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Rechtsprechung · OVG Thüringen

OVG Thüringen, Urteil vom 07.04.2011 – 3 KO 505/09

Verjährung des Zinsanspruchs aus § 49a Abs. 3 VwVfG TH 2009 und des sog. Zwischenzinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 VwVfG TH 2009
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGTH:2011:0407.3KO505.09.0A
Normenkette
§ 49a VwVfG TH 2009, § 49a Abs. 3 VwVfG TH 2009, § 49a Abs. 4 VwVfG TH 2009, § 53 VwVfG TH 2009, § 96a Abs. 2 VwVfG TH 2009 ... mehr

Leitsatz

1. Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche beurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen (Landes-)Recht nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.(Rn.39)

2. Der Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) und der Anspruch auf Zwischenzinsen (Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) verjährten in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung in vier Jahren.(Rn.40)

3. Für die Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3 und 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009), für die entsprechend der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB bereits die Verjährungsvorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung finden, gilt die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F.(Rn.45)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Mai 2009 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu

tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des

Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den er u. a.

zur Zahlung von Zinsen aufgefordert worden ist.

Randnummer 2

Das damalige Landesamt für Soziales und Familie (im Folgenden:

Landesamt) gewährte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom

15.10.1998 als Festbetragsfinanzierung Fördermittel für den Neubau

seines Altenpflegeheims in M... in Höhe von 12.345.563,00 DM. Die

allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung

(ANBest-P) waren Bestandteil des Bescheides. Der Kläger rief die

Fördermittel in der Folgezeit in zehn Teilbeträgen ab; die erste

Zahlung erfolgte am 11.12.1998, die letzte am 23.11.2000.

Randnummer 3

Mit (in vierfacher Ausfertigung eingereichtem)

Verwendungsnachweis vom 19.12.2001 rechnete der Kläger die Maßnahme

ab und bezifferte darin die Gesamtausgaben auf 12.039.773,53 DM;

ausweislich des verwendeten Formulars war die erste Ausfertigung

des Verwendungsnachweises für das Staatsbauamt und eine

Mehrausfertigung für das Landesamt als Bewilligungsbehörde

bestimmt. Am 14.01.2002 zahlte der Kläger nicht verbrauchte

Fördermittel in Höhe von 305.769,47 DM zurück.

Randnummer 4

In der Folgezeit wurde das Vorhaben in baufachlicher Hinsicht

durch das Staatsbauamt Suhl geprüft, das am 23.08.2005 einen

entsprechenden Prüfvermerk erstellte. Mit Schreiben vom 26.08.2005

reichte das Staatsbauamt den baufachlich geprüften

Verwendungsnachweis (dreifach) an das Landesamt weiter; dort ging

er am 31.08.2005 ein. Auf Anforderung des Landesamtes legte der

Kläger am 11.12.2006 die Originalbelege vor. Das überarbeitete

Bauausgabebuch datiert vom 23.04.2007.

Randnummer 5

Nach Anhörung des Klägers widerrief das Landesamt mit Bescheid

vom 04.10.2007 den Zuwendungsbescheid vom 15.10.1998

"teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit" und

forderte den Kläger in Nr. 1 des Bescheides zur Erstattung eines

Betrages in Höhe von 20.260,56 € auf. In Nr. 2 setzte es einen

Erstattungszinsbetrag in Höhe von 2.404,25 € fest. Nach Nr. 3

betrug die Zinsforderung hinsichtlich der bereits zurückgezahlten

und nicht verbrauchten Fördermittel 10.735,87 €. In Nr. 4 des

Bescheides verfügte das Amt, dass wegen nicht fristgemäßer

Verwendung der Zuwendung Zinsen in Höhe von 37.739,81 € zu

zahlen seien.

Randnummer 6

Gegen die in den Nummern 2 bis 4 des Bescheides enthaltenen

Regelungen erhob der Kläger Widerspruch und berief sich insoweit

auf die Einrede der Verjährung. Das Landesamt wies den Widerspruch

durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2008 zurück.

Randnummer 7

Hiergegen hat der Kläger am 09.05.2008 beim Verwaltungsgericht

Meiningen Klage gegen den Freistaat Thüringen erhoben. Am

09.10.2008 hat die Gesellschaft für Arbeits- und

Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen angezeigt, dass sie

nunmehr die Interessen des bisherigen Beklagten als

Verfahrensbeteiligte wahrnehme.

Randnummer 8

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.05.2009

(berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2009) teilweise stattgegeben

und die Nummern 3 und 4 des Bescheides vom 04.10.2007 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2008 aufgehoben. Zur

Begründung hat das Gericht insoweit darauf verwiesen, dass die

geltend gemachten Zinsforderungen bereits verjährt seien.

Randnummer 9

Dies gelte zunächst für den in Nr. 3 geltend gemachten

Zinsanspruch, der seine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1

ThürVwVfG finde, wonach der zu erstattende Betrag vom Eintritt der

Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs vom Hundert jährlich

zu verzinsen sei. Als Erstattungsbetrag kämen hier die nicht

verbrauchten Fördermittel i. H. v. 305.769,47 DM in Betracht, weil

in dieser Höhe der Zuwendungsbescheid vom 15.10.1998 infolge des

Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei.

Unabhängig davon, ob es sich bei dem verzinsten Betrag um eine

"zu erstattende Leistung" i. S. d. § 49a Abs. 1 ThürVwVfG

handele, sei der geltend gemachte Zinsanspruch zum Zeitpunkt des

Erlasses des Bescheids jedenfalls bereits verjährt gewesen.

Randnummer 10

Das Rechtsinstitut der Verjährung finde auch im öffentlichen

Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung. Für

die Zeit vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002

sei die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass

öffentlich-rechtliche Zinsansprüche in entsprechender Anwendung des

§ 197 BGB in der alten Fassung vor 2002 (a. F.) grundsätzlich in

vier Jahren verjährten. Nunmehr unterliege der

öffentlich-rechtliche Zinsanspruch der dreijährigen

Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Sofern man davon ausgehe, dass

der Zinsanspruch bereits im Jahr 2001 entstanden sei, sei da die Verjährungsfrist auch in den (von Art. 229 § 6 EGBGB

erfassten) Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven

Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen sei

von einer entsprechenden Kenntnis des Zuwendungsgebers erst

nach der Rückzahlung der Fördermittel am 14.01.2002 auszugehen. Die

vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. sei dann ab dem

01.01.2003 gelaufen, so dass am 01.01.2007 Verjährung eingetreten

sei. Sofern man von einer Entstehung des Zinsanspruchs erst im

Jahre 2002 ausgehe, habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 195

BGB n. F. ebenfalls am 01.01.2003 zu laufen begonnen, so dass dann

Verjährung bereits am 01.01.2006 eingetreten sei.

Randnummer 11

Rechtswidrig sei der Bescheid des Landesamtes vom 04.10.2007

auch hinsichtlich der in Nr. 4 geltend gemachten Zinsforderung für

nicht fristgerecht verwendete Fördermittel, die ihre

Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 4 ThürVwVfG finde. Zwar seien die

Voraussetzungen des Zinsanspruchs erfüllt, soweit die Mittel nicht

innerhalb des durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften

(Nr. 1.3, 5.5 ANBest-P) bestimmten Zeitraums von 2 Monaten und

damit nicht „alsbald“ verwendet worden seien; auch

sprächen keine durchgreifenden Gründe dagegen, dass die Behörde das

ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Der Zinsanspruch

sei aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 04.10.2007

bereits verjährt gewesen.

