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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Hamburg

OLG Hamburg, Urteil vom 24.09.2026 – 15 U 39/25

Verbraucherwiderruf eines Architektenvertrags
Spruchkörper
15. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:2026:0924.15U39.25.00

Orientierungssatz

1. Architektenverträge und auch reine Honorarvereinbarungen mit Architekten können für Verbraucher als Auftraggeber nach Fernabsatzrecht widerrufbar sein.

2. Zur Abgrenzung eines eigenständigen Architektenvertrags von einem Rahmenvertrag bei mehreren aufeinanderfolgenden Verträgen betreffend unterschiedliche Planungen für dasselbe Grundstück.

3. Zur Verbrauchereigenschaft des Auftraggebers: Zur Darlegungslast des Architekten und zur Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person, die u.a. auch als Makler tätig ist und in deren privatem Eigentum das zu beplanende Grundstück steht.

4. Zum Zustandekommen eines Architektenvertrags ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel: Zur Darlegungslast des Architekten für einen vertragsrelevanten persönlichen Kontakt in der Phase der Vertragsanbahnung und zum notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem persönlichen Kontakt und dem Vertragsschluss (Abgrenzung zu OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 341 Rn. 34 f.).

5. Zur Darlegungslast und zu den Voraussetzungen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems beim Architekten (Abgrenzung zu OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 341 Rn. 37 f.).

6. Zur Frage eines missbräuchlichen Widerrufs (hier verneint).

7. Die Rechtsfolge eines wirksamen Fernabsatzwiderrufs ist der vollständige Verlust des Honoraranspruchs des Architekten, ohne dass ihm für die geleistete Tätigkeit ein Ersatzanspruch zusteht.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2025, Az. 328 O 33/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 9.975,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2022 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.975,95 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Parteien streiten um Architektenhonorar, nachdem die Beklagte den Widerruf eines Vertrags erklärte. Während die Klägerin restliches Honorar einklagt, macht die Beklagte widerklagend die Rückzahlung bereits geleisteten Honorars geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der vor dem Landgericht Hamburg gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angegriffene Urteil verwiesen.

Randnummer 2

Das Landgericht hat der Klage weit überwiegend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Soweit es die Klage teilweise, nämlich i.H.v. 548,68 € brutto in der Hauptforderung und i.H.v. 181,15 € betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Randnummer 3

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagten kein Widerrufsrecht nach den Regelungen für Fernabsatzgeschäfte zustehe, weil kein Fernabsatzgeschäft vorliege. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass der streitgegenständliche Architektenvertrag mit den Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen sei. Sie lege den Schwerpunkt zu Unrecht auf die Honorarvereinbarung vom 17./19.05.2021 gemäß Anlage K5. Der liege ein Architektenvertrag zugrunde, der schon länger geschlossen gewesen sei. Die Parteien hätten am 17./19.05.2021 keinen widerruflichen neuen Architektenvertrag geschlossen, sondern allein eine Honorarvereinbarung für einen bereits bestehenden Vertrag. Die gesamte Vertragshistorie zeige, dass die Parteien nicht mittels eines Fernabsatzes in vertraglichen Kontakt gekommen seien. Die Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte seien daher auf die hiesige Honorarvereinbarung nicht anwendbar. Soweit die Parteien gemäß § 7 Abs. 1 HOAI im Anschluss an den bereits bestehenden Architektenvertrag eine Honorarvereinbarung in Textform per E-Mail abschlössen, falle diese erkennbar nicht unter ein Fernabsatzgeschäft nach den Verbrauchervorschriften. Daher habe die Klägerin Anspruch auf Vergütung des von ihr erbrachten Arbeitsaufwands von 148,5 Stunden auf der Grundlage des vereinbarten Honorars von 80,00 € netto pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer, und die Widerklage auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars sei unbegründet. Die Klägerin habe auch nicht die Hinweispflicht des § 7 Abs. 2 HOAI verletzt. Zwar sei davon auszugehen, dass die Beklagte hier als Verbraucherin betroffen gewesen sei, aber die Hinweispflicht gemäß § 7 Abs. 2 HOAI finde vorliegend ausnahmsweise keine Anwendung. Ferner könne sich die Beklagte auf einen möglichen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 HOAI nicht berufen, weil dem der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegenstehe. Sie sei zwar Verbraucherin, jedoch als Grundstücksverwalterin und Maklerin immobilienerfahren und damit nah einer Unternehmerin. Es sei davon auszugehen, dass ihr die HOAI mit ihren Honorartafeln in Grundzügen bekannt sei und sie folglich über das Wissen verfüge, das § 7 Abs. 2 HOAI vermitteln wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Randnummer 4

Die Beklagte greift das Urteil an, soweit damit der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen worden ist. Sie macht sowohl Rechtsfehler als auch fehlerhafte Tatsachenfeststellung geltend. Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht

Randnummer 5

- ein ihr als Verbraucherin gemäß § 312g BGB zustehendes Widerrufsrecht abgelehnt,

Randnummer 6

- eine Hinweispflicht der Klägerin gemäß § 7 Abs. 2 HOAI verneint,

Randnummer 7

- in der Honorarrechnung gemäß Anlage K8 bestimmten, von der Beklagten bereits bezahlten Stundenaufwand nicht berücksichtigt, der jedoch im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 HOAI relevant wäre,

Randnummer 8

- die Kürzung des abgerechneten Stundenaufwands trotz der angewendeten zu großen zeitlichen Taktung abgelehnt,

Randnummer 9

- Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen und

Randnummer 10

- die Widerklage abgewiesen.

Randnummer 11

Ihre erstinstanzlich geltend gemachte Hilfsaufrechnung i.H.v. 3.584,24 € macht die Beklagte in der Berufung ausdrücklich nicht mehr geltend.

Randnummer 12

Im Einzelnen begründet die Beklagte ihre Berufung insbesondere wie folgt:

Randnummer 13

Die Ansicht des Landgerichts, die Parteien hätten am 17./19.05.2021 keinen neuen Architektenvertrag, sondern lediglich eine Honorarvereinbarung für einen zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Architektenvertrag geschlossen, sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Es sei auch unstreitig, dass die Parteien am 17./19.05.2021 einen neuen Architektenvertrag geschlossen hätten. Die Klägerin habe dies in erster Instanz mehrfach bestätigt und nur bestritten, dass die Parteien am 17./19.05.2021 einen „HOAI-Vertrag“ geschlossen hätten. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs der einzelnen Vertragsschlüsse und der jeweils gänzlich unterschiedlichen Aufgabenstellung handele es sich um drei separate Architektenverträge, die von der Klägerin auch unter verschiedenen Projektbezeichnungen abgerechnet worden seien.

Randnummer 14

Die Auffassung des Landgerichts, wonach es sich vorliegend um einen irgendwann in der Vergangenheit als Rahmenvertrag abgeschlossenen Architektenvertrag handele, unter dem anschließend in loser zeitlicher Abfolge Einzelleistungen beauftragt worden seien, überzeuge nicht. Sie entspreche weder den tatsächlichen Begebenheiten noch dem werkvertraglichen Charakter des Architektenvertrags. Die Ausführungen des Landgerichts zum Zustandekommen des Architektenvertrags blieben nebulös. Es führe aus, dass die Parteien seit 2016 in Kontakt gestanden hätten, im Jahr 2018 ein erster Auftrag erfolgt sei und die Klägerin im ersten Halbjahr 2021 unter anderem eine Umbauvariante geplant habe. Daraus folgere es, dass der „zugrunde liegende Architektenvertrag“ am 17./19.05.2021 schon länger geschlossen gewesen sei, ohne zu spezifizieren, wann und mit welchem Inhalt die Parteien diesen Vertrag geschlossen haben sollen. Tatsächlich hätten die Parteien ab 2018 drei separate Architektenverträge geschlossen (Anlagen K2, K19 und K5/K6), die jeweils vollkommen unterschiedliche Aufgabenstellungen zum Gegenstand gehabt hätten. Aus diesem Grund habe die Klägerin die Notwendigkeit gesehen, jeweils neue Vereinbarungen über Leistungsinhalt und Vergütung mit der Beklagten abzuschließen. Mitte April 2021 hätten die Parteien über die hier in Rede stehenden Planungen telefoniert, ohne dass schon eine Beauftragung erfolgt oder über die Vergütung oder sonstige vertragliche Modalitäten gesprochen worden sei. Am 23.04.2021 habe die Klägerin eine erste Umbauvariante übersandt (Anlage B24) und am 27.04.2021 eine weitere (Anlage K4). Diese Vorschläge habe die Beklagte nicht weiterverfolgen wollen, was sie der Klägerin telefonisch mitgeteilt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien beide Parteien davon ausgegangen, sich im Stadium der Vertragsanbahnung zu befinden. Die Übersendung erster Entwürfe am 23.04.2021 (Anlagen B4, K4a) und 27.04.2021 (Anlagen K4, K4b, K4c) bestätige keineswegs, dass der vermeintlich zugrunde liegende Architektenvertrag zu diesem Zeitpunkt schon länger geschlossen gewesen sei. Die Erstellung und Übersendung dieser Entwürfe und die Abgabe einer Kostenschätzung seien durch die Klägerin ersichtlich zu Akquisezwecken erfolgt. Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung dahingehend, dass ggf. auch umfangreiche Architektenleistungen nur im Rahmen eines Vertrags erbracht werden, gebe es nicht. Im Gegenteil sei zu berücksichtigen, dass Vorleistungen des Architekten ohne vertragliche Vereinbarung allgemein üblich seien, insbesondere, wenn sich der Bauherr noch nicht darüber im Klaren ist, ob und in welchem Umfang er ein Vorhaben durchführen will.

