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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 154 StGB – Meineid

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 154 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 154 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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