Randnummer 12

Zweifelhaft sei allerdings, ob der Anspruch zum Zeitpunkt des

Erlasses des Bescheids in entsprechender Anwendung von Art. 229 § 6

Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. § 195 BGB n. F. bereits

verjährt gewesen sei. Die Vorschriften des BGB über die Verjährung

in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung (n. F.) fänden gemäß

Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf die an diesem Tag bestehenden

und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Für die am

01.01.2002 noch nicht verjährten Ansprüche werde, wenn die

Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem

01.01.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen

Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung sei wie hier -, die kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet

(Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Hier seien die Zinsansprüche

für die zwischen Dezember 1998 und November 2000 abgerufenen und

nicht fristgerecht verwendeten Fördermittel bereits in den Jahren

von 1999 bis 2001 entstanden. Der Zinsanspruch entstehe bei

verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung

nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß

verwendet worden sei, hier also zwei Monate nach der Auszahlung,

und werde mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder

des darin genannten Zeitpunkts) fällig. Jedoch sei hier der Lauf

der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F.

unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1

Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen. Dies spreche dafür, dass die neue

dreijährige Verjährungsfrist für den isolierten Zinsanspruch nicht

bereits am 01.01.2002, sondern erst nach Kenntniserlangung zu einem

weit späteren Zeitpunkt nach der Prüfung des vollständigen

Verwendungsnachweises zu laufen begonnen habe, mit der

Folge, dass der Anspruch insoweit bei Erlass des Ausgangsbescheides

vom 04.10.2007 noch nicht verjährt gewesen wäre.

Randnummer 13

Die Verjährungsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB

gelte allerdings dann nicht, wenn die im Bürgerlichen Gesetzbuch in

der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung bestimmte längere Frist

früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag

geltenden Fassung bestimmten Frist ablaufe. Für den Fall, dass von

einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Landesamtes i.

S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erst nach dem Jahr 2002

auszugehen sei (Verjährungsbeginn frühestens: 2004, Ablauf

frühestens: 31.12.2006), liege hinsichtlich der Zinsforderung für

die verspätete Verwendung der Mittel ein Fall des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB vor, denn die gegenüber der Frist des § 195 BGB n.

F. längere Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., die auf den

"isolierten" Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG

anzuwenden sei, sei früher abgelaufen als die kürzere

Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Da es auf eine etwaige

Kenntnis des Zuwendungsgebers nicht angekommen sei, seien nach den

§§ 197, 198, 201 Satz 1 BGB a. F. die zwischen Anfang 1999 und

Anfang 2001 entstandenen Ansprüche auf Zwischenzinsen spätestens

(hinsichtlich des Anfang 2001 entstandenen Zinsanspruchs beginnend

ab dem 01.01.2002) am 31.12.2005 verjährt gewesen. Der

"isolierte" Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG

unterfalle der Verjährungsfrist von vier Jahren des § 197 BGB a. F.

und nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren

entsprechend § 195 BGB a. F.

Randnummer 14

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung

zugelassen.

Randnummer 15

Das Urteil ist der Beklagten am 10.06.2009 zugestellt worden.

Die Beklagte hat am 08.07.2009 Berufung eingelegt und diese mit

einem am 09.07.2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen

Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 16

Das Verwaltungsgericht habe den angefochtenen Bescheid in

Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Unrecht aufgehoben, soweit

darin Zinsen nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG geltend gemacht würden.

Der Verwendungsnachweis des Klägers vom 19.12.2001 für das

geförderte Vorhaben (Bau eines Seniorenpflegeheims in M...-...)

habe der damals zuständigen Bewilligungsbehörde erst am 31.08.2005

vorgelegen, nachdem die baufachliche Prüfung des Staatsbauamtes

abgeschlossen gewesen sei. Im Rahmen der dann notwendigen Anhörung

des Klägers zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen habe

das damalige Landesamt für Soziales und Familie sich mit den

Gegenäußerungen des Klägers auseinandersetzen müssen, so dass der

angefochtene Bescheid erst am 04.10.2007 habe ergehen können.

Dieser Ablauf zeige, dass die damals zuständige Behörde die

Verjährung kaum hätte verhindern können. Deswegen könne es nicht

richtig sein, dass die kurzen Verjährungsfristen des BGB für

derartige Ansprüche mit der Entstehung der Ansprüche begönnen.

Randnummer 17

Das entspreche auch nicht der Systematik der

Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder. Die

Behörden hätten zu kontrollieren, ob Subventionen für den

Subventionszweck verwendet würden. Der Gesetzgeber habe deswegen

für begünstigende Verwaltungsakte, die Geldleistungen gewährten,

deren Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit aus den Gründen

des § 49 Abs. 3 ThürVwVfG zugelassen. Die Ausübung des

Widerrufsrechts unterliege dem (teilweise intendierten) Ermessen

der Behörde und sei an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

gebunden; ähnliches gelte für die Rücknahme von

Subventionsbescheiden nach § 48 Abs. 2 Satz 3 ThürVwVfG. Die

Rechtsfolgen des Widerrufs ergäben sich aus § 49a Abs. 1 3

ThürVwVfG. Während es sich bei der Festsetzung des

Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 um einen gebundenen

Verwaltungsakt ohne Ermessensspielraum handele, unterliege die

Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach Absatz 3 dem behördlichen

Ermessen. Die Behörde habe zu entscheiden, ob und in welchem Umfang

sie den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit

zurücknehme oder widerrufe und die Verzinsung des daraus

herrührenden Erstattungsanspruchs anordne. Deshalb könne es nicht

zutreffen, dass die Verjährungsfrist für den Zinsanspruch

spätestens mit Ablauf des Zinszeitraums beginne. Das

Verwaltungsgericht betrachte nur die Titelfunktion des

Zinsbescheides und verkenne, dass er auch konstitutiv die

Rechtslage im Einzelfall gestalte. Die Ansicht des

Verwaltungsgerichts, dass die Verjährungsfrist des Zinsanspruchs

spätestens mit Ablauf des Zinszeitraums zu laufen beginne, sei auch

deswegen widersinnig, weil danach die Nebenforderung vor der

Geltendmachung der Hauptforderung verjähre. Wie der vorliegende

Fall zeige, könne die Bewilligungsbehörde sich kaum innerhalb der

kurzen Verjährungsfristen Kenntnis von den anspruchsbegründenden

Tatsachen verschaffen. Hierzu seien umfangreiche Prüfverfahren

durchzuführen; zudem könnten Behörden nur mit den vom

Haushaltsgesetzgeber bewilligten Personalausgaben wirtschaften und

nicht wie eine natürliche oder juristische Person selbst über ihre

Personalstellen verfügen. Deshalb verbiete sich die Analogie.

Randnummer 18

Ähnliches gelte für den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4

ThürVwVfG. Folge man dem Verwaltungsgericht darin, dass es sich bei

Zinsen um das Entgelt für ein über einen bestimmten Zeitraum zur

Nutzung überlassenes Finanzgut (Geld) handele, entstehe der

Zinsanspruch erst mit dem Erlass des entsprechenden

Verwaltungsaktes. Hinzu komme, dass die Erhebung isolierter Zinsen

eine Alternative zum Widerruf oder zum Absehen von jeglichen

Sanktionen darstellen könne. Die Zinsen seien nicht automatische

Folge der nicht alsbaldigen Verwendung von Fördermitteln, sondern

das Ergebnis eines verwaltungsverfahrensrechtlichen Prüfungs- und

Entscheidungsprozesses.

Randnummer 19

Der Zinsanspruch nach § 49a ThürVwVfG unterscheide sich auch in

mehrfacher Hinsicht von Zinsen im Sinne der §§ 197 a. F., 246 BGB.

So fehle es ihm an der für Zinsen kennzeichnenden Akzessorietät zu

einer Kapitalschuld; er knüpfe (anders als der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG) gerade nicht an einen zu erstattenden Betrag

an. Zweck des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG sei es vielmehr, bei nicht

alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung der ausgezahlten

Leistung Zinsen auch dann zu verlangen, wenn von einem Widerruf des

Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG

abgesehen werde. Anders als Zinsen im Sinne der §§ 197 a. F., 246

BGB stelle der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG auch keine

Vergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals dar. Er solle

die potentiellen Zinsgewinne abschöpfen, die vom Erhalt der

Zuwendung bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung entstehen

könnten, und gleichzeitig den Nachteil ausgleichen, der dem

Zuwendungsgeber dadurch entstanden sei, dass er in dem maßgebenden

Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig

fördernd habe einsetzen können. Der Zinsanspruch solle damit

zugleich verhindern, dass der Begünstigte aus der nicht alsbaldigen

Verwendung der Leistung auch noch wirtschaftliche Vorteile ziehe.