Randnummer 15

Wäre es bereits zuvor zu einem Vertragsschluss gekommen, hätte keine Veranlassung der Klägerin bestanden, der Beklagten ihre bereits erbrachte Leistung anzubieten. Der Vertragsschluss betreffend die Planungsleistungen zum Umbau der Spielhalle unter Beibehaltung der vorhandenen Kubatur „bis zur finalen Entwurfsfindung“ sei erst mit Übersendung der E-Mails vom 17. und 19.05.2021 (Anlagen K5 und K6) erfolgt. Erstmals am 27.05.2021 habe diesbezüglich eine Ortsbesichtigung stattgefunden, wobei dies das erste persönliche Treffen nach dem 17.11.2020 gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt vor dem 27.05.2021 hätten die Parteien persönlich anwesend über dieses Projekt gesprochen. Sämtliche Abstimmungen zu diesem Projekt bis hin zum Vertragsschluss seien ausschließlich telefonisch oder per E-Mail erfolgt.

Randnummer 16

Bei dem am 17./19.05.2021 geschlossenen Vertrag handele es sich um einen Fernabsatzvertrag, denn die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss hätten ausschließlich fernkommunikativ im Rahmen des von der Klägerin für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems stattgefunden. Das Landgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass die Beklagte als Verbraucherin gehandelt habe. Fehlerhaft aber sei die Annahme, dass kein Fernabsatzgeschäft vorliege, weil die Klägerin in der Vergangenheit bereits mehrfach für die Beklagte tätig gewesen und es dabei zu diversen persönlichen Treffen und Besprechungen gekommen sei. Entscheidend sei allein, wie der aktuelle Vertrag zustande gekommen sei.

Randnummer 17

Selbst wenn man annähme, dass die Parteien seit längerem durch einen Architekten(rahmen)vertrag verbunden gewesen seien, schlösse dies den Widerruf der Vereinbarung vom 17./19.05.2021 nicht aus. Bei einer Honorarvereinbarung nach § 7 Abs. 1 HOAI handele es sich um einen eigenen Vertrag, so dass der Verbraucher seine auf Abschluss der Honorarvereinbarung gerichtete Willenserklärung auch unabhängig vom Architektenvertrag widerrufen könne.

Randnummer 18

Die Klägerin habe ihre Hinweispflicht aus § 7 Abs. 2 HOAI verletzt. Die Ausführungen des Landgerichts zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift seien nicht überzeugend. Dem Verbraucher die schützende Funktion des § 7 Abs. 2 HOAI zu entziehen, weil dem Architekten die Erfüllung seiner Obliegenheiten (vermeintliche) Schwierigkeiten bereite, verkehre die gesetzgeberische Intention geradezu ins Gegenteil. Selbst wenn die Beklagte das vom Landgericht unterstellte Sonderwissen gehabt hätte, was indes nicht der Fall gewesen sei, sei es ihr nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf § 7 Abs. 2 HOAI zu berufen.

Randnummer 19

Infolge des wirksamen Widerrufs durch die Beklagte sei der Architektenvertrag rückabzuwickeln. Gemäß § 357a Abs. 2 Nr. 1, 3 BGB verliere die Klägerin ihren Vergütungs- bzw. Wertersatzanspruch, denn sie habe die Beklagte weder ordnungsgemäß informiert noch habe die Beklagte verlangt, mit der Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen. Daher stehe der Beklagten der widerklagend geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu.

Randnummer 20

Die Beklagte hat zunächst beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage vollumfänglich abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 11.955,17 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte beantragt,

Randnummer 21

unter Abänderung des am 27.02.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2025, Aktenzeichen 328 O 33/22

Randnummer 22

1. die Klage vollumfänglich abzuweisen;

Randnummer 23

2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 9.975,75 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 24

Im Übrigen hat sie die Rücknahme der Widerklage erklärt, welcher die Klägerin nicht zugestimmt hat (s. S. 3 des Protokolls vom 23.04.2026). Sodann hat die Beklagte die Widerklage in Höhe von 1.980,17 € für erledigt erklärt; dem hat die Klägerin widersprochen (s. S. 4 des Protokolls vom 23.04.2026).

Randnummer 25

In der weiteren mündlichen Verhandlung am 27.08.2026 hat die Beklagte sich auf die am 23.04.2026 gestellten Anträge bezogen und erneut erklärt, die Widerklage in Höhe von 1.980,17 € für erledigt zu erklären; die Klagerücknahme solle gegenstandslos sein (S. 11 des Protokolls vom 27.08.2026). Die Klägerin hat sich der teilweisen Erledigungserklärung nach wie vor nicht angeschlossen und beantragt,

Randnummer 26

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 27

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil insbesondere wie folgt:

Randnummer 28

Die Beklagte habe das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht wirksam widerrufen. Dieses könne nicht in mehrere Einzelverträge aufgespalten werden, damit die Beklagte dann einen vom bestehenden Rahmenvertrag erfassten Unterauftrag mit Absprachen über Planungsdetails und Honorare als Fernabsatzgeschäft widerrufen könne.

Randnummer 29

Die Beklagte habe die Klägerin bereits am 10.06.2016 aufgesucht und über ihre Planung zur Bebauung bzw. zum Umbau ihres Grundstücks gesprochen. Man habe verschiedene Möglichkeiten der Um- und Neunutzung und die zu deren Umsetzung von der Klägerin zu erbringenden Unterstützungsleistungen einschließlich der Kosten besprochen. Die Beklagte habe diese Pläne zunächst nicht weiterverfolgt. Im Herbst 2018 habe sie sich dann telefonisch wieder bei der Klägerin gemeldet, um die Planung wieder aufzunehmen. Bei der grundlegenden Vereinbarung zwischen den Parteien am 07.11.2018 (Anlage K2) sei die Klägerin mit der Planung des Neubaus von Mikroapartments auf dem Grundstück beauftragt worden. Die Klägerin habe Konzepte erarbeiten sollen, die auf die Genehmigungsfähigkeit und die finanziellen Möglichkeiten der Beklagten abzustimmen gewesen seien. Sie habe erste Planungen für Mikroapartments entwickelt und diese mit der zuständigen Harburger Behörde abgestimmt. Da die Beklagte für eine solche Neubebauung im Innenbereich des ihr nur zu einem Teil gehörenden Grundstücks die Zustimmung ihres Ex-Ehemanns als Miteigentümer benötigt habe, habe die Realisierung auch von diesem abgehangen. Die Beklagte habe jedoch mit dieser Zustimmung nicht gerechnet, so dass der mit der Behörde bereits abgestimmte Antrag auf einen Bauvorbescheid für diese Planung nicht gestellt worden sei.

Randnummer 30

Sodann habe die Beklagte die Klägerin gebeten, abhängig von noch zu klärenden Umsetzungsmöglichkeiten weitere Alternativen zu entwickeln und zu prüfen. Die erfolgversprechendste realisierbare und genehmigungsfähige Alternative habe von der Klägerin umgesetzt werden sollen. Dafür habe dann zu gegebener Zeit ein Architektenvertrag nach HOAI zwischen den Parteien abgeschlossen werden sollen. In der Folge sei die ursprüngliche Planung dahingehend geändert worden, dass die Apartments in die vorhandene Bausubstanz der Spielhalle bzw. des ehemaligen Kinos integriert werden sollten. Bei einer solchen nur unwesentlichen Veränderung der Gebäudekubatur wäre der Ex-Ehemann der Beklagten zur Zustimmung verpflichtet gewesen. Den von der Klägerin erstellten ersten Planungen sei am 07.11.2018 ein persönliches Treffen des Geschäftsführers der Klägerin, Stefan W., und der Beklagten vor Ort am Bauobjekt gefolgt. Am 17.12.2018 und am 14.02.2019 habe es weitere Besprechungen im Büro der Klägerin gegeben. Die ersten von der Klägerin entwickelten Planungen hätten einer Genehmigung durch die Baubehörde bedurft. Um diese zu beantragen, hätten die Beklagte und Stefan W. am 17.11.2020 einen gemeinsamen Termin bei der Baubehörde wahrgenommen. Die Beklagte habe sich in der Folge mehrere Male mit den Architekten der Klägerin direkt an der Immobilie xy Straße 19 getroffen, so z.B. am 27.05.2021, am 10.08.2021 und am 28.09.2021. Über die Vergütung der ergänzenden Planungsleistungen ab dem Jahr 2020 habe die Klägerin dann mit der Beklagten die als Anlage K19 vorliegende Vergütungsvereinbarung getroffen. Es handele sich um ein einheitliches Vertragsverhältnis, in dessen Rahmen zwar die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen im gegenseitigen Einverständnis mehrfach modifiziert worden seien, um den persönlichen Verhältnissen der Beklagten und den behördlichen Vorgaben zu entsprechen. Die Planungsänderungen könnten aber nicht als jeweils eigenständige Verträge bewertet werden. Insbesondere hätten die Parteien am 17./19.05.2021 keinen neuen Architektenvertrag geschlossen. Vielmehr handele es sich dabei, wie das Landgericht festgestellt habe, um eine von dem schon länger bestehenden Vertrag erfasste Honorarvereinbarung. Die Vereinbarung vom 17./19.05.2021 sei demnach kein Fernabsatzvertrag, sondern die Fortführung des bestehenden Vertragsverhältnisses.

Randnummer 31

Es liege auch deshalb kein Fernabsatzvertrag vor, weil die Klägerin kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem betrieben habe. Weder lägen bei ihr die organisatorischen Voraussetzungen zum regelmäßigen Abschluss von Geschäften im Fernabsatz vor, noch verfüge sie über eine entsprechende personelle oder sachliche Ausstattung, um Verträge ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien abzuschließen. Sie biete weder auf ihrer Internetseite noch in anderer Weise Möglichkeiten an, im Wege des Fernabsatzes Verträge zur Erbringung ihrer Leistungen im Architekturbereich ohne physische Anwesenheit der Vertragspartner abzuschließen. Die Beklagte habe keinen gegenteiligen Nachweis erbracht. Die Klägerin hingegen habe dargelegt, dass die getroffene Vereinbarung Folge von verschiedenen vorherigen persönlichen Kontakten im Wege von Besprechungen am 07.11.2018, 07.12.2018, 14.02.2019 und 17.11.2020 sowie von Telefonaten am 28.01.2019, am 31.03.2021 und am 01.04.2021 gewesen sei. Darüber hinaus sei die Beklagte persönlich mehrfach vor dem 17./19.05.2021 im Büro der Klägerin erschienen, um Unterlagen auszutauschen oder kurze Absprachen zu tätigen, wobei diese Besuche mangels Dokumentation zeitlich nicht mehr zugeordnet werden könnten. Angesichts der persönlichen Treffen am 27.05.2021, 10.08.2021 sowie am 28.09.2021 habe es auch im Rahmen der Vereinbarung vom 17./19.05.2021 nicht nur fernmündliche, sondern auch persönliche Kontakte gegeben. Im Übrigen seien in der Zeit der Corona-Pandemie die persönlichen Kontakte vor allem auf Wunsch der Beklagten sehr eingeschränkt gewesen, so dass es unlauter erscheine, dass die Beklagte daraus nun Vorteile ziehen wolle.

