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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2026 – 13 B 58/26

Spruchkörper
13. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1021.13B58.26.00

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsgegner die Beschwerde zurückgenommen hat.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2026 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 148/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 bezogen auf die Leistungsgruppen 8.2 und 8.3/13.4 bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 7 K 148/25 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 90.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 2

Die Antragstellerin ist Trägerin des Y. Klinikums Q./S.-C.. Ausweislich der Anlage des der Antragstellerin gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids vom 31. Januar 2023 verfügte dieses über einen Versorgungsauftrag für die Chirurgie.

Randnummer 3

Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.1 - EPU/Ablation - mit 203 Fällen, der Leistungsgruppe 8.2 - Interventionelle Kardiologie - mit 1.217 Fällen und der Leistungsgruppe 8.3/13.4 - Kardiale Devices - mit 82 Fällen für das Y. Klinikums Q./S.-C.. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppen ist das Versorgungsgebiet (hier Versorgungsgebiet 6: Stadt Q., Kreis W. und S.-C. Kreis).

Randnummer 4

Insgesamt beantragten elf Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.2 mit in Summe 13.905 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 11.501 Fälle. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 beantragten neun Klinken mit in Summe 803 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 532 Fälle.

Randnummer 5

Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten für die Leistungsgruppe 8.2 folgende sechs Krankenhausstandorte eine Zuweisung:

Randnummer 6

Krankenhausstandort | Antrag | Zuweisung

Universitätsklinikum Q. - A. X. | 3.383 | 3.320

Gemeinschaftskrankenhaus Q. St. V. (inkl. St. U.) | 1.870 | 1.870

B. Kliniken Q. St. I.-Hospital | 1.645 | 1.645

R.-Hospital W. GmbH | 1.000 | 1.000

Kreiskrankenhaus J. | 1.300 | 1.300

Y. Klinikum M. | 2.439 | 2.366

Randnummer 7

Für die Leistungsgruppe 8.3/13.4 erhielten folgende fünf Krankenhausstandorte eine Zuweisung:

Randnummer 8

Krankenhausstandort | Antrag | Zuweisung

Universitätsklinikum Q. - A. X. | 151 | 142

Gemeinschaftskrankenhaus Q. St. V. (inkl. St. U.) | 105 | 90

B. Kliniken Q. St. I.-Hospital | 20 | 120

R.-Hospital W. GmbH | 100 | 60

Y. Klinikum M. | 195 | 120

Randnummer 9

Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 8.1, 8.2 und 8.3/13.4 an. Zur Leistungsgruppe 8.3/13.4 führte der Antragsgegner aus, die B. Kliniken Q. hätten erklärt, die Leistungsgruppe 8.3/13.4 vom Standort St. R., für den die Zuweisung von 130 Fällen beantragt worden war, an den Standort St. I. zu verlagern.

Randnummer 10

Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 31. Januar 2023 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppen 8.1 - EPU/Ablation -, 8.2 - Interventionelle Kardiologie - und 8.3/13.4 - Kardiale Devices nicht zu.

Randnummer 11

Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.2 an die Antragstellerin führte die Bezirksregierung Köln aus:

Randnummer 12

„Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. Der Träger gibt die in der Leistungsgruppe 8.1 vorgetragenen Gründe an. Im Rahmen einer Auswahlentscheidung wurde sich zugunsten von leistungsstärkeren, routinierten Versorgern, die alle Fälle und nicht nur die weniger schweren Fälle behandeln können, entschieden. Ferner gilt es im Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, dass der Standort erst im Jahr 2022 mit dem Aufbau dieser Leistungsgruppe begonnen hat und sowohl mit Blick auf das aktuelle, als auch historische Leistungsgeschehen 2019-2023 zu den am wenigsten routinierten Versorgern des Versorgungsgebietes zählt. Auch die vergleichende Betrachtung des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Ich bleibe bei dem Votum der Anhörungen, das ebenfalls dem Votum der Kostenträger entspricht, und weise die Leistungsgruppe nicht zu.“

Randnummer 13

Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 begründete sie wie folgt:

Randnummer 14

„Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. Der Träger gibt die in der Leistungsgruppe 8.1 vorgetragenen Gründe an. Im Rahmen einer Auswahlentscheidung wurde sich zugunsten von leistungsstärkeren, routinierten Versorgern, die alle Arten der Fallschwere erbringen können, entschieden. Ich bleibe bei dem Votum in der Anhörung und weise die Leistungsgruppe nicht zu.“