Ihm komme damit ein sanktionsähnlicher Charakter als zusätzliches

Druckmittel auf säumige Subventionsempfänger zu, der ihn in die

Nähe sog. Strafzinsen rücke, die nicht der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterfielen. Der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4

ThürVwVfG werde für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung

und damit typischerweise für einen abgeschlossenen Zeitraum

erhoben, nicht dagegen als eine regelmäßig wiederkehrende Leistung.

Deshalb unterfalle er auch nicht unter dem Gesichtspunkt der

(sonstigen) regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der kurzen

Verjährung nach § 197 BGB a. F.

Randnummer 20

Auch Sinn und Zweck des § 197 BGB a. F. zwängen nicht dazu,

diese Vorschrift auf die Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG

entsprechend anzuwenden. Maßgebend dafür, die Ansprüche auf Zinsen

und alle anderen wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährung

zu unterwerfen, sei insbesondere die Erwägung gewesen, dass

Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im

Gedächtnis blieben und der Schuldner nicht nach einer Reihe von

Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die

vermutlich bezahlt seien, für deren Bezahlung aber kein Nachweis

vorhanden sei. Außerdem sollten Leistungen, die ihrer Natur nach

nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen

regelmäßigen Einkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe

anwachsen, dass der Schuldner durch deren Einforderung

wirtschaftlich gefährdet oder gar zu Grunde gerichtet werde. Die

genannten Gesichtspunkte träfen im Falle des einmalig geltend zu

machenden, für einen abgeschlossenen und überschaubaren Zeitraum zu

erhebenden Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG nicht zu.

Randnummer 21

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 22

das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20.05.2009

abzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen.

Randnummer 23

Der Kläger beantragt,

Randnummer 24

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 25

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Randnummer 26

Das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil zu Recht

davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Ziffer 3 des

Bescheides vom 04.10.2007 geltend gemachten Zinsforderungen

verjährt seien. Das Gericht habe es dahinstehen lassen können, ob

der Zinsanspruch im Jahre 2001 oder 2002 entstanden sei. Das

Gericht habe auch rechtsfehlerfrei die Entstehung des Zinsanspruchs

nicht von der Vorlage des Verwendungsnachweises mit Datum vom

19.11.2001 abhängig gemacht, sondern von der Kenntnis, die der

Zuwendungsgeber im Jahre 2002 erlangt habe, nachdem er der

Kläger die Fördermittel am 14.01.2002 zurückgezahlt gehabt

habe.

Randnummer 27

Auch den in Ziffer 4 des Bescheides geltend gemachten

Zinsanspruch habe das Verwaltungsgericht zu Recht als verjährt

angesehen. Das Gericht habe dem Wortlaut des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG

zutreffend entnommen, dass der Zinsanspruch unmittelbar infolge der

nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen entstehe, es

sich dabei um Zinsen im Sinne von § 197 BGB a. F. handele und

dementsprechend auf diesen Anspruch die vierjährige

Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. anzuwenden sei.

Randnummer 28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die

Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin

aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung gewesen sind.

Gründe

I.

Randnummer 29

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht

begründete Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 20.05.2009

(berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2009) hat in der Sache keinen

Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Nummern 3 und 4 des

Bescheides vom 04.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids

vom 11.04.2008 zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist insoweit

rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113

Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom damaligen Beklagten geltend gemachten

Zinsforderungen waren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits

verjährt.

Randnummer 30

1. Rechtsgrundlagen der streitgegenständlichen Zinsforderungen

sind die Bestimmungen des § 49a Abs. 3 und 4 ThürVwVfG. Die

Verjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten vermögensrechtlichen

Ansprüche und insbesondere der dort geregelten Zinsansprüche

beurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen

(Landes-)Recht in entsprechender Anwendung der

Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Randnummer 31

Dies entspricht hinsichtlich der Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3

(Thür)VwVfG und vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche

der wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa

BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 3 C 17.94 -, BVerwGE

99, 109 und juris dort Rdn. 27 [zu § 197 BGB a. F.]; BVerwG,

Teilurteil vom 21.10.2010 3 C 4.10 juris Rdn. 50

[zu § 195 BGB n. F.]), der sich der Senat anschließt.

Randnummer 32

Soweit der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber

für den Anspruch aus § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG eine entsprechende

Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung über die

Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) für vorzugswürdig zu halten

scheint (vgl. die Andeutung im Urteil vom 27.04.2005 8 C

5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris – dort Rdn. 24),

folgt der Senat dem nicht. Weshalb diese Bestimmungen gegenüber den

in Rechtsprechung und Literatur sonst für vermögensrechtliche

Ansprüche (auch) des Staates gegen den Bürger herangezogenen

Verjährungsbestimmungen des BGB das "sachnähere" Recht

darstellen sollten, ist nicht ersichtlich. Das

Bundesverwaltungsgericht hat sich hierzu in seiner Entscheidung

nicht näher geäußert (und musste dies mangels Revisibilität der

Verjährungsfrage auch nicht). Möglicherweise hält der 8. Senat des

Bundesverwaltungsgerichts es für fragwürdig, die

Verjährungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche

Geldforderungen anzuwenden, die wie der Anspruch nach § 49a

Abs. 4 (Thür)VwVfG durch Erlass eines Zahlungsbescheides

fällig werden (vgl. in diesem Sinne Postier in jurisPR-BVerwG

17/2005 Anm. 5).

Randnummer 33

Diese Zweifel an der entsprechenden Anwendbarkeit der

zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften auf den Anspruch aus § 49a

Abs. 4 (Thür)VwVfG teilt der erkennende Senat nicht. Zwar muss die

zuständige Behörde hier zunächst entscheiden, ob sie von der ihr

eingeräumten Möglichkeit, Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4

ThürVwVfG zu verlangen und durch Bescheid geltend zu machen,

Gebrauch macht. Dies steht aber einer entsprechenden Anwendung der

zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften, die die Verjährung mit

der Entstehung (und nicht der Fälligkeit) des jeweiligen Anspruchs

zu laufen beginnen lassen (vgl. § 198 BGB a. F. und § 199 BGB n.

F.), nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die Forderung der

Behörde erst mit Erlass eines entsprechenden Bescheides fällig

wird, lässt die Bestimmungen der Abgabenordnung über die

Festsetzungsverjährung hier auch nicht als das (im Vergleich zu den

Regelungen des BGB) sachnähere Recht erscheinen (allgemein gegen

eine Heranziehung der Regelungen der Abgabenordnung über die

Verjährung unter Hinweis darauf, dass es sich um Sonderregelungen

handele: Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010,

Rdn. 3 vor § 53).

Randnummer 34

Die Regelungen der §§ 169 ff. AO sind auf die Steuerfestsetzung

zugeschnitten. Sie enthalten für verschiedene Steuerarten

unterschiedliche Festsetzungsfristen (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO), die für die Fälle der Steuerhinterziehung oder

leichtfertigen Steuerverkürzung modifiziert, nämlich erheblich

verlängert werden (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Beginn der

Festsetzungsfrist wird in § 170 AO differenziert geregelt; hier

finden sich (von der Regel des Abs. 1) abweichende Bestimmungen,

die etwa auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung

(Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) abstellen oder auch Sonderregelungen für

bestimmte Steuerarten enthalten (Absatz 5). § 171 AO enthält eine

eingehende Regelung der Ablaufhemmung, die wiederum auf die

besonderen Verhältnisse des Steuerrechts abgestimmt ist (vgl. etwa

die Regelungen in den Absätzen 4 und 5) und deren Verhältnis zur

(Teil-)Regelung der Verjährungshemmung in § 53 ThürVwVfG

zumindest klärungsbedürftig erschiene. Demgegenüber lässt sich § 53

ThürVwVfG ohne weiteres als ergänzende (auf das Vorgehen durch

Verwaltungsakt zugeschnittene) Regelung zu den zivilrechtlichen

Bestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn (bis 01.01.2002:

Unterbrechung) der Verjährung (vgl. §§ 203 ff. BGB in der seit dem

01.01.2002 geltenden Fassung und §§ 202 ff. BGB in der zuvor

geltenden Fassung) begreifen. Hätte der Landesgesetzgeber hier

statt dessen eine ergänzende Heranziehung der §§ 169 ff. AO

gewollt, hätte er eine Verweisungsregelung schaffen müssen, die

diese Bestimmungen modifiziert und an das Landesrecht anpasst (vgl.

hierzu etwa die differenzierte Verweisungsregelung in § 15 Abs. 1

Nr. 4 b ThürKAG).

