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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2026 – 14 U 174/23

Verlangen gesonderten Geschäftsführergehalts bei Drittanstellung im Konzern
Spruchkörper
14. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2026:0813.14U174.23.00
Normenkette
§ 177 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB ... mehr

Leitsatz

Wird ein leitender Mitarbeiter auf der Grundlage einer in seinem Anstellungsvertrag vereinbarten Drittanstellungsklausel auch bei einer konzernangehörigen GmbH als Geschäftsführer tätig, kann er dafür von der GmbH keine gesonderte Vergütung verlangen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juli 2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Gesellschaft ein Geschäftsführergehalt für die Jahre 2018 und 2019.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:

Dem Kläger stünden die geltenden gemachten Ansprüche weder aus §§ 611, 612 BGB noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu; selbst wenn ihm solche Ansprüche formal zustünden, wäre es ihm gemäß § 242 BGB versagt, sich hierauf zu berufen.

Ein Vergütungsanspruch des Klägers aus §§ 611, 612 BGB scheitere bereits daran, dass er mit der Beklagten keinen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen habe. Vielmehr habe er sich der damals noch bestehenden X1 GmbH (nachfolgend: X1) gegenüber vertraglich zur Erbringung der streitgegenständlichen Dienstleistungen verpflichtet und von dieser auch die vereinbarte Vergütung hierfür erhalten:

Aus dem Grundsatz der Trennung und Abstraktion von Organ- und Anstellungsverhältnis folge, dass mit der Bestellung zum Organ einer Gesellschaft nicht unbedingt ein Anstellungsverhältnis mit dieser Gesellschaft begründet werde. Partner des Anstellungsvertrags (Dienstberechtigter) könne im Rahmen einer - rechtlich zulässigen - „Drittanstellung“ auch eine dritte Person sein. Eine solche Drittanstellung erfolge typischerweise bei Konzerngesellschaften, und zwar in der Weise, dass die Konzernobergesellschaft Führungskräfte anstelle und sie zu einer konzernzugehörigen (Tochter-) Gesellschaft delegiere, wo sie zu Geschäftsführern bestellt würden. Rechtsgrundlage für die Geschäftsführertätigkeit in der Tochtergesellschaft sei in einem solchen Fall der mit der Konzernobergesellschaft geschlossene Dienstvertrag, der den Mitarbeiter zur organschaftlichen Vertretung der Tochtergesellschaft als Geschäftsführer verpflichte. Bleibe der Mitarbeiter des herrschenden Unternehmens für dieses in nicht unwesentlichem Umfang tätig (wie der Kläger für die X1), sei die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit bei der Tochtergesellschaft (hier: die des Klägers bei der Beklagten) ein unselbständiger Teil seines Dienstvertrags.

So bestimme der vom Kläger mit der X1 geschlossene Anstellungsvertrag vom 20. September 2016 in § 1 Abs. 4, dass der Kläger auf Verlangen der Gesellschafterversammlung der X1 auch Organtätigkeiten in deren Beteiligungsunternehmen übernehmen müsse. Hieran habe sich durch das Ausscheiden des Klägers als stellvertretender Geschäftsführer der X1 am 6. Februar 2018 (richtig: am 2. Dezember 2016) nichts geändert. Nach dem eindeutigen Wortlaut der vom Kläger am 20. März 2018 mit der X1 geschlossenen ergänzenden Vereinbarung habe sich - wie vom Kläger bei seiner persönlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt - nur sein Status (nunmehr „Director Corporate and Operation", d. h. leitender Angestellter und Prokurist) ändern sollen, nicht aber seine Rechts- und Pflichtenstellung aus dem Vertrag vom 20. September 2016. Hiernach habe die Verpflichtung des Klägers zur Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit bei einer konzernzugehörigen Gesellschaft wie der Beklagten auch nach der Vereinbarung 20. März 2018 fortbestanden. Dementsprechend habe die X1 die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten gemäß § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags einseitig angeordnet und der Kläger seine Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten in der Folgezeit als einen unselbständigen Teil seiner gegenüber der X1 geschuldeten Dienste ausgeübt. Hierzu habe der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung erläutert, alle Entscheidungen hätten zunächst von dem Zeugen B, dem CEO von X2 Stadt1 (Russland), abgesegnet werden müssen, um sodann in der Gesellschaftsstruktur nach unten weitergegeben zu werden; hier habe letztlich Geschäftsführer der X1 Q seine (des Klägers) Organtätigkeit bei der Beklagten angeordnet. Bei X sei es nicht üblich gewesen, vor der Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit gefragt zu werden oder solches abzulehnen.

Diese Ausführungen und die weiteren mündlichen Schilderungen des Klägers, wen er wegen einer Vergütung überhaupt habe ansprechen dürfen, bestätigten eine streng hierarchische gesellschaftliche Organisationsstruktur des Konzerns mit Anordnungen von oben und deren Ausführung durch die untergeordneten Mitarbeiter.

Hinzu komme, dass die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ersichtlich konzernübergreifend und in erster Linie der X1 zuzuordnen gewesen seien. Unstreitig seien einige hochrangige Mitarbeiter der X1-Unternehmensgruppe zum selben Zeitpunkt in diverse gesellschaftsrechtliche Führungspositionen bei mehreren Gruppengesellschaften eingesetzt worden, um dort die Führungstätigkeit zu kontrollieren, so der Kläger - neben seiner der Tätigkeit für die X1 und die Beklagte - zeitgleich in acht weiteren Gesellschaften bzw. Niederlassungen. Zudem habe die X1 zur zentralen Steuerung der Aktivitäten der gesamten X1-Unternehmensgruppe ein „Executive Committee“ (ExCom) gegründet, dem auch der Kläger angehört habe. Nach seinem eigenen Vortrag hätten die von ihm ausgeführten Tätigkeiten unter anderem auf gesellschaftsübergreifende Umstrukturierungen, Zusammenlegungen sowie auf die Koordinierung und Zentralisierung verschiedener Bereiche bei einzelnen Gesellschaften und der Konzernmutter gezielt, d. h. einer von der X1 gesteuerten Umstrukturierung gedient. Sie seien daher insgesamt der X1 zuzuordnen. Dass der Kläger in gewissem (streitigem) Umfang auch speziell für die Beklagte tätig geworden sei, ändere hieran nichts.

Nach allem habe der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten sowohl objektiv als auch aus seiner eigenen Sicht aufgrund seiner aus § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 folgenden Dienstpflicht gegenüber der X1 erbracht, d. h. im Rahmen einer „Drittanstellung“. Die Vergütung hierfür könne er nicht von der beklagten Gesellschaft verlangen, deren Organ er gewesen sei, sondern - nur - von seiner Dienstberechtigten, der X1. Dies gelte auch dann, wenn man mit dem Kläger annehmen wollte, die Vergütungsregelung in § 5 des Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 erstrecke sich nicht auf eine Drittanstellung wie die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit. Denn in diesem Fall läge zwar möglicherweise eine nach § 612 BGB zu vergütende Mehrarbeit des Klägers für die X1 vor, aber noch immer kein Anspruch gegen die Beklagte. Wären weder die X1 noch die Beklagte bereit gewesen, den Kläger als drittangestelltes Organ (Geschäftsführer der Beklagten) zu vergüten, hätte der Kläger dieses Amt niederlegen können. Tatsächlich sei der Kläger aber im Rahmen einer von der X1 mitvergütete Drittanstellung für die Beklagte tätig geworden.

Dieser Drittanstellung stehe das Fehlen eines dahingehenden Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten gemäß §§ 46 Nr. 5, 47 Abs. 1 GmbHG nicht entgegen. Die Literatur verlange einen solchen Beschluss für eine Drittanstellung, der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, NZG 2019, S. 861 ff. Rn. 23) zumindest dann, wenn die GmbH dem Dienstberechtigten des Geschäftsführers dessen Vergütung als Aufwendungsersatz zu erstatten habe, weil die GmbH den Geschäftsführer dann mittelbar vergüte. Dies müsse ihre Gesellschafterversammlung beschließen, um die GmbH vor der Gefahr einer Beeinflussung von Gesellschafterentscheidungen durch das Organ (etwa in kollegialer Rücksichtnahme) zu schützen. Hier - so das Landgericht - sei ein solcher Schutz durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten wegen der besonderen Konstruktion der beteiligten Gesellschaften ohnehin nicht erreichbar gewesen. Denn die Beklagte habe nur eine Gesellschafterin, die Y GmbH (nachfolgend: Y), und diese wiederum nur eine Gesellschafterin, die X1. Die Gesellschafterin der Beklagten (Y) sei allein vom Kläger vertreten worden und dieser vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit gewesen, so dass er sich letztlich selbst hätte anstellen können, ohne dass die Fassung eines förmlichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH (der Y) hieran etwas hätte geändert hätte; ein solcher Beschluss wäre daher bloße Förmelei gewesen. In der Sache sei entscheidend, dass die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten von der X1 im Einvernehmen der Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen worden sei. Die Y habe diesen Beschluss dann, vertreten durch den Kläger, vollzogen.

Dahinstehen könne, ob dann, wenn man eine Zustimmung zu dem mit dem Kläger geschlossenen Drittanstellungsvertrag durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten gemäß §§ 46 Nr. 5, 47 Abs. 1 GmbHG für erforderlich hielte, die - dann schwebend unwirksame - Drittanstellung des Klägers durch eine nachträgliche konkludente Genehmigung wirksam geworden wäre.