Randnummer 15

Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 8.1, 8.2 und 8.3/13.4 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Durch Beschluss vom 13. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht wegen einer nicht nachvollziehbaren Bedarfsermittlung die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.1 angeordnet und den Antrag betreffend die Leistungsgruppen 8.2 und 8.3/13.4 abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung hat es ausgeführt: Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung begehre, dass die Klage gegen den Feststellungsbescheid aufschiebende Wirkung habe, sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit diese sich gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 8.2 und 8.3/13.4 richte, sei zulässig, aber unbegründet. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 8.2 und 8.3/13.4 an die Antragstellerin erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig. Bedenken an der Tragfähigkeit der Bedarfsermittlung betreffend diese beiden Leistungsgruppen seien nicht gerechtfertigt. Der Bescheid sei auch nicht aufgrund von Anhörungs- und Begründungsmängeln formell rechtswidrig. Die Auswahlentscheidung in der Leistungsgruppe 8.2 erweise sich gegenüber der Antragstellerin voraussichtlich als rechtmäßig. Sie weise geringere Fallzahlen auf als die erfolgreichen Mitbewerber. Der Antragsgegner sei auch nicht gehalten gewesen, die räumliche Erreichbarkeit als Qualitätskriterium zu berücksichtigen oder diesen Umstand bei der Auswahl maßgeblich in seine Entscheidung einzubeziehen. Die von ihm herangezogenen Kriterien seien nämlich sachgerecht. Dass die Auswahlentscheidung aus medizinischen Erwägungen gleichwohl zugunsten der Antragstellerin hätte ausfallen müssen, habe diese nicht hinreichend dargetan. Auch die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 sei nicht zu beanstanden. Denn in dieser Leistungsgruppe könne die Antragstellerin Fallzahlen (lediglich) für die Jahre 2022 und 2023 vorweisen, die weit hinter den Fallzahlen derjenigen Krankenhäuser zurückblieben, denen der Antragsgegner die Leistungsgruppe 8.3/13.4 zugewiesen habe. Auch im Hinblick auf die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien fehle es der Antragstellerin im Vergleich namentlich mit dem R.-Hospital W., das von den Krankenhäusern, denen der Antragsgegner die Leistungsgruppe 8.3/13.4 zugewiesen habe, die geringsten Fallzahlen aufweise, an einer Zuweisung des Leistungsbereichs Gefäßmedizin. Ebenso wenig könne die Antragstellerin die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 an die B. Kliniken Q. am Standort St. I. unter Hinweis darauf mit Erfolg beanstanden, dass an diesem Standort in der betreffenden Leistungsgruppe lediglich in den Jahren 2022 und 2023 jeweils ein Fall erbracht worden sei. Zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners führe dies nicht, weil die Trägerin des Standortes St. I. ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse eine Verlagerung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 vom Standort St. R. beabsichtigt (habe). Dies rechtfertige unter Berücksichtigung der Fallzahlen dieses Standortes eine Zuweisung der Leistungsgruppe am Standort St. I.. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Wechselwirkungen der Leistungsgruppe 8.1 und 8.3/13.4 missachtet habe oder er einen - behaupteten - Leistungsvorsprung der Antragstellerin im Hinblick auf die Leistungsgruppen 8.1 und 8.2 hätte berücksichtigen müssen.

Randnummer 16

Gegen die Ablehnung ihres Antrags wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Der Antragsgegner hat gegen die Stattgabe hinsichtlich der Leistungsgruppe 8.1 zunächst Beschwerde eingelegt, diese aber anschließend wieder zurückgenommen.

II.

Randnummer 18

1. Das Beschwerdeverfahren des Antragsgegners ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.1 - EPU/Ablation - einzustellen, nachdem dieser seine Beschwerde mit seinem Schriftsatz vom 16. Februar 2026 zurückgenommen hat.

Randnummer 19

2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.2 - Interventionelle Kardiologie - und 8.3/13.4 - Kardiale Devices - teilweise Erfolg. Der Hauptantrag ist unzulässig (a.). Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet (b.).

Randnummer 20

a. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern, soweit in diesem der von der Antragstellerin in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.2 und 8.3/13.4 gestellte Hauptantrag abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 148/25 gerichtete Hauptantrag jedenfalls unbegründet ist. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Senat hat bereits in einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren entschieden, dass dieser Antrag bereits unzulässig ist und sich dabei insbesondere auch mehrfach mit der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 5 KHHG NRW - danach haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung - auseinandergesetzt.

