderliche strafbare Vortat hat das Amtsgericht auf den von den Ermittlungsbehörden des Fürstentums Liechtenstein eruierten und der Staatsanwaltschaft Saarbrücken auf Grund eines Rechtshilfeersuchens des Fürstlichen Landgerichts Liechtenstein bekannt gewordenen Sachverhalt gestützt. Dargelegt ist, dass der Liquidator der BO. AG in Liquidation J. am 11.06.2021 eine Barauszahlung von 200.000 CHF zu Lasten eines von der BO. bei der So. Bank AG geführten Kontos veranlasst hat, wobei er vorgegeben habe, dieses Geld für eine Ersteigerung einer in Italien gelegenen Immobilie zu benötigen. Diese Immobilienübertragung habe nicht stattgefunden. Die Transaktionsüberwachung der SO. habe J. schließlich zur Vorlage der Bilanz der BO. AG aufgefordert, da sich aus dieser der Betrag von 200.000 CHF nicht ergebe.

Die Darstellung des Amtsgerichts mag zwar in dieser Formulierung nicht zutreffen. Denn in dem Rechtshilfeersuchen heißt es lediglich, dass bei einer durch die SO. durchgeführten Transaktionsüberwachung der Liquidator J. aufgefordert worden sei, die Bilanz 2021 vorzulegen. Da sich aus dieser der Verbleib der in bar bezogenen CHF 200.000.00 nicht ergeben habe, sei der Kunde von Seiten der SO. um Auskunft hierzu erbeten worden (vgl. Bl. 24, 25 der Ermittlungsakten). Das ist indessen unerheblich. Denn die Entscheidung führt weiter aus, daraufhin sei nämlich mitgeteilt worden, dass der Betrag in Höhe einer Barreserve von je 100.000 CHF an die B. Stiftung und an die BOT. Stiftung als Vorabliquidationserlös ausgeschüttet worden sei. Weil die Angaben aus dem Jahr 2021 und die Informationen der SO. nicht übereinstimmten, bestehe der Verdacht der Untreue des J.

Gestützt auf diesen Sachverhalt ist die Annahme eines Anfangsverdachts einer Untreue des J. als Liquidator der BO., indem er aus dem Vermögen der BO. AG 100.000 CHF der Bodestiftung ausschüttete, als strafbare Vortat aber weder objektiv willkürlich noch beruht sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers. Das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte im Übrigen entzieht sich einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof, denn dieser hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle des zuständigen Richters zu setzen. Im Übrigen spricht gegen die Absicht, das abgehobene Geld für die Ersteigerung eines Grundstücks zu verwenden, dass die BO. auf Liquidation ausgerichtet war, also auf Abwicklung der Gesellschaft durch den Verkauf der Vermögensgegenstände, der Begleichung der Schulden und der Verteilung der verbliebenen Geldmittel. Der Erwerb von Grundeigentum ist hiermit zweifelsfrei nicht in Einklang zu bringen.

Ebenso hat das Amtsgericht das Vorliegen eines Anfangsverdachts hinsichtlich der Geldwäschehandlung hinreichend dargelegt. Die aufgezeigten Umstände bieten konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer möglicherweise inkriminierte Vermögenswerte in Kenntnis dessen, dass sie aus einer Straftat stammen könnten, verwahrt und verwendet hat. Festgestellt ist auf der Grundlage einer Mitteilung der S. Bank Südwest, dass auf dem Konto des Beschwerdeführers am 25.09.2023 eine Gutschrift des Auftraggebers „B. Stiftung“ in Höhe von 50.000 € mit dem Verwendungszweck „Darlehensvertrag“ einging. Davon seien 25.000 € umgehend in Kryptowerte investiert und 5.000 € als Darlehensrückzahlung an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers überwiesen worden. Die Bank habe anlässlich ihrer Recherche keine „B. Stiftung“ in Liechtenstein feststellen können. Der Auftraggeber der Zahlung sei vielmehr C/O C. S. C. AG gewesen. Die 25.000 €, die in Kryptowerte investiert wurden, seien später wieder auf Reklamation zurücküberwiesen worden. Am 14.11.2023 sei eine weitere Gutschrift von 100.000 € der „B. Stiftung“ mit dem Verwendungszweck „Darlehensvertrag“ erfolgt. Diese aufgezeigten Umstände lassen nach kriminalistischer Erfahrung eine Vortat und damit auch den Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche vermuten. Auf diesen Grundlagen basierend ist die Feststellung des Amtsgerichts, auf Grund der Verschleierung der Herkunft des Auftraggebers, der allgemein gehaltenen Bezeichnung bei der Überweisung als „Darlehensrückzahlung“ und der sofortigen erheblichen Investition eines Teils des überwiesenen Betrags in Kryptowährung bestünde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Kenntnis davon hatte, dass die an ihn überwiesenen Beträge aus einer Untreuhandlung stammten, jedenfalls verfassungsrechtlich nicht als geradezu willkürlich anzusehen.