Denn jedenfalls wäre ein mangels förmlicher Zustimmung schwebend unwirksamer Anstellungsvertrag des Klägers nach den Grundsätzen über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis für die Dauer seiner streitgegenständlichen Geschäftsführertätigkeit so zu behandeln, als wäre er mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten wirksam mit der X1 geschlossen worden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. August 2019, II ZR 121/16, NJW 2019, S. 3718 ff., juris Rn. 26; Urteil vom 3. Juli 2000, II ZR 282/98, NJW 2000, S. 2983 ff., juris Rn. 11). Auch in diesem Fall stünde dem Kläger kein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Unabhängig davon hätte die Beklagte eine etwaige Anstellung des Klägers konkludent gekündigt, indem sie ihn als Geschäftsführer abberufen und ihm eine weitere Tätigkeit untersagt habe; er könnte daher spätestens ab dem 9. September 2019 keine Vergütung (mehr) von ihr verlangen.

Selbst wenn man mit dem Kläger annehmen wollte, er habe durch die Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte mit dieser konkludent einen Dienstvertrag geschlossen, schuldete sie ihm hierfür gemäß § 612 Abs. 1 BGB nur dann eine Vergütung, wenn eine solche Vergütung nach den Umständen zu erwarten gewesen wäre. Insoweit komme es nicht auf die subjektive Ansicht der Beteiligten an, sondern auf einen objektiven Maßstab, der neben der Verkehrssitte die Art, den Umfang und die Dauer der Dienstleistung sowie die Stellung der Beteiligten berücksichtige (vgl. Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 612, Rn. 4). Umstände, nach denen die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen sei, habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorgetragen.

Zunächst gebe es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein (Fremd-) Geschäftsführer im Zweifel nur entgeltlich tätig werde. Vielmehr komme es auf die Besonderheiten des Einzelfalls an (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Juni 1992, 9 U 73/91, GmbHR 1993, S. 358, 359; Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 6. September 2022, 1 Sa 417/20, BeckRS 2022, 36393 Rn. 57). Unentgeltlichkeit müsse zwar nicht ausdrücklich vereinbart werden. Das Fehlen einer Vergütungsabrede spreche aber grundsätzlich gegen eine Entgeltlichkeit. Bestehe die dienstvertragliche Leistungspflicht in der Wahrnehmung von Geschäftsführertätigkeiten, sei eine zusätzliche Vergütung aufgrund der Bestellung nicht regelmäßig anzunehmen (vgl. Maties, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. Juni 2023, § 612 Rn. 54 a.E.; Müller-Glöge, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 612, Rn. 10).

Eine gesonderte Vergütung des Klägers für die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit sei schon deshalb nicht im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB zu erwarten gewesen, weil er sie neben seiner in erheblichem Umfang fortgeführten Tätigkeit für die X1 aufgrund des mit dieser geschlossenen Anstellungsvertrags und der darin getroffenen Vergütungsabrede erbracht habe. Für eine gesonderte Vergütung durch die Beklagte hätten nach den - vom Kläger als deren Geschäftsführer einzuhaltenden - gesellschafts- und bilanzrechtlichen Sorgfaltspflichten Rückstellungen gebildet werden müssen, was nicht geschehen sei. Auch der vom Kläger unterschriebene Jahresabschluss für 2018 (§ 245 HGB) erwähne eine solche Vergütung nicht.

Ihren weiteren Geschäftsführer C habe die Beklagte zwei oder drei Monate nach dessen Bestellung gegen Vergütung angestellt, was der - insoweit als Geschäftsführer der Alleingesellschafterin Y zeichnungsbefugte - Kläger gewusst habe. Er trage selbst vor, eine gesonderte Vergütung sei vom „guten Willen" der X1-Geschäftsführung abhängig gewesen und ihm (dem Kläger) für die streitgegenständliche Tätigkeit verweigert worden. Dass der Kläger auf der Grundlage von vier Anstellungsverträgen parallel in neun Unternehmen bzw. Gesellschaften (neben der X1) tätig gewesen sei, zeige, dass eine Sondervergütung konzernintern keineswegs selbstverständlich gewesen sei. Vielmehr hätten Personen mit herausgehobener Stellung innerhalb des Konzerns wie der Kläger nach unwidersprochenem Beklagtenvortrag üblicherweise eine - entsprechend großzügig bemessene - Gesamtvergütung nebst Tantiemen erhalten.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts München (vgl. Urteil vom 25. November 2020, 7 U 1297/20, NZG 2021, S. 244, 245, juris Rn. 44 ff.) auf einen GmbH-Geschäftsführer ohnehin nicht anwendbar, nach anderer Ansicht - beim direkten Vergütungsvergleich einzelner Geschäftsführer untereinander - nur eingeschränkt (Reufels in: Hümmerich/Reufels, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 5. Auflage 2023, Rn. 937; Jager/Steinbrück in: MünchkommGmbHG, 4. Auflage 2023, § 35, Rn. 324). Wollte man den Grundsatz hier anwenden, fehle es jedenfalls an einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers.

Nach unwidersprochenem Beklagtenvortrag sei die Vergütung der Geschäftsführer seit langem anhand bestimmter sachlicher Kriterien differenziert festgelegt worden, etwa nach den weiteren Vertragsverhältnissen und Vergütungsbezügen innerhalb des Konzerns sowie nach der Art der Tätigkeit für das konkrete Unternehmen. Dabei sei die Vergütung im Ergebnis nahezu gleich ausgefallen. So habe der Geschäftsführer C im Jahr 2018 - einschließlich der Vergütung seiner Tätigkeit für sie (die Beklagte) - insgesamt 1.219.151,20 Euro erhalten, der Kläger für seine Tätigkeit 1.539.757,65 Euro, also erheblich mehr.

Der Zeuge C habe eine gesonderte Vergütung von der Beklagten erhalten, weil er für sie - anders als der überwiegend konzernübergreifend für die X1 tätig gewesene Kläger - die operative Tätigkeit „an der Basis“ in enger Zusammenarbeit mit ihren Mitarbeitern geleistet habe, mithin aus einem sachlichen Grund.

Entsprechendes gelte für ihren früheren Geschäftsführer D.

Die Geschäftsführer Q und E hätten einer anderen Ebene der Konzernführung angehört; mit ihnen könne sich der Kläger nicht vergleichen, auch wenn er bei der X1 große Verantwortung getragen habe.

Schließlich könnte sich der Kläger auf etwaige Vergütungsansprüche gegen die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen: Er habe von Anfang an gewusst, dass eine Zusatzvergütung für die streitgegenständliche Tätigkeit allein vom Willen der X1-Geschäftsführung abhängig gewesen und von dieser abgelehnt worden sei. Sodann habe der Kläger im Mai 2021 - in Kenntnis der Ablehnung - einen Vergleich mit der X1 geschlossen. Daher hätte er sich - wenn ihm formal noch ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zugestanden hätte - in einen unzulässigen Selbstwiderspruch (venire contra factum proprium) begeben, indem er nach dem Vergleichsabschluss (erstmals im August 2021) doch noch Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht habe. Denn diese habe unter den vorgenannten Umständen darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger keine Ansprüche gegen sie geltend machen werde.

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 28. Juli 2023 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er nur noch seine erstinstanzlichen Zahlungsanträge - in reduziertem Umfang - weiterverfolgt. Er begehrt nunmehr diejenige Vergütung, die der weitere Geschäftsführer der Beklagten C in dem Zeitraum von März 2018 bis Januar 2020 von dieser erhalten hat. Er rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht.

Dieses habe zu Unrecht angenommen, er (der Kläger) habe die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit aufgrund einer wirksamen Drittanstellung ausgeübt, und dabei verkannt, dass es sich bei dem Anstellungsvertrag vom 20. September 2016 um einen der AGB-Kontrolle unterliegenden Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB handele. Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gingen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch von Drittanstellungs- bzw. Konzernversetzungsklauseln, zu Lasten des Verwenders. Die Regelungen in § 1 Abs. 4 und Abs. 5 sowie in § 5 des Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 enthielten eine vermeidbare Unklarheit: Für ihn (den Kläger) sei bei Vertragsschluss nicht erkennbar gewesen, dass er bei bis zu 40 Konzernunternehmen Führungs- bzw. Organaufgaben ohne weitere Vergütung übernehmen müsse, auch nicht, für wie viele davon. Eine gleichzeitige Tätigkeit für alle diese Unternehmen sei schon zeitlich unmöglich, zumal er (der Kläger) nach § 11 des Anstellungsvertrags seine gesamte Arbeitszeit „der Gesellschaft“ (X1) zur Verfügung stellen müsse. Darüber hinaus sei bei einigen der im Ausland ansässigen Konzerngesellschaften eine Drittanstellung nach dortigem Recht unzulässig, bei Vorständen von Aktiengesellschaften sei sie auch hierzulande zweifelhaft. Nach allem verlangten die vorgenannten Regelungen von ihm etwas völlig Unbestimmtes und letztlich Unmögliches, was ihn unangemessen benachteilige. Auch genüge eine Konzernversetzungsklausel nur dann dem Transparenzgebot, wenn sie eine zeitliche Höchstgrenze und beispielhafte Anlassfälle für eine Versetzung angebe. Zudem verstoße eine solche Klausel gegen § 1 Abs. 1 b, Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und benachteilige den Dienstnehmer deshalb unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Vermeidbar unklar und daher wegen Intransparenz unangemessen sei auch die Vergütungsregelung in § 5 des Anstellungsvertrags, wenn damit gemeint sein könne, dass durch sie eine Führungs- oder Organtätigkeit in bis zu 40 Konzerngesellschaften abgedeckt werde; denn dies hätte dort auch klar gesagt werden können. Die X1 selbst habe ausweislich des als Anlage K 7 (Band I Blatt 58 der Papierakten) vorgelegten Schreibens angenommen, seine (des Klägers) Tätigkeit für die Beklagte sei unentgeltlich. Bei Abschluss des Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 sei man davon ausgegangen, dass die darin vereinbarte Vergütung für seine (des Klägers) Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer der X1 angemessen sei. Dann könne dies aber nicht für zusätzliche Tätigkeiten gelten. Tatsächlich habe er für seine Tätigkeit bei der X3 Ltd. eine Zusatzvergütung erhalten. Dass die in § 5 des Anstellungsvertrags vorgesehene Vergütung auch die in § 1 Abs. 4 und Abs. 5 genannten Führungstätigkeiten abdecken solle, stehe nirgends in dem Vertrag. Bei einem Vergütungsausschluss erfordere das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 31. August 2005, 5 AZR 545/04, NZA 2006, S. 324 ff.) aber einen Hinweis auf diese Rechtsfolge.

Ferner habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, er (der Kläger) habe in dem fraglichen Zeitraum in nicht unwesentlichem Umfang seine Tätigkeit für die X1 fortgesetzt. Hierzu habe er aber mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 (dort Seite 18 mit Anlage 9) auf einen Schriftsatz der X1 vom 19. Juni 2020 in dem Rechtstreit … vor dem Arbeitsgericht Stadt2 verwiesen, wonach er (der Kläger) im Wesentlichen bei der Konzernmutter X2 angestellt gewesen und bis November 2018 nur zu 20 % und vor seiner Kündigung nur zu 5 % für die Beklagte tätig gewesen sei. Hiernach habe die Übernahme der Tätigkeit bei der Beklagten keinen unselbständigen Teil des Dienstvertrages mit der X1 gebildet.

Entgegen der Darstellung des Landgerichts sei er (der Kläger) nicht „nahezu zeitgleich“ in acht weiteren Gesellschaften bzw. Niederlassungen eingesetzt worden: Am 22. November 2016 habe ihn die Y durch Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung zu ihrem Geschäftsführer bestellt, seine Bestellung zum Managing Director der X3 Ltd. sei nicht im Februar 2018 erfolgt, sondern am 16. April 2018, die zum Leiter der Niederlassung der X1 in Stadt1 (Russland) bereits im Oktober 2017.

Ferner sei eine etwaige Drittanstellung nicht von der Gesellschafterversammlung beschlossen worden und daher schwebend unwirksam. Ein entsprechender Beschluss sei nach der herrschenden Literaturansicht erforderlich. Ob die Grundsätze über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis auch für eine fehlerhafte Drittanstellung eines Geschäftsführers entsprechend anwendbar seien, habe der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden. In dem Urteil vom 3. Juli 2000 (II ZR 282/98, NJW 2000, S. 2983 ff.) habe er darauf abgestellt, dass die Parteien auf die Gültigkeit der abgeschlossenen Verträge vertraut hätten und es deshalb bei einer gerechten Interessenabwägung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar wäre, sie als unwirksam zu behandeln. Hier sei aber bekannt gewesen, dass eine Geschäftsführeranstellung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft habe. Daher habe sich kein Vertrauen auf die Wirksamkeit der Drittanstellung (-sklausel) bilden können.

Da keine wirksame Drittanstellung vorliege, fingiere § 612 Abs. 1 BGB das Vorliegen eines Dienstvertrags mit der Beklagten. Nähme man - abweichend hiervon - an, § 612 Abs. 1 BGB setze den Abschluss eines Dienstvertrags voraus, wäre ein solcher zwischen den Parteien stillschweigend geschlossen worden, indem er (der Kläger) der Beklagten die streitgegenständlichen Dienste erbracht und diese sie entgegengenommen habe. Die Vorschrift greife schon dann ein, wenn Zweifel an der Unentgeltlichkeit vereinbarter Dienste bestünden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass ein hauptberuflicher Fremdgeschäftsführer (wie er, der Kläger) im Zweifel nicht unentgeltlich tätig werde (vgl. Greiner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Auflage 2026, § 612 Rn. 12 und 15) und das Fehlen einer Vergütungsabrede insoweit nicht gegen eine Entgeltlichkeit spreche (vgl. Oberlandesgericht Celle, NZG 1989, S. 78, 79; KG, GmbHR 1996, S. 613).

Da die von ihm (dem Kläger) dargelegten Umstände seines beruflichen Tätigwerdens unstreitig seien, obliege es nunmehr der Beklagten, die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zu beweisen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 1957, III ZR 179/72, MDR 1975, S. 739, juris Rn. 20). Einer der Fälle, in denen nach der Kommentarliteratur keine Vergütung zu erwarten sei (Gesellschafter-Geschäftsführer, familienrechtliche Mitarbeit unter der Erwartung späterer Erbeinsetzung, Gefälligkeitsverhältnis) liege hier nicht vor. Entgegen der Darstellung des Landgerichts sei er (der Kläger) auch nicht ohne Zusatzvergütung in anderen Gesellschaften bzw. Niederlassungen tätig geworden; vielmehr habe man ihn überall, wo er operativ tätig geworden sei (bei der X1, der X2, der Y GmbH und der X3 Ltd.), hierfür (gesondert) vergütet. Durch diese jahrelange Praxis der X1 wären etwaige abweichende Vertragsklauseln abbedungen worden; dies habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Über eine Gesamtvergütung innerhalb des Konzerns sei weder mit ihm noch mit dem Geschäftsführer C gesprochen worden. Auf eine Gesamtvergütung einschließlich Tantiemenzahlungen könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese - abhängig vom Jahresergebnis der X1 - stark geschwankt hätten. Widersprüchlich argumentiere das Landgericht, wenn es zunächst ausführe, die Frage, ob eine Vergütung für Dienste zu erwarten sei, richte sich nach einem objektiven Maßstab, dann aber darauf abstelle, ob er (der Kläger) subjektiv eine Vergütung erwartet habe. Hierzu habe er (der Kläger) vorgetragen, dass und wann er den Zeugen E jeweils auf seine Vergütung angesprochen habe. Und selbst wenn er (der Kläger) insoweit resigniert hätte, läge hierin keine Zustimmung zu einer unentgeltlichen Tätigkeit (BAG AP Nr. 6 zu § 113 BGB). Der Umstand, dass auch der Zeuge C erst Monate nach seiner Bestellung einen Anstellungsvertrag erhalten habe, spreche nicht dagegen, sondern dafür, dass auch er selbst (der Kläger) eine Vergütungserwartung gehabt habe.

Letztlich folge der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 1990, NJW-RR 1990, S. 1313 f., juris; Versäumnisurteil vom 21. Juli 2008, NZG 2008, S. 783 ff. Rn. 20) auch auf Geschäftsführervergütungen Anwendung finde. Das Oberlandesgericht München habe in dem vom Landgericht angeführten Urteil nichts anderes entschieden, sondern die Frage offen gelassen. Die Beklagte habe ihrem Geschäftsführer C eine Vergütung von monatlich 20.834 Euro gezahlt, ihm (dem Kläger) dagegen nichts, obwohl beiden Geschäftsführern bei deren Bestellung gleichwertige Kompetenzen übertragen worden seien. Damit habe die Beklagte ihn (den Kläger) unter fehlerhafter Ausübung ihres Ermessens grob benachteiligt. Insoweit habe er (der Kläger) nicht vorgetragen, er selbst sei überwiegend konzernübergreifend, der Geschäftsführer C dagegen operativ für die Beklagte tätig gewesen, sondern vielmehr, dass der Zeuge C einen Großteil seiner Arbeitskraft für die Schweizer Konzerngesellschaft eingesetzt habe und sich ihre Tätigkeit ansonsten nicht signifikant unterschieden habe.

Die Vergütungsforderung gegenüber der Beklagten sei auch nicht treuwidrig. Insbesondere habe er (der Kläger) sich nicht widersprüchlich oder illoyal verhalten. Er habe sich mehrfach wegen einer Vergütung der streitgegenständlichen Tätigkeit an den Zeugen E gewandt. Auch wenn er insoweit zuletzt möglicherweise resigniert habe, folge hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die beklagte GmbH könne nicht in schutzwürdiger Weise auf unwirksame Klauseln oder darauf vertrauen, dass ihr Organ als Fremd-geschäftsführer unentgeltlich tätig werde: Sie habe gewusst, dass es hierzu keinen Gesellschafterbeschluss gegeben und er (der Kläger) keine (gesonderte) Vergütung für die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit erhalten habe. Für eine Verwirkung fehle es schon am Zeitablauf, zumal er (der Kläger) die Ansprüche innerhalb der hier maßgeblichen kurzen Verjährungsfrist geltend gemacht habe. Er (der Kläger) ziele auch nicht darauf, eine Entscheidung der Konzernführung zu umgehen, ihn für die streitgegenständliche Tätigkeit nicht (gesondert) zu vergüten. Bei einer Einigung über seine Weiterbeschäftigung mit der X1 hätte er versucht, dieses Thema in der Gruppe zu klären. Da dies nach dem Vergleichsabschluss nicht mehr möglich sei, wolle er die Rechtmäßigkeit der abschlägigen Vergütungsentscheidung der Konzernführung nunmehr gerichtlich überprüfen lassen.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 8. November 2023 und 9. April 2024 (Band III Blatt 594 ff., 651 ff. der Papierakten) sowie vom 5. August 2026 (Blatt 688 f. der E-Akten) verwiesen.

Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 225.007,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 16.667,20 Euro seit dem 1. März 2018,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. April 2018,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. Mai 2018,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. Juni 2018,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. Juli 2018,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. August 2018,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. September 2018,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. Oktober 2018,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. November 2018,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. Dezember 2018 und

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. Januar 2019 zu zahlen.

2. an ihn 250.008 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 20.834 Euro seit dem 1. Februar 2019

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. März 2019,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. April 2019,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. Mai 2019,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. Juni 2019,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. Juli 2019,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. August 2019,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. September 2019,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. Oktober 2019,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. November 2019,

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. Dezember 2019 und

aus weiteren 20.834 Euro seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Das Landgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Der Kläger verfolge mit der Berufung sein Ziel weiter, sich entgegen den von ihm getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nachträglich zu bereichern. Sie (die Beklagte) schulde dem Kläger aber nach wie vor keine Vergütung für seine Tätigkeit als ihr Geschäftsführer, weil er hierfür von der X die mit dieser in dem Anstellungsvertrag vom 20. September 2016 vereinbarte Vergütung von insgesamt 1.539.757,65 Euro erhalten habe. Für einen darüber hinaus gehenden Vergütungsanspruch des Klägers gebe es keine rechtliche Grundlage. Soweit der Kläger nunmehr geltend machen wolle, die abschließende Regelung seiner Vergütung für die streitgegenständliche Tätigkeit in § 1 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 5 des Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 sei unwirksam, müsse dieser Versuch, die Vergütungsregelung zu umgehen, aus mehreren Gründen scheitern:

Zunächst enthielten § 1 Abs. 3, 4 und Abs. 5 sowie § 5 des Anstellungsvertrags keine Unentgeltlichkeitsabrede, sondern eine umfassende und zudem flexible Vergütungsvereinbarung für alle künftigen Tätigkeiten des Klägers, auch für solche, deren Übernahme bei Abschluss des Vertrags noch nicht konkret absehbar gewesen sei. Daher hätten die Vertragsparteien nach dem Ausscheiden des Klägers als stell-vertretender Geschäftsführer der X1 in der ergänzenden Vereinbarung vom 20. März 2018 keine Zusatzvergütung für die streitgegenständliche Tätigkeit vorgesehen. Denn diese Tätigkeit sei - wie in der Unternehmensgruppe üblich - durch die von der X an den Kläger gezahlte, äußerst üppige Vergütung bereits voll abgedeckt gewesen, zumal der Kläger (weiterhin) im Wesentlichen Steuerungs- und Zentralisierungsaufgaben für die X1 wahrgenommen habe, nicht aber - wie ihr Geschäftsführer C - das bei ihr (der Beklagten) anfallende operative Geschäft.

§ 1 Abs. 4 und Abs. 5 des Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 enthielten auch keine unverständliche, ausufernde und deshalb gemäß § 307 BGB unwirksame Konzernversetzungsklausel. Die Regelung sehe keine Versetzung des Klägers unter Auswechslung seines Arbeitgebers vor (die eine Beachtung von Kündigungsschutzvorschriften gebieten könnte), sondern konkretisiere nur das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO. Die allgemeine Formulierung der Regelung trage dem Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis des Arbeitgebers Rechnung, das einer Verpflichtung zu weitergehender Konkretisierung entgegenstehe, und genüge daher den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. April 2006, NZA 2006, S. 1149, 1152). Ohnehin könne jeder Arbeitnehmer der vorgenannten Regelung zweifelsfrei entnehmen, dass eine Organtätigkeit bzw. Drittanstellung für alle Beteiligungsunternehmen in Betracht komme, was natürlich nicht bedeute, dass er für alle 40 konzernangehörigen Unternehmen gleichzeitig tätig werden müsse, sondern nur, dass sein Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 GewO Inhalt, Ort und Zeit der von ihm insgesamt geschuldeten Arbeitsleistung innerhalb seiner begrenzten Arbeitszeit flexibel bestimmen könne, etwa durch eine Drittanstellung in anderen Konzerngesellschaften, aber stets als unselbständiger Teil der aus dem Anstellungsvertrag vom 20. September 2016 gegenüber der X geschuldeten Arbeitsleistung. Damit werde dem Kläger weder etwas Unmögliches noch ein unentgeltliches Tätigwerden abverlangt.

Gleiches gelte für die vom Kläger nunmehr angeführten Tätigkeiten für die X2, die von ihm ebenfalls als unselbständiger Teil seiner aus dem Anstellungsvertrag vom 20. September 2016 geschuldeten Arbeitsleistung gegenüber der X1 zu erbringen gewesen und von dieser nach § 5 des Vertrags vergütet worden seien.

Das Landgericht habe auch zu Recht angenommen, dass die Drittanstellung des Klägers trotz des fehlenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung wirksam gewesen sei. Ein solcher Beschluss solle gemäß § 35 GmbHG verhindern, dass den GmbH-Geschäftsführer unterschiedliche Pflichten einerseits aus seiner Organstellung und andererseits aus seinem Arbeitsvertrag träfen. Eine solche Pflichtenkollision habe sich für den Kläger aus seiner Organtätigkeit für sie (die Beklagte) und seiner Arbeitspflicht für die X1 nicht ergeben, zumal diese ihn (als „Dritte“) in tatsächlichem Einvernehmen mit der Gesellschafterversammlung zu ihrem (der Beklagten) Organ gemacht habe. Formal hätte sich der Kläger als alleiniger Geschäftsführer ihrer Alleingesellschafterin (Y) selbst als Geschäftsführer anstellen können. Das Bestehen auf einem förmlichen Gesellschafterbeschluss wäre insoweit eine sinnentleerte Förmelei. Ein solcher Beschluss sei auch nicht aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich gewesen, zumal eine schwebende Unwirksamkeit des Anstellungsvertrags des Klägers eine deutlich größere Unklarheit in das Rechtsverhältnis der Parteien gebracht hätte. Nach allem greife hier eine Ausnahme von der Anstellungskompetenz der Gesellschafterversammlung. Sähe man dies anders, wäre die (dann) schwebend unwirksame Drittanstellung des Klägers nach den - auch auf den Dienstvertrag anwendbaren - Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsvertrags für den streitgegenständlichen Tätigkeits-zeitraum als wirksam zu behandeln (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. August 2019, NJW 2019, S. 3718 ff., juris Rn. 26).

Aus § 612 BGB könne der Kläger keine Vergütungsansprüche gegen sie (die Beklagte) herleiten. Die streitgegenständliche Tätigkeit habe er aufgrund seiner vertraglichen Arbeitsverpflichtung gegenüber der X1 erbracht und sei von dieser hierfür auch vollständig vergütet worden. Dagegen habe er mit ihr (der Beklagten) schon keinen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag geschlossen, auf den § 612 BGB Anwendung finden könnte. Es sei auch keine (gesonderte) Vergütung des Klägers für die streit-gegenständliche Geschäftsführertätigkeit im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB „zu erwarten“ gewesen. Der Umstand, dass die Parteien keine Vergütungsregelung getroffen hätten, spreche dafür, dass eine Vergütung gerade nicht geschuldet sei. Soweit der Kläger Rechtsprechung und Literatur für seine Auffassung anführe, dass ein Fremdgeschäftsführer im Zweifel nicht unentgeltlich tätig werde, lasse er die - insoweit maßgeblichen - Umstände des vorliegenden Einzelfalls außer Acht, auf die das Landgericht zutreffend hingewiesen habe: So habe der Kläger während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer keinerlei Rückstellungen für einen von ihm nunmehr behaupteten Vergütungsanspruch gebildet und auch den - einen solchen Anspruch nicht erwähnenden - Jahresabschluss unterzeichnet. Zudem habe innerhalb des Konzerns der Grundsatz der „zentralen“ Vergütung gegolten, von dem nur aus wichtigen Gründen (wie etwa steuer- oder aufenthaltsrechtlichen Erfordernissen) abgewichen worden sei. Schließlich sei der Kläger nach seiner Stellung im Konzern auch kein klassischer außenstehender Fremdgeschäftsführer gewesen. Vielmehr habe er im Wesentlichen für die X1 eine - auch sie (die Beklagte) betreffende - zentrale Kontrolltätigkeit ausgeübt. Hierfür sei neben der zentralen Vergütung durch die X1 keine weitere Entlohnung zu erwarten gewesen.

Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. Selbst wenn man - abweichend vom Oberlandesgericht München (Urteil vom 25. November 2020, NZG 2021, S. 244, 245, juris Rn. 33) - annähme, dieser Grundsatz finde auf einen GmbH-Geschäftsführer Anwendung, sei eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen zu verneinen: Der Kläger habe eine höhere Vergütung erhalten als der Geschäftsführer C und - anders als dieser - im wesentlichen konzern-übergreifende Tätigkeiten für die X1 wahrgenommen, nicht aber bei ihr (der Beklagten) anfallende operative Aufgaben. Vergleichbar wäre seine Tätigkeit allenfalls mit der des Herrn Vasiliev, der auch nur in geringem Umfang für sie (die Beklagte) tätig geworden und hierfür - wie der Kläger - nicht gesondert vergütet worden sei.

