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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 153 StGB – Falsche uneidliche Aussage

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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