bb.

Die Feststellung des Landgerichts, die Einstellung der Vorerhebungen durch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 StPO (Liechtenstein) lasse den Anfangsverdacht einer rechtswidrigen Vortat nicht entfallen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das zur Begründung angeführte Argument, die Einstellung der Vorerhebungen bezüglich der möglicherweise in Betracht kommenden Vortat durch die liechtensteinische Staatsanwaltschaft entfalte keine Bindungswirkung für die rechtliche Bewertung des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs durch das Amtsgericht bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses, da nicht ersichtlich sei, dass die Einstellung der Vorerhebungen durch die liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit Blick auf Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990, ABl. EG Nr. L239 v. 22.9.2000, S. 19 ff.) einen Verbrauch der Strafklage der möglicherweise in Betracht kommenden Vortat zur Folge hätte, der auch die Verfolgung des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs der Geldwäsche umfasse, ist weder objektiv willkürlich noch beruht es auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 22 Abs. 1 S. 2 StPO (Liechtenstein), der § 170 Abs. 2 StPO entspricht (vgl. S. 5 Ziff. 4. a) der Stellungnahme der Generalstaatanwaltschaft), nicht den Nachweis begründet, dass eine Straftat nicht begangen wurde. Festgestellt wird nur, dass nach dortiger Auffassung kein hinreichender Tatverdacht, der zur Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens führen kann, bestehe. Ein Anfangsverdacht liegt indessen bereits vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. Das erforderliche Maß an Gewissheit ist deutlich geringer als ein hinreichender Tatverdacht.

b.

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft kann – aus der Sicht der verfassungsrechtlichen Kontrolle – der Anfangsverdacht einer Geldwäsche gemäß § 261 StGB nicht auf eine strafbare Werbung im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG als Vortat gegründet werden. Denn hierauf ist der Durchsuchungsbeschluss nicht gestützt (vgl.: BVerfG Beschl. v. 03.03.2021 – 2 BvR 1746/18 –, juris). Vergleichbares gilt für die Frage, ob ein Anfangsverdacht für einen (schweren, gewerbsmäßigen) Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 Abs. 1 StGB (Liechtenstein) als Vortat vorlag. Das Amtsgericht stützt den Durchsuchungsbeschluss ausschließlich auf die Vortat Untreue gemäß § 153 Abs. 1, 3 StGB (Liechtenstein).

c.

Der Durchsuchungsbeschluss genügt dem grundrechtlich gebotenen Begrenzungserfordernis. Seine Formulierung ist geeignet sicherzustellen, dass der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht des Beschwerdeführers messbar und kontrollierbar blieb. Er beschreibt die Tathandlung sowie den Tatzeitraum. Er zeigt den Ermittlungspersonen deutlich auf, auf welche Schriftstücke sie ihr Augenmerk bei der Durchsuchung zu richten haben. Auch die gattungsmäßige Umschreibung der Datenträger ist ausreichend, die Durchsuchung zu steuern und etwaigen Ausuferungen von vornherein entgegenzutreten (BVerfG Beschl. vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 –, Rdn 16 juris).

Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, die Suche nach Handy und PC, USB-Stick, CDs, DVDs und sonstigen Datenträgern sei nicht hinreichend begrenzt, da alle Informationen auf den Medien erfasst würden und es Sache der durchsuchenden Beamten sei, hier den Umfang zu begrenzen. Der Akt der Durchsuchung ist mit dem Auffinden des Speichermediums abgeschlossen. Die Suche nach beweisrelevanten Informationen auf dem Speichermedium und die Frage, auf welche Weise die aufgefundenen Daten für das Strafverfahren zu sichern sind, stellen einen Akt der Aus- und Verwertung des bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstands dar, die sich nicht mehr nach § 102 StPO richtet (Gercke in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 102 StPO).

Die fehlende zeitliche Begrenzung der aufzufindenden Unterlagen ist unschädlich. Wie die Generalstaatsanwaltschaft überzeugend dargelegt hat, war eine Einschränkung der aufzufindenden Beweismittel in zeitlicher Hinsicht hier nicht möglich. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem in Liechtenstein verfolgten J. auf die noch aktive Geschäftstätigkeit der BO. AG zurückgehe. In Bezug auf die später erfolgte Arretierung der Gelder habe ebenso wenig ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer mit dem J. noch nach der Sicherung der Gelder über die Vorgänge kommuniziert habe. Es hätten daher keinerlei Anhaltspunkte für einen abgrenzbaren Zeitraum, in welchem entsprechende Absprachen über die Auszahlung getroffen worden sind, bestanden. Verfassungsrechtlich ist diese Begründung nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprengt die Ausdehnung der Durchsuchung auf sonstige Belege jeglicher Art, die Aufschlüsse über die tatsächliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen geben können, nicht den Rahmen der angeordneten Durchsuchung wegen Geldwäsche, da kein Steuerstrafverfahren eingeleitet sei und auch kein Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bestehe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat einleuchtend argumentiert, die Sicherstellung dieser Unterlagen erweise sich als notwendig vor dem Hintergrund der Aufklärung, ob eine Rückzahlung des gewährten Darlehens dem Beschwerdeführer objektiv überhaupt möglich oder sonstwie zu erwarten war; denn hieran hätten begründete Zweifel bestanden, nachdem der 1952 geborene Beschwerdeführer Darlehen in Höhe von mindestens 150.000,00 € erhalten habe, er zuletzt jedoch in der JVA Saarbrücken inhaftiert gewesen sei und entsprechend laufende Einkünfte aus Arbeit nicht zu erwarten waren, sowie wesentliche Teile seines Vermögens in dem gegen ihn geführten Strafverfahren (Komplex „alphapool“) eingezogen seien und für Rückzahlungen oder Sicherheiten nicht zur Verfügung stünden. Die Begründung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

d.

Jedenfalls in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung widerspricht die Bewertung, die angeordnete Durchsuchung stehe in angemessenen Verhältnis zu den Schwere der Straftat sowie zu der Stärke des Tatverdachts, nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Landgericht führt aus, dass die Durchsuchungsanordnung angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, insbesondere da der Beschwerdeführer bereits wegen der Begehung von Vermögensdelikten verurteilt worden ist, und mit Blick auf die Stärke des Anfangsverdachts verhältnismäßig sei. Diese Begründung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Tatvorwurf der Geldwäsche ist mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre bedroht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestand auch kein verschwindend geringer Anfangsverdacht. Verfehlt führt der Beschwerdeführer aus, es sei nicht erkennbar, wann, wo und wodurch er die Herkunft des Auftraggebers verschleiert habe. Ihm selbst wird eine Verschleierung nicht vorgeworfen. Vielmehr heißt es in dem Durchsuchungsbeschluss, dass eine Gutschrift der „B. Stiftung“ auf dem Konto des Beschuldigten einging, die Bank indes keine „B. Stiftung“ in Liechtenstein feststellen konnte; der Auftraggeber der Zahlung war vielmehr C/O C. S. C. AG. Auch der Vorwurf, die Fachgerichte hätten den Durchsuchungsbeschluss auf einen falschen Sachverhalt gestützt, ist verfehlt. Gestützt auf die Ausführungen in dem Rechtshilfeersuchen führen die Fachgerichte aus, Herr J. habe im Jahr 2021 erklärt, er benötige die 200.000 € für die Ersteigerung einer Immobilie, wohingegen er in der Folgezeit Auskunft dahin erteilt habe, der Betrag sei in Form einer Barreserve in Höhe von je 100.000,00 CHF an die B. Stiftung und an die B. Stftung als Vorabliquidationserlös ausgeschüttet worden.