Randnummer 35

Die entsprechende Anwendung der Verjährungsbestimmungen des BGB

(und nicht etwa der Bestimmungen der Abgabenordnung über die

Festsetzungsverjährung) auf die im Thüringer

Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen

Ansprüche entspricht auch dem erkennbaren Willen des Thüringer

Landesgesetzgebers. Dies zeigt nicht zuletzt die

Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG, der

(nachträglich) an die am 01.01.2002 in Kraft getretenen geänderten

Verjährungsregelungen des BGB angepasst worden ist. In der

Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung

vom 26.08.2004 (LT-Drs. 4/52, S. 36 f.; der Entwurf war in der

vorangegangenen Wahlperiode am 05.11.2003 bereits einmal

eingebracht worden, vgl. LT-Drs. 3/3732) heißt es:

Randnummer 36

"Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der

Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Artikel 1

des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138); insbesondere

wird berücksichtigt, dass dort unter anderem die Klageerhebung

nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren

Hemmung führt. Die Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsaktes wird

der Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung)

gleichgesetzt. Soweit ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,

beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt nach Absatz 2 Satz 1 30 Jahre. Nach Absatz 2 Satz 2 hat ein Verwaltungsakt, der

einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig

wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, eine kürzere

Verjährungsfrist. Hierbei kann es sich entweder um eine im

öffentlich-rechtlichen Fachrecht geregelte besondere Frist oder um

die Drei-Jahres-Frist in analoger Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB in

Verbindung mit § 195 BGB (neue Fassung) handeln."

Randnummer 37

Die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG

belegt, dass der Landesgesetzgeber hier ganz selbstverständlich von

einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB

(in der bis zum 01.01.2002 wie in der seitdem geltenden Fassung)

ausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht

im Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält.

Randnummer 38

Die entsprechende Anwendung des (neuen) Verjährungsrechts des

BGB auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts wird

im Übrigen auch von der ganz überwiegenden Auffassung in

Rechtsprechung und Literatur befürwortet (vgl. dazu neben der

bereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG: OVG

Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 2 B 1.09 juris [zum Zwischenzinsanspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG Bbg];

Dötsch, DÖV 2004, 277 ff., insb. S. 281 unten; Stumpf, NVwZ 2003,

1198 ff., insb. S. 1200; Henneke in Knack/Henneke, VwVfG,

Kommentar, 9. Aufl. 2010, Rdn. 1 u. insb. 4 vor § 53; Sachs in

Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 5,

10 ff., insb. 10 u. 14; einschränkend Kopp/Ramsauer, VwVfG,

Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 53 Rdn. 10; vgl. auch Guckelberger,

Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S. 652 ff., die im

Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53

VwVfG davon ausgeht, dass das lückenhafte öffentlich-rechtliche

Verjährungsrecht künftig von den novellierten §§ 194 ff. BGB

geprägt werden solle, dies aber für nicht unbedenklich hält, s.

dort S. 655 f.). Ob für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche

nach dem Inkrafttreten der neuen Verjährungsregelungen des BGB

etwas anderes gilt (gegen eine entsprechende Anwendung des § 195

BGB n. F. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 3 C 37.07 -,

BVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 10 ff.; dafür aber BVerwG, Urteil vom

15.06.2006 2 C 10.05 NJW 2006, 3225 = juris Rdn. 19

und Urteil vom 15.05.2008 5 C 25.07 BVerwGE 131,

153 = NVwZ 2008, 1369 = juris Rdn. 27 sowie OVG Sachsen-Anhalt,

Urteil vom 19.05.2010 3 L 418/08 -, LKV 2010, 519 =

juris Rdn. 34 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner

Entscheidung.

Randnummer 39

2. Ist mithin für die streitgegenständlichen Ansprüche von einer

entsprechenden Anwendbarkeit der Verjährungsregelungen des BGB

auszugehen, beurteilt sich die Frage, ob der in Nr. 3 des

Bescheides vom 04.10.2007 geltend gemachte Zinsanspruch aus § 49a

Abs. 3 ThürVwVfG verjährt ist, für den Zeitraum vor dem 01.01.2002

nach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung

(vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Sofern die nach den

Bestimmungen des BGB a. F. zu beurteilende Verjährungsfrist bis zum

01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, kommen grundsätzlich die

Verjährungsregelungen des BGB n. F. zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch

Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Diese

Übergangsregelung ist trotz der "verspäteten" Anpassung

des § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB und des

Fehlens einer ausdrücklich darauf verweisenden Übergangsbestimmung

im ThürVwVfG (wie sie für den Bund § 102 VwVfG enthält) auch im

Geltungsbereich des ThürVwVfG anwendbar. Die Sonderregelung des § 96 a Abs. 2 ThürVwVfG ist der "verspäteten" Anpassung des

§ 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB geschuldet und

lässt nicht die Annahme zu, dass der Landesgesetzgeber die

entsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts des BGB bis zum

Inkrafttreten dieser Bestimmung habe hinausschieben (und die

Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend

modifizieren) wollen.

Randnummer 40

Der in Nr. 3 des Bescheides geltend gemachte Anspruch aus § 49a

Abs. 3 ThürVwVfG ist ein Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F.,

für den dementsprechend die in dieser Bestimmung vorgesehene

vierjährige Verjährungsfrist galt (vgl. dazu schon das oben

zitierte Urteil des BVerwG vom 17.08.1995 3 C 17.94

-, a. a. O.). Die Verjährungsfrist begann gemäß den §§ 198,

201 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch

entstanden war, zu laufen. Entstanden war der Zinsanspruch hier

zusammen mit dem entsprechenden Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG, als sich wegen der Verringerung der im

Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den

Zuwendungszweck auch die im Bescheid vom 15.10.1998 gewährte

Zuwendung ermäßigte (vgl. dazu die Nebenbestimmung in Nr. 2.1

ANBest-P, bei der es sich um eine auflösende Bedingung handelt, die

gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG dazu führt, dass der Bescheid

unwirksam wird, ohne dass es eines Widerrufs bedarf). Ob dies im

Jahr 2000 oder erst im Jahr 2001 der Fall war, lässt sich nicht

zweifelsfrei feststellen.

Randnummer 41

Geht man (entsprechend dem im Bescheid vom 04.10.2007 zugrunde

gelegten Beginn der Verzinsung) vom Tag nach der letzten

Mittelzahlung als Entstehungszeitpunkt aus, begann die vierjährige

Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2000.

Randnummer 42

Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (unter

Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung) teilweise die

Auffassung vertreten worden ist, die Verjährung beginne erst mit

Fälligkeit des Anspruchs (so für den Zwischenzinsanspruch aus § 49a

Abs. 4 [Thür]VwVfG etwa VG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 3

K 703/02 n. v.), folgt der Senat dem nicht. Allerdings

wurde bzw. wird die Regelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a.

F. bzw. § 199 BGB n. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung

dahin verstanden, dass der Anspruch erst dann im Sinne dieser

Bestimmungen "entstanden" ist, wenn er im Klagewege

geltend gemacht werden kann; Voraussetzung dafür soll grundsätzlich

die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs sein (vgl. zu § 198 BGB a.