Schließlich verstoße die Vergütungsforderung gegen Treu und Glauben, da der Kläger während der streitgegenständlichen Geschäftsführertätigkeit keine Rückstellungen für einen erst nachträglich behaupteten Vergütungsanspruch gebildet habe, im Widerspruch dazu aber nunmehr - trotz der von ihm für die streitgegenständliche Tätigkeit vereinnahmten hohen „Zentralvergütung“ und des von ihm im Mai 2021 mit der X geschlossenen lukrativen Vergleichs - doch noch eine zusätzliche Vergütung von ihr verlange.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 12. März 2024 (Band III Blatt 639 ff. der Papierakten) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1. Dem Kläger stehen keine Zahlungsansprüche gegen die beklagte Gesellschaft zu. Er ist für diese zwar in den Jahren 2018 und 2019 als Geschäftsführer tätig geworden. Er stand aber zu ihr nicht in einem Dienstverhältnis, aus dem er gemäß §§ 611, 612 BGB einen Vergütungsanspruch gegen sie herleiten könnte. Vielmehr hat er die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit auf der Grundlage eines am 20. September 2016 mit der damals noch bestehenden X1 GmbH (X1) geschlossenen Anstellungsvertrags (nebst Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2018) erbracht. Der Anstellungsvertrag vom 20. September 2016 verpflichtete ihn ausweislich der Leistungsbeschreibung in § 1 Abs. 4 auch zur Übernahme von Organtätigkeiten in Beteiligungsunternehmen wie der beklagten Gesellschaft, und sah in §§ 5, 9 und 10 für seine gesamte Tätigkeit eine umfangreiche Vergütung vor. Die in der Leistungs-beschreibung des Anstellungsvertrags enthaltene Regelung über eine „Drittanstellung“ des Klägers bei der X1 war weder nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam noch wegen Fehlens einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH. Selbst wenn man die Drittanstellung des Klägers nicht für rechtswirksam hielte, wäre sie nach den Grundsätzen des faktischen Dienst-verhältnisses für die Dauer der streitgegenständlichen Geschäftsführertätigkeit des Klägers so zu behandeln, als wäre sie rechtswirksam vereinbart worden. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwände erweisen sich als unbegründet.

a. Der Kläger rügt zunächst, die Leistungsbeschreibung in § 1 Abs. 4 in Verbindung mit der Vergütungsregelung in § 5 des Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der X1 als Verwenderin dahingehend auszulegen sei, dass er (der Kläger) Führungs- bzw. Organaufgaben bei bis zu 40 Konzernunternehmen ohne zusätzliche Vergütung übernehmen müsse. Dies sei für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbar gewesen und verlange von ihm etwas völlig Unbestimmtes, ja sogar Unmögliches. Denn er habe schon aus zeitlichen Gründen nicht für alle diese Unternehmen tätig werden können, zumal er nach § 11 des Anstellungsvertrags seine gesamte Arbeitszeit „der Gesellschaft“ (X1) habe zur Verfügung stellen müssen. Insoweit sei auch die Vergütungsregelung in § 5 des Anstellungsvertrags wegen Intransparenz unangemessen, weil sie nicht erkennen lasse, dass die vereinbarte Vergütung auch eine Übernahme weiterer Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 abgelten solle. Diese Rüge ist unberechtigt.

aa. Bei dem als Anlage B 2 (zur Klageerwiderung vom 18. November 2021 (in gesondertem Hefter der Papierakten) vorgelegten Anstellungsvertrag vom 20. September 2016 (nebst der in der Anlage B 2 als letzte Seite enthaltener Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2018 = Anlage K 11, Band II Blatt 407 der Papierakten) handelt es sich um ein gedrucktes Klauselwerk und damit prima facie um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB (vgl. Fornasier, in: MünchKommBGB, 10. Auflage 2025, § 305 Rn. 52; Becker, in: Hau u. a., BGB, Stand 1. Februar 2026, § 305 Rn. 39 ff.).

bb. Der Anstellungsvertrag vom 20. September 2016 sieht eine Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Geschäftsführer der X1 vor. Als Organ der X1 war er kein Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sondern sollte selbst Arbeitgeberfunktionen ausüben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 2019, NJW 2019, S. 2086 ff. Rn. 27; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Auflage 2026, § 611 a Rn. 94; Reiserer/Lachmann, in: Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 6. Auflage 2025, § 6 Rn. 84, jeweils mit weiteren Nachweisen). Allerdings handelt der (stellvertretende) Geschäftsführer einer GmbH bei Abschluss seines Anstellungsvertrags nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 19. Mai 2010, NJW 2010, S. 2827 ff. Rn. 21 ff., 23 = GmbHR 2010, S. 1142 ff., 1144) als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (die vom Kläger angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2000, NJW 2000, S. 3133, 3135, und vom 8. November 2005, NJW 2006, S. 431 ff. Rn. 13 f., betreffen dagegen die - hier nicht maßgebliche - Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist).

cc. Zudem änderte sich die Stellung des Klägers nach dessen Abberufung als stellvertretender Geschäftsführer der X1 durch seine ergänzende Vereinbarung mit der X1 vom 20. März 2018: Danach sollte er nur noch leitender Angestellter und Prokurist („Director Corporate and Operation") der X1 sein. Geht man deshalb mit dem Kläger davon aus, dass er - jedenfalls bei Abschluss der Ergänzungs-vereinbarung vom 20. März 2018 - Arbeitnehmer und damit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB war (zur Einordnung von Arbeitnehmern als Verbraucher siehe auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2005, NZA 2005, S. 1111; Wahlig, in: Grobys u. a., Kommentar Arbeitsrecht, 4. Auflage, Stand 15. Dezember 2025, AGB-Recht Rn. 3), findet § 310 Abs. 3 BGB Anwendung. Danach gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer (hier: der X1) gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden (Nr. 1); zudem sind § 305 c Abs. 2 und § 307 BGB auch dann anzuwenden, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2018, NZA 2018, S. 1061 ff. Rn. 23). Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB erfolgt die Anwendung der §§ 305 ff. BGB (nur) unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (vgl. Wahlig, ebenda, Rn. 8).

dd. Allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht nur Bestimmungen über Nebenpflichten sein, sondern auch solche über Hauptleistungspflichten (vgl. Schulte-Nölke, in: Schulze, BGB, 12. Auflage 2024, § 305 Rn. 2; Wurmnest, in: MünchKommBGB, 10. Auflage 2025; § 307 Rn. 13). Jedoch sind Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), von der Inhaltskontrolle ausgenommen, da es den Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie im Allgemeinen freigestellt ist, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen (sogenannte kontrollfreie Hauptabreden, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2019, NJW 2019, S. 2997 ff. Rn. 19; vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. April 2010, NJOZ 2010, S. 2625 ff. Rn. 29; Wahlig, in: Grobys u. a., Kommentar Arbeitsrecht, 4. Auflage, Stand 15. Dezember 2025, AGB-Recht Rn. 19; Wurmnest, in: MünchKommBGB, 10. Auflage 2025; § 307 Rn. 13, jeweils mit weiteren Nachweisen).

ee. Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen sind daher nicht auf ihre Angemessenheit zu untersuchen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur auf Unklarheit (§ 305 c Abs. 2 BGB) und Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. April 2010, NJOZ 2010, S. 2625 ff. Rn. 29; Wahlig, in: Grobys u. a., Kommentar Arbeitsrecht, 4. Auflage, Stand 15. Dezember 2025, AGB-Recht Rn. 19).

ff. Die nach der Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2018 fortgeltende Leistungs-beschreibung in § 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrags des Klägers vom 20. September 2016 regelt, dass und wie dieser seine Aufgaben (anfänglich als stellvertretender Geschäftsführer der X1, sodann als deren leitender Angestellter und Prokurist) auszuführen hat. Nach § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags hat der Kläger auch Organ-tätigkeiten in Beteiligungsunternehmen zu übernehmen. Hierdurch wird die Hauptleistungspflicht des Klägers, für die X1 Dienste zu erbringen, näher bestimmt. Es handelte sich also um eine kontrollfreie Hauptabrede, die nur nach § 305 c Abs. 2 BGB auf Unklarheit und gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB auf Transparenz zu untersuchen wäre. Gleiches gilt für die (nach der Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2018 ebenfalls fortgeltende) Vergütungsregelung in § 5 des Anstellungsvertrags.

gg. Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen insoweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. April 2010, NJOZ 2010, S. 2625 ff. Rn. 30).

Diesen Anforderungen würden die vorgenannten Bestimmungen im Anstellungsvertrag des Klägers - wenn es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte - genügen:

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen dem Grundsatz der objektiven Auslegung: Der Sinngehalt der AGB-Klausel ist nach objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise, zu ermitteln (vgl. Fornasier, in: MünchKommBGB, 10. Auflage 2025, § 305 c Rn. 34 ff.). Die Auslegung hat daher zunächst vom Wortlaut der Klausel auszugehen und muss unter Berücksichtigung der Verhältnisse erfolgen, wie sie bei den Verwendern der streitigen AGB und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind; auszugehen ist dabei von den durch-schnittlichen Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten redlicher (gedachter) Vertragsparteien, die ihrem Geschäftsverkehr eine allgemeine Grundlage geben wollen und über keine rechtliche Vorbildung zu verfügen brauchen (vgl. ebenda). Es kommt mithin darauf an, welchen Inhalt die Klausel hat, sofern man sie als allgemeine Lösung des in ihr behandelten, typischen, stets wiederkehrenden Interessengegensatzes würdigt. Die einzelne Bestimmung ist außerdem im Kontext des gesamten Klauselwerks zu interpretieren, sodass sich eine isolierte Betrachtung ohne Berücksichtigung der sachlich zusammenhängenden Klauseln verbietet (ebenda).

(2) Die Leistungsbestimmung in § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags, wonach der - ausweislich der Einleitung des Vertrags durchgängig als „stellvertretender Geschäftsführer“ bezeichnete - Kläger neben den in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben auf Verlangen der Gesellschafterversammlung der X1 auch Organtätigkeiten in Beteiligungsunternehmen zu übernehmen hat, ist nicht im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB unklar oder im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Legt man sie nach den vorstehenden Grundsätzen objektiv aus, verbleiben über ihren Inhalt keine Zweifel, die zu Lasten der Verwenderin gehen oder die Wirksamkeit der Leistungsbestimmung in Frage stellen könnten.