II.

Das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 SVerf folgende Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.

Das Grundrecht verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (Rixecker in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Art. 20 Rdn 16 ff). Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18.07.2024 - 61/24 -, juris). Von einer Verletzung des Grundrechts ist nur auszugehen, wenn zu erkennen ist, dass Vorbingen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. Fehlt es an einer Behandlung von Umständen, die den wesentlichen Kern eines Rechtsschutzbegehrens betreffen, ist von einer Missachtung des rechtlichen Gehörs auszugehen (Rixecker in Wendt/Rixecker a.a.O.).

Gemessen an diesen verfassungsgerichtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.

Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer darauf, das Landgericht habe seiner Entscheidung einen anderen Sachverhalt zu Grunde gelegt, als das Amtshilfeersuchen zum Inhalt habe. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein hat dargelegt, der Liquidator der BO. AG in Liquidation J. habe der So. Bank AG in Liquidation mitgeteilt, dass er einen Betrag von 200.000 CHF in bar benötige, um diesen in einer Versteigerung verwenden zu können. Zu einer Versteigerung sei es nicht gekommen. Bei der durch die So. ausgeführten Transaktionsüberwachung sei J. aufgefordert worden, die Bilanz 2021 vorzulegen. Da sich aus dieser der Verbleib der 200.000 CHF nicht ergeben habe, sei der Kunde um Auskunft gebeten worden. Hierauf habe die So. die Auskunft erhalten, dass dieser Betrag in Form einer Barreserve in Höhe von je 100.000 CHF an die B. Stiftung und an die BOT. Stiftung als Vorabliquidationserlös ausgeschüttet wurde. Das Landgericht führt aus, dass Gegenstand der liechtensteinischen Vorerhebungen ausweislich des Strafhilfeersuchens des liechtensteinischen Landgerichts eine Barauszahlung des Liquidators der BO. AG in Höhe von 200.000 CHF war; entgegen der Mitteilung des Liquidators gegenüber der So. Bank AG, das Geld für die Teilnahme an einem Versteigerungsverfahren zu benötigen, soll J. jeweils 100.000 CHF an die B. Stiftung und an die BOT. Stiftung übermittelt haben. Damit aber hat das Landgericht seine Entscheidung auf den übereinstimmenden Lebenssachverhalt gestützt, J. habe das Bargeld nicht – wie zunächst angegeben –, für die Ersteigerung eines Grundstücks, sondern für eine Vorabausschüttung – wie in der Folge durch J. die Auskunft erteilt wurde – ,verwandt.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts keine Begründung enthalte, geht fehl. In der Nichtabhilfeentscheidung ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen eine anderweitige Beurteilung nicht rechtfertigt.

Zur Begründung im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter der Ziffer I. Bezug genommen.

III.

§ 12 Abs. 1 SVerf ist nicht verletzt. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Der Schutz des Gleichheitssatzes bedeutet auch Schutz vor Willkür (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschl. vom 19.03.2004 – Lv 4/03 –). Willkürlich ist eine richterliche Entscheidung aber nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht sie nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet worden ist (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, a.a.O.; Wendt in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Art. 12 Rdn 12).

Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen nicht durch.

Die angefochtenen Beschlüsse sind ohne erkennbaren Verfassungsverstoß von einem hinreichenden Anfangsverdacht ausgegangen. Amtsgericht und Landgericht haben Umstände aufgezeigt, die konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Beschwerdeführer möglicherweise inkriminierte Vermögenswerte in Kenntnis dessen, dass sie aus einer Straftat stammen könnten, verwahrt und verwendet hat. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter der Ziffer I. verwiesen.

IV.

Art. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf ist nicht verletzt. Ein willkürlicher Eingriff der Staatsgewalt in Grundrechte des Beschwerdeführers ist aus den unter den Ziffern I. – III. dargelegten Gründen zu verneinen.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Philipp JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Jenal)

Justizsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 16 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 12 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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