Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 21.09.2026 – 1 LB 204/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AsylG a.F. § 29 Abs 1 Nr 2 EMRK Art 3 GRC Art 4
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 26. September 2024 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Griechenland angedroht wird.
Der … geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im … über die Türkei nach Griechenland. Dort wurde ihm am … internationaler Schutz gewährt. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Juli 2021 weiter nach Deutschland und stellte am … einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung gab er im Wesentlichen an, er habe in Griechenland die Flüchtlingsunterkunft nach der Schutzgewährung verlassen müssen und keine weitere Hilfe erhalten. Es habe weder Arbeit noch Sprachschulen gegeben. Er habe nicht gewusst, was er machen solle.
Mit Bescheid vom … lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Griechenland oder einen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, mit Ausnahme Syriens, an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung gab das Bundesamt im Wesentlichen an, der Asylantrag des Klägers sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. unzulässig. Dem Kläger sei in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Die humanitären Bedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass dem Kläger in Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Der Kläger habe sich offensichtlich nicht um die in Griechenland bestehenden Versorgungs- und Hilfeleistungen bemüht. Es sei weitgehend ungeklärt, unter welchen Umständen er nach der Schutzgewährung gelebt habe, und daher auch nicht erkennbar, dass er in existenzieller Not gelebt habe oder ihm eine solche bei einer Rückkehr drohen würde. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung ist er durch das Verwaltungsgericht informatorisch ergänzend angehört worden. Befragt zu den Gründen seiner Ausreise hat er ausgeführt, die Situation in Griechenland sei miserabel gewesen. Es habe keine Arbeit gegeben, sie hätten im Elend gelebt und auf der Straße geschlafen. Es habe keine staatliche Unterstützung und keine Sprachkurse gegeben. Er habe sogar im Müll nach Essen suchen müssen.
Er hat beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom …, zugestellt am …, aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 26.09.2024 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom … aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die (geschriebenen) tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. lägen zwar vor, da dem Kläger in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Die Unzulässigkeitsentscheidung sei jedoch nicht mit Unionsrecht vereinbar. Insofern sei davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rücküberstellung nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK drohe. Zur Überzeugung des Gerichts werde er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten und dadurch seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können. Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel und aktuellen Presseberichte sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern für einen längeren Zeitraum obdachlos sein werde. Er werde in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, wenigstens sein Existenzminimum aus eigener Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Einen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, mit deren Hilfe er in Griechenland sein Existenzminimum sichern könne, werde er ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich erlangen. Er könne zur Sicherung des Existenzminimums auch nicht auf Netzwerke seiner Landsleute oder die Unterstützung von Kirchen oder Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden, auch wenn diese grundsätzlich zu berücksichtigen seien. Besondere Umstände seien nicht ersichtlich; insbesondere seien keine Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen oder Freunden zu erwarten.
Nachdem die Beklagte die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 - und vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 - im Rahmen der Tatsachenrevision entschieden, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohten. Mit Beschluss vom 02.07.2026 hat der Senat die Berufung wegen nachträglicher Divergenz zugelassen.
Die Beklagte hat die Berufung unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und ihres Zulassungsantrags, in welchem sie im Wesentlichen ausführt, dass sich die Lebensbedingungen in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte wesentlich verbessert hätten, begründet.
Sie beantragt schriftsätzlich,
das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25.09.2024 (Az. 5 K 429/23) zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Im Zulassungsverfahren hat er vorgetragen, die Lage in Griechenland sei für junge, arbeitsfähige Männer nach wie vor miserabel. Es sei erwiesen, dass junge Männer in den Straßen verelendeten und betäubungsmittelabhängig würden. Die vermeintliche Verbesserung der Lage in Griechenland sei hingegen nicht erwiesen. Noch schlimmer wiege, dass die vermeintliche Rechtsprechungsänderung den jungen Männern nahelege, Schwarzarbeit zu leisten und sich strafbar zu machen. Es sei auch nicht garantiert, dass junge Männer in der Schattenwirtschaft ihren Lebensunterhalt überhaupt sichern könnten. Durch Arbeit in der Schattenwirtschaft sei die Finanzierung einer Wohnung oder medizinischer Versorgung nicht zu leisten. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung des Senats nach § 130a VwGO angehört worden. In dem Anhörungsschreiben hat der Senat erläutert, dass und aus welchen Gründen er die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zugleich hat der Senat den Beteiligten eine Liste der seiner Würdigung zugrundeliegenden Erkenntnismittel übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung in Ausübung des ihm eröffneten Ermessens nicht für erforderlich hält (zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 130a VwGO: BVerwG, Beschl. v. 21.01.2020 - 1 B 2.20, juris Rn. 4 ff. und Beschl. v. 17.01.2022 - 1 B 95.21, juris Rn. 11 ff.).
Die sich in dem vorliegenden Verfahren stellenden Fragen zur tatsächlichen Situation männlicher, nichtvulnerabler, arbeitsfähiger anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland lassen sich unter Heranziehung der Akten, der in der Anlage zu dem Anhörungsschreiben bezeichneten Erkenntnismittel, der schriftlichen Erklärungen der Beteiligten und der zu den tatsächlichen Verhältnissen in Griechenland ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären, ohne dass es hierfür der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf. Der Kläger hat im Zuge seiner Anhörung zu einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine mündlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht und zulässigerweise unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Begründung des Zulassungsantrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05, juris Rn. 10) begründet. 2. Die Berufung ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.09.2024 ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides des Bundesamts vom 20.01.2023 ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung (nachfolgend: AsylG a.F.) i.V.m. Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60, nachfolgend: Asylverfahrensrichtlinie oder RL 2013/32/EU). Dies ergibt sich aus der in § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG in der im Zeitpunkt der Senatsentscheidung geltenden Fassung vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, nachfolgend: AsylG n.F.) geregelten Übergangsvorschrift, wonach für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. EU v. 22.05.2024 L, S. 1 - Asylverfahrensverordnung oder VO (EU) 2024/1348) gilt. Diese Regelung gilt nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12.06.2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens.
Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 Asylverfahrensverordnung bestimmt wiederum, dass die Asylverfahrensverordnung nur für Anträge gilt, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Vor diesem Tag eingereichte Anträge auf internationalen Schutz unterliegen weiterhin der RL 2013/32/EU. Da der nationale Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. von der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 14; OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 LB 371/21, juris Rn. 26), ist § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. europarechtskonform dahin auszulegen, dass für Asylanträge, die vor dem 12.06.2026 eingereicht worden sind, die bis zu diesem Stichtag geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften – und damit auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. – weiterhin Anwendung finden.
aa) Die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da dem Kläger von dem griechischen Staat am 30.03.2020 internationaler Schutz gewährt wurde. bb) Die vorliegende Unzulässigkeitsentscheidung steht auch im Einklang mit Unionsrecht. (1) Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: GRCh) verbietet – ebenso wie Art. 3 EMRK – ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Ibrahim u.a.), juris Rn. 78). Die Gewährleistung von Art. 4 GRCh gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens (OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 LB 371/21, juris Rn. 29). Daraus folgt, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung auch dann, wenn die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. vorliegen, gleichwohl aus unionsrechtlichen Gründen rechtswidrig sein kann, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren (VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 17). Unter solchen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.), juris Rn. 83 ff.; Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a. (Hamed u.a.), juris Rn. 35). Verstöße gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung selbst (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 18; VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 17).
Der Europäische Gerichtshof hat die „fundamentale Bedeutung“ des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union besonders hervorgehoben, der die Annahme rechtfertigt, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Ibrahim u.a.)‚ juris Rn. 80 ff. sowie Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 (Hamed u.a.), juris Rn. 34 ff.). Nach dieser Rechtsprechung, der sich das Bundesverwaltungsgericht und der erkennende Senat angeschlossen haben, gilt für die Annahme einer in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ein strenger Maßstab (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Ibrahim u.a.)‚ juris Rn. 83 ff. sowie BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 19 und v. 24.04.2024 - 1 C 8.23, juris Rn. 10; OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 LB 371/21, juris Rn. 31). Jeder Mitgliedstaat darf – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 19 m.w.N.).
Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Die Feststellung der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (vgl. BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 19 m.w.N.).
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRCh maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1178 und v. 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413). Art. 3 EMRK begründet weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch eine allgemeine Verpflichtung, Geflüchteten finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 21 m.w.N.; VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 19; OVG MV, Urt. v. 19.08.2025 - 4 LB 513/23, juris Rn. 27).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 22 m.w.N.).
Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in den Abschiebezielstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum des Rückkehrers dort nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann er Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, kann Abschiebungsschutz nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei der Abschiebung in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten auch für die Auslegung des Art. 4 GRCh bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 22; VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 23).
Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu diesen zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten Schatten- oder Nischenwirtschaft angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher – zumindest für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 56 und v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 46).
Hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen ist eine Verletzung von Art. 4 GRCh erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder die Betroffenen in einen Zustand der Verelendung versetzt würden der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Den Anforderungen von Art. 4 GRCh genügt es, wenn den Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor dem Wetter bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen, umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 35; Urt. v. 19.12.2024 - 1 C 3.24, juris Rn. 45; Urt. v. 21.11.2024 - 1 C 24.23, juris Rn. 83 sowie Beschl. v. 19.01.2022 - 1 B 83.21, juris Rn. 14). Behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer oder sonstige einfachste Camps sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso zumutbar, wie eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen (mit Ausnahme einer medizinischen Grundversorgung). Eine Art. 4 GRCh widersprechende Verelendung droht nichtvulnerablen Schutzberechtigten nicht schon dann, wenn diese nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 39). Nicht verwiesen werden können sie allerdings auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 40 sowie v. 21.11.2024 - 1 C 24.23, juris Rn. 83).
(2) Ausgehend von den vorstehend dargelegten strengen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung widerfahren wird. Der Senat schließt sich nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. v. 16.11.2021 - 1 LB 371/21, juris) der Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach ein von dem Willen eines männlichen, nichtvulnerablen, arbeitsfähigen Schutzberechtigten – wie dem Kläger – unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht beachtlich wahrscheinlich ist (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 28; so auch VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschl. v. 17.09.2025 - 11 A 2654/24.A, juris Rn. 46 sowie v. 04.12.2025 - 11 A 2376/24.A, juris Rn. 44).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland im Rahmen der Tatsachenrevisionen dahingehend beurteilt, dass männliche, nichtvulnerable Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Falle einer Rückkehr dorthin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 24 ff., bestätigt durch Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 39 ff. sowie zuletzt durch Beschl. v. 09.06.2026 - 1 B 25.25, juris Rn. 13 ff.). Hiervon umfasst sind alle volljährigen männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an Krankheiten leiden, die einen besonderen Schutzbedarf begründen, auch wenn die Schutzzuerkennung bei der Rückkehr nach Griechenland schon länger als 20 Monate zurückliegt (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 14, 24, 28, 59 f.). (a) Nach den aktuellen Erkenntnismitteln ist die Suche nach einer angemessenen Unterkunft für Geflüchtete schwierig, da sowohl bürokratische als auch tatsächliche Hürden bestehen. Trotz dieser widrigen Umstände ist es aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr keine den Anforderungen des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK entsprechende Unterkunft finden würde (s.a. VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 25; SaarlOVG, Beschl. v. 15.01.2026 - 2 A 189/25, juris Rn. 20). (aa) Abschiebungen von Personen mit internationalem Schutzstatus erfolgen in der Regel über den internationalen Flughafen in Athen. Dort erhalten sie meist keine Informationen, wohin sie sich wegen Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 42; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“ – Update 2025, 24.10.2025, S. 6; s.a. BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 25). Manchmal wird ihnen ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt, auf dem sie darauf hingewiesen werden, die Asylbehörde zu kontaktieren, wenn sie keine Dokumente besitzen (SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“ – Update 2025, 24.10.2025, S. 6). Im Internet hingegen finden Rückkehrer frei zugängliche Informationen, die sich speziell an international Schutzberechtigte richten (vgl. Information Guide for Beneficiaries of International Protection, zuletzt abgerufen am 17.09.2026 unter: https://migration.gov.gr/en/odigos-pliroforisis-ddp/). Hierüber können sich die Betroffenen bereits vor einer Rücküberstellung in Deutschland informieren und eine Rückkehr vorbereiten. Abgesehen davon, dass sie bereits Kontakt mit griechischen Behörden hatten, haben sie sich oft bereits – wie der Kläger – für eine längere Zeit in Griechenland aufgehalten und das dortige Leben kennengelernt, sodass zumindest eine erste Orientierung vorausgesetzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 26 m.w.N.).
Anerkannte Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle Drittstaatsangehörigen, die sich legal im Land aufhalten, und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland v. 30.07.2025, S. 34). Der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt ist für sie allerdings zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar. Einer Studie zufolge fehlen landesweit aktuell 212.000 Wohnungen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 30.07.2025, S. 35 m.w.N.). Im Regelfall steht ihnen der reguläre (private) Wohnungsmarkt schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offen (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 39). Darüber hinaus benötigen sie für das Anmieten von Wohnungen eine Aufenthaltsbewilligung (ADET), eine Steuernummer (AFM) und ein griechisches Bankkonto (SEM, Griechenland als „sicherer Drittstaat“ – Update 2025, 24.10.2025, S. 10). Sie sehen sich mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Es ist praktisch nicht möglich, diese Dokumente vom Ausland aus zu beantragen, sodass diese nicht bereits bei Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen können (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland v. 30.07.2025, S. 25). In aller Regel haben anerkannt Schutzberechtigte im Falle einer Rückkehr keinen Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen. Sie können nach einem fünfjährigen Aufenthalt ab Stellung des Asylantrages Wohngeld beantragen, 70 Euro monatlich für begünstigte Personen und 35 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied, maximal 210 Euro pro Monat (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 37, Stand: 14.10.2025). Schutzberechtigte, die die erforderlichen Voraufenthaltszeiten in Griechenland nicht nachweisen können, sind davon effektiv ausgeschlossen (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 33).
Der griechische Staat stellt keine spezifischen Wohnungen für international Schutzberechtigte zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 34 f.). Es existiert aber ein Programm zur Unterstützung von international Schutzberechtigten beim Zugang zu Wohnraum (HELIOS+), das am 06.02.2025 gestartet wurde und das Vorgängerprogramm HELIOS abgelöst hat. Die Anmeldung zum HELIOS+-Programm muss innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Entscheidung über die Schutzgewährung erfolgen (BAMF, Unterstützungsprogramm für Rückkehrende mit Schutzstatus in Griechenland, 15.01.2025). Der Förderumfang des Programms umfasst eine Unterstützung von insgesamt 4.323 Personen in dem Zeitraum von Januar 2025 bis Juni 2028 (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 37). Ausgehend von über 140.000 bewilligten Asylanträgen in Griechenland kann nur ein sehr geringer Teil der Schutzberechtigten diese Unterstützungsleistungen erlangen. Rückkehrer können folglich nicht beachtlich wahrscheinlich zeitnah in das HELIOS+-Programm aufgenommen werden (VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 32, 34).
Um die Rückkehr von Schutzberechtigten nach Griechenland und die Aufnahme in das HELIOS+-Programm dennoch zu ermöglichen, läuft ein durch die EU-Kommission finanziertes Überbrückungsprojekt. Nach Auskunft der Bundesregierung umfasst dieses die Abholung am Flughafen nach der Wiedereinreise in Griechenland und den Transport zu einer Unterkunft, in der die Person für maximal vier Monate mit Vollverpflegung und Bereitstellung von Dingen des täglichen Bedarfs untergebracht werden kann. Es besteht Anspruch auf Bargeldunterstützung für bis zu zwei Monate nach Ankunft in Griechenland (monatlich von 75 Euro bis zu 210 Euro, gestaffelt für eine bis zu vier oder mehr Personen). Es findet eine Sozialberatung einschließlich der Abklärung von medizinischem Unterstützungsbedarf und die Antragstellung für das HELIOS+-Programm statt. Von insgesamt 4.132 zwischen Januar und Oktober 2025 angeschriebenen Personen sind 16 mit Unterstützungsleistungen aus dem Überbrückungsprojekt ausgereist und wurden in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Die meisten der zurückgekehrten Personen wurden dort zwischen fünf Wochen und vier Monaten untergebracht. Seit dem Start des Projekts im Januar 2025 teilte das Bundesamt 59 Personen (Stand: 06.10.2025) mit, dass sie die Fördervoraussetzungen für das Überbrückungsprogramm erfüllen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/2339 v. 20.10.2025, S. 6 ff.; VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 33).
Das Programm HELIOS+ kann daher lediglich im Ausnahmefall geeignet sein, eine Unterkunft zu sichern (so auch VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 34). Im Fall des Klägers ist davon auszugehen, dass er bereits deshalb keinen Zugang zu dem HELIOS+-Programm erhalten wird, weil seit seiner Schutzzuerkennung in Griechenland am 30.03.2020 mehr als 24 Monate vergangen sind.
(bb) Der Senat geht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon aus, dass der Kläger als männlicher, nichtvulnerabler Schutzberechtigter im Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebene Unterkunft oder Notschlafstelle finden wird (s.a. VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 35 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung; Schweizer BVG, Urt. v. 11.09.2025 - D - 2590/2025, Rn. 9.3.6, https://bvger.weblaw.ch; anders noch BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 43). In Griechenland sind in begrenztem Ausmaß Unterkünfte für Obdachlose verfügbar, die auch Schutzberechtigten offenstehen. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten werden für Obdachlose landesweit zwölf Schlafsäle, sieben Hostels und zwölf Tageszentren mit einer Kapazität von insgesamt bis zu 1.070 Betten betrieben (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23.01.2026, S. 4 sowie Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, abgerufen am 17.09.2026: https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/). Hinzu kommen verschiedene weitere staatliche und nicht-staatliche Unterbringungsmöglichkeiten (Nachweise bei BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 42), zu denen neben lediglich nachts geöffneten Schlafstellen auch Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen für einen bestimmten Zeitraum gehören (SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 13 ff.; ausführlich BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 46).
Aus zahlreichen Erkenntnisquellen ergibt sich jedoch, dass die Obdachlosenunterkünfte in Griechenland überfüllt sind und es lange Wartelisten gibt (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 46; AIDA, Country Report: Greece – Update 2024, 01.09.2025, S. 259; Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 40; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“ – Update 2025, 24.10.2025, S. 9; SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 13 ff.). Dies gilt auch für die im Jahr 2020 gegründeten Projekte „Mazí Housing“, „HoMER“ und „Finding Refuge“, auf die das Bundesverwaltungsgericht zuletzt verwiesen hat (siehe https://mazihousing.org/about, https://www.meaalofafoundation.org/projekte/homer und https://findingrefugegr.org/programs/). Unabhängig von den Kapazitätsproblemen müssen international Schutzberechtigte hier mitunter medizinische Nachweise erbringen und hohe Zugangshürden überwinden. So wird etwa nicht aufgenommen, wer weder Griechisch noch Englisch spricht (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 40).
Insgesamt dürfte es für zurückkehrende international Schutzberechtigte daher aufgrund nichtausreichender Kapazität und weiteren Zugangsbeschränkungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, in einer staatlichen oder nichtstaatlichen Obdachloseneinrichtung unterzukommen (VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 38). Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, nach wie vor stark von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit bedroht seien, da materielle Leistungen unmittelbar nach Schutzgewährung eingestellt werde und der Zugang zu den erforderlichen Dokumenten und Ressourcen, die zur Sicherung einer Unterkunft benötigt würden, nicht rechtzeitig möglich sei (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 46).
Trotz dieser schwierigen Gesamtlage ergibt sich aus den aktuellen Erkenntnismitten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass nichtvulnerable männliche international Schutzberechtigte im Falle einer Rückkehr keine den Anforderungen des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK entsprechende Unterkunft finden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 40).
Zur Beurteilung der Frage, wie viele international Schutzberechtigte in Griechenland tatsächlich obdachlos sind, fehlt es weiterhin an belastbaren und aktuellen Statistiken (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 9; BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 46). Nach Angaben der OECD wurde die Zahl der Obdachlosen in Griechenland im Jahr 2022 insgesamt auf 1.387, für das Jahr 2026 auf 809 geschätzt, was jeweils 0,01 % der Bevölkerung ausmache (OECD, Data on homelessness and housing exclusion 2026: Greece, https://www.oecd.org/en/publications/data-onhomelessness-and-housing-exclusion-2026_bd70370a-en/greece_b10c7387-en.html, abgerufen am 17.09.2026), wobei es sich jedoch nur um die offiziell registrierten Obdachlose handelt (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 46). Demgegenüber wird berichtet, dass eine Forschungsgruppe der Gemeinde Athen mit der Panteion-Universität über 1.000 undokumentierte Obdachlose in Athen gezählt habe (ERBB, International Schutzberechtigte in Griechenland, 01.04.2026, S. 10).
Dass die Obdachlosigkeit unter Geflüchteten nach den aktuellen Erkenntnismitteln kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt (in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 53 sowie VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 40), wird auch auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten sowie auf die Unterstützung durch private Akteure zurückgeführt, über welche informelle Unterkünfte gefunden werden können (vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 9; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland v. 31.01.2024, S. 23 f.). Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Derartige Unterkünfte werden beispielsweise von der afghanischen Community geführt (sog. Masafarhanas). Ihre tatsächliche Anzahl ist unbekannt, schätzungsweise gibt es allein in Athen circa 20 Masafarhanas. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung liegen dort zwischen fünf und sieben Euro pro Tag, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kostet. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität zu viele Menschen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland v. 30.07.2025, S. 42 f.). Teilweise leben Schutzberechtigte auch informell bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten, in verlassenen Häusern, in informellen Siedlungen, in Zelten oder in einfachst konstruierten Hütten; teilweise verbleiben sie entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den für Schutzsuchende bestimmten Unterkünften oder kehren in diese zurück (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 50 f. mit Verweis auf Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, Februar 2021, S. 8 ff., 27 ff.). Nach den Maßstäben, die an die Anforderungen an eine zumutbare Unterkunft anzulegen sind, ist es männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auch zumutbar, auf derartige Unterkünfte auszuweichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 39 f.).
(b) Nach den aktuellen Erkenntnismitteln wird der Kläger als männlicher, nichtvulnerabler international Schutzberechtigter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen – ggf. mit zusätzlicher Hilfe nichtstaatlicher Organisationen oder karitativer Einrichtungen – sein Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen können.
(aa) Nach ihrer Anerkennung sind Schutzberechtigte in Griechenland für die Sicherung ihres Lebensunterhalts selbst verantwortlich. Dies stellt viele Betroffene vor große Probleme. 30 Tage nach der Gewährung des internationalen Schutzes werden die finanziellen Beihilfen, die sie als Asylbewerber erhalten haben, eingestellt (Accord, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Status, 26.08.2021, S. 11). Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthalts in Griechenland stellt. Allerdings wird es nur gewährt, wenn der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis, eine Steueridentifikationsnummer, eine aktive Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto und einen festen Wohnsitz hat, der u.a. durch einen mindestens sechs Monate bestehenden Mietvertrag nachzuweisen ist. Dies hat zur Folge, dass Rückkehrer von der Beantragung des garantierten Mindesteinkommens in der Anfangszeit faktisch ausgeschlossen sind (VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 42; Schweizer BVG, Urt. v. 11.09.2025 - D-2590/2025, Rn. 9.5.1), so dass sie jedenfalls für einen gewissen Zeitraum ohne staatliche Hilfe für ihren Unterhalt sorgen müssen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht international Schutzberechtigten grundsätzlich wie griechischen Staatsangehörigen offen. Die wirtschaftliche Lage Griechenlands hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut der Kommission der Europäischen Union viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 30.07.2025, S. 46). Die Arbeitslosenrate sinkt seit dem Höchststand im Jahr 2013 (27,69 %) stetig und hat im Jahr 2025 8,5 % erreicht (https://www.statista.com/statistics/263698/unemployment-rate-ingreece/). Gleichzeitig steigt die Zahl der Erwerbstätigen jährlich. Im Jahr 2025 waren in Griechenland 4,39 Millionen Menschen erwerbstätig. Für das Jahr 2027 wird ein weiterer leichter Anstieg prognostiziert (https://www.statista.com/statistics/276414/employment-ingreece/). Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht, den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 30.07.2025, S. 46). UNHCR bietet eine Vielzahl von Dienstleistungen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Erstellung von Lebensläufen, Griechischkurse, Berufsausbildungsprogramme, Unterstützung bei der Ausstellung wichtiger Dokumente sowie Dolmetscher und Rechtsberatung) zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit für Asylsuchende und Geflüchtete an. Es wurde eine Online-Jobbörse eingerichtet (VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 45 m.w.N.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 30.07.2025, S. 45).
Allerdings begegnet der Zugang international Schutzberechtigter zum legalen Arbeitsmarkt trotz der Arbeitsvermittlungsangebote weiterhin erheblichen Schwierigkeiten. Sie benötigen zwar keine Arbeitserlaubnis, jedoch unter anderem eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine aktive Steueridentifikationsnummer und eine Sozialversicherungsnummer (ERBB, International Schutzberechtigte in Griechenland, 01.04.2026, S. 21; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, v. 30.07.2025, S. 44 f.; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“ – Update 2024, 10.10.2024, S. 11). Bürokratische Hürden und lange Verfahrenszeiten zur Erfüllung dieser Voraussetzungen führen dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schutzberechtigten jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland derzeit nicht erreichbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 48 sowie v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 63 m.w.N.).
(bb) Für den Übergangszeitraum, der notwendig ist, um eine legale Beschäftigung zu finden oder staatliche Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, können Schutzberechtigte ihre Existenz jedoch beachtlich wahrscheinlich mit Arbeit in der sogenannten Schattenwirtschaft sichern. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass erwerbsfähigen Personen, wie dem Kläger, zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums zumindest für eine Übergangszeit auch solche Tätigkeiten zugemutet werden können, soweit diese Arbeiten nicht kriminell und staatlich sanktioniert sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 - 1 C 24.23, juris Rn. 100 f. m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht für evident unionsrechts- oder verfassungswidrig gehalten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 01.04.2025 - 2 BvR 1425/24, juris Rn. 25; hierauf bezugnehmend BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 45).
Schattenwirtschaft ist in Griechenland weit verbreitet. Die genaue Schätzung ihres Umfangs ist naturgemäß schwierig, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet werden. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Tourismus, den Bausektor, die Altenpflege sowie administrative und unterstützende Dienstleistungen. In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden. Es wird jedoch berichtet, dass auch der Zugang zur Arbeit in der Schattenwirtschaft weder schnell noch verlässlich gelingt, sondern in der Regel eine längere und intensive Arbeitssuche voraussetzt (Kientzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 59). Das Wohnen in einer informellen Unterkunft kann die Suche nach einer Arbeit in der Schattenwirtschaft begünstigen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland v. 30.07.2025, S. 43). Nach Berichten erhalten Migranten, die informell im Tourismus, in der Landwirtschaft bzw. im Dienstleistungsbereich arbeiten oder Tagelöhnertätigkeiten ausüben, eine Vergütung deutlich unter dem griechischen Mindestlohn, der bei 713 Euro liegt. Es gibt auch Berichte, wonach die vereinbarte Vergütung nicht oder nicht wie vereinbart ausbezahlt wird (ausführlich VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 47 m.w.N.). Menschen, die im informellen Sektor Arbeit finden, können zudem verschiedenen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sein, etwa durch unzumutbare Arbeitszeiten, unsichere bzw. gefährliche Arbeitsbedingungen und körperlichen oder psychischen Missbrauch (vgl. Kientzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 67 ff., 74). Dies führt allerdings nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRCh widersprechenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten, lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 74 unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 30.03.2017 - Nr. 21884/15, Rn. 86 ff.).
Gewisse verbliebene Lücken zur Existenzsicherung können durch Unterstützungsleistungen, die von Nichtregierungsorganisationen und karitativen Einrichtungen angeboten werden, zumindest teilweise geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 -1 C 18.24, juris Rn. 53 ff. und Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 80 ff. mit umfangreichen Nachweisen zu den verschiedenen Unterstützungsangeboten). Weitere Unterstützung kann zudem durch landsmannschaftlich geprägte Netzwerke einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe und durch Netzwerke von Menschen aus demselben Sprach- und Kulturkreis erlangt werden (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 87).
(c) Es erscheint schließlich nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland – auch ohne Einkommen und erforderliche Dokumente – keine medizinische Notfall- und Erstversorgung erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 57 ff.).
Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige. Sie können sich in öffentlichen Krankenhäusern, öffentlichen medizinischen Zentren, Gesundheitszentren und städtischen Kliniken behandeln lassen. Viele Gemeinden verfügen über medizinische Zentren, in denen alle Personen mit internationalem Schutzstatus, auch ohne Sozialversicherungsnummer, Zugang zu den dort angebotenen primären Gesundheitsleistungen haben (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 89 f.). Trotz berichteter tatsächlicher Zugangsschwierigkeiten zu Gesundheitsdiensten durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten (SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“: Juristische Analyse – Update 2024, 10.10.2024, S. 12 f.) sind staatliche Gesundheitseinrichtungen gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland v. 30.07.2025, S. 22).
(3) In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 91). Der Kläger ist volljährig, erwerbsfähig und hat keine minderjährigen Kinder. Er gehört zur Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Er hat weder vorgetragen, an einer Krankheit zu leiden, die besonderen Schutzbedarf begründen würde, noch sonstige Gründe benannt, welche die Annahme begründen könnten, dass er in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und daher einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkäme. b) Die Feststellung unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides, wonach keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland bestehen, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
c) Entsprechendes gilt für die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides geregelte Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1, § 35 AsylG a.F. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG ebenfalls rechtmäßig ergangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr nach § 11 Abs. 3 AufenthG eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß den § 83b AsylG nicht erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen
einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Zitierte Vorschriften
- Art. 4 GRCh
- § 29 AsylG
- § 130a VwGO
- § 87e AsylG
- § 60 AufenthG
- § 11 AufenthG
- § 1 AsylG
- § 34 AsylG
- § 77 AsylG
- § 78 AsylG
- § 83b AsylG
- § 113 VwGO
- § 125 VwGO
- § 132 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
- § 709 ZPO
- § 711 ZPO
Außerdem: § 29 EMRK, Art. 3 EMRK, § 35 AsylG, Art. 4 EMRK, Art. 79 VO (EU) 2024/1348
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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