Randnummer 21

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 26 ff., vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 44 ff., vom 5. November 2025 - 13 B 380/25, 13 B 508/25 -, juris, Rn. 43 ff., vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 98 ff.

Randnummer 22

Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen.

Randnummer 23

b. Mit dem Hilfsantrag ist die zulässige Beschwerde begründet. Die dargelegten Gründe geben Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 148/25 in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.2 und 8.3/13.4 anzuordnen.

Randnummer 24

aa. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, insbesondere statthaft.

Randnummer 25

Vgl. dazu, dass die Nichtzuweisung von Leistungsgruppen im Rahmen der Krankenhausreform 2022 bei vorher umfassenderem Versorgungsauftrag eine belastende Regelung darstellt, die in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 13 B 391/25 -, juris, Rn. 17 ff.

Randnummer 26

bb. Der Antrag ist begründet, weil die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Dies gilt sowohl, soweit der Antragsgegner der Antragstellerin die Leistungsgruppe 8.3/13.4 (1), als auch die Leistungsgruppe 8.2 nicht zugewiesen hat (2).

Randnummer 27

(1) Die Antragstellerin legt erfolgreich dar, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners Ermessensfehler aufweist, soweit er das St. I. Hospital der B. Kliniken Q. (im Folgenden St. I. Hospital) im Rahmen der Bestenauslese für die Leistungsgruppe 8.3/13.4 der Antragstellerin vorgezogen hat. Ausweislich der Begründung im Feststellungsbescheid hat der Antragsgegner sich zugunsten von leistungsstärkeren, routinierten Versorgern, die alle Arten der Fallschwere erbringen könnten, entschieden. Diese Begründung trägt die Auswahlentscheidung zugunsten des St. I. Hospitals und zulasten der Antragstellerin nicht. Zwar sind die in der Vergangenheit behandelten Fallzahlen ein geeignetes Auswahlkriterium bei Behandlungen der Leistungsgruppe 8.3/13.4.

Randnummer 28

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2026 - 13 B 350/26 -, juris, Rn. 134 ff.

Randnummer 29

Das St. I. Hospital hat aber - anders als der Antragsgegner angenommen hat - bei Behandlungen der Leistungsgruppe 8.3/13.4 ausweislich der Fallzahlen keine höhere Routine als die Antragstellerin, sondern nahezu keine Routine, weil es in den Jahren 2022 und 2023 lediglich jeweils einen Fall behandelt hat. Die Antragstellerin, die im Jahr 2022 begonnen hat, diese Behandlungen anzubieten, hat im Jahr 2022 drei Fälle behandelt, im Jahr 2023 waren es 15 Fälle und damit mehr Fälle als das St. I. Hospital. Bei der Berechnung der Fallzahlen des St. I. Hospitals sind auch nicht die in den vergangenen Jahren am St. R. Hospital der B. Kliniken Q. (im Folgenden St. R. Hospital) behandelten Fälle hinzuzuaddieren. Allein der Umstand, dass das St. R. Hospital diese Leistungen nicht mehr anbieten will und zugunsten des Standorts St. I. auf eine Zuweisung verzichtet, damit die Leistungserbringung dort konzentriert werden kann, rechtfertigt eine solche Fallzahladdition nicht. Denn Fallzahlen sind ein geeignetes Qualitätskriterium, weil man aus ihnen Rückschlüsse auf eine gesammelte Expertise ziehen kann. Allein zukünftig zu erwartende Patientenströme lassen keinen Rückschluss auf eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandene bessere Behandlungsqualität infolge einer in der Vergangenheit gewachsenen Routine und Expertise zu.

Randnummer 30

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 65.

Randnummer 31

Etwas anderes gilt nur, wenn der Antragsgegner bei Erlass der Auswahlentscheidung annehmen durfte, dass der neue Standort von der Expertise, die am vorherigen Standort gesammelt wurde, profitiert. Hiervon hätte er z. B. dann ausgehen dürfen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestanden hätten, dass eine gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung von einem auf den anderen Standort verlagert werden sollte. Denn in einem solchen Fall wäre der Schluss gerechtfertigt, dass die am ersten Standort etablierten Strukturen und die dort gesammelten Erfahrungen am neuen Standort fruchtbar gemacht werden können und auch dort eine entsprechend hohe Behandlungsqualität erwarten lassen.

Randnummer 32

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2026 - 13 B 1399/25 -, juris, Rn. 29, und vom 2. März 2026 - 13 B 306/25 -, juris, Rn. 65.

Randnummer 33

Dass eine solche Verlagerung erfolgen sollte, ergab sich nicht hinreichend konkret aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahme der B. Kliniken Q. vom 18. Juli 2024. Soweit dort pauschal und ohne jede weitere Erläuterung auf eine beabsichtigte Verlagerung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 vom Standort St. R. an den Standort St. I. verwiesen wird, bleibt schon offen, in welchem Umfang eine solche erfolgen und wie sie in organisatorischer Hinsicht umgesetzt werden sollte. Zudem ging auch die Bezirksregierung Köln ausweislich ihres Berichts an das MAGS in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.3/13.4 nicht von einer Verlagerung von fachlichen und personellen Ressourcen an das St. I. Hospital aus, denn dort heißt es zur Leistungsgruppe 8.3/13.4 „Die B. Klinik St. I. verzichtet zu Gunsten der B. Klinik St. R. auf die Ausweisung.“ (vgl. Verwaltungsvorgang S. 55). Diese Ausführungen - wie auch die entsprechenden Ausführungen zur Leistungsgruppe 8.1: „Die B. Klinik St. R. in Q. verzichtet zugunsten der Betriebsstelle St. I. auf die LG.“ (vgl. Verwaltungsvorgang S. 50) - legen nahe, dass die Bezirksregierung Köln davon ausging, dass es den B.-Kliniken lediglich um die Vermeidung von Doppelstrukturen ging. Auf welcher tatsächlichen Grundlage der Antragsgegner bei Erlass des Feststellungsbescheids gleichwohl davon ausging, dass die sachlichen und personellen Ressourcen vom Standort St. R. an den Standort St. I. verlagert werden sollten, erschließt sich nicht. Hierzu geben auch die Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren nichts Substantiiertes her.

Randnummer 34

Den auf eine Nachfrage des Senats vom Antragsgegner hierzu getätigten Ausführungen und der eingereichten Stellungnahme des Kaufmännischen Direktors der B. Kliniken Q. vom 12. Oktober 2026 ist nicht zu entnehmen, dass die gesamte Abteilung, in der Behandlungen der Leistungsgruppe 8.3/13.4 vorgenommen werden, auf den Standort St. I. verlagert wurde oder zeitnah verlagert werden sollte. In der Stellungnahme wird zwar das an beiden Standorten vorhandene fachärztliche Personal aufgelistet und auf eine Übererfüllung der fachärztlichen Vorgaben hingewiesen. Daraus folgt aber nicht, dass Personal, das am Standort St. R. Behandlungen der Leistungsgruppe 8.3/13.4 vorgenommen bzw. diese Patienten betreut hat, zum Standort St. I. gewechselt hat oder wechseln sollte, so dass dieser von der dort bereits gesammelten Expertise profitiert. Auch andere Umstände, die auf einen Zuwachs der Expertise am Standort St. I. schließen lassen, der eine Fallzahladdition rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 35

Da die Auswahlentscheidung maßgeblich mit auf die in der Vergangenheit gesammelte Expertise gestützt wird und dies nicht trägt, weist sie einen Ermessensfehler auf. Nach Aktenlage drängt sich für den Senat auch nicht auf, dass die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 an die Antragstellerin dennoch deswegen nicht zu beanstanden ist, weil der Antragsgegner ihr diese aus anderen Gründen nicht rechtmäßig hätte zuweisen können. Insbesondere stand einer Zuweisung die von der Antragstellerin beabsichtigte Kooperation mit dem Universitätsklinikum Q. nicht entgegen. Ausweislich des Feststellungsbescheids hat der Antragsgegner die Pläne der Antragstellerin nicht so verstanden, dass die Antragstellerin die Behandlungen der Leistungsgruppe 8.3/13.4 nicht mehr an ihrem Standort erbringen, sondern die Patienten mit einem Bedarf für diese Behandlungen an das Universitätsklinikum Q. verweisen wollte. Die Antragstellerin hat insoweit auch weder zugunsten des Universitätsklinikums Q. auf eine Zuweisung dieser Leistungsgruppe verzichtet, noch erklärt, dass sie sich zu Behandlungen der Leistungsgruppe 8.3/13.4 nicht in der Lage sah oder sie diese ohnehin nicht mehr selbst erbringen wollte. Schließlich war auch offen, ob es überhaupt zu der beabsichtigten Kooperation kommen würde. Selbst im korrespondierenden Hauptsacheverfahren hat die Antragstellerin bislang nur eine sog. Absichtserklärung eingereicht, die für das Universitätsklinikum Q. aber nicht unterzeichnet wurde.

Randnummer 36

Vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Berücksichtigung eines Kooperationsvertrags: Krankenhausplan NRW 2022 S. 72, sowie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2026 - 13 B 288/25 -, juris. Rn. 57.

Randnummer 37

Erweist sich die Auswahlentscheidung als Grundlage für die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 an die Antragstellerin voraussichtlich als rechtswidrig, besteht kein anerkennenswertes überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Darauf, ob der angegriffene Bescheid auch noch aus anderen von der Antragstellerin geltend gemachten Gründen rechtswidrig sein könnte, kommt es deswegen nicht an.

Randnummer 38

(2) Die Antragstellerin rügt ferner im Ergebnis erfolgreich, dass ihr im Rahmen der Bestenauslese für die Leistungsgruppe 8.2 das St. I. Hospital vorgezogen wurde, obwohl ein Vergleich der Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien diese Entscheidung nicht hergebe. Zwar folgt der Senat nicht ihrer Berechnung der Anzahl der jeweils von ihr und dem St. I. Hospital erfüllten Auswahlkriterien, bei denen sie das vom Krankenhausplan NRW 2022 normierte Auswahlkriterium „LB Gefäßmedizin“ ausblendet, weil dieses ihres Erachtens nach keine medizinische Relevanz habe.

Randnummer 39

Vgl. bereits zum vergleichbaren Vorbringen, der Leistungsbereich Gefäßmedizin sei kein geeignetes Auswahlkriterium für die Leistungsgruppe 8.3/13.4: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2026 - 13 B 350/26 -, juris, Rn. 113 f., 158.

Randnummer 40

Zu berücksichtigen ist aber, dass die Antragstellerin wegen der durch das Verwaltungsgericht erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 148/25 hinsichtlich der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.1 sowie der stattgebenden Entscheidung in diesem Beschluss hinsichtlich der Leistungsgruppe 8.3/13.4 möglicherweise zwei Auswahlkriterien mehr erfüllt, als vom Antragsgegner angenommen,

Randnummer 41

vgl. zu einer Berücksichtigung dieses hypothetischen Umstands: OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2026 - 13 B 1396/25 -, juris, Rn. 82, 85,

Randnummer 42

also insgesamt vier. Sie erfüllte dann ein Auswahlkriterium mehr als das St. I. Hospital, selbst wenn man zu dessen Gunsten bei der Berechnung der von diesem erfüllten Auswahlkriterien unberücksichtigt ließe, dass die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 aus den oben dargestellten Gründen zu beanstanden ist. Da der Antragsgegner im Rahmen der Bestenauslese auch die Auswahlkriterien berücksichtigt hat, indem er im Feststellungsbescheid ausführt, die vergleichende Betrachtung des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien führe nicht zu einer abweichenden Einschätzung, ist trotz der höheren Fallzahlen des St. I. Hospitals offen, wie er die Auswahlentscheidung vorgenommen hätte, wenn er von einem Vorsprung der Antragstellerin bei den Auswahlkriterien ausgegangen wäre. Es erscheint jedenfalls möglich, dass der Antragsgegner auch der Antragstellerin die Leistungsgruppe zugewiesen hätte, wenn er angenommen hätte, dass sie für die Leistungsgruppe 8.2 nicht nur zwei, sondern möglicherweise vier Auswahlkriterien erfüllt. Insoweit kann auch offenbleiben, ob der Antragsgegner die wegen des erst im Jahr 2022 begonnen Aufbaus dieser Leistungsgruppe vergleichsweise geringe Routine der Antragstellerin zutreffend in die Auswahlentscheidung eingestellt hat.

Randnummer 43

Vgl. zu Neubewerbern im Auswahlverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 35 ff., sowie zu einem Krankenhaus mit Marktzutritt im Jahr 2020: Beschluss vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 148 ff.

Randnummer 44

Da die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung jedenfalls keine tragfähige Grundlage für die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.2 an die Antragstellerin darstellt, besteht auch insoweit kein anerkennenswertes überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Auch insoweit kommt es auf weitere von der Antragstellerin geltend gemachte Mängel des angegriffenen Bescheids nicht an.

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung folgt aus den § 39 Abs. 1, § 40, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an den Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des am 1. Juli 2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach setzt der Senat für das auch erstinstanzlich erst nach Bekanntgabe des neuen Streitwertkatalogs eingegangene Verfahren je Fachabteilung/Leistungsgruppe einen Streitwert von 60.000,00 Euro an. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren.

Randnummer 46

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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