F. etwa OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 18 U 243/96 juris m. w. N.; zu § 199 BGB n. F. vgl. Palandt/Ellenberger, 70.

Aufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N. dort auch zu möglichen

Ausnahmen). Dies kann bei einer entsprechenden Anwendung der

einschlägigen Regelungen des BGB über den Verjährungsbeginn auf den

Anspruch aus § 49a Abs. 3 ThürVwVfG aber nicht bedeuten, dass auf

den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts abzustellen wäre,

mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Würde man auf diesen

Zeitpunkt abstellen, hätte es die Behörde nämlich in der Hand, den

Verjährungsbeginn beliebig lange hinauszuschieben. Zudem würde sie

mit dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts zugleich nach § 53 ThürVwVfG die Hemmung der Verjährung und damit die Wirkung

herbeiführen, die im Zivilrecht der Erhebung einer entsprechenden

Klage zukommt. Wird im Zivilrecht für den Verjährungsbeginn auf den

Zeitpunkt abgestellt, ab dem der Anspruch klageweise geltend

gemacht werden kann, muss hier dementsprechend entscheidend sein,

ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels

Verwaltungsakts hätte geltend machen können. Dies war hier bereits

der Fall, als der (vom Kläger am 14.01.2002 beglichene)

Erstattungsanspruch und damit auch der auf den Erstattungsbetrag

entfallende Zinsanspruch entstanden waren.

Randnummer 43

Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, die im

behördlichen Ermessen stehende Geltendmachung eines Zinsanspruchs

bedürfe (abgesehen vom Fall des Eintritts einer auflösenden

Bedingung) der behördlichen Entscheidung darüber, ob und in welchem

Umfang die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides

auszusprechen und die Verzinsung des daraus herrührenden

Erstattungsanspruchs anzuordnen sei; es sei widersinnig, dass die

Nebenforderung danach vor der Geltendmachung der Hauptforderung

verjähre. Die Beklagte übersieht hier, dass der

streitgegenständliche Zinsanspruch gerade nicht Folge eines

Widerrufs oder einer Rücknahme ist, sondern (zusammen mit dem

entsprechenden Erstattungsanspruch) infolge des Eintritts einer

auflösenden Bedingung der Ermäßigung der zuwendungsfähigen

Ausgaben entstanden ist. Die Frage, ob für den

Erstattungsanspruch eine längere Verjährungsfrist gelten kann als

für den daran anknüpfenden Zinsanspruch, stellt sich im

vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil der Kläger den

Erstattungsanspruch bereits am 14.01.2002 beglichen hatte. Soweit

die Beklagte gegen die entsprechende Anwendung der kurzen

Verjährungsfristen oder den Beginn der Verjährung mit der

Entstehung des Anspruchs einwendet, die Bewilligungsbehörde könne

sich kaum innerhalb der kurzen Verjährungsfristen Kenntnis von den

anspruchsbegründenden Tatsachen verschaffen, da es hierzu

umfangreicher Prüfverfahren bedürfe, trifft dies jedenfalls auf den

streitgegenständlichen Zinsanspruch nicht zu. Es wäre der

zuständigen Behörde jedenfalls nach Rückzahlung des

Erstattungsbetrages ohne weiteres möglich gewesen, die Höhe der

darauf entfallenden Zinsen zu berechnen. Weshalb sie hierzu die

baufachliche Prüfung durch das Staatsbauamt hätte abwarten müssen,

ist nicht ersichtlich. Sofern das Landesamt nicht in ausreichendem

Umfang über Personal verfügt haben sollte, kann dies weder einer

entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen

Verjährungsvorschriften entgegenstehen noch dazu führen, die

Verjährungsfrist erst mit Fälligkeit des Zinsanspruchs beginnen zu

lassen.

Randnummer 44

Der Lauf der Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. war entgegen

der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht von der Kenntnis

der zuständigen Behörde abhängig. Soweit man davon ausgeht, dass

die Verjährungsfrist auch in den von Art. 229 § 6 EGBGB erfassten

"Überleitungsfällen" unter Einbeziehung der subjektiven

Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen ist

(so die angefochtene Entscheidung, S. 10 vorletzter Absatz), kann

sich dies nur auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.

F. beziehen, deren Beginn davon abhängt, ob die subjektiven

Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erfüllt sind,

nicht aber auf die kenntnisunabhängigen Verjährungsfristen des

alten Rechts.

Randnummer 45

Geht man von einem Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres 2000 aus, beurteilt sich

die Verjährung der Zinsansprüche ausgehend von der

Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nach den Bestimmungen

des BGB a. F. Zwar ist die seit dem 01.01.2002 geltende

Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. kürzer als die Frist des

§ 197 BGB a. F. Sie ist aber von der Erfüllung der subjektiven

Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. abhängig, die wohl

erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises vom 19.12.2001 oder der

Rückzahlung des Erstattungsbetrags am 14.01.2002 erfüllt waren.

Wendet man diese auf subjektive Umstände abhebende Bestimmung im

öffentlichen Recht entsprechend an (dagegen BVerwG, Urteil vom

11.12.2008 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn.

16 sowie Teilurteil vom 21.10.2010 3 C 4.10 juris

Rdn. 50; dafür etwa der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom

29.10.2009 2 KO 893/07 juris Rdn. 31) und geht

zugunsten der Beklagten von einer Kenntnisnahme erst Anfang 2002

aus, begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F.

erst mit dem Schluss des Jahres 2002 und war somit frühestens Ende

2005 und damit später abgelaufen als die vierjährige

Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., die (bei unterstelltem Beginn

mit Ablauf des Jahres 2000) schon Ende 2004 ablief.

Randnummer 46

Geht man davon aus, dass die Ermäßigung der Ausgaben sich erst

im Laufe des Jahres 2001 herausstellte, in dem noch zahlreiche

Rechnungen beglichen wurden, trat sowohl nach § 197 BGB a. F. als

auch nach § 195 BGB n. F. (bei unterstellter Kenntnis mit

Rückzahlung des Erstattungsbetrags am 14.01.2002) Verjährung Ende

2005 ein. Welche Verjährungsbestimmung in diesem Fall heranzuziehen

ist, kann somit offenbleiben.

Randnummer 47

Wollte man zugunsten des Landesamtes für Soziales und Familie

unterstellen, es habe den im Jahr 2000 oder im Jahr 2001

entstandenen Zinsanspruch erst nach Erhalt des Rückzahlungsbetrages

am 14.01.2002 (und der damit verbundenen Kenntnis von der Höhe des

zu verzinsenden Betrags) durch Verwaltungsakt geltend machen

können, hätte für den Zinsanspruch die kürzere dreijährige

Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. gegolten. Unabhängig

davon, ob man in diesem Zusammenhang die auf subjektive Umstände

abhebende Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. hier

entsprechend anwenden will, hätte diese Frist mit dem Schluss des

Jahres 2002 begonnen und wäre dementsprechend Ende 2005 abgelaufen.

Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf

berufen, dass der Verwendungsnachweis des Klägers bei der

zuständigen Behörde erst am 31.08.2005 eingegangen sei. Zum einen

war eine Mehrausfertigung des (in vierfacher Ausfertigung

eingereichten) Verwendungsnachweises auch für das Landesamt

bestimmt (wann er bei welcher Behörde eingegangen ist, lässt sich

anhand der Akten nicht eindeutig nachvollziehen, da entsprechende

Eingangsstempel fehlen; im Protokoll einer Beratung im Landesamt am

19.06.2007 heißt es: "vermutlicher Eingang bei Staatsbauamt

Suhl 22.12.2001"). Weshalb das Landesamt die baufachliche

Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Staatsbauamt und dessen

anschließende Weiterleitung (zusammen mit dem Prüfvermerk) hätte

abwarten müssen, um zu ermitteln, ab wann der (in der Höhe

feststehende) Rückzahlungsbetrag zu verzinsen war, ist wie

dargelegt nicht erkennbar. Zum anderen wäre es dem

Landesamt sofern ihm dennoch für die Zinsberechnung

notwendige Informationen gefehlt haben sollten ohne

weiteres möglich gewesen und hätte sich ihm aufdrängen müssen, den

Kläger um ergänzende Angaben zu den einzelnen Zahlungsvorgängen

(insb. das jeweilige genaue Datum des Erhalts der letztlich nicht

mehr benötigten Beträge) zu bitten. Dementsprechend hätten sich die

zuständigen Bediensteten des Landesamtes sofern man keine

positive Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände

unterstellt sich zumindest grob fahrlässige Unkenntnis im

Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. entgegenhalten lassen

müssen.

Randnummer 48

Im Übrigen hätte für den vor Inkrafttreten des neuen

Verjährungsrechts entstandenen Zinsanspruch, sofern man die

subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. nicht

als erfüllt ansehen (und die Bestimmung für entsprechend anwendbar

halten) wollte, die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.

F. gegolten (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 BGB), die dann

spätestens Ende 2006 abgelaufen wäre.

Randnummer 49

3. Auch der in Nr. 4 des Bescheides vom 04.10.2007 geltend

gemachte Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen

(Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG ist ein

Zinsanspruch, für den die vierjährige Verjährungsfrist des § 197

BGB a. F. und nicht die dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. galt. Das entspricht der wohl überwiegenden

Auffassung in der Rechtsprechung (so etwa: OVG

Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005 2 L 66/03

-, NordÖR 2005, 160 und juris; VG Potsdam, Urteil vom

12.02.2004 3 K 703/02 n. V. [Vorinstanz zu BVerwG,

Urteil vom 27.04.2005 8 C 5.04 -]; VG Weimar, Urteil

vom 20.01.2005 8 K 4119/04.We juris; dazu neigend

auch Graupeter, LKV 2006, 202, 205 oben und 207; a. A.OVG

Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004 2 A 680/03 juris

und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 2 B 1.09

juris). Der Senat schließt sich dieser Auffassung aus

nachfolgenden Erwägungen an:

Randnummer 50

Unter "Zinsen" im Sinne des § 197 BGB a. F. ist

grundsätzlich (wie bei § 246 BGB) die nach der Laufzeit bemessene,

gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf

Zeit überlassenen Kapitals zu verstehen (vgl. Palandt/Grüneberg,

70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 2 m. w. N.). Dies ist bei den nach § 49a

Abs. 3 ThürVwVfG zu zahlenden Zinsen auf den im Falle der Rücknahme

oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nach § 49a Abs. 1

ThürVwVfG zu erstattenden Betrag unbestritten der Fall (vgl. zur

Anwendung des § 197 BGB a. F. auf öffentlich-rechtliche

Zinsansprüche etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 3 C 17.94

-, BVerwGE 99, 109 und juris Rdn. 27 m. w. N.).

Entsprechendes gilt aber auch für die im Falle der nicht

"alsbaldigen" Mittelverwendung geforderten sog.

Zwischenzinsen. Der Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG weist (ebenso wie der Zinsanspruch nach § 49a

Abs. 3 ThürVwVfG) eine hinreichend große Ähnlichkeit zu den von § 197 BGB a. F. erfassten zivilrechtlichen Zinsansprüchen auf, die

eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist rechtfertigt (zu diesem

Kriterium vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar,

7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 13).

Randnummer 51

Durch den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG soll beim

Zuwendungsempfänger (sofern von dem "schärferen" Mittel

des Widerrufs der Zuwendung abgesehen wird) zumindest der Vorteil

abgeschöpft werden, den dieser daraus gezogen hat - oder

zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel

zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige

Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig soll der Nachteil

ausgeglichen werden, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden

ist, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum die Mittel nicht selbst

zinsbringend einsetzen konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom

27.04.2005 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris

Rdn. 16; zur Abschöpfung des unzulässig erlangten Zinsvorteils

durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG vgl. auch das Urteil des seinerzeit

für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des ThürOVG vom

18.02.1999 2 KO 61/96 -, NVwZ-RR 1999, 435 = ThürVBl.

1999, 161 = juris Rdn. 83). Bei den sog. Zwischenzinsen oder

Verzögerungszinsen geht es mithin auch um eine Vergütung dafür,

dass dem Zuwendungsempfänger ein bestimmter Kapitalbetrag für eine

bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt wird. Für den "an

sich" als Zuschuss gewährten Zuwendungsbetrag hat der

Zuwendungsempfänger deshalb eine Vergütung zu zahlen, weil er ihn

"zu früh" abgerufen oder "zu spät" für den

vorgesehenen Verwendungszweck verwendet hat. Die Vergütung ist im

Falle der nicht "alsbaldigen" Verwendung für den (vollen)

Zeitraum ab Auszahlung des Betrags bis zu seiner

zweckentsprechenden Verwendung zu zahlen. Für diesen Zeitraum wird

der Zuwendungsempfänger obwohl er einen Zuschuss erhalten

hat wie ein Darlehensnehmer behandelt, dem ein

Kapitalbetrag für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung

entsprechender Zinsen zur Verfügung gestellt wird (vgl. in diesem

Sinne für das dortige Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern,

Urteil vom 09.02.2005, juris Rdn. 24). Dementsprechend verweist § 49a Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG hinsichtlich der Zinshöhe auf § 49a

Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG, der eine jährliche Verzinsung mit sechs

vom Hundert vorsieht (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005, a. a.

O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, a. a. O.).

Insoweit besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu den im

Privatrechtsverkehr für die Bereitstellung eines Darlehens ab einem

bestimmten Zeitpunkt vom Darlehensnehmer zu zahlenden sog.

Bereitstellungszinsen, die (wohl) unstreitig von § 197 BGB a. F.

erfasst wurden (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn.

5 m. w. N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.1985 13 U 32/85

-, NJW 1986, 436), obwohl es sich dabei noch nicht einmal um

"echte" Zinsen im Sinne eines Entgelts für die

Überlassung eines Kapitals handelt (vgl. Palandt/Heinrichs, 60.

Aufl. 2001, § 246 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 16.03.1978 III ZR

112/76 juris).

Randnummer 52

Unerheblich für die Einordnung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4

ThürVwVfG als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. ist, dass

er nicht an einen zu erstattenden Betrag anknüpft, sondern zu

zahlen ist, obwohl der Zuwendungsbetrag sofern er letztlich

zweckentsprechend verwendet wird nicht zurückgefordert wird

(darauf u. a. abstellend aber das OVG Brandenburg in seinem Urteil

vom 11.02.2004, juris Rdn. 33; vgl. dazu, dass der

Zwischenzinsanspruch nicht von einer Primärschuld abhängt, auch

BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 8 C 5.04 -, BVerwGE

123, 303 = juris Rdn. 17). Zwar wird es sich bei Zinsen im Sinne

des § 197 BGB a. F. (sowie des § 246 BGB) regelmäßig um solche

handeln, die für die Überlassung eines letztlich zurückzuzahlenden

Kapitalbetrags zu entrichten sind (zur Abhängigkeit der Zinsschuld

im Sinne des § 246 BGB von einer Hauptschuld vgl. nur

Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 7). In den Fällen des

§ 49a Abs. 4 ThürVwVfG wird der Zuwendungsempfänger aber (wie

dargelegt) für den "Verzögerungszeitraum" so behandelt,

als habe er statt einer Zuwendung ein entsprechendes Darlehen

erhalten. Er muss den ihm zur Verfügung gestellten Kapitalbetrag

nur deshalb nicht zurückzahlen, weil er ihn wenn auch

verzögert zweckentsprechend verwendet und dieser ihm

deshalb verbleibt. Diese Besonderheit des Anspruchs auf Zahlung

sog. Verzögerungszinsen, dessen Höhe sich (wie bei Darlehen üblich)

an der Höhe des überlassenen (und nicht alsbald zweckentsprechend

verwendeten) Betrags und an der Dauer der Überlassung des Kapitals

(hier: bis zu seiner zweckentsprechenden Verwendung) orientiert,

steht seiner Einordnung als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a.