(a) Ihrem Wortlaut nach ist diese Bestimmung für eine durchschnittliche Führungskraft eindeutig so zu verstehen, dass sie (die Führungskraft) die Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers der X1 zu übernehmen hat und - auf entsprechende Weisung der Dienstgeberin - darüber hinaus auch Organtätigkeiten in Beteiligungsunternehmen.

(b) Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelung mit anderen Bestimmungen des Anstellungsvertrags ergibt sich nichts anderes, insbesondere nicht aus § 11 des Anstellungsvertrags, wonach der Kläger seine gesamte Arbeitszeit „der Gesellschaft“ (X) zur Verfügung stellt. Denn bei den nach § 1 Abs. 4 zu übernehmenden Organ-tätigkeiten in Beteiligungsunternehmen handelt es sich nach dem Verständnishorizont einer durchschnittlichen Führungskraft angesichts des insoweit klaren Wortlauts von § 1 Abs. 1 und Abs. 4 des Anstellungsvertrags um einen Teil der vom Kläger für die X1 zu leistenden Dienste, mit deren Erbringung er seine Arbeitszeit der X1 zur Verfügung stellt. An bestimmte Arbeitszeiten ist er dabei nach § 11 Abs. 2 des Anstellungsvertrags nicht gebunden, soll jedoch nach Satz 2 dieser Regelung die für das Unternehmen geltenden Arbeitszeiten einhalten.

(c) Bei objektiver Auslegung enthält § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags keine sogenannte „Konzernversetzungsklausel“. Die Versetzung innerhalb eines Konzerns ist notwendigerweise mit einem Arbeitgeberwechsel verbunden, da der Konzern selbst nicht Arbeitgeber sein kann (vgl. Tödtmann/Kaluza-Krieg/Sieg/Göpfert, Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 4. Auflage 2015, Konzernarbeitsvertrag Rn. 18). Arbeitgeber ist vielmehr nur das Konzernunternehmen, mit dem der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (vgl. ebenda). Eine Konzernversetzungsklausel soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, durch Weisung einen Arbeitgeberwechsel herbeizuführen, und greift damit in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses ein (vgl. ebenda, Rn. 18 und 22). Hiergegen werden vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kündigungsschutzes Bedenken erhoben (vgl. ebenda, Rn. 22). § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags des Klägers sieht keinen Arbeitgeberwechsel vor, sondern nur eine Erweiterung der von dem Kläger für seine - gleichbleibende - Arbeitgeberin (X) zu leistenden Dienste.

(d) Diese Leistungsbeschreibung ist nicht im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB unklar oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 13. April 2010, NJOZ 2010, S. 2625 ff. Rn. 28 ff., 31) tragen die Regelung des § 106 GewO, wonach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (im Rahmen sonstiger Regelungen) nach billigem Ermessen bestimmen kann, und entsprechende unternehmensbezogene Versetzungsklauseln dem im Arbeitsrecht bestehenden spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis Rechnung: Der Arbeitsvertrag bedarf als Dauerschuldverhältnis einer ständigen, bei Vertragsschluss gedanklich nicht vorwegnehmbaren Anpassung. Die Einflussfaktoren sind im Arbeitsrecht so zahlreich und vielgestaltig, dass gesicherte Prognosen kaum möglich sind (ebenda). Eine Konkretisierungsverpflichtung würde nicht dem Bedürfnis des Arbeitgebers gerecht, auf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Veränderungen reagieren zu können. Eine Klausel, aus der - wie hier aus § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags - für jeden Arbeitnehmer zweifelsfrei erkennbar ist, dass eine Versetzung an alle Arbeitsorte des Unternehmens in Betracht kommt, entspricht dem weitgehenden Bestimmungsrecht, das § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung einräumt. Es trägt der Gegebenheit Rechnung, dass Arbeitsverträge nur eine rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht festlegen können (vgl. ebenda). Daher besteht insoweit keine weitere Konkretisierungspflicht des Arbeitgebers, etwa hinsichtlich des zulässigen Entfernungsradius (vgl. ebenda, zum Transparenzgebot). Eine genauere Konkretisierung des Direktionsrechts des Arbeitgebers in einer unternehmensbezogenen Versetzungsklausel ist auch nicht erforderlich, um eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermeiden. Denn dieser wird durch die vom Gericht nach § 315 BGB durchzuführende Ausübungskontrolle vor unbilliger Überforderung geschützt (vgl. Bundesarbeitsgericht, ebenda, Rn. 32).

All dies gilt auch für die Bestimmung in § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags des Klägers. Sie erlaubte es der X keineswegs, vom Kläger etwas Unmögliches zu verlangen oder ihn sonst unangemessen zu benachteiligen. Denn die X1 durfte das ihr eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB nur nach billigem Ermessen ausüben: Eine Leistungsbestimmung entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Bundesarbeitsgericht, ebenda, Rn. 38 ff.). Sie verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so die Vorteile aus der Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (vgl. ebenda). Ob die Entscheidung des Arbeitgebers der Billigkeit entspricht, unterliegt gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. ebenda, Rn. 40).

§ 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags des Klägers erlaubte es der X1 also nicht, dem Kläger ohne Rücksicht auf die von diesem insgesamt (nur) geschuldete Arbeitszeit oder sonst in unverhältnismäßigem Umfang Organtätigkeiten bei allen oder beliebig vielen Beteiligungsunternehmen oder etwa die Übernahme einer unzumutbar umfangreichen persönlichen Organhaftung ohne angemessenen Ausgleich abzuverlangen und ihn dadurch unangemessen zu benachteiligen. Denn die X1 durfte das ihr eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrecht (Direktionsrecht) gemäß § 315 Abs. 1 BGB nur nach billigem Ermessen ausüben, dem Kläger also nur angemessene und zumutbare Arbeitsleistungen abverlangen und ihm nur angemessene und zumutbare Haftungsrisiken aufbürden.

(e) Die Leistungsbeschreibung in § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags des Klägers sieht auch keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG vor, die mangels Angabe einer zeitlichen Höchstgrenze und beispielhafter Anlassfälle für eine Versetzung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent sein könnte.

(aa) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2017, NJW 2017, S. 2058 ff., juris Rn. 21). Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Sinne des AÜG ist eine Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2017, ebenda, sowie Kock, in: Rolfs u. a., Arbeitsrecht, Stand 1. Juni 2026, § 1 AÜG Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). Dass sich die X gegenüber der Beklagten in einer solchen Weise verpflichtet hatte, ist nicht ersichtlich. Auch diente die in § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags des Klägers enthaltene Drittanstellungsregelung nach dem Parteivortrag dem Interesse der Konzernspitze des X-Konzerns, zentral getroffene Entscheidungen - durch Bestellung von Gesellschaftsorganen bei den nachgeordneten Gesellschaften - bis in das letzte (untere) Glied der Gesellschaftskette durchzusetzen. Dass die X1 insoweit gegenüber einer der ihr in der Konzernhierarchie nachgeordneten Gesellschaften Verpflichtungen eingegangen ist, haben die Parteien nicht vorgetragen.

(bb) § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG enthält eine Legaldefinition der Arbeitnehmerüberlassung. Danach werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeits-organisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen.

Der Kläger sollte nach § 1 Abs. 4 seines Anstellungsvertrags nicht als Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation konzernangehöriger Gesellschaften eingegliedert werden, sondern bei konzernangehörigen Gesellschaften als Organ Arbeitgeberfunktionen ausüben. In dieser Funktion sollte er den Arbeitnehmern der betreffenden Gesellschaften Weisungen erteilen und nicht etwa als ihr Arbeitnehmer Weisungen befolgen. Es fehlt somit an dem erforderlichen Unterordnungsverhältnis gegenüber diesen Gesellschaften (zum Erfordernis eines Unterordnungsverhältnisses gegenüber der entleihenden Gesellschaft vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2017, NJW 2017, S. 2058 ff., juris Rn. 26). Nach allem sieht § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG vor.

