Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 147 StGB – Inverkehrbringen von Falschgeld

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 147 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 147 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten