Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 27.04.2026 – 2 LA 114/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- AsylG § 73 RL 2013/32/EU Art 46 VwGO § 80 Abs 1 VwZG § 3 Abs 2 VwZG § 8 ZPO § 178 Abs 1 Nr 3
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 11.12.2024 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist ein 1998 in Afghanistan geborener Staatsangehöriger dieses Landes. Er reiste am 14.10.2015 nach Deutschland ein und stellte am 19.05.2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 04.04.2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihm subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der Kläger erhielt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die zuletzt bis zum 05.07.2021 verlängert wurde. Er ist drogenabhängig (Heroin und Kokain); von 2018 bis zu seiner Inhaftierung war er obdachlos. Davor hatte er mit seinem ebenfalls in Deutschland lebenden jüngeren Bruder zusammengewohnt.
Das Amtsgericht Bremen verurteilte den Kläger am 20.09.2019 wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und am 18.12.2019 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Das Amtsgericht Osnabrück verurteile ihn am 20.11.2020 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
Am Abend des 01.05.2021 versuchte der Kläger über circa 1,5 Stunden gemeinsam mit zwei Mitbewohnern in der Obdachlosenunterkunft, in der er damals lebte, Geld von einem anderen Mitbewohner zu erpressen, um sich Drogen kaufen zu können. Zu Beginn des Tatgeschehens befanden sich der Kläger, seine beiden Mittäter und der Geschädigte im Zimmer des Klägers. Der Kläger und einer der Mittäter forderten den Geschädigten zur Herausgabe von Geld auf und schlugen ihm mehrfach mit der flachen Hand und der Faust ins Gesicht und gegen den Kopf. Der Mittäter bedrohte den Geschädigten zudem zeitweise mit einem Messer. Zwischenzeitlich verließ der Kläger, nachdem er vom Geschädigten dessen Zimmerschlüssel bekommen hatte, sein Zimmer, um das Zimmer des Geschädigten zu durchsuchen. Er fand dort aber kein Geld und kehrte in sein Zimmer zurück, wo sich nach wie vor die beiden Mittäter und der Geschädigte aufhielten. Der Kläger und seine Mittäter zwangen nun den Geschädigten, sich zu entkleiden, damit sie seine Kleidung nach Geld durchsuchen können. Der Geschädigte saß danach völlig nackt auf dem Bett. Der Kläger sagte nun zu seinen Mittätern, „Kommt, wir ficken ihn jetzt“, ergriff mit den Händen die Knöchel des Geschädigten und drückte dessen Beine hoch. Einer der Mittäter forderte den Kläger auf, dies zu unterlassen. Der Geschädigte durfte sich wieder anziehen. Die beiden Mittäter verbrachten den Geschädigten nun absprachegemäß in ein von ihnen bewohntes Zimmer, während der Kläger ins Bahnhofsumfeld gehen solle, um dort Drogengeschäfte zu tätigen. Die beiden Mittäter schlugen den Geschädigten in dem anderen Zimmer erneut. Sie wollten diesen zwingen, gemeinsam mit ihnen in einem Taxi zu seiner Ehefrau zu fahren, wo sie Geld zu bekommen hofften. Auf dem Weg zum Ausgang der Obdachlosenunterkunft gelang es dem Geschädigten, in sein eigenes Zimmer zu flüchten, sich dort einzuschließen und die Polizei zu rufen.
Ab dem 03.07.2021 befand sich der Kläger wegen dieser Tat in Untersuchungshaft. Am 18.11.2021 verurteilte das Landgericht Bremen ihn wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten. Seit dem 06.07.2022 verbüßt der Kläger diese Strafe.
Wegen dieser Verurteilung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 03.02.2023 den subsidiären Schutzstatus und stellte fest, dass Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) in Bezug auf Afghanistan nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29.10.2024 beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Klage (3 K 2778/24). Im Hinblick auf die Zulässigkeit dieser Klage trug er vor, seine Prozessbevollmächtigte habe von dem Widerrufsbescheid erstmals Kenntnis erlangt, als sie am 29.10.2024 im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Ausweisung Einsicht in die dort beigezogene Akte des Bundesamts genommen habe. Die Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an die JVA-Mitarbeiterin Frau A. am 10.02.2023 sei unwirksam gewesen. Frau A. sei nicht, wie in der Postzustellungsurkunde (PZU) angekreuzt, die Leiterin der JVA Bremen. Falls sie eine „zum Empfang berechtigte Vertreterin“ gewesen sein sollte, so sei dies jedenfalls nicht in der PZU dokumentiert. Soweit sich in der Gefangenenpersonalakte das Anschreiben des Bundesamts zum Widerrufsbescheid mit dem Vermerk, der Kläger habe den Bescheid am 15.02.2023 den Vollzugsmitarbeitenden vorgelegt, befinde, sei darauf hinzuweisen, dass eine vollständige Fassung des Bescheids nicht in der Akte sei. Die Klage ist derzeit noch beim Verwaltungsgericht anhängig.
Bereits mit Bescheid vom 25.09.2023 hatte der Senator für Inneres und Sport der Beklagten den Kläger ausgewiesen (Ziff. 1), ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren angeordnet (Ziff. 2) und den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziff. 3). Dem Kläger wurde ohne Gewährung einer Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan aus der Haft (Ziff. 4) oder unmittelbar im Anschluss an die Haftentlassung (Ziff. 5) angedroht.
Der Kläger hat am 19.10.2023 Klage gegen den Bescheid vom 25.09.2023 erhoben. Mit Urteil vom 11.12.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Verfahren sei nicht, wie vom Kläger beantragt, im Hinblick auf das noch anhängige Klageverfahren gegen den Widerruf des subsidiären Schutzstatus auszusetzen (§ 94 VwGO). Denn die erkennende Kammer dürfe selbst prüfen, ob und wann der Widerrufsbescheid des Bundesamts wirksam zugestellt worden sei. Etwaige Mängel bei der Zustellung dieses Bescheids seien spätestens bis zum 15.02.2023 nach § 8 VwZG geheilt worden. Denn ausweislich eines Vermerks in der Gefangenpersonalakte habe der Widerrufsbescheid dem Kläger spätestens an diesem Datum vorgelegen. Die Klage gegen den Widerruf habe zudem jedenfalls nach § 75 Abs. 2 Satz 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Die Ausweisung des Klägers (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids) sei rechtmäßig. Sie sei nicht an den erhöhten Anforderungen aus § 53 Abs. 3a AufenthG zu messen, sondern am Maßstab von § 53 Abs. 1 AufenthG, denn der subsidiäre Schutzstatus des Klägers sei mit Bescheid des Bundesamts vom 03.02.2023 wirksam widerrufen worden. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG lägen vor. Vom Kläger gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, da weitere Straftaten von ihm ernsthaft drohten. Die Vollzugsplanfortschreibung von April 2024 sehe eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit, solange der Kläger nicht über eine dauerhafte Abstinenzfähigkeit verfüge. Suchtmittelauffälligkeiten seien für den 02.02.2024, den 23.02.2024 und den 15.04.2024 dokumentiert. Die am 11.06.2024 begonnene Entzugstherapie habe der Kläger nach zwei Wochen abgebrochen. Seither werde er – wie auch schon vor Beginn der Therapie – substituiert. Es sei daher von einer fortbestehenden Suchterkrankung auszugehen. Außerdem habe der Kläger sich wiederholt gegenüber Mitgefangenen und Bediensteten gewalttätig verhalten. Über ein soziales Netzwerk, das ihn nach der Haftentlassung auffangen könnte, verfüge er nicht. Mit seinem Bruder, mit dem er zusammengewohnt hatte, habe er sich 2018 wegen des Drogenkonsums überworfen; anschließend sei er obdachlos gewesen. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers überwiege sein Interesse, in Deutschland zu bleiben. Einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 1a lit. b AufenthG) stehe kein besonders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.v. § 55 AufenthG gegenüber. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt, denn der Kläger sei im Zeitpunkt der Ausweisung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Auch ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis habe ihm im Zeitpunkt der Ausweisung nicht zugestanden, namentlich nicht nach § 25 Abs. 2 AufenthG, denn der subsidiäre Schutzstatus sei zuvor widerrufen worden. Zugunsten des Klägers sei der neunjährige Aufenthalt in Deutschland zu berücksichtigen, wovon er allerdings mehr als drei Jahre in Haft verbracht habe. Außer zu seinem Bruder habe der Kläger in Deutschland keine sozialen Bindungen; auch sprachlich und wirtschaftlich sei ihm die Integration nicht gelungen. Die Reintegration in Afghanistan sei für ihn zumutbar. Er habe dort 17 Jahre lang gelebt und 12 Jahre lang die Schule besucht. Zu seinen dort lebenden Schwestern habe er noch Kontakt. Sie könnten mit ihren Familien ein „erster Anknüpfungspunkt“ für den Kläger sein, wenngleich ihre Möglichkeiten, ihn zu unterstützen „beschränkt sein könnten“. Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan könne im Zusammenhang mit der Ausweisung nur unter der Prämisse berücksichtigt werden, dass sich aus ihr kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergibt. Gleiches gelte für gesundheitliche Gefahren. Lege man zugrunde, dass der Kläger in Afghanistan knapp oberhalb des Existenzminimums im Sinne von Art. 3 EMRK leben und es nicht zu einer erheblichen, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit intensivem Leid oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung kommen werde, überwiege angesichts der fehlenden Verwurzelung in Deutschland und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in Deutschland erneut schwere Gewaltdelikte begeht, das Ausweisungsinteresse. Auch die Abschiebungsandrohung (Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Bescheids) sei rechtmäßig. Zwar sei nach dem Urteil des EuGH vom 17.10.2024 – C-156/23 – in diesem Zusammenhang das Vorliegen von Abschiebungsverboten aus Art. 3 EMRK zu prüfen. Ein solches Verbot liege im Fall des Klägers aber sowohl dann, wenn man die Prüfung auf nach dem Widerrufsbescheid des Bundesamts neu eingetretene Umstände beschränke, als auch dann, wenn man von Grund auf neu prüfe, nicht vor. Die Gewährung einer Ausreisefrist sei nicht erforderlich, denn vom Kläger gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG aus. Das fünfjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids) sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei zu Recht abgelehnt worden (Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids); ihr stehe jedenfalls § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nur zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Bescheids) richtet.
Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.01.2025 zugestellt worden. Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat der Kläger am 05.02.2025 Berufung eingelegt. Im Übrigen hat er am selben Tag die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 06.03.2025 begründet. Mit Beschluss vom 20.04.2026 – 2 LC 44/25 – hat der erkennende Senat die Berufung (auch) insoweit zugelassen, als die Klage gegen Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids (Einreise- und Aufenthaltsverbot; Aufenthaltserlaubnis) abgewiesen worden ist. Im Übrigen, d.h. soweit die Klage gegen die Ausweisung (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids) abgewiesen worden ist, hat er das Verfahren abgetrennt und führt es unter dem vorliegenden Aktenzeichen fort.
II. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, soweit seine Klage gegen die Ausweisung abgewiesen worden ist, ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. werden jedenfalls nicht hinreichend dargelegt.
1. Die Begründung des Zulassungsantrags legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit die Klage gegen die Ausweisung abgewiesen worden ist, nicht erfolgreich dar.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.05.2017 – 1 LA 306/15, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 [140]). Dies gelingt dem Kläger nicht.
a) Das Zulassungsvorbringen stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, weil der subsidiäre Schutzstatus des Klägers widerrufen worden sei, ergebe sich der Maßstab für seine Ausweisung nicht aus § 53 Abs. 3a AufenthG, sondern aus § 53 Abs. 1 AufenthG, und stehe dem Kläger mangels eines Anspruchs auf Verlängerung seiner auf § 25 Abs. 2 AufenthG beruhenden Aufenthaltserlaubnis kein schwerwiegendes Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu, nicht schlüssig in Frage. Auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsverfahren vorgetragenen Argumente besteht kein Zweifel daran, dass die noch anhängige Klage gegen den Widerrufsbescheid offensichtlich nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde und ihr daher keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Widerruf ist offensichtlich bestandskräftig.
aa) Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung tritt allerdings dann ausnahmsweise nicht ein, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, insbesondere bei offensichtlicher Nichteinhaltung der Klagefrist (BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 - 1 VR 14/17, juris Rn. 23; OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 – 1 B 211/18, juris Rn. 5). Voraussetzung dafür ist, dass die Unzulässigkeit der Klage ohne eine ins Detail gehende Prüfung zweifelsfrei festgestellt werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 01.11.2013 – 2 B 174/13, juris Rn. 4; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 7; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 20).
bb) Die Klage des Klägers gegen den Widerruf des subsidiären Schutzstatus ist nach diesem Maßstab offensichtlich unzulässig ist. Es liegt auf der Hand, dass sie erst nach Ablauf der Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung des Widerrufs (§ 74 Abs. 1 AsylG) erhoben wurde.
Der Widerrufsbescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde in der Asylakte am 10.02.2023 in der JVA Bremen, in der der Kläger zu diesem Zeitpunkt untergebracht war, einer Frau A. übergeben. Das Verwaltungsgericht hat im Klageverfahren gegen den Widerrufsbescheid von der JVA die Auskunft erhalten, dass Frau A. zum damaligen Zeitpunkt eine Mitarbeiterin an der Pforte der JVA war, die ermächtigt war, Postsendungen für Gefangene in Empfang zu nehmen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft sind nicht ersichtlich und wurden auch von Klägerseite weder im vorliegenden Verfahren noch im Klageverfahren gegen den Widerruf geltend gemacht. Damit war die Übergabe des Bescheids an Frau A. eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 ZPO (zur Geltung der Norm für Justizvollzugsanstalten vgl. Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 178 Rn. 5). Für die Zustellung in der JVA nicht einschlägig war hingegen § 10 Abs. 4 AsylG, denn dieser gilt nur für Aufnahmeeinrichtungen i.S.d. AsylG (vgl. Oubensalh, in: Huber/Mantel, AufenthG/ AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 AsylG Rn. 13). Offensichtlich kein Zustellungsfehler liegt in dem Umstand, dass von der Zustellungsperson auf der PZU neben dem Namen von Frau A. das Kästchen „Leiter der Einrichtung“ angekreuzt wurde und nicht – wie es richtig gewesen wäre – das Kästchen „ermächtigter Vertreter“. Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde erstreckt sich nicht auf die Stellung der das Schriftstück entgegennehmenden Person als Einrichtungsleiter oder ermächtigter Vertreter (vgl. Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 178 Rn. 5). Daher gibt es auch keinen Grund, eine unzutreffende Angabe in der PZU zu dieser Stellung als rechtlich erheblichen Zustellungsfehler anzusehen. Entscheidend ist allein, dass die Person, der das Schriftstück übergeben wurde, wirklich empfangsberechtigt ist – was bei Frau A. unstreitig der Fall war. Unschädlich ist es, wenn die Empfangsberechtigung aus anderen Gründen besteht als denen, die von der Zustellungsperson angenommen wurden (vgl. Häublein/Müller, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 178 Rn. 33 Fn. 197).
Zudem ist offensichtlich, dass der Kläger den Bescheid spätestens am 15.02.2023 tatsächlich erhalten hatte und der Bescheid somit spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt galt (vgl. § 8 VwZG). Dies ergibt sich aus einem Vermerk vom 15.02.2023 auf einem Exemplar des Anschreibens des Bundesamts zum Widerrufsbescheid an den Kläger, das sich zusammen mit der ersten Seite des Bescheids als S. 123 f. in der Gefangenenpersonalakte befindet. Laut diesem Vermerk hat der Kläger nämlich an jenem Tag den Bescheid einer oder einem Vollzugsbediensteten gezeigt, was zwingend impliziert, dass der Kläger den Bescheid zu diesem Zeitpunkt besessen haben muss. Der Kläger bestreitet dies auch nicht bzw. jedenfalls nicht eindeutig. Er bezeichnet den Vermerk in der Gefangenpersonalakte lediglich als „sonderbar“ und weist darauf hin, dass sich keine vollständige Fassung des Bescheids in der Gefangenenpersonalakte befindet. Für § 8 VwZG kommt es aber nicht darauf an, ob der Bescheid (vollständig) zur Gefangenpersonalakte gelangt ist, sondern darauf, dass der Kläger ihn (vollständig) erhalten hat. Der Inhalt der Gefangenenpersonalakte ist nur als Indiz dafür, dass letzteres der Fall war, von Bedeutung.
Der Darstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Asylklageverfahren, sie habe von dem Widerrufsbescheid erstmals am 29.10.2024 Kenntnis erlangt, widerspricht zudem, dass sie diesen Bescheid schon in einem Schriftsatz vom 19.06.2024 im vorliegenden Verfahren erwähnt hat (vgl. S. 1 dieses Schriftsatzes: „Mit Bescheid vom 03.02.2023 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den subsidiären Schutzstatus und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen.“).
Von jedem der demnach in Betracht kommenden Zustellungszeitpunkte (10.02.2023, 15.02.2023, allerspätestens 19.06.2024) aus betrachtet war die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG offensichtlich abgelaufen, als der Kläger am 29.10.2024 Klage gegen den Widerruf erhob.
Auch die Kammer des Verwaltungsgerichts, bei der die Klage gegen den Widerruf anhängig ist, hat in einem Hinweis vom 12.02.2025 die Auffassung geäußert, die Klage sei verfristet.
cc) Die Auslegung von § 80 Abs. 1 VwGO dahingehend, dass eine offensichtlich verfristete Klage keine aufschiebende Wirkung hat, verstößt nicht gegen Unionsrecht, wenn der angefochtene Bescheid – wie hier – internationalen Schutz widerruft. Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU garantiert die aufschiebende Wirkung ausdrücklich nur „bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf“ (Hervorhebung durch das erkennende Gericht). Einem nicht fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf gegen den Widerruf internationalen Schutzes kommt mithin nach dem eindeutigen Wortlaut der Richtlinie keine aufschiebende Wirkung zu.
dd) Die für das Klageverfahren gegen die Ausweisung zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts hat entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags ihre Prüfungskompetenz nicht überschritten, als sie im hier angefochtenen Urteil berücksichtigt hat, dass der Widerrufsbescheid bestandskräftig ist und die noch anhängige Klage gegen ihn wegen der offensichtlichen Verfristung keine aufschiebende Wirkung hat. Kommt einer Klage unmittelbar kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu – was nach der herrschenden und zutreffenden Auslegung von § 80 Abs. 1 VwGO (s.o. aa)) und nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU (s.o. cc)) bei offensichtlicher Verfristung der Fall ist – ist diese Rechtslage ipso facto von jeder Behörde und jedem Gericht in jedem Verfahren, in dem es auf das Bestehen oder Nichtbestehen der aufschiebenden Wirkung ankommt, zu beachten – ebenso wie spiegelbildlich eine kraft Gesetzes eingetretene aufschiebende Wirkung zu beachten ist. Dürften Behörden und andere Gerichte als dasjenige, bei dem die offensichtlich verfristete Klage anhängig ist, vor der Abweisung der Klage als unzulässig durch das letztgenannte Gericht aus der offensichtlichen Verfristung nicht die Rechtsfolge ziehen, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, wäre die Konstruktion, offensichtlich verfristeten Klagen von vornherein keine aufschiebende Wirkung beizumessen, überflüssig. Denn nach der Abweisung einer Anfechtungsklage besteht ab dem in § 80b Abs. 1 VwGO genannten Zeitpunkt sowieso keine aufschiebende Wirkung mehr. Dieses Ergebnis bestätigt auch das Unionsrecht: Wenn Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf nur bei fristgemäßer Einlegung des Rechtsbehelfs gewährt, impliziert dies, dass bei einem verfristeten Rechtsbehelf ein solches Recht schon vor dieser Entscheidung – d.h. hier: vor der Abweisung der Klage gegen den Widerruf als unzulässig – nicht mehr besteht. Die betroffene Person wird dadurch nicht schutzlos gestellt. Sie kann, wenn sie der Auffassung ist ihre Klage sei nicht offensichtlich verfristet und entfalte daher aufschiebende Wirkung, analog § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Gericht, bei dem die Klage anhängig ist, einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung stellen. Das hat der (anwaltlich vertretene) Kläger nicht getan.
ee) Auf die vom Zulassungsantrag zurecht wegen unionsrechtlicher Bedenken (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20, juris Rn. 17) als zweifelhaft angesehene Auffassung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf sei zudem auch wegen § 75 Abs. 2 Satz 2 AsylG ausgeschlossen, kommt es somit nicht an.
b) Die Begründung des Zulassungsantrags stellt auch im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ausweisungsinteresse überwiege die Bleibeinteressen, nicht schlüssig in Frage.
aa) Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Aufenthalt des Klägers in Deutschland bis zu seiner Ausweisung durchgängig rechtmäßig gewesen sei, findet im angefochtenen Urteil keine Grundlage.
(1) Das Verwaltungsgericht stellt im Urteilstatbestand wesentliche für den Aufenthaltsstatus des Klägers relevante Tatsachen dar. Auf S. 2 des Urteilsabdrucks werden insbesondere der Asylantrag, die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG sowie deren Verlängerung bis zum 05.07.2021 erwähnt. Daraus, dass das Verwaltungsgericht auf S. 3 des Urteils erwähnt, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Ausweisungsbescheid abgelehnt hat, ergibt sich ferner, dass das Gericht gewusst hat, das ein Verlängerungsantrag gestellt worden war. Der Zulassungsantrag rügt die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht.
(2) Wenn das Verwaltungsgericht auf S. 2 des Urteilsabdrucks ferner erwähnt, dass der Kläger seit dem 05.07.2021 geduldet werde, handelt es sich lediglich um die Wiedergabe einer Tatsache, deren Richtigkeit der Zulassungsantrag ausdrücklich bestätigt. Anders als der Zulassungsantrag suggeriert, gibt es im Urteil nichts was darauf hindeutet, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung war, dieses Vorgehen der Beklagten sei rechtmäßig gewesen. Zudem behauptet die Begründung des Zulassungsantrags lediglich, dass der Verlängerungsantrag bis zu seiner Ablehnung Fiktionswirkung gehabt habe. Die zur Beurteilung dieser Behauptung notwendigen Tatsachen – insbesondere der Zeitpunkt, in dem der Verlängerungsantrag gestellt wurde – lassen sich hingegen weder dem angefochtenen Urteil noch der Begründung des Zulassungsantrags entnehmen.
(3) Bei der Gewichtung des Bleibeinteresses in den Entscheidungsgründen stellt das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers die Länge seines Aufenthalts in Deutschland ein (S. 10, letzter Absatz des Urteilsabdrucks). Den Aufenthaltsstatus erwähnt es hingegen nicht ausdrücklich. Insbesondere benennt das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich den Umfang, in dem es den Aufenthalt für rechtmäßig oder rechtswidrig hält. Weder hält es dem Kläger ausdrücklich zugute, dass sein Aufenthalt in einem bestimmten Umfang rechtmäßig gewesen sei, noch hält es ihm ausdrücklich entgegen, dass sein Aufenthalt in einem bestimmten Umfang rechtswidrig gewesen sei. Aus diesem Schweigen kann vor dem Hintergrund, dass der Urteilstatbestand tatsächliche Angaben, die auf den Aufenthaltsstatus schließen lassen, enthält, und der Zulassungsantrag die Richtigkeit dieser Angaben nicht schlüssig in Frage stellt (s.o. (1) und (2)), nicht geschlossen werden, das Verwaltungsgericht sei von fehlerhaften Annahmen zu den Zeiträumen, in denen der Aufenthalt des Klägers rechtmäßig bzw. rechtswidrig war, ausgegangen.
bb) Das Vorbringen des Zulassungsantrags, das Verwaltungsgericht habe den Bruder des Klägers zwar im Urteil erwähnt, aber die familiäre Bindung zu ihm nicht ansatzweise in die Abwägung einbezogen, ist unschlüssig. Das Verwaltungsgericht nennt bei der Gewichtung des Bleibeinteresses den Bruder ausdrücklich als (die einzige) familiäre und soziale Beziehung des Klägers in Deutschland (vgl. S. 10 letzter Absatz des Urteilsabdrucks). Bereits davor hat es im Rahmen der Gefahrenprognose erwähnt, dass der Bruder den Kläger in der Haft besuche, dass es aber im Jahr 2018 wegen des Drogenkonsums des Klägers zu einem Zerwürfnis gekommen sei, das die Wohngemeinschaft zwischen ihnen beendet habe (S. 8 letzter Absatz des Urteilsabdrucks). Es ist davon auszugehen, dass diese Umstände dem Verwaltungsgericht auch bei der Interessenabwägung bewusst waren, selbst wenn sie dort nicht noch einmal ausdrücklich wiederholt werden. Was das Verwaltungsgericht darüber hinaus oder stattdessen in Bezug auf die Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Bruder hätte berücksichtigen müssen, benennt die Zulassungsantragsbegründung nicht konkret.
cc) Gleiches gilt für die Behauptung, die „umfassend geltend gemachten Reintegrationsschwierigkeiten“ seien vom Verwaltungsgericht „ersichtlich unzulänglic[h]“ geprüft worden.
Auf S. 11 und im ersten Absatz auf S. 12 des Urteilsabdrucks untersucht das Verwaltungsgericht die Reintegrationsschwierigkeiten, denen der Kläger ausgesetzt wäre. Es berücksichtigt dabei die Dauer, die der Kläger in Afghanistan gelebt hat, sein Alter bei der Ausreise, den dortigen Schulbesuch und dessen Dauer, die dort noch vorhandenen familiären Beziehungen (Schwestern), die Möglichkeit der Existenzsicherung in Afghanistan (insbesondere Ernährung, Hygiene, Unterkunft) sowie die gesundheitlichen Risiken einer Rückkehr, insbesondere im Hinblick auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten. Dabei geht es – zutreffend – davon aus, dass nur Umstände, die die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG nicht überschreiten, als Reintegrationsschwierigkeiten einer Abwägung mit Ausweisungsinteressen zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn. 34 f.). Das Urteil des EuGH vom 24.10.2024 – C-156/23 – zur Berücksichtigung des Refoulement-Verbots nach Art. 5 RL 2008/115/EG beim Erlass und der Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen sowie deren gerichtlicher Überprüfung gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu überdenken. Denn die Ausweisung ist keine Rückkehrentscheidung; sie fällt nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn. 41). Schlussendlich ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit neuer schwerer Gewaltstraftaten seien dem Kläger die Reintegrationsschwierigkeiten in Afghanistan zuzumuten.
Der Kläger wendet dagegen im Zulassungsverfahren zum einen ein, seine beiden in Afghanistan lebenden Schwestern seien nicht in der Lage, ihn dort in irgendeiner Weise zu unterstützen. Damit legt er allenfalls dar, dass das Verwaltungsgericht einen relevanten Umstand (Verfügbarkeit bzw. Nichtverfügbarkeit familiärer Unterstützung in Afghanistan) fehlerhaft in die Abwägung eingestellt hat. Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen die Ausweisung wäre aber zusätzlich erforderlich, dass auch die Relevanz dieses Fehlers für das Abwägungsergebnis dargelegt wird, soweit sie nicht auf der Hand liegt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.04.2021 – 2 LA 269/20, juris Rn. 4). Die Zulassungsantragsbegründung macht keine Ausführungen dazu, weshalb das Bleibeinteresse des Klägers gegenüber dem Ausweisungsinteresse überwiegen würde, wenn man davon ausginge, dass er in Afghanistan nicht mit familiärer Unterstützung rechnen kann. Dies liegt auch nicht auf der Hand. Die Schwestern sind nur eine von mehreren Verbindungen des Klägers zu Afghanistan, die das Verwaltungsgericht identifiziert. Die weiteren sind sein langer Aufenthalt (17 Jahre) und Schulbesuch (12 Jahre) dort. Zudem bezeichnet das Verwaltungsgericht die Unterstützungsmöglichkeiten der Schwestern für den Kläger als „beschränkt“ und sieht sie lediglich als einen „erste[n] Anknüpfungspunkt“ nach der Rückkehr an. Demgegenüber geht es von einem sehr hohen Ausweisungsinteresse (hohe Wahrscheinlichkeit von schweren Gewaltstraftaten) und sehr geringen Bindungen zu Deutschland aus. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass gerade die Annahme, der Kläger könne von seinen Schwestern in einem beschränkten Umfang unterstützt werden, im Ergebnis entscheidend für die Auffassung des Verwaltungsgerichts war, das Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse.
Zum anderen wendet die Begründung des Zulassungsantrags ein, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zu der mangelhaften Gesundheitsversorgung in Afghanistan und dem erschwerten Zugang zu einer Suchtbehandlung getroffen, obwohl diese Beeinträchtigungen auch unterhalb der Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen seien. Mit diesem Vortrag wird das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, das Ausweisungsinteresse überwiege gegenüber dem Bleibeinteresse, nicht schlüssig in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht stellt ausdrücklich zugunsten des Klägers ein, dass er in Afghanistan keine Behandlung erwarten kann, die mit derjenigen in Deutschland vergleichbar wäre (S. 11 am Ende des Urteilsabdrucks). Zugleich sieht es sich jedoch aus – zutreffenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn. 34 f.) – rechtlichen Gründen daran gehindert, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (z.B. aus Art. 3 EMRK wegen schwerwiegender gesundheitlicher Folgen einer Abschiebung) in die ausweisungsrechtliche Abwägung einzustellen. Im Ergebnis sieht das Verwaltungsgericht die vom Kläger ausgehende Gefahr als so hoch und seine Verwurzelung in Deutschland als so gering an, dass es jede unterhalb der Schwelle eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung für zumutbar hält (vgl. S. 12 erster Absatz des Urteilsabdrucks). Von diesem Standpunkt aus betrachtet waren nähere Feststellungen dazu, welche unterhalb der Schwelle von Art. 3 EMRK bleibenden gesundheitlichen Probleme sich für den Kläger in Afghanistan stellen würden, nicht erforderlich, denn sie könnten sich ohnehin nicht gegenüber dem Ausweisungsinteresse durchsetzen.
2. Die Begründung des Zulassungsantrags legt nicht hinreichend dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das angefochtene Urteil nicht unter Verstoß gegen sein Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zustande gekommen, weil die Kammer, die dieses Urteil erlassen hat, ihrer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung zugrunde gelegt hat, dass die vor einer anderen Kammer desselben Verwaltungsgerichts anhängige Klage gegen den Widerruf des subsidiären Schutzstatus offensichtlich verfristet sei und daher kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalte und der Widerruf bestandskräftig sei. Die Kammer hat dadurch weder die Klage gegen den Widerruf abgewiesen – diese ist unstreitig immer noch vor der zuständigen anderen Kammer anhängig – noch hat sie eine aufschiebende Wirkung dieser Klage rechtsgestaltend beseitigt. Sie hat ausschließlich über die Klage gegen die Ausweisung entschieden, wofür sie unstreitig zuständig war, und dabei die Vorfrage beantwortet, wie sich die Anhängigkeit der Klage gegen den Widerruf des subsidiären Schutzstatus vor einer anderen Kammer auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung auswirkt. b) Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Klageverfahren gegen die Ausweisung nicht nach § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren gegen den Widerruf des subsidiären Schutzstatus ausgesetzt hat, stellt keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Für die Frage, ob ein Verfahrensfehler im Sinne des Berufungszulassungsrechts vorliegt, kommt es auf die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an, unabhängig davon, ob diese zutreffend oder unzutreffend ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.01.2023 – 2 LA 140/22, juris Rn. 23). Ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Widerrufsbescheid sei bestandskräftig und die gegen ihn anhängige Klage habe keine aufschiebende Wirkung, bedurfte es einer Aussetzung nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Klageverfahrens gegen den Widerruf nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG. Ein Streitwert von 5.000, - EUR ist sachgerecht. Dies entspricht der Empfehlung in Ziff. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, den der Senat vorliegend nach dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 GKG weiterhin heranzieht, da der Berufungszulassungsantrag vor der Abfassung des aktuellen Streitwertkatalogs vom 21.02.2025 gestellt worden ist. Aus Ziff. 8.2.1 des Streitwertkatalogs 2025 ergäbe sich für den vorliegenden Fall überdies nichts anderes.
Zitierte Vorschriften
- § 3 VwZG
- § 8 ZPO
- § 53 AufenthG
- § 25 AufenthG
- § 80 VwGO
- § 55 AufenthG
- § 124 VwGO
- § 94 VwGO
- § 8 VwZG
- § 10 AsylG
- § 74 AsylG
- § 75 AsylG
- § 60 AufenthG
- § 178 ZPO
- § 11 AufenthG
- § 54 AufenthG
- Art. 101 GG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 71 GKG
- § 154 VwGO
- § 80b VwGO
Außerdem: Art. 46 VwGO, § 80 VwZG, Art. 3 EMRK, Art. 5 RL 2008/115/EG, Art. 7 RL 2008/115/EG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OVG Bremen in 2 LA 114/26 entschieden?“