(f) Ob die X1 ihr Direktionsrecht gegenüber dem Kläger bei der Weisung, zusätzlich als Geschäftsführer der Beklagten tätig zu werden, rechtmäßig ausgeübt hat, d. h., ob diese Weisung einer Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB standhalten würde, ist für die objektive Auslegung der Bestimmung in § 5 des Anstellungsvertrags des Klägers unerheblich. Insoweit merkt der Senat gleichwohl Folgendes an: Der Parteivortrag bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die X1 dem Kläger durch seine Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich etwas Unmögliches, rechtlich Verbotenes oder sonst Unzumutbares abverlangt haben könnte. Der Kläger macht solches auch nicht geltend. Soweit er als Geschäftsführer der Beklagten eine Organhaftung übernommen hat, war er zuvor durch seine Abberufung als stellvertretender Geschäftsführer der X1 aus seiner Organhaftung für diese entlassen worden. Dass er danach eine wesentlich höhere und durch seine Vergütung insgesamt nicht mehr in zumutbarer Weise versicherbare Haftung zu tragen hatte, ist weder von ihm dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger trägt auch nicht vor, ihm sei durch die Übertragung der Organtätigkeit für die Beklagte insgesamt eine unzumutbar hohe Arbeitsbelastung auferlegt worden. Schließlich spricht nach dem Parteivortrag auch nichts dafür, dass die Übertragung der streitgegenständlichen Organtätigkeit bei der Beklagten für den Kläger einem - unter Kündigungsschutzgesichtspunkten bedenklichen - Arbeitgeberwechsel gleich-gekommen sein könnte. Vielmehr sieht die nach der Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten getroffene Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2018 eine grundsätzliche Fortführung der Tätigkeit des Klägers bei der X1 vor. Tatsächlich war der Kläger auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum weiter als leitender Angestellter und Prokurist („Director Corporate and Operation") für die X1 tätig. In welchem Umfang er für die X1 arbeitete und in welchem Umfang für die Beklagte, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Das Landgericht hat die vom Kläger schriftsätzlich eingehend geschilderten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der von den Parteien geschilderten hierarchischen Konzernstruktur überwiegend dem Bereich der gesellschaftsübergreifenden Steuerung, Zentralisierung und Umstrukturierung zugeordnet und weniger dem operativen Aufgabenbereich der Beklagten. Diese Bewertung ist nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden. Unabhängig davon betont der Kläger aber selbst (vgl. Band II Blatt 280 der Papierakten), dass es beim X1-Konzern auf die jeweiligen Anwesenheitszeiten und Arbeitspensen der einzelnen Organe für deren Vergütung gar nicht angekommen sei; vielmehr sei die Zubilligung einer Zusatzvergütung für die Übernahme einer weiteren Organtätigkeit vom „guten Willen“ der X1-Geschäftsführung abhängig gewesen, der in Bezug auf seine streitgegenständliche Tätigkeit gefehlt habe. Dies mag der Kläger bedauern. Eine unangemessene oder unzumutbare Belastung durch die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten ergibt sich aus seinem Vorbringen jedoch nicht. Auch für eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch eine nach § 1 Abs. 1 b, Abs. 3 Nr. 2 AÜG unzulässige Arbeitnehmerüberlassung bestehen keine Anhaltspunkte. Dass § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags des Klägers vom 20. September 2016 keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG vorsieht, wurde bereits ausgeführt. Tatsächlich wurde der Kläger der Beklagten auch nicht als Arbeitnehmer überlassen: Eine Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, dass der Entleiher den überlassenen Arbeitnehmer nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb allein nach seinen Weisungen einsetzen kann (vgl. Kock, in: Rolfs u. a., Arbeitsrecht, Stand 1. Juni 2026, § 1 AÜG ebenda, Rn. 22 mit weiteren Nachweisen sowie Bundesarbeits-gericht, Urteil vom 30. Januar 1991, NZA 1991, S. 19 ff., 21). Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr wurde der Kläger nach dem Parteivortrag von der Konzernspitze im Rahmen einer von der X1 gesteuerten Umstrukturierung der nachgeordneten Konzern-gesellschaften an die Beklagte entsandt, damit er diese im Sinne der Konzernführung als deren Organ kontrollieren sollte und nicht etwa, um seinerseits von der Beklagten kontrolliert und angewiesen zu werden. Dabei blieb der Kläger - wie oben ausgeführt - überwiegend für die X1 tätig. Seine Tätigkeit für die Beklagte war somit auch nicht prägend für seine Gesamttätigkeit (zu diesem Kriterium vgl. Kock, in: Rolfs u. a., Arbeitsrecht, Stand 1. Juni 2026, § 1 AÜG Rn. 222 f. mit weiteren Nachweisen). Aus den vorgenannten Gründen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falles sind die Vorschriften des AÜG daher auch unter wertenden Gesichtspunkten nicht auf die streitgegenständliche Drittanstellung anwendbar: Die Neubegründung eines weiteren Anstellungsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten ist durch den Schutzzweck des AÜG nicht veranlasst (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2017, NJW 2017, S. 2058 ff., juris Rn. 33; zu den - hier nicht eingreifenden - Schutzzwecken des AÜG vgl. auch Kock, in: Rolfs u. a., Arbeitsrecht, Stand 1. Juni 2026, § 1 AÜG Rn. 198).

(g) § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags ist aus den vorgenannten Gründen keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. April 2010, NJOZ 2010, S. 2625 ff. Rn. 24 ff.; Wahlig, in: Grobys u. a., Kommentar Arbeitsrecht, 4. Auflage, Stand 15. Dezember 2025, AGB-Recht Rn. 22).

(3) Die Vergütungsregelung in § 5 des Anstellungsvertrags vom 20. September 2016weist bei einer objektiven Auslegung nach den unter (1) dargestellten Grundsätzen ebenfalls keine Unklarheit im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB oder Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf.

(a) Gemäß § 5 des Anstellungsvertrags erhält der - ausweislich der Einleitung des Vertrags durchgängig als „stellvertretender Geschäftsführer“ bezeichnete - Kläger „für seine Tätigkeit“ das dort genannte Jahresgehalt zuzüglich Tantiemen (sowie die in §§ 7 bis 10 genannten weiteren Zuschüsse, Spesen und sonstigen Zuwendungen).

(b) Eine durchschnittliche Führungskraft entnimmt dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmung („… erhält für seine Tätigkeit“) zweifelsfrei, dass durch das dort näher aufgeschlüsselte Gehalt nebst Tantiemen usw. „seine Tätigkeit“, d. h. die nach dem Vertrag geschuldeten Dienste abgegolten werden. Für die Annahme des Klägers, die Vergütungsregelung in § 5 beziehe sich nur auf die Tätigkeit „als“ stellvertretender Geschäftsführer der X1, bietet der Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte. Dort heißt es nämlich nicht, der Kläger erhalte „für seine Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer“ das nachfolgend genannte Gehalt. Die vom Kläger für die von ihm gewünschte Beschränkung der Vergütungsregelung angeführte Formulierung („der stellvertretende Geschäftsführer erhält …)“, bezeichnet aus der Sicht einer durchschnittlichen Führungskraft lediglich die Person, der das in § 5 genannte Jahres-gehalt zustehen soll, nämlich den Kläger. Dies erhellt für eine durchschnittliche Führungskraft zudem aus dem Umstand, dass § 5 des Anstellungsvertrags auch nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2018 fortgelten sollte, obwohl der Kläger danach kein stellvertretender Geschäftsführer der X1 mehr war, also ersichtlich keine Vergütung für eine Tätigkeit „als“ stellvertretender Geschäftsführer der X1 mehr beanspruchen konnte. § 5 behielt (nur) deshalb seinen Sinn, weil mit „der stellvertretende Geschäftsführer“ - wie in der Einleitung des Vertrags klargestellt - nur die Person des Berechtigten (der Kläger) bezeichnet wurde. Im Übrigen hätte dem Kläger bei der von ihm gewünschten einschränkenden Auslegung der Vergütungsregelung in § 5 (wonach er nur und gerade „als stellvertretender Geschäftsführer“ der X1 die dort genannte Vergütung erhält) in der Zeit nach seiner Abberufung als stellvertretender Geschäftsführer der X am 2. Dezember 2016 bis zum Inkrafttreten der Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2018 am 6. Februar 2018 kein Vergütungsanspruch gegen die X1 zugestanden. Das meint der Kläger aber wohl selbst nicht.

(c) Auch dem Gesamtzusammenhang der Vergütungsregelung sind keine Anhaltspunkte für die vom Kläger gewünschte einschränkende Auslegung des § 5 zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 („erhält für seine Tätigkeit“) in Verbindung mit der Beschreibung dieser Tätigkeit in § 1 des Anstellungsvertrags aus der Sicht einer durchschnittlichen Führungskraft zweifelsfrei und transparent, dass das dort näher aufgeschlüsselte Gehalt diese Tätigkeit, also alle nach dem Vertrag geschuldeten Dienste einschließlich gemäß § 1 Abs. 4 angewiesener Zusatzaufgaben abgelten sollte.

(d) Eine weitergehende Konkretisierung war aus den bereits genannten Gründen auch nicht erforderlich, um eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermeiden. Denn dieser wird durch die Ausübungskontrolle gemäß § 315 BGB vor unbilliger Benachteiligung geschützt:

§ 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 des Anstellungsvertrags erlaubten es der X nicht, dem Kläger Arbeitsleistungen ohne angemessene Vergütung oder die Übernahme einer unzumutbar umfangreichen persönlichen Haftung ohne angemessenen finanziellen Ausgleich abzuverlangen und ihn dadurch unangemessen zu benachteiligen. Vielmehr durfte die X das ihr eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB nur nach billigem Ermessen ausüben; sie musste also bei der Ausübung ihres Direktionsrechts auch die Interessen ihres Arbeitnehmers einschließlich seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse, sozialen Lebensverhältnisse und familiären Pflichten bzw. Unterhaltsverpflichtungen angemessen berücksichtigen.

(e) Ob die X1 ihr Direktionsrecht gegenüber dem Kläger bei der Weisung, für die vereinbarte Vergütung auch als Geschäftsführer der Beklagten tätig zu werden, rechtmäßig ausgeübt hat, d. h. ob diese Weisung einer Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB standhalten würde, ist - wie bereits ausgeführt - nicht erheblich für die objektive Auslegung der Bestimmung in § 5 des Anstellungsvertrags des Klägers. Auch insoweit ist jedoch anzumerken, dass die Vergütung des Klägers auch unter Berücksichtigung der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte tatsächlich nicht unangemessen gering erscheint. Der Kläger hat von der X1 im Jahr 2018 einschließlich Tantiemen 1.539.757,65 Euro erhalten. Soweit er geltend macht, er sei sich bei Abschluss des Anstellungsvertrags mit der X1 einig gewesen, dass die in § 5 vereinbarte Vergütung für seine Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer der X1 angemessen sei, übersieht er, dass er seit seiner Abberufung als stellvertretender Geschäftsführer der X am 2. Dezember 2016 und in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum diese Position nicht mehr innehatte und ihn daher auch nicht mehr die Haftung eines stellvertretenden Geschäftsführers der X1 traf. Seiner eigenen Argumentation zufolge hätte ihm die vorgenannte Vergütung nach seiner Abberufung als stellvertretender Geschäftsführer der X1 nicht mehr zugestanden. Ausweislich der Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2018 gingen die X1 und der Kläger aber davon aus, dass dessen bisherige Vergütung für seine weitere Tätigkeit als leitender Angestellter und Prokurist („Director Corporate and Operation") der X1 und seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten angemessen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine fehlerhafte Ausübung des Direktionsrechts durch die X1 in Bezug auf die Einkommensverhältnisse des Klägers fernliegend.