Randnummer 32

Die Beklagte habe den Vertrag überdies als Unternehmerin und nicht als Verbraucherin geschlossen. Daher habe für die Klägerin keine Hinweispflicht gemäß § 7 Abs. 2 HOAI bestanden. Aber selbst wenn die Beklagte als Verbraucherin anzusehen sei, lägen die Vereinbarungen der Parteien außerhalb des Anwendungsbereichs von § 7 Abs. 2 HOAI. Die Beklagte sei vollständig und mehrfach über Kosten informiert gewesen. Sie habe gewusst, dass die in der HOAI vorgegebenen Honorarsätze nicht verbindlich sind, und habe der Korrespondenz mit der Klägerin entnehmen können, in welchen Fällen eine Abrechnung nach HOAI geplant gewesen sei. Einer entsprechenden Aufklärung habe es deswegen nicht bedurft.

Randnummer 33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle verwiesen. Der Senat hat die Klägerin durch ihre drei Geschäftsführer persönlich angehört; insofern wird auf das Protokoll vom 27.08.2026 verwiesen.

Randnummer 34

Die Parteien haben nach der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2026 mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen weiter vorgetragen, die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.09.2026 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.09.2026.

II.

Randnummer 35

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, nämlich form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Das landgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 28.02.2025 zugestellt. Die Berufung ist am 26.03.2025 eingegangen, und eine den Zulässigkeitsanforderungen genügende Berufungsbegründung ist nach Fristverlängerung bis zum 28.05.2025 an diesem Tag um 23:50 Uhr bei Gericht eingegangen. Dass eine der Anlagen zur Berufungsbegründung erst am 29.05.2025 um 00:06 Uhr eingegangen ist (s. dazu den Stempel auf Bl. 12 eA), ist unerheblich.

Randnummer 36

Die Berufung hat auch in der Sache weitgehenden Erfolg, so dass das angegriffene Urteil abzuändern ist. Entgegen der Bewertung des Landgerichts erweist sich die Klage als unbegründet und der widerklagend geltend gemachte Zahlungsantrag als begründet, denn der von der Beklagten erklärte Widerruf des am 17./19.05.2021 geschlossenen Vertrags ist wirksam. Damit entfällt die Grundlage für den mit der Klage geltend gemachten weiteren Honoraranspruch der Klägerin, und das bereits geleistete Honorar ist auf die Widerklage hin von ihr an die Beklagte zurückzugewähren. Soweit die Beklagte die Widerklage teilweise für erledigt erklärt hat, ist die Widerklage indes unbegründet.

Randnummer 37

Im Einzelnen:

1.

Randnummer 38

Unstreitig schlossen die Parteien am 17./19.05.2021 den Vertrag gemäß Anlagen K5 und K6. Ebenso unstreitig belehrte die Klägerin die Beklagte dabei nicht über ein ihr zustehendes Widerrufsrecht. Die Parteien streiten darüber, ob die Vereinbarung vom 17./19.05.2021 ein neuer Architektenvertrag oder nur eine Honorarvereinbarung war und auch darüber, ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelte einschließlich der Frage, ob die Beklagte als Verbraucherin handelte, so dass ihr ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 i.V.m. § 312c BGB zustand. Entgegen der Bewertung des Landgerichts liegt hier ein eigenständiger Architektenvertrag vor (dazu unter a.), der im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde (dazu unter b.). Da die Beklagte als Verbraucherin handelte, konnte sie diesen wirksam widerrufen (dazu unter c.), so dass die Klage unbegründet und die Zahlungswiderklage, soweit als solche noch anhängig, begründet ist (dazu unter d.)

a.

Randnummer 39

Dafür, dass die Vereinbarung gemäß Anlagen K5 und K6 ein neuer und eigenständiger Architektenvertrag ist, spricht schon der Wortlaut des als Anlage K5 vorgelegten Angebots der Klägerin, welches die Beklagte mit ihrer E-Mail gemäß Anlage K6 angenommen hat. Dort heißt es:

Randnummer 40

„[…] erlaube ich mir Ihnen diese Leistung der optimierten Entwurfsfindung zunächst nach Aufwand anzubieten.“

Randnummer 41

Die Klägerin spricht in der E-Mail vom 17.05.2021 selbst davon, der Beklagten etwas „anzubieten“. Gegenstand dieses Angebots ist eine „optimierte Entwurfsfindung“ bzw. „finale Entwurfsfindung“. Dabei ging es jedoch nicht mehr um die zuvor in Rede stehenden Planungen eines nachverdichtenden Neubaus im Blockinnenbereich bzw. einer Aufstockung oder eines Abrisses des Bestandsgebäudes und Errichtung eines dreigeschossigen Neubaus, sondern nunmehr sollten die Wohnräume innerhalb des Bestandsgebäudes, der „Kubatur“, geschaffen werden. Es geht zwar um Planungen für dasselbe Grundstück wie bereits zuvor, aber nach Abschluss bzw. Verwerfung der bisherigen Planungen inhaltlich um etwas anderes. Zudem schlägt die Klägerin mit Anlage K5 ein von den beiden vorherigen Vereinbarungen abweichendes Stundenhonorar vor. Daher liegt mit der Annahme der Beklagten gemäß Anlage K6 ein eigenständiger Architektenvertrag vor.

Randnummer 42

Entgegen der Bewertung des Landgerichts und der gegen Ende der ersten und in zweiter Instanz entwickelten Rechtsansicht der Klägerin gab es keinen im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 17./19.05.2021 bereits bzw. noch bestehenden „zugrunde liegenden Architektenvertrag, der schon länger geschlossen war“ bzw. keinen „Rahmenvertrag“. Die Klägerin teilt nicht mit, und das ist auch dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen, wann ein solcher Vertrag mit welchem konkreten Inhalt geschlossen worden sei. Die Annahme eines „Rahmenvertrags“ lässt sich auch mit dem tatsächlichen Geschehen nicht in Einklang bringen. Denn damit würde ignoriert, dass die Parteien vor der hier in Rede stehenden Vereinbarung aus Mai 2021 bereits zwei unterschiedliche Verträge geschlossen, durchgeführt und beendet hatten:

Randnummer 43

Nach der Vereinbarung aus November 2018 (Anlage K2) sollte die Klägerin eine Konzeptstudie zur Nachverdichtung des Blockinnenbereichs durch den Neubau von zu vermietenden Mikroapartments zum Pauschalhonorar von 3.500,00 € netto zuzüglich 4% Nebenkosten erstellen. Die Planung sah eine dreigeschossige Neubebauung vor. Da die Beklagte fürchtete, die für diese Neubauplanung nötige Zustimmung ihres Ex-Ehemanns als Miteigentümer der Immobilie nicht zu erhalten, wurde der bereits mit der Behörde abgestimmte Antrag auf einen Bauvorbescheid nach der dazu gehaltenen persönlichen Besprechung vom 28.01.2019 nicht gestellt und diese Planung nicht weiterverfolgt. Die Rechnung gemäß Anlage B6 aus Dezember 2018 betreffend diesen ersten Vertrag unter der Projektbezeichnung „Projekt xy Straße Harburg_Studie-Bebauungskonzept“ bezahlte die Beklagte. Damit war dieser Vertrag durchgeführt und beendet.

Randnummer 44

Erst etwa ein Jahr später, Anfang des Jahres 2020, sollten auf Wunsch der Beklagten weitere Alternativen geprüft werden und die Klägerin erneut einen Antrag auf einen Bauvorbescheid vorbereiten. Dazu unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 14.01.2020 das Angebot gemäß Anlage K19, wonach die Beklagte für die ergänzenden Planungsleistungen ab dem Jahr 2020 ein Stundenhonorar von 90,00 € für Projektarchitekten bzw. 105,00 € für Arbeiten des Geschäftsführers W., jeweils netto und zuzüglich 3% Nebenkosten, zahlen sollte. Die Beklagte nahm dieses Angebot am 12.02.2020 an, wie sich ebenfalls aus Anlage K19 ergibt. Die Planung lief auf einen Abriss der Spielhalle und die Errichtung eines dreigeschossigen Wohnungsneubaus an ihrer Stelle hinaus, wie sich aus der „Baubeschreibung“ der Klägerin vom 01.04.2020 (Anlage B23) ausdrücklich ergibt. In diesem Sinne beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid betreffend die Neuerrichtung eines dreigeschossigen Wohngebäudes mit 13 Wohneinheiten (s. dazu den Vorbescheid gemäß Anlage B7, S. 1 f.). Angesichts dessen wäre der Vortrag der Klägerin auf Seite 3 f. der Berufungserwiderung vom 30.07.2025 unzutreffend, wenn er so zu verstehen sein sollte, dass bereits im Jahr 2020 bzw. im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags gemäß Anlage K19 ein Umbau innerhalb der „Kubatur“ ohne deren Abriss geplant gewesen sei. Die Beantragung des Bauvorbescheids rechnete die Klägerin im April 2020 mit der Rechnung gemäß Anlage B8 unter der Projektbezeichnung „Projekt xy Straße Harburg_Antrag auf Bauvorbescheid“ ab; die Beklagte bezahlte die Rechnung. Ausweislich des Bauvorbescheids vom 15.10.2020 (Anlage B7) war die Planung so jedoch nicht vollständig genehmigungsfähig, weshalb die Klägerin die Antragsunterlagen überarbeitete. In diesem Zusammenhang kam es zu der unstreitigen gemeinsamen Besprechung in der Baubehörde (Bezirksamt Hamburg-Harburg) am 17.11.2020. Die Überarbeitung rechnete die Klägerin im Februar 2021 mit der als Anlage K3 eingereichten Rechnung unter derselben Projektbezeichnung „Projekt xy Straße Harburg_Antrag auf Bauvorbescheid“ ab, welche die Beklagte ebenfalls bezahlte. Die letzte Tätigkeit der Klägerin darunter fand am 12.01.2021 statt, wie sich aus Anlage K3 ergibt. Die Klägerin reichte den neuen Bebauungsvorschlag (Anlage B9) am 12.01.2021 beim Bezirksamt ein, woraufhin die Behörde am 29.01.2021 mitteilte, dass auf einen neuen Bauvorbescheid verzichtet werden könne, wenn die Zustimmungen der Nachbareigentümer eingeholt würden; andernfalls müssten diese im Vorbescheidsverfahren beteiligt werden (Anlage B10). Die Beklagte hielt es für aussichtslos, die Zustimmungen der benachbarten Eigentümer und ihres Ex-Ehemanns zu erlangen, und befürchtete erhebliche Widerstände bei deren Beteiligung im Vorbescheidsverfahren. Daher entschloss sie sich, auch dieses Projekt nicht weiterzuverfolgen und teilte dies der Klägerin mit. Damit war auch dieser zweite Vertrag durchgeführt und beendet.

