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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 159 StGB – Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

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