hh. Aus den vorgenannten Gründen sind die Leistungsbestimmung in § 1 Abs. 4 und die Vergütungsregelung in § 5 des Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 nicht wegen Intransparenz unwirksam. Insbesondere enthalten diese Bestimmungen keinen „Vergütungsausschluss“ für etwaige dem Kläger von der X1 gemäß § 1 Abs. 4 angewiesene Organtätigkeiten wie die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten, sondern eine Vergütungsregelung auch für diese Tätigkeit. Soweit der Kläger auf ein von ihm als Anlage K 7 (Band I Blatt 58 der Papierakten) vorgelegtes Schreiben der X1 vom 25. August 2021 verweist, in dem diese - auch namens der Beklagten - mitteilt, mit dem Kläger sei (in Bezug auf die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten) „Unentgeltlichkeit vereinbart“ worden, mag dies aus Sicht der Beklagten wirtschaftlich zutreffend und in juristischer Hinsicht untechnisch formuliert worden sein. An der vorstehenden objektiven Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmungen des Anstellungsvertrags des Klägers ändert dies nichts.

ii. Nach den vorstehenden Ausführungen würden die Leistungsbestimmung in § 1 Abs. 4 und die Vergütungsregelung in § 5 des Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 auch einer Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten.

jj. Wären diese Bestimmungen nach allem auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam, kann letztlich dahinstehen, ob sie als solche einzuordnen sind.

b. Die Drittanstellung des Klägers ist auch sonst wirksam erfolgt, jedenfalls aber als wirksam zu behandeln, nachdem sie während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums in allseitigem Einverständnis faktisch vollzogen wurde.

aa. Der Kläger hat die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit auf der Grundlage der - nach der Ergänzungsvereinbarung vom 20. März 2018 fortgeltenden - Regelung in § 1 Abs. 4 des von ihm mit der X1 geschlossenen Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 erbracht, die ihn zur Übernahme von Organtätigkeiten in Beteiligungsunternehmen wie der beklagten Gesellschaft verpflichtete:

(1) Hierzu hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht im Verhandlungstermin vom 30. März 2023 (vgl. die Sitzungsniederschrift, Band II Blatt 445 ff., 447 ff. der Papierakten) angegeben, seine Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten sei bei einem Treffen in Moskau im Februar 2018 von den Geschäftsführern der X1 und Q und E als Teil der anstehenden Umstrukturierungen beschlossen worden; bei X sei es nicht üblich gewesen, Anweisungen von „oben“ zur Übernahme weiterer Organtätigkeiten abzuschlagen (vgl. ebenda, Band II Blatt 454 der Papierakten).

(2) Unstreitig hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten (Y) einen auf den 6. Februar 2018 datierten Gesellschafter-beschluss der Y gefasst, durch den er (der Kläger) zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt wurde (vgl. Anlage B 11, Band I Blatt 190 der Papierakten).

(3) Hiernach hat die X1 dem Kläger die Übernahme der streitgegenständlichen Geschäftsführertätigkeit - wie in § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 vorgesehen - angewiesen, und der Kläger ist dieser Anweisung gefolgt, indem er sich durch einen von ihm selbst unterzeichneten Gesellschafterbeschluss der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Alleingesellschafterin der Beklagten (Y) zum Geschäftsführer der Beklagten bestellte und in dem streitgegenständlichen Zeitraum als solcher bei der Beklagten tätig wurde.

(4) Außerdem hat der Kläger zeitlich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten, am 20. März 2018, mit der X1 eine ergänzende Vereinbarung getroffen, wonach die Bestimmungen in dem Anstellungsvertrag vom 20. September 2016 fortgelten sollten, also auch die Regelung in § 5 dieses Vertrags, wonach alle dem Kläger von der X1 angewiesenen Tätigkeiten einschließlich der ihm gemäß § 1 Abs. 4 angewiesenen Organtätigkeiten bei Beteiligungsgesellschaften durch die dort genannte Vergütung abgegolten sein sollten (vgl. die letzte Seite der Anlage B 2 zur Klage-erwiderung vom 18. November 2021 in gesondertem Hefter der Papierakten = Anlage K 11, Band II Blatt 407 der Papierakten). Dies konnte ein objektiver Erklärungsempfänger in der Lage der X1 nur so verstehen (§§ 133, 157 BGB), dass der Kläger hiermit - auch in Bezug auf die ihm bereits übertragene Organtätigkeit bei der Beklagten - einverstanden war (zu den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020, GRUR 2021, S. 721 ff. Rn. 21; Urteil vom 6. Dezember 2017, NJW-RR 2018, S. 822 ff., juris Rn. 29 f.; Urteil vom 5. März 2015, NJW 2015, S. 1672 ff. Rn. 21; Busche, in: MünchKommBGB, 10. Auflage 2025, § 133 Rn. 63 ff., 72 ff., § 157 Rn. 3 ff., 7 f.; Wendtland, in: Hau u. a., BGB, Stand 1. Mai 2026, § 133 Rn. 27 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

(5) Soweit der Kläger seinem - streitigen - Vortrag zufolge später den X1-Geschäftsführer E um einen Anstellungsvertrag mit der Beklagten ersucht hat, blieben solche Nachverhandlungsversuche - wie der Kläger selbst einräumt - erfolglos.

bb. Unter den vorstehend geschilderten Umständen durften sowohl die X1 als auch die Beklagte das Verhalten des Klägers, insbesondere die Aufnahme der streitgegenständlichen Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten (nach entsprechender Bestellung) unter Vereinbarung der Fortgeltung der Bestimmungen in § 1 Abs. 4 und § 5 des vom Kläger am 20. September 2016 mit der X1 geschlossenen Anstellungsvertrags dahingehend verstehen (§§ 133, 157 BGB), dass der Kläger aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der X1 auf deren konkrete Weisung hin für eine von dieser hierfür geschuldete Vergütung die Organtätigkeit bei der Beklagten ausübe, mithin im Rahmen einer „Drittanstellung“.

cc. Insoweit rügt der Kläger ohne Erfolg, dass für eine solche Drittanstellung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH zuständig gewesen wäre und es eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses nach § 47 Abs. 1 GmbHG bedurft hätte.

(1) Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (NZG 2019, S. 861 ff. Rn. 23) ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH zur Regelung der Vergütung ihres bei einem Dritten angestellten Geschäftsführers zuständig, wenn die GmbH dem Dritten die Vergütung ihres Geschäftsführers als Aufwendungsersatz zu erstatten und damit ihren Geschäftsführer - mittelbar - zu vergüten hat. Dass sich die Beklagte gegenüber der X1 dazu verpflichtet hatte, die dieser durch die Drittanstellung des Klägers entstehenden (Lohn-) Kosten zu erstatten (mit der Folge, dass die Beklagte den Kläger für die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit letztlich selbst bezahlen musste), ist dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Danach war eine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH für die dem Kläger von der X1 erteilte Weisung, als Geschäftsführer der Beklagten tätig zu werden, nicht gegeben.

(2) Wollte man mit dem Kläger eine solche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH grundsätzlich annehmen, wäre diese aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen in der vorliegenden Gesellschaftskonstellation gleichwohl ausnahmsweise zu verneinen: Einzige Gesellschafterin der beklagten GmbH ist die Y, die sich, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, mit sich selbst hätte „versammeln“ und einen „Mehrheitsbeschluss“ hätte fassen müssen (dazu, dass bei juristischen Personen als Gesellschaftern einer GmbH die organschaftlichen Vertreter das Stimmrecht ausüben, vgl. Drescher, in: MünchKommGmbHG, 5. Auflage 2026, § 47 Rn. 86). Insoweit hätte der Kläger letztlich selbst - als stimmberechtigter Vertreter der alleinigen Gesellschafterin der Beklagten - seiner eigenen Drittanstellung (kraft Weisung der X1) durch Fassung eines entsprechenden Gesellschafter-beschlusses zustimmen müssen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dies ein sinnloser und daher verzichtbarer Formalismus gewesen wäre. In der Sache hat die Gesellschafterin der Beklagten (Y), vertreten durch ihr stimmberechtigtes Organ, den Kläger, dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten auf der Grundlage der diesem von der X1 (nach § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags vom 20. September 2016) erteilten Weisung, d. h. dessen Tätigwerden im Rahmen einer Drittanstellung bei der X1, zugestimmt.

(3) Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, § 48 Abs. 3 GmbH verlange bei einer Einpersonen-GmbH - bei der die Verbandswillensbildung vollständig kongruent mit der Willensbildung des einzigen Gesellschafters ist (vgl. Denga, in: Lieder u. a. GmbHG, Stand 1. Oktober 2025, § 48 Rn. 87) - die Protokollierung von Einpersonen-Beschlüssen (vgl. ebenda, Rn. 89 ff.), weshalb sich der Gesellschafter Dritten gegenüber bei fehlender Protokollierung eines Beschlusses nicht auf diesen berufen dürfe. Denn es bedurfte aus den vorstehenden Gründen keines Gesellschafterbeschlusses. Zudem ginge die Beweisfunktion der Protokollierung eines Einmann-Beschlusses des Klägers als stimmberechtigten Vertreters der Y jedenfalls gegenüber sich selbst als Geschäftsführer der Beklagten angesichts der Personen-identität ins Leere.

(4) Schließlich könnte sich der Kläger auf eine fehlende Zustimmung der Gesellschafter-versammlung zