Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 159 StGB – Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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