Randnummer 45

Diese beiden ersten Projekte betrafen zwar dasselbe Grundstück, lagen aber zeitlich weit auseinander und betrafen unterschiedliche Arten von Planungen: zunächst einen nachverdichtenden Neubau und sodann einen Neubau an Stelle der abzureißenden Spielhalle bzw. deren Aufstockung. Zudem wurde – jeweils auf Initiative der Klägerin – ein unterschiedliches Honorar vereinbart. Beide Projekte wurden von der Klägerin unter unterschiedlichen Projektbezeichnungen abgerechnet, von der Beklagten vollständig bezahlt und die jeweilige Planung wurde nicht mehr weiterverfolgt. Hier lagen demnach zwei unterschiedliche Architektenverträge vor, die Ende 2018 bzw. Anfang 2021 bereits beendet waren.

Randnummer 46

Erst deutlich danach ging es ab Mitte April 2021 um die neue Idee und damit eine wiederum andere Planung, das Spielhallengebäude nicht abzureißen, sondern stehenzulassen und innerhalb dessen (der „Kubatur“) Wohneinheiten herzustellen, um so den Zustimmungserfordernissen aus dem Weg zu gehen. In einem Telefonat Mitte April machte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr W., der Beklagten diesen Vorschlag. Am 23.04.2021 übersandte die Klägerin per E-Mail (Anlage B24) eine erste Planungsvariante für den Umbau des Bestandsgebäudes zu kleinen Wohnungen. Am 27.04.2021 schickte sie eine weitere E-Mail mit einer überarbeiteten Planung. Wie sich aus der E-Mail der Klägerin vom 17.05.2021 (Anlage K5) ergibt, kam es sodann zu einem weiteren Telefonat der Parteien. Da der Beklagten die von der Klägerin geschätzten Baukosten zu hoch waren, wünschte sie eine kostengünstigere Planung, und die Klägerin war bereit, diesem Wunsch nachzukommen. Dazu schlossen die Parteien mit den E-Mails vom 17. und 19.05.2021 (Anlagen K5 und K6) eine Vereinbarung mit einem von beiden vorherigen Vereinbarungen abweichendem Honorar in Höhe von unterschiedslos 85,00 € pro Stunde ohne Nebenkostenpauschale. Gegenstand war ausweislich Anlage K5 „eine kostengünstigere Planung“ bzw. eine „optimierte“ oder „finale Entwurfsfindung“ für einen Umbau zu kleinen Wohnungen innerhalb der bestehenden Kubatur.

Randnummer 47

Damit ist ein eigenständiger Architektenvertrag im Sinne des § 650p Abs. 2 BGB geschlossen worden. Gemäß § 650p BGB sind die vertragstypischen Pflichten bei Architektenverträgen Leistungen, die „nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen“ (Abs. 1, Verträge mit bekanntem Planungs- und Überwachungsziel) oder um eine „Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele“ zu erstellen (Abs. 2 Satz 1, Verträge mit noch unbekanntem Planungs- und Überwachungsziel). Die Parteien haben mit den E-Mails vom 17./19.05.2021 vereinbart, dass die Klägerin im Sinne des Abs. 2 eine Planungsgrundlage zur Ermittlung des Planungsziels erstellt, wobei Planungsgegenstand ein gegenüber den im April übermittelten Planungen kostengünstigerer Umbau des Bestandsgebäudes in Wohneinheiten innerhalb der Kubatur war. Es sollte ermittelt werden, in welcher Weise bzw. durch welche konkrete/n Planung/en dieses Ziel erreicht werden könnte. Dieser Vertrag bezieht sich zwar auf dasselbe Grundstück wie die beiden vorherigen, ist jedoch sowohl angesichts des zeitlichen Abstands von mindestens ca. zwei Monaten zur Beendigung des vorangegangenen zweiten und mehr als zwei Jahren zur Beendigung des ersten Vertrags sowie der abweichenden Honorarvereinbarung und auch und insbesondere mit Blick auf die völlig andersartige Planungsvorgabe ein eigenständiger Architektenvertrag.

Randnummer 48

Dass die Parteien bzw. jedenfalls die Klägerin ausweislich ihres Angebots gemäß Anlage K5 noch einen „Architektenvertrag gemäß HOAI schließen“ wollte, ändert daran nichts. Der damit geäußerte Wille der Klägerin ging dahin, später einen weiteren Vertrag zu schließen, sobald die hier vereinbarte Planungszielfindung zu einem Ergebnis gekommen wäre. Nachdem der finale Entwurf gefunden sein würde, hätte ein weiterer Vertrag geschlossen werden sollen, um die gefundene Planung umzusetzen. Diese weiteren zu beauftragenden Architektenleistungen hätten nach der HOAI vergütet werden sollen, wobei eine Verrechnung der bereits hier für die Planungszielfindung vereinbarten Stundenvergütung mit der HOAI-Vergütung hätte stattfinden sollen. Der weitere Vertrag hätte sich also auf die Umsetzung der im Rahmen der hier vereinbarten Planungszielfindung letztlich erfolgreichen Planung bezogen und wäre damit seinerseits ein eigenständiger Architektenvertrag im Sinne des § 650p Abs. 1 BGB gewesen, mit dem die Erreichung des auf der Grundlage des Vertrags vom 17./19.05.2021 ermittelten Ziels konkret hätte vereinbart werden sollen. Demnach ist gerade nicht ausgeschlossen, dass die Parteien schon vorher für die Planungszielfindung einen Architektenvertrag gemäß § 650p Abs. 2 BGB schließen. Ob ein Architektenvertrag vorliegt, richtet sich nicht nach der HOAI als bloßem Preisrecht (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2018, 759 Ls. 2), sondern gemäß § 650p BGB allein nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags, also nach dem vereinbarten Leistungssoll. Ein solches Leistungssoll typischer Architektenplanungsleistungen im Sinne des Abs. 2 der genannten Norm und deren Vergütung haben die Parteien durch die E-Mails vom 17. und 19.05.2021 vereinbart, wie bereits ausgeführt wurde.

Randnummer 49

Dementsprechend tragen die beiden zu dieser Planung von der Klägerin erstellten hier streitgegenständlichen Rechnungen (Anlagen K8 und K11) eine andere Projektbezeichnung als die vorangegangenen: „Projekt xy Straße Harburg_Entwurfskonzept/ Umplanung“. Überdies sind sie ausdrücklich „auf der Grundlage unserer eMail-Korrespondenz vom 17.05.2021 und des darin enthaltenen Angebots zur Honorierung unserer Leistung […]“ erstellt worden. Auch aus Sicht der Klägerin handelte es sich also um einen anderen Vertrag als die vorangegangenen. Über längere Zeit des Rechtsstreits ist die Klägerin auch zutreffend und ausdrücklich von einem (eigenständigen) Architektenvertrag ausgegangen. In der Klageschrift auf Seite 5 spricht sie zwar zunächst nur von einer „Honorarvereinbarung“, im Schriftsatz vom 12.07.2022 schildert sie aber auf den Seiten 1-4 die beiden vorangegangenen Vertragsschlüsse am 08.11.2018 sowie im Januar / Februar 2020, und auf Seite 11 heißt es dann:

Randnummer 50

„Unstreitig haben die Parteien am 17./19.05.2021 einen Architektenvertrag geschlossen.“

Randnummer 51

Auf Seite 1 und auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 09.12.2022 trägt sie vor:

Randnummer 52

„Es ist falsch, dass die Parteien vor dem Abschluss des Architektenvertrags [gemeint: vom 17./19.05.2021] nur, wie die Beklagte behauptet, vereinzelt persönlichen Kontakt hatten.“

Randnummer 53

„Auch zwischen dem 17.11.2020 und dem Abschluss des Architektenvertrags am 17./19.05.2021 haben weitere persönliche Kontakte der Parteien stattgefunden.“

Randnummer 54

Erst nachdem das Landgericht in mündlicher Verhandlung mitgeteilt hatte, „dass im Hinblick auf die vertragliche Vorgeschichte ein Fernabsatzgeschäft nicht anzunehmen sein dürfte“ (Protokoll vom 24.08.2023, S. 1), nach zahlreichen weiteren Schriftsätzen und einem weiteren mündlichen Verhandlungstermin am 26.09.2024 hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.12.2024 (dort S. 1) davon Abstand genommen und gegenteilig wie folgt vorgetragen:

Randnummer 55

„Die Behauptung, dass die Parteien am 17./19.05.2021 einen neuen Architektenvertrag geschlossen haben, ist falsch.“