F. nicht entgegen.

Randnummer 53

Für die rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Zwischenzinsen

kommt es ferner nicht entscheidend darauf an, dass die geforderten

Zinsen hier in der Regel in einem Betrag und nicht in

wiederkehrenden Raten zu zahlen sind, während für Darlehenszinsen

umgekehrt in aller Regel eine ratenweise Zahlung üblich ist (vgl.

dagegen aber OVG Brandenburg in seinem Urteil vom 11.02.2004, juris

Rdn. 31 u. 35, das in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass § 197

BGB a. F. von "wiederkehrenden Leistungen" spricht).

Zinsansprüche verjährten auch dann nach § 197 BGB a. F. in vier

Jahren, wenn sie nur in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als

wiederkehrende Leistung zu erfüllen waren (vgl. Ermann/W.Hefermehl,

BGB, Kommentar, 10. Aufl. 2000, § 197 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs,

60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom

19.06.1997 18 U 243/96 -, NJW-RR 1997, 1476 auszugsweise auch in juris).

Randnummer 54

Auch der Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigt die Anwendung

der kurzen Verjährungsfrist. § 197 BGB a. F. soll das übermäßige

Anwachsen von Schulden verhindern, die aus den laufenden Einkünften

des Schuldners zu tilgen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl.

2001, § 197 Rdn. 1). Diese Gefahr mag bei den hier

streitgegenständlichen Zwischenzinsen, die lediglich für einen

abgeschlossenen Zeitraum (von der Auszahlung bis zur

zweckentsprechenden Verwendung) zu zahlen sind, zwar nicht in

gleichem Umfang bestehen wie bei den wiederkehrend zu entrichtenden

Zinsen (vgl. in diesem Sinne OVG Brandenburg, Urteil vom

11.02.2004, juris Rdn. 36). Sie ist aber auch hier durchaus

gegeben, etwa dann, wenn es bei einem größeren Projekt immer wieder

zu Überschreitungen der maßgeblichen Zweimonatsfrist kommt und sich

somit erhebliche Zinsansprüche aufsummieren, die aus den

regelmäßigen Einkünften des Zuwendungsempfängers zu tilgen sind

(vgl. in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom

09.02.2005, juris Rdn. 25).

Randnummer 55

Der Einordnung des Anspruchs auf sog. Zwischenzinsen als

Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. steht des Weiteren nicht

entgegen, dass es sich bei den Zwischenzinsen auch um ein

Druckmittel des Zuwendungsgebers handelt, durch das der

Zuwendungsempfänger zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung

der Zuwendung angehalten bzw. von einem verfrühten Abruf der Mittel

abgehalten werden soll (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom

27.04.2005, juris Rdn. 17; OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004,

juris Rdn. 34). Dem sog. Zwischenzinsanspruch mag damit teilweise

auch ein sanktionsähnlicher Charakter zukommen; um reine

"Strafzinsen" handelt es sich bei den geforderten

Zwischenzinsen indes nicht. Der

"Verzögerungszinsanspruch" ist weniger mit einem Anspruch

auf sog. Strafzinsen (oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe) als

vielmehr mit dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen

vergleichbar, der nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls

der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterfiel (vgl.

BGH, Urteil vom 02.03.1993 XI ZR 133/92 -, NJW 1993,

1384 und juris; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 m.

w. N. aus der Rechtsprechung).

Randnummer 56

Ferner greift auch der (in anderem Zusammenhang) vorgebrachte

Einwand der Beklagten nicht durch, sie sei, wenn man von einer

möglichen Verjährung des Zinsanspruchs vor Ablauf der

Widerrufsfrist ausgehe, gezwungen, auf das härtere Mittel des

Widerrufs zurückzugreifen. In den Fällen, in denen wie hier

trotz verzögerter Mittelverwendung der Verwendungszweck

letztlich erreicht wird, wird es kaum jemals verhältnismäßig sein,

die Bewilligung der Zuwendung nachträglich ganz oder zum Teil zu

widerrufen. Umgekehrt ist die Behörde dadurch, dass sie vor Ablauf

der kurzen Verjährungsfrist den Zwischenzinsanspruch geltend macht,

nicht gehindert, später den Zuwendungsbescheid zu widerrufen,

sollte sich herausstellen, dass der Zuwendungszweck verfehlt worden

ist.

Randnummer 57

Für die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. spricht nicht

zuletzt auch der mit der Bestimmung des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG

verfolgte Zweck, den Schuldner dazu zu veranlassen, die zur

Verfügung gestellten Mittel möglichst rasch zu verwenden. Im

Hinblick auf dieses Beschleunigungsinteresse erscheint es

sachgerecht, den sich aus einer verzögerten Mittelverwendung

ergebenen Zwischenzinsanspruch des Zuwendungsgebers der kurzen

Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. und nicht der

Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterfallen zu lassen

(vgl. in diesem Sinne OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom

09.02.2005, juris Rdn. 24). Der Schuldner erlangt dadurch innerhalb

eines überschaubaren Zeitraums Klarheit darüber, ob der jeweilige

Zuwendungsgeber, soweit es zu einer verzögerten Mittelverwendung

gekommen ist, von der ihm durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG eingeräumten

Möglichkeit Gebrauch macht, Zwischenzinsen zu verlangen. Da der

Schuldner regelmäßig die entsprechenden

(Zwischen-)Verwendungsnachweise innerhalb relativ kurz bemessener

Fristen vorzulegen hat, erscheint es auch nicht unbillig, vom

Zuwendungsgeber seinerseits eine Nachprüfung der fristgerechten

Mittelverwendung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu

verlangen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb eine

entsprechende Nachprüfung der fristgerechten Mittelverwendung nicht

innerhalb einer Frist von vier Jahren möglich sein sollte.

Randnummer 58

Die somit hier geltende vierjährige Verjährungsfrist des § 197

BGB a. F. begann gem. den §§ 198, 201 BGB a. F. mit dem Schluss des

Jahres, in dem der Anspruch entstanden war, zu laufen. Entstanden

war der Zinsanspruch hier entgegen der Auffassung der Beklagten in

dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung jeweils nicht

"alsbald" (d. h. nicht innerhalb von zwei Monaten, vgl.

dazu Nr. 1.3 ANBest-P) nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet

worden war. Dies war erstmals im Jahr 1999 der Fall, da es nach der

ersten Mittelzahlung am 11.12.1998 erst im Folgejahr zu einer

verzögerten Mittelverwendung kam; die letzte verzögerte

Verwendung der ausgezahlten Mittel erfolgte im Laufe des

Jahres 2001. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf

die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom

27.04.2005 (juris Rdn. 15 ff. unter Hinweis auf das Urteil vom

26.06.2002 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332) verwiesen

werden, denen sich der Senat anschließt. Das

Bundesverwaltungsgericht hat hier zu Entstehung und Fälligkeit des

Zwischenzinsanspruchs ausgeführt:

Randnummer 59

"2.1.1 Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem

Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht

'alsbald' nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden

ist, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, und wird mit Erlass

des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten

Zeitpunkts) fällig. Auf die Widerruflichkeit des

Zuwendungsbescheides kommt es nicht an.

Randnummer 60

Der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs ergibt sich aus dem Sinn

der Regelung. Hierzu heißt es im Urteil des Senats vom 26. Juni

2002 BVerwG 8 C 30.01 - (BVerwGE 116, 332, 335 f. =

Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2): 'Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG

ist es ..., der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht

alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere

Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald

nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende

rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1

VwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49a Abs. 1 VwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch

noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der

Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung

des § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den

Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen

hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die

Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst

notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der

Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden

ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst

zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte.'

Randnummer 61

Bei diesem Zinsanspruch handelt es sich folglich nicht um eine

den steuerrechtlichen Nebenleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 AO)

vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern

um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des

Subventionszwecks. Diese Funktion wird durch § 49a Abs. 4 Satz 2

VwVfGBbg bestätigt, wonach ein behördliches Zinsverlangen nicht

einen späteren Widerruf der Bewilligung ausschließt. Deshalb wird

der Anspruch existent, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen

gegeben sind, d.h. alsbald nach Bewilligung der Mittel. Die

Anspruchsentstehung sagt allerdings nichts darüber aus, wann die

Bewilligungsbehörde die Zinsen vom säumigen Empfänger verlangen

kann. Da das Einfordern in ihr Ermessen gestellt ist, ob sie

überhaupt von diesem Druckmittel Gebrauch macht, ginge die

Ermessensvorschrift von § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg ins Leere,

würde die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig werden.

Die Bewilligungsbehörde muss die Zinsforderung geltend machen.

Daraus folgt, dass die Fälligkeit mit der Bekanntgabe des

Zahlungsbescheides eintritt (vgl. für den Haftungsbescheid im

Abgabenrecht: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 1989 VII

R 152/85 BStBl II, 1990, S. 363, 364). Durch einen im

Bescheid genannten Zahlungszeitpunkt wird die Fälligkeit

entsprechend verschoben."

Randnummer 62

Bereits zum Zeitpunkt der verzögerten Mittelverwendung hätte das

Landesamt den Verzögerungszinsanspruch jeweils geltend machen

können.

Randnummer 63

Danach war die Verjährungsfrist hier wie vom

Verwaltungsgericht angenommen in allen Fällen bereits

abgelaufen, als das Landesamt die Zwischenzinsansprüche mittels

Verwaltungsakts geltend machte. Die Verjährung der Zinsansprüche

aus dem Jahr 1999, in dem es erstmals zu einer verzögerten

Mittelverwendung kam, beurteilt sich dabei ausgehend von der

Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nach den Bestimmungen

des BGB a. F. Zwar ist die seit dem 01.01.2002 geltende

Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. kürzer als die Frist des

§ 197 BGB a. F. Diese Frist lief aber für die Zinsansprüche aus dem

Jahr 1999 Ende 2003 und damit früher ab als die (nach Art. 229 § 6

Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1.1.2002 gerechnete) Dreijahresfrist des

§ 195 BGB n. F., so dass es insoweit gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB bei der Anwendung des alten Rechts bleibt. Die

Verjährungsfrist für die Zinsansprüche aus dem Jahre 2000 lief nach

beiden Verjährungsregelungen Ende 2004 ab (zu den in § 199 Abs. 1

Nr. 2 BGB n. F. genannten subjektiven Voraussetzungen s. sogleich).

Welche Verjährungsbestimmung in diesem Fall heranzuziehen ist, kann

somit offenbleiben. Soweit Zinsansprüche erst im Jahr 2001

entstanden sind (dies betrifft die ab Anfang des Jahres 2001

aufgelaufenen Zinsen für die am 01.11.2000 und am 23.11.2000

ausgezahlten Mittel, die teilweise erst im Laufe des Jahres 2001

zur Bezahlung von Rechnungen verwendet wurden), begann die

dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ab dem

01.01.2002 zu laufen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und

war Ende 2004 abgelaufen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, der

einer entsprechenden Anwendung der kurzen Regelverjährungsfrist des

§ 195 BGB n. F. auf die streitgegenständlichen

Zwischenzinsansprüche entgegenstehen könnte (dafür auch OVG

Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 2 B 1.09 juris s. dort Leitsatz und Rdn. 29). Spätestens mit Vorlage

des Verwendungsnachweises Ende 2001 hatte das Landesamt auch

Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, so dass die

subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. (die

entsprechende Anwendbarkeit dieser Bestimmung im öffentlichen Recht

unterstellt) für den Lauf der Verjährungsfrist erfüllt waren. Geht

man von einem Eingang des Verwendungsnachweises erst Anfang 2002

aus, hätte die dreijährige Regelverjährungsfrist mit Ablauf dieses

Jahres begonnen und wäre Ende 2005 abgelaufen.

Randnummer 64

Würde man demgegenüber zugunsten des Freistaats unterstellen, er

habe den Zwischenzinsanspruch insgesamt erst nach Vorlage des

Verwendungsnachweises im Dezember 2001 durch Verwaltungsakt geltend

machen können, hätte für sämtliche Ansprüche die dreijährige

Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ab dem 01.01.2002

begonnen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und wäre

dementsprechend Ende 2004 abgelaufen. Sollte der vom 19.12.2001

datierende Verwendungsnachweis erst Anfang 2002 vorgelegen haben,

hätte sich der Ablauf der Verjährungsfrist um ein Jahr auf Ende

2005 verschoben.

Randnummer 65

Soweit das Verwaltungsgericht hier demgegenüber davon ausgeht,

die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.

seien erst nach der Prüfung des vollständigen Verwendungsnachweises

erfüllt gewesen (vgl. Urteil, S. 14 oben), trifft dies aus den oben

(unter 2. a. E.) dargestellten Erwägungen nicht zu. Das Landesamt

konnte nach Vorlage des Verwendungsnachweises (dem neben weiteren

Unterlagen auch ein Bauausgabebuch beigefügt war) ohne dass

es noch einer baufachlichen Prüfung bedurfte ohne weiteres

erkennen, dass und in welchem Umfang Mittel zu spät verwendet

worden waren. Zum anderen wäre es dem Landesamt auch hier ohne

weiteres möglich gewesen und hätte sich ihm aufdrängen müssen, den

Kläger um ergänzende Angaben zu den einzelnen Zahlungsvorgängen

(insb. zu den genauen Daten der Zahlungen) zu bitten.

Dementsprechend hätten sich die zuständigen Bediensteten des

Landesamtes auch hinsichtlich des Zwischenzinsanspruchs zumindest

grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.

F. entgegenhalten lassen müssen.

Randnummer 66

Im Übrigen hätte auch für den vor Inkrafttreten des neuen

Verjährungsrechts entstandenen Zwischenzinsanspruch, sofern man die

subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. nicht

als erfüllt ansehen (und die Bestimmung für entsprechend anwendbar

halten) wollte, die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.

F. gegolten (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 BGB), die dann

spätestens Ende 2006 abgelaufen wäre.

Randnummer 67

4. Die Prüfung der Verwendungsnachweise (zunächst durch das

Staatsbauamt, dann durch das Landesamt) hatte nach den entsprechend

anwendbaren Bestimmungen der §§ 202 ff. BGB a. F. oder der §§ 203

ff. BGB n. F. weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung oder einen

Neubeginn der Verjährung zur Folge. Der Bescheid des damaligen

Landesamts für Soziales und Familie vom 04.10.2007 konnte keine

Hemmung der Verjährung nach § 53 ThürVwVfG mehr herbeiführen.

Randnummer 68

Schließlich hat sich der Kläger hier ausdrücklich auf die

Verjährung der Zinsansprüche berufen, so dass es keiner

Entscheidung bedarf, ob die Verjährung öffentlich-rechtlicher

Ansprüche von Amts wegen oder nur auf Einrede des Betroffenen zu

berücksichtigen ist (vgl. dazu Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010,

Rdn. 2 vor § 53).

II.

Randnummer 69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 70

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 71

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere ist für eine Zulassung der Revision wegen

grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kein Raum. Die

Frage der Verjährung der Zinsansprüche in entsprechender Anwendung

der Vorschriften des BGB a. F. oder n. F. ist eine Frage des nicht

revisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris Rdn. 19 ff.).

Randnummer 72

Beschluss

Randnummer 73

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2

i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf

48.475,68 € festgesetzt.

Randnummer 74

Hinweis:

Randnummer 75

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 49a ThürVwVfG, § 53 ThürVwVfG, § 96a ThürVwVfG, Art. 229 § 6 BGB, § 49 ThürVwVfG, § 102 ThürVwVfG, § 48 ThürVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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