Randnummer 56

Es geht bei den Fragen nach dem Vertragsschluss und der Art des Vertrags nicht nur um Tatsachenvortrag, sondern auch um eine rechtliche Bewertung, die durch das erkennende Gericht eigenverantwortlich zu treffen ist. Aber dennoch erlaubt der noch nicht unter dem Eindruck eines gerichtlichen Hinweises gehaltene Vortrag der Klägerin im Prozess bzw. ihre damalige rechtliche Einordnung als Architektenvertrag durchaus einen Rückschluss auf ihr eigenes Verständnis der getroffenen Vereinbarung. Das gilt umso mehr, als diese Sichtweise der Klägerin auch konsistent ist. So hat ihr Geschäftsführer W. in der persönlichen Anhörung durch den Senat mitgeteilt, dass die hier in Rede stehende dritte Idee eines Umbaus innerhalb des Bestandsgebäudes im Vergleich zu den vorangegangenen, ebenfalls unterschiedlichen Neubau-Planungen eine ganz andere Aufgabenstellung gewesen sei (Protokoll vom 27.08.2026, S. 2; s. dort auch S. 5). Auch aus Sicht der Klägerin unterschied sich also der Inhalt der nunmehr zu erbringenden Planungsleistung erheblich vom Inhalt der beiden zuvor beauftragten und überdies schon durchgeführten und abgerechneten Planungen. Im Übrigen hat die Klägerin ein von beiden vorherigen Vereinbarungen abweichendes Honorar angeboten, wofür sie einen Grund gehabt haben wird. Soweit die Klägerin in der Berufung erstmals geltend macht, das mit der E-Mail vom 17.05.2021 angebotene, von der vorherigen Vereinbarung gemäß Anlage K19 abweichende Honorar beruhe auf einem Sekretariatsversehen, ist dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Er ist aber auch nicht plausibel, da die E-Mail vom 17.05.2021 vom Geschäftsführer W. persönlich stammt und dieser wegen der neuen Honorarvereinbarung auch persönlich am Morgen des 19.05.2021 noch einmal bei der Beklagten nachgefasst hat (s. Anlage K6, S. 2). Abgesehen davon wäre selbst bei einem Sekretariatsversehen von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen, denn aus der verobjektivierten Sicht der Beklagten handelte es sich um ein Vertragsangebot der Klägerin mit einer anderen Vergütungsvereinbarung als im vorherigen Vertrag, und eine Anfechtung ihrer Willenserklärung hat die Klägerin nicht erklärt.

Randnummer 57

Es fehlt jedoch nicht nur an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten, sondern auch an einem Bedürfnis der Parteien bzw. einem potenziellen Inhalt für einen „Rahmenvertrag“. Weder die Klägerin noch das Landgericht teilen mit, mit welchem konkreten Inhalt ein „Rahmenvertrag“ geschlossen worden sei. Angesichts der soeben dargestellten Entwicklung der einzeln geschlossenen und durchgeführten unterschiedlichen Verträge ist auch nicht erkennbar, welchen Inhalt ein solcher „Rahmenvertrag“ hätte haben sollen. Typischerweise wird ein Rahmenvertrag geschlossen, um ein einheitliches Vertragsregime wie etwa eine einheitliche Vergütung für bestimmte gleichartige Lieferungen oder Dienstleistungen zu vereinbaren, die dann wiederkehrend abgerufen werden. Auch die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Architekten als Planer und dem Bauherrn können durch Rahmenverträge ausgestaltet werden, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in einer auf längere Dauer angelegten Geschäftsbeziehung die für alle künftig abzuschließenden Verträge gemeinsamen Fragen regeln (vgl. Rodemann in: Thode/Thierau/Wessel, Praxishandbuch Architekten- und Ingenieurrecht, 3. Auflage 2025, § 5 Rn. 5). Hier geht es aber nicht um gleichartige wiederkehrende Leistungen, und die Parteien haben für die sich inhaltlich unterscheidenden Projekte auch keine einheitliche Vergütung gewollt, sondern jeweils unterschiedliche Vergütungsvereinbarungen getroffen. Es ist auch daneben weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass bzw. welche anderen Fragen gemeinsam für alle künftig abzuschließenden Verträge hätten geregelt werden sollen.

Randnummer 58

Auf die Behauptung, die Beklagte habe die Klägerin bereits (kurz) vor dem 27.04.2021 (wohl telefonisch) mit einer Studie zur Umplanung beauftragt (s. dazu S. 3 der Klageschrift vom 23.03.2022), kommt es nicht an. Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten, indem sie geltend gemacht hat, dass der Vertrag (erst) durch die beiden E-Mails vom 17./19.05.2021 zustande gekommen sei (s. dazu S. 16 f. ihres Schriftsatzes vom 05.09.2022). Angesichts dessen hätte die Klägerin ihren Vortrag zu einem bereits zuvor abgeschlossenen Vertrag substanziieren und dazu auch Beweis anbieten müssen, woran es fehlt. Ferner wäre auch eine telefonische Vereinbarung ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen (dazu noch sogleich unter b.cc.). Überdies gab es im April unstreitig noch keine Vereinbarung über ein Honorar. Schon deswegen spricht vieles dafür, dass der unstreitige Austausch der Parteien im April per Telefon und E-Mail allein im Rahmen von klägerischen Akquisebemühungen für ein weiteres Projekt erfolgte (s. zur oft schwierigen Abgrenzung zwischen Akquise des Architekten und konkludentem Vertragsschluss OLG Düsseldorf, NZBau 2018, 759 Ls. 3). Schließlich und jedenfalls aber ging es Mitte Mai nicht mehr um die Planung, im Zuge derer die Klägerin die Studien vom 23. und 27.04.2021 (Anlagen K4 und K4a-c) übermittelt hatte. Diese war der Beklagten unstreitig zu kostspielig. Wie sich aus dem Angebot der Klägerin gemäß Anlage K5 ausdrücklich ergibt, sollte deswegen nun eine andere, nämlich eine „kostengünstigere Planung“ erstellt werden. Selbst wenn also auch schon im April ein Architektenvertrag geschlossen worden wäre, wovon indes nicht auszugehen ist, wäre durch die E-Mails vom 17./19.05.2021 eine davon inhaltlich abweichende Vereinbarung getroffen worden.

b.

Randnummer 59

Der Architektenvertrag vom 17./19.05.2021 ist ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB. Danach sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, ohne dass die Ausnahme greift.

aa.

Randnummer 60

Entgegen der Bewertung des Landgerichts sind die Vorschriften des Fernabsatzrechts auf die in Rede stehende Vereinbarung anzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob man sie wie der Senat als Architektenvertrag oder als bloße Honorarvereinbarung ansieht. Die Regelungen in §§ 312c Abs. 1, 312 Abs. 1 und 310 Abs. 3 BGB lassen für den „Verbrauchervertrag“ bzw. den „Fernabsatzvertrag“ keinerlei Einschränkung nur auf bestimmte Vertragstypen erkennen. Auch aus § 312d Abs. 1 Satz 1, § 312g BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ergibt sich keine Einschränkung für Architektenverträge. Dementsprechend ist anerkannt, dass auch der Architektenvertrag als Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB widerrufbar sein kann (s. dazu Moufang/Kraft Lino, NJW 2026, 113 Rn. 1 m.w.N. zur Rspr. in Fn. 5 sowie Rn. 10; s. auch BGH, NJW 2018, 690 Rn. 12 sowie OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2024, 885). Der einzige in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB (Lieferung und Herstellung individueller Waren) ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Architektenvertrag nicht einschlägig, da die planerische geistige Leistung des Architekten keine „Ware“ i.S.e. beweglichen Gegenstands ist (EuGH, BeckRS 2020, 8830 Rn. 58 ff., Rn. 65; s. dazu auch Moufang/Kraft Lino, NJW 2026, 113 Rn. 10 m.w.N.). Ist der Architektenvertrag selbst nicht vom Fernabsatzwiderruf ausgenommen, gilt für eine – sich auf einen Architektenvertrag beziehende – Honorarvereinbarung mit einem Architekten angesichts des mit den Regelungen zum Fernabsatzwiderruf verfolgten Ziels eines hohen Verbraucherschutzniveaus nichts anderes. Auch sie ist ein Vertrag, und § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 312g BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB enthalten keine Einschränkung für Honorarvereinbarungen.

bb.

Randnummer 61

Die Klägerin handelte bei Abschluss der Vereinbarung unstreitig als Unternehmerin gemäß § 312c Abs. 1, § 14 Abs. 1 BGB, denn sie tätigte den Abschluss des Rechtsgeschäfts als juristische Person in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit als Architekturbüro.

Randnummer 62

Die Beklagte handelte demgegenüber als natürliche Person und entgegen der Annahme der Klägerin als Verbraucherin, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat (LGU S. 9 unter 3.a)). Der Senat hat bereits unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass beim Handeln einer natürlichen Person eine Vermutung für ihre Verbrauchereigenschaft besteht, und dazu wie folgt ausgeführt (Urteil vom 11.01.2024, 15 U 28/23, BeckRS 2024, 731 Ls. 2 und Rn. 62, 64; rkr. nach Zurückweisungsbeschluss des BGH vom 07.11.2024, Az. V ZR 26/24):

Randnummer 63

„Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH, a.a.O. Rn. 31; s. auch BGH, Urteil vom 07.04.2021, VIII ZR 49/19 – juris Ls. 2). Es kann auch der erstmalige oder einmalige Abschluss eines entsprechenden Rechtsgeschäfts nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auf ein (zukünftiges) unternehmerisches Handeln ausgerichtet sein; dafür braucht es aber Anhaltspunkte (BGH NJW 2018, 150 Rn. 34).

[…]

Randnummer 64

Vor allem ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person – wie hier der Klägerin – mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (BGH NJW 2021, 2281 Rn. 84 m.w.N.). Verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden (BGH NJW 2009, 3780 Rn. 10).“

Randnummer 65

Demnach bedürfte es besonderer Umstände, die den Abschluss der Vereinbarung vom 17./19.05.2021 für die Beklagte als Handlung einer Unternehmerin i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB erscheinen lassen. Diese müssten von der Klägerin dargelegt werden, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt (vgl. BGH, NJW 2022, 686 Rn. 47). Der klägerische Vortrag reicht jedoch nicht aus, um für die Beklagte die Voraussetzungen des § 14 BGB zu bejahen, weil sie als natürliche Person handelte und für die Klägerin nicht eindeutig und zweifelsfrei zu erkennen war, dass sie als Unternehmerin handelte:

Randnummer 66

Dass die Beklagte Geschäftsführerin einer „MB GmbH“ ist, ist unerheblich. Zum einen hat diese GmbH hier nicht gehandelt, zum anderen ist ein Geschäftsführer ohnehin kein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, sondern (leitender) Angestellter und Organ des Formkaufmanns und Unternehmens GmbH. Überdies ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin bei Vertragsschluss überhaupt Kenntnis von der Geschäftsführerstellung der Beklagten in der MB GmbH hatte; offenbar hat sie diese Kenntnis erst später erworben.

Randnummer 67

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Beklagte auch als Maklerin und Grundstücksverwalterin tätig sei, ist auch dies unerheblich. Auf der der Klägerin übergebenen Visitenkarte gemäß Anlage K44 der Beklagten heißt es: „Grundstückverwaltung“ sowie „Verkaufen ● Kaufen ● Mieten“. Ein Maklergeschäft steht hier nicht in Rede. Die Beklagte macht geltend, sie betreibe „Grundstücksverwaltung“ ausschließlich im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung, und sie habe das hiesige Projekt nicht unter Nutzung der Visitenkarte beauftragt, sondern die Karte bereits im Februar 2019 übergeben (Schriftsatz vom 29.01.2025, S. 4). Angesichts dessen konnte die Klägerin bei einem Vertragsschluss im Jahr 2021 nicht eindeutig und zweifelsfrei davon ausgehen, mit der Beklagten als Unternehmerin zu kontrahieren. Das gilt umso mehr, als es hier – im Unterschied zu der Besprechung der Parteien im Februar 2019 – nicht um ein Maklergeschäft ging und zudem in keiner der auf der Visitenkarte genannten Funktionen typischerweise Architektenverträge geschlossen werden, welche Planungen für grundlegende und kostenträchtige architektonische Umgestaltungen einer Immobilie betreffen. Es war daher Mitte Mai nicht eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, inwiefern bzw. dass die Beklagte hier in einer der auf der Visitenkarte abgedruckten Funktionen gewerblich tätig sei. Die auf der Visitenkarte abgedruckten Adressdaten sind mit den privaten Adressdaten der Beklagten identisch. Die Beklagte hat in keiner vorgelegten Korrespondenz mit der Klägerin unternehmerische Pflichtangaben gemacht, sondern immer nur mit ihrem Namen und damit als Privatperson unterschrieben, auch in der Zeit zwischen Februar 2019 und Mai 2021 wie etwa bei der Vereinbarung gemäß Anlage K19. Dementsprechend hat die Klägerin auch nahezu alle hier vorliegenden Rechnungen (Anlagen K3, K8, K11, K43 und B8) auf „Frau L. G.“ persönlich ausgestellt und nicht etwa auf eine Firma „Grundstückverwaltung L. G.“ o.ä. Letzteres ist allein bei der Rechnung gemäß Anlage B6 vom 18.12.2018 der Fall, die an „Grundstücksverwaltung G.“ adressiert ist. Diese Rechnung ist hier aber nicht streitgegenständlich, lag im Zeitpunkt des hiesigen Vertragsschlusses schon deutlich mehr als zwei Jahre zurück, und in der Zwischenzeit hatte die Klägerin in den Jahren 2020 und 2021 die Rechnungen gemäß Anlagen B8 und K3 an die Beklagte als Privatperson gestellt, wie im Übrigen auch und gerade die beiden hier streitgegenständlichen nachfolgenden Rechnungen gemäß Anlagen K8 und K11. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin im Jahr 2021 nicht (mehr) davon ausging, mit der Beklagten als Unternehmerin zu kontrahieren.

Randnummer 68

Schließlich und vor allem handelt es sich bei dem in Rede stehenden Grundstück unstreitig um das private (Mit-) Eigentum der Beklagten und ihres Ex-Ehemanns, was die Klägerin auch unstreitig wusste. Die Verwaltung des eigenen Vermögens ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit (s. dazu jüngst BGH, BeckRS 2026, 5021 für Gesellschaftsanteile, für deren Erwerb ein Darlehen von über 600.000 € aufgenommen wurde; s. aber auch Bachmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 13 Rn. 187 m.w.N. in Fn. 324). Da es sich auch nicht um eine selbständige berufliche, sondern um eine private Tätigkeit handelt, ist der in dieser Eigenschaft Handelnde grundsätzlich Verbraucher. Die Höhe der verwalteten oder investierten Werte spielt dabei keine Rolle (Bachmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 13 Rn. 187 m.w.N. in Fn. 325-326), und natürlich ist auch die private Vermögensverwaltung in der Regel von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen (s. dazu Bachmann, a.a.O. Rn. 192 m.w.N.). Die Vermögensverwaltung wird erst dann eine berufs- oder gewerbsmäßige, wenn der damit verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand einen planmäßigen Geschäftsbetrieb in Gestalt eines Büros oder eine geschäftsmäßige Organisation erfordern (Bachmann, a.a.O. Rn. 188 m.w.N.). Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür hat die darlegungsbelastete Klägerin nicht vorgetragen. Ihre pauschale Behauptung, die Beklagte sei „Eigentümerin verschiedener Immobilien“, reicht nicht aus, denn auch die Verwaltung und die Errichtung mehrerer Immobilien führt für sich gesehen nicht aus dem Verbraucherhandeln heraus (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2022, 336 für eine Wohnanlage mit drei Wohneinheiten). Die Beklagte macht zudem geltend, dass sich auf dem Grundstück lediglich zwei gewerblich genutzte Einheiten (ehemalige Spielhalle und Imbiss) sowie drei Wohnungen befänden, deren Vermietung bzw. Verwaltung weder einen planmäßigen Geschäftsbetrieb noch eine entsprechende Organisation erfordern würden. Die Beklagte unterhalte dafür auch weder ein Büro, noch beschäftige sie dafür Mitarbeiter. Sie habe die Verwaltungsaufgaben in ihrer Privatwohnung erledigt. Es handele sich zudem um den einzigen Immobilienbesitz der Beklagten. Dem tritt die Klägerin nicht hinreichend entgegen, und es fehlt an Beweisangeboten. Es ändert auch nichts, dass die Beklagte die Immobilie an einen Spielhallen- und einen Imbissbetrieb und damit an Gewerbetreibende vermietete. Auch die Vermietung einer privaten Immobilie an einen Gewerbetreibenden bleibt ein Geschäft der privaten Vermögensverwaltung. Im Übrigen geht es hier weder um bereits bestehende noch um noch abzuschließende Mietverträge mit Dritten, sondern allein um die Vereinbarung der Parteien vom 17./19.05.2021.

cc.

Randnummer 69

Die Parteien haben für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet. Gemäß § 312c Abs. 2 BGB sind Fernkommunikationsmittel alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste. Es kommt also nicht darauf an, dass die Klägerin auf ihrer Internetseite keine Möglichkeit für eine Online-Bestellung anbietet.

Randnummer 70

Der Vertrag vom 17./19.05.2021 selbst ist durch zwei E-Mails (Anlagen K5 und K6) und demnach ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Auch die vorangegangenen Vertragsverhandlungen fanden ausschließlich über Fernkommunikationsmittel statt. Die Parteien haben unstreitig ab Mitte April Telefonate geführt, und die Klägerin hat die E-Mails vom 23. und 27.04.2021 an die Beklagte versendet.

Randnummer 71

Angesichts der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für einen vertragsrelevanten persönlichen Kontakt in der Phase der Vertragsanbahnung (vgl. Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 312c Rn. 27 m.w.N.). Ein solcher persönlicher Kontakt ist jedoch nicht vorgetragen. Die von der Klägerin konkret benannten persönlichen Treffen in dieser Angelegenheit am 27.05., 10.08. und 28.09.2021 lagen alle nach dem Vertragsschluss vom 17./19.05.2021. Persönliche Kontaktaufnahmen nach Vertragsschluss hindern die Einordnung als Fernabsatzvertrag jedoch nicht, selbst wenn sie von Anfang an geplant und gewünscht waren (vgl. BGH, NJW 2018, 690 Rn. 22). Daher ist es unerheblich, dass ausweislich der E-Mail gemäß Anlage K5 ein späterer gemeinsamer Ortstermin geplant war und dieser sodann auch durchgeführt wurde. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte zu anderen, nicht näher genannten Zeitpunkten auch schon vor dem 17./19.05.2021 im Büro der Klägerin gewesen sei, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Weder trägt die Klägerin vor, wann dies gewesen sein soll, noch, dass es dabei inhaltlich konkret um die hier in Rede stehende Vereinbarung gegangen sei. Abgesehen davon fehlt es auch an Beweisangeboten zu diesem von der Beklagten bestrittenen Vortrag.

Randnummer 72

Die unstreitig erfolgten persönlichen Besprechungen vor dem hiesigen Vertragsschluss am 07.11.2018, 17.12.2018 und 17.11.2020 ändern an der Einordnung als Fernabsatzgeschäft nichts. Nicht jeder persönliche Kontakt vor einem Vertragsschluss schließt ein Fernabsatzgeschäft aus (BGH, NJW 2017, 1024 Rn. 50). Vielmehr muss es sich um einen für den Vertragsschluss relevanten Kontakt handeln, es muss also um die Anbahnung des konkreten Vertrags bzw. Verhandlungen dazu gehen (vgl. Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 312c Rn. 21). Da die Vorschriften zum Fernabsatzwiderruf typisierte Verbraucherschutzvorschriften sind, kommt es entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht auf die individuelle – vermeintlich geringe – Schutzbedürftigkeit der Beklagten an. Die genannten persönlichen Begegnungen fanden nicht nur in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren bis zumindest einem halben Jahr vorher statt, sondern auch in anderem inhaltlichem Zusammenhang, nämlich zu den zuvor in Rede stehenden anderweitigen Planungen (Neubau als Nachverdichtung bzw. nach Abriss der Spielhalle), die zwischenzeitlich aber aufgegeben worden waren. Das weitere Treffen vom 14.02.2019 fand in völlig anderem Zusammenhang statt, denn dort ging es um ein mögliches Maklergeschäft der Beklagten betreffend ein anderes Grundstück (s. dazu den Schriftsatz der Klägerin vom 12.07.2022, S. 3). Das letzte persönliche Treffen der Parteien vor dem hiesigen Vertragsschluss, welches der Senat auf Grundlage des Parteivortrags konkret feststellen kann, fand am 17.11.2020 im Bezirksamt Hamburg-Harburg als Baubehörde statt. Das war fünf Monate vor der Korrespondenz im April 2021 und sechs Monate vor dem Vertragsschluss im Mai 2021. Dabei ging es um die Frage, inwiefern die nach dem Bauvorbescheid vom 15.10.2020 teilweise unzulässige Planung abgeändert werden könnte bzw. müsste. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dort auch schon über einen Umbau innerhalb der Kubatur gesprochen worden sei. Das ist auch ausgeschlossen, weil diese Idee unstreitig erst im April 2021 entstand, nachdem die Beklagte die vorherige Planung, über die noch am 17.11.2020 gesprochen worden war, wegen der ihr zu hohen Kosten nicht mehr weiterverfolgen wollte. Das Treffen am 17.11.2020 diente allein der Erfüllung des Anfang 2020 geschlossenen Architektenvertrags (Anlage K19), nicht aber (auch) der Anbahnung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses aus Mai 2021 und war daher für dieses nicht relevant.

Randnummer 73

Aber selbst wenn die Begegnung am 17.11.2020 in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss vom 17./19.05.2021 stünde, könnte damit ein Fernabsatzvertrag nicht verneint werden. Denn auch dann, wenn ein persönlicher Kontakt in der Phase der Vertragsanbahnung relevant ist, kommt ein Ausschluss des Fernabsatzrechts nur in Betracht, wenn der Vertrag in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt zustande kommt (Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 312c Rn. 21; Busch in: beck-onlineGK BGB, Stand 01.07.2023, § 312c Rn. 21). Dabei gibt es keine allgemeingültigen Fristen, sondern erforderlich ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Wendehorst, a.a.O.). So soll ein Fernabsatzgeschäft auch schon dann vorliegen, wenn zwischen dem persönlichen Verkaufsgespräch in den Geschäftsräumen des Unternehmers und der per E-Mail erfolgenden späteren Bestellung ca. sechs Wochen vergangen sind (Busch, a.a.O. m.w.N.). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Parteien sich bereits seit Jahren kannten, sich bereits mehrfach persönlich begegnet waren und schon Verträge über Umgestaltungsplanungen dasselbe Grundstück betreffend geschlossen und durchgeführt hatten. Zudem handelte es sich auch bei dem erneuten Auftrag nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens, sondern um einen durchaus großvolumigen Auftrag. Aber auch in Anbetracht all dessen ist – nicht zuletzt mit Blick auf die verbraucherschützende Zielsetzung der Regelungen zum Fernabsatzwiderruf – ein zeitlicher Abstand von 5 bis 6 Monaten bei Weitem zu lang, um den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang begründen zu können. Das gilt umso mehr für die noch weiter zurückliegenden Begegnungen. Insofern unterscheidet sich dieser Fall maßgeblich von der von der Klägerin für ihre Sichtweise herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig. Im dortigen Fall erfolgte der fernkommunikative Vertragsschluss lediglich drei Wochen nach der persönlichen Begegnung beim Ortstermin auf dem Grundstück des Verbrauchers, weshalb das Gericht den notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang bejaht und damit ein Zustandekommen des Vertrags über Gartenbauarbeiten ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln verneint hat (OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 341 Rn. 34 f.).

dd.

Randnummer 74

Schließlich kann nicht angenommen werden, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgte.

Randnummer 75

Die Klägerin macht geltend, dass sie kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem i.S.v. § 312c Abs. 1, Hs. 2 BGB unterhalten habe. Damit dringt sie jedoch nicht durch.

Randnummer 76

Das Tatbestandsmerkmal des Fernabsatzsystems ist erfüllt, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen. An die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, scheiden aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzwiderrufs aus (s. dazu BGH, BeckRS 2020, 33549 Rn. 13). So soll etwa der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegenzunehmen (BGH, NJW 2017, 1024 Rn. 51 m.w.N.). Ob ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem besteht, hängt wesentlich davon ab, auf welche Art und Weise der Unternehmer in seinem Geschäftsbetrieb Vertragsverhandlungen und Vertragsschlüsse ermöglicht. Danach muss er sein Unternehmen personell und sachlich so ausgestalten und organisieren, dass sowohl Vertragsverhandlungen als auch Vertragsschlüsse regelmäßig und ohne Weiteres unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln jederzeit möglich sind. Kann er regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte bewältigen, und bietet er diese Möglichkeit von sich aus aktiv an, liegt ein entsprechendes System vor (BGH, BeckRS 2020, 33549 Rn. 14). Die personelle und sachliche Ausstattung muss nicht aufwändig sein (BGH, NJW 2017, 1014 Rn. 51). Wird ein Vertrag – wie hier – ohne persönlichen Kontakt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, wird widerleglich vermutet, dass der Vertrag im Rahmen eines solchen Systems geschlossen wurde. Dies wird durch die Formulierung „es sei denn“ in § 312c Abs. 1 BGB zum Ausdruck gebracht. Es obliegt daher dem Unternehmer, hier also der Klägerin, in derartigen Fällen darzulegen und zu beweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt ist (BGH, NJW 2018, 690 Rn. 17 m.w.N.). Dies darzulegen ist der Klägerin nicht gelungen.

Randnummer 77

Es kann nicht angenommen werden, dass der hier in Rede stehende Vertragsschluss nur gelegentlich bzw. zufällig im Fernabsatz erfolgte. Dagegen spricht bereits in erheblichem Maße, dass auch die beiden vorangegangenen Vertragsschlüsse der hier streitenden Parteien (s. Anlagen K2 und K19) per E-Mail und Post, also ebenfalls ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln, geschlossen worden waren. Dadurch erhärtet sich die Vermutung, dass der Vertrag vom 17./19.05.2021 im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde. Unstreitig versah die Beklagte einen Ausdruck der E-Mail der Klägerin vom 08.11.2018 mit dem handschriftlichen Zusatz „einverstanden“, unterzeichnete ihn und sandte ihn anschließend per E-Mail an die Klägerin zurück (s. dazu Schriftsatz vom 05.09.2022, S. 3). Ebenso verfuhren die Parteien bei der Vereinbarung vom Januar / Februar 2020. Dabei ging das jeweilige Angebot, ebenso wie hinsichtlich der Vereinbarung vom 17./19.05.2021, jeweils von der Klägerin aus, so dass sie diesen Weg aktiv anbot. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch der Vertrag vom 08.11.2018 alle Tatbestandsmerkmale eines Fernabsatzvertrags gemäß § 312c Abs. 1 BGB erfüllt oder nicht, was angesichts des am Tag zuvor von den Parteien persönlich durchgeführten Ortstermins gerade zu diesem Vertragsschluss zweifelhaft ist. Denn hier ist nicht entscheidend, ob auch dieser Vertrag aus 2018 ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB ist, sondern ob der Betrieb der Klägerin im Jahr 2021 generell so ausgestaltet war, dass regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte bewältigt werden konnten.

Randnummer 78

Davon ist auszugehen, denn die vom Senat dazu eigens durchgeführte persönliche Anhörung der drei Geschäftsführer der Klägerin hat nicht ergeben, dass die Klägerin kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystems vorhält. Im Gegenteil hat die Anhörung bestätigt, dass die Klägerin durchaus regelmäßig Verträge ausschließlich mithilfe von Fernkommunikationsmitteln schließt. Zwar haben die Geschäftsführer der Klägerin angegeben, dass ca. 90% ihrer Kunden professionelle Bauherren seien. Insofern kommt schon mangels Beteiligung eines Verbrauchers kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Betracht. Jedoch sind demnach ca. 10% der Kunden der Klägerin Verbraucher, die als Vertragspartner von Fernabsatzverträgen in Frage kommen. Weiter haben die Geschäftsführer angegeben, dass es zunächst stets ein initiales persönliches Kennenlernen der Kunden gebe und ein Vertrag sodann im Regelfall in beiderseitiger persönlicher Anwesenheit geschlossen werde. Es komme aber durchaus vor, dass Verträge allein durch das Hin- und Hersenden der Vertragsexemplare per E-Mail oder Post zustande kämen, etwa bei kleineren Projekten oder wenn der Bauherr weit entfernt sitzt oder während der Coronapandemie. Allerdings geschehe dies nur in ca. 5-10% aller Fälle (Protokoll vom 27.08.2026, S. 3 ff.). Das reicht jedoch angesichts der aufgezeigten niedrigen Voraussetzungen für die Annahme eines Fernabsatzsystems bereits aus. Denn damit bestehen bei der Klägerin die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen, um zwar nicht oft oder gar stets, so aber doch regelmäßig und eben nicht nur zufällig, sondern in bestimmten Fällen Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade die kleineren Projekte, in denen es vermehrt zu Vertragsschlüssen durch das Hin- und Hersenden der Vertragsexemplare kommt, vor allem von den privaten Bauherren bzw. Verbrauchern beauftragt werden dürften und daher prinzipiell als Fernabsatzverträge in Betracht kommen.

Randnummer 79

Auch insoweit unterscheidet sich der hiesige Streitfall von demjenigen, den das Oberlandesgericht Schleswig (NJW-RR 2022, 341 Rn. 37 f.) zu beurteilen hatte. Anders als dort kann hier nicht zugrunde gelegt werden, dass im Rahmen des Zustandekommens eines jeden fernkommunikativ geschlossenen Vertrags stets eine persönliche Begegnung mit dem jeweiligen Kunden stattfindet. Nach den Angaben der klägerischen Geschäftsführer in der Anhörung finde zwar im Zuge der initialen Aufnahme einer Kundenbeziehung immer eine persönliche Begegnung statt, nicht aber auch stets dann, wenn in der Folgezeit weitere Verträge geschlossen werden. Zwar mache sich die Klägerin auch bei Änderungsverträgen häufig nochmals ein Bild vor Ort, allerdings sei das nicht immer erforderlich, sondern hänge davon ab, um was es bei der Änderung gehe und ob die Klägerin die relevanten Informationen bereits in ihrer EDV gespeichert habe (Protokoll vom 27.08.2026, S. 5). Abgesehen davon muss ein solcher Ortstermin auch nicht zwingend in Anwesenheit des Kunden erfolgen, insbesondere dann nicht, wenn bzw. soweit es nur auf die Umgebung der in Rede stehenden Immobilie ankommt (vgl. dazu die Angabe von Frau Z. auf S. 6 des Protokolls vom 27.08.2026). Überdies kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin im Falle von Folgeverträgen, also solchen, die zwar dieselbe Immobilie, aber ein neues Projekt betreffen, stets ein weiteres persönliches Treffen mit ihrem jeweiligen Kunden durchführt. Solche Folgeverträge kommen häufig vor, denn nach den Angaben in der Anhörung kommen die Bauherren fast alle wiederholt zur Klägerin (Protokoll vom 27.08.2026, S. 8). Auf die Nachfrage, wie es abgelaufen sei, wenn die Klägerin eine Immobilie schon gekannt habe und der Kunde dann wieder auf die Klägerin zugekommen sei, aber keinen persönlichen Kontakt gewünscht habe, hat die Klägerin mitgeteilt, dass man dann telefoniert und das Ganze verschriftlicht und die Pläne hin- und hergeschickt habe (Protokoll vom 27.08.2026, S. 9). Genauso ist es auch hier geschehen, nachdem der erste Architektenvertrag aus dem Jahr 2018 beendet war und die Parteien zunächst Anfang 2020 und sodann im Mai 2021 jeweils Folgeverträge betreffend dasselbe Grundstück schlossen.

Randnummer 80

Für die rechtliche Beurteilung spielt es keine Rolle, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2021 pandemiebedingte Kontaktbeschränkungen galten, was im Übrigen aber der Fall war, oder ob eine Vertragspartei aus Vorsicht einen persönlichen Kontakt ablehnte. Abgesehen davon haben die Parteien die beiden vorangegangenen Vereinbarungen im Jahr 2018 (Anlage K2) und Anfang 2020 (Anlage K19) ebenfalls fernkommunikativ geschlossen, bevor die Pandemie ausbrach bzw. pandemiebedingte Kontaktbeschränkungen galten.

c.

Randnummer 81

Der von der Beklagten am 28.01.2022 (Anlage B3) erklärte Widerruf war rechtzeitig und wirksam.

Randnummer 82

Nach § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Sie beginnt aber nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung („a.F.“) nicht, bevor nicht eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt ist; gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Hier gab es keine Widerrufsbelehrung, so dass die Frist 12 Monate und 14 Tage betrug. Der Widerruf am 28.01.2022 erfolgte weniger als 12 Monate nach dem Vertragsschluss am 17./19.05.2021 und damit innerhalb der Frist. Das Widerrufsrecht war auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 BGB a.F. mit der vollständigen Leistungserbringung durch die Klägerin erloschen, weil die Klägerin mit der Ausführung der Dienstleistung nicht erst begann, nachdem die Beklagte dazu ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig ihre Kenntnis davon bestätigt hatte, dass sie ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Klägerin verliert.

Randnummer 83

Die Beklagte handelt nicht treuwidrig, indem sie sich auf den von ihr erklärten Widerruf beruft. Der Einwand eines rechtsmissbräuchlichen Widerrufs nach § 242 BGB kommt nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers (BGH, NJW 2025, 1481 Rn. 20; s. auch Moufang/Lino Kraft, NJW 2026, 113 Rn. 16 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Verbraucherwiderruf nur dann als missbräuchlich anzusehen, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Verbraucherrechte-Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen (EuGH, BeckRS 2026, 2859 Rn. 82). Der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis setzt u.a. ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht des Verbrauchers, sich einen aus der Widerrufsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (EuGH, a.a.O. Rn. 70). All das ist hier ersichtlich nicht der Fall, zumal die Beklagte zeitgleich mit ihrem Widerruf sogar anbot, auf die Rückzahlung der bereits gezahlten 11.955,17 € zu verzichten, wenn die Klägerin ihrerseits auf weitergehende Forderungen aus dem Architektenvertrag verzichtet (s. S. 5 f. des Schreibens gemäß Anlage B3). Auch ein etwaiges „Sonderwissen“ der Beklagten als Maklerin und Grundstücksverwalterin hindert sie angesichts der aufgezeigten hohen Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht, sich auf ihr Widerrufsrecht zu berufen (vgl. dazu OLG Frankfurt, NJW-RR 2024, 885 Rn. 28 für den Widerruf durch einen Rechtsanwalt mit „Sonderwissen“).

d.

Randnummer 84

Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Parteien gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr an die Willenserklärungen gebunden, so dass die Beklagte das weitere, mit der Klage geltend gemachte Honorar nicht mehr schuldet. Mangels bestehender Hauptforderung schuldet sie auch weder die beantragten Zinsen noch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Randnummer 85

Überdies sind die Parteien gemäß § 355 Abs. 3, § 357 Abs. 1 BGB verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Demnach hat der widerklagend geltend gemachte Antrag, soweit er noch auf Zahlung gerichtet ist, Erfolg. Die Beklagte kann von der Klägerin Rückzahlung der auf die Rechnung vom 14.07.2021 in Höhe von 11.955,17 € (Anlage K8) unstreitig gezahlten Summe verlangen, wobei die Beklagte den widerklagend geltend gemachten Zahlungsanspruch in der Berufung durch ihre Erledigungserklärung in Höhe von 1.980,17 € auf den Betrag auf 9.975,00 € (11.955,17 € - 1.980,17 €) beschränkt hat. Der Zinsanspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Randnummer 86

Die Beklagte hingegen kann der Klägerin die erhaltenen Architektenleistungen als geistiges Werk nicht zurückgewähren (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2018, 3394 Rn. 45). Sie muss sich dafür auch nichts abziehen lassen bzw. keinen Wertersatz leisten, denn gemäß § 357a Abs. 2 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für die bereits erbrachten Dienstleistungen nur dann zu leisten, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn also insbesondere der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat. Das ist hier nicht der Fall und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Randnummer 87

Bereicherungsrechtliche und jegliche anderen denkbaren Ansprüche gegen den Verbraucher sind in dieser Konstellation gemäß § 361 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (s. OLG Stuttgart, NJW 2018, 3394 Rn. 46; vgl. dazu auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2024, 885 Rn. 28 sowie Moufang/Kraft Lino, NJW 2026, 113 Rn. 16, beide mit Verweis auf EuGH, NJW 2023, 2171).

2.

Randnummer 88

Soweit die Beklagte die Widerklage in Höhe von 1.980,17 € teilweise für erledigt erklärt hat, ist ihr darin zu erblickender Feststellungsantrag unbegründet und die Widerklage daher insoweit abzuweisen.

Randnummer 89

Die zuvor von der Beklagten erklärte teilweise Rücknahme der Widerklage in Höhe von 1.979,42 € (11.955,17 € – 9.975,75 €) ist nicht wirksam geworden, weil es an der dafür gemäß § 269 Abs. 1 ZPO notwendigen Einwilligung der Klägerin als Widerbeklagte fehlt. Demnach war die Widerklage nach wie vor in vollem Umfang rechtshängig, als die Beklagte sodann deren teilweise Erledigung erklärt hat.

Randnummer 90

Die Klägerin hat der teilweisen Erledigungserklärung der Beklagten nicht zugestimmt. Die einseitig bleibende Erledigungserklärung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der (Wider-) Kläger damit eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung und damit Änderung des Klageantrags von einem Leistungs- zu einem Feststellungsantrag vornimmt. Auf die einseitige Erledigungserklärung ist daher die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, NJW 2017, 3521 Rn. 30 m.w.N.). Diese Feststellungswiderklage, die sich auf einen Teilbetrag von 1.980,17 € bezieht, ist nicht begründet, denn ein erledigendes Ereignis ist weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich.

3.

Randnummer 91

Die mündliche Verhandlung ist nicht wiederzueröffnen, insbesondere geben die nicht nachgelassene Schriftsätze der Beklagten vom 03.09.2026 und der Klägerin vom 14.09.2026 dazu keine Veranlassung.

4.

Randnummer 92

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Beklagte hinsichtlich ihrer einseitig gebliebenen teilweisen Erledigungserklärung unterliegt, war die Zuvielforderung geringfügig und hat allenfalls geringfügig höhere Kosten veranlasst.

Randnummer 93

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, liegen unzweifelhaft nicht vor. Die Revision ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar liegt der Streitwert des Berufungsverfahrens über 25.000,00 €, indes ist aufgrund der teilweisen Abweisung der Widerklage betreffend die teilweise Erledigungserklärung der Beklagten keine der Parteien mit mehr als 25.000,00 € beschwert, so dass gegen dieses Urteil auch keine Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin ist durch die Abweisung ihrer Klage, soweit diese in der Berufung noch rechtshängig war, mit 15.020,78 € und durch die Stattgabe der Widerklage mit 9.975,00 € beschwert, insgesamt also mit 24.995,78 €. Die daneben geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die das Schicksal der Hauptforderung teilen, erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wie sich aus § 2, § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO ergibt (s. dazu auch Krüger in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 544 Rn. 5 mit Verweis auf BGH, NJW 1991, 639).

Randnummer 94

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus der Addition von Klage- und Widerklageforderung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG (15.020,78 € Klageforderung + 11.955,17 € Widerklageforderung). Die erstinstanzlich noch gemäß § 45 Abs. 3 GKG zu berücksichtigende Hilfsaufrechnung der Beklagten war in der Berufung nicht mehr Gegenstand.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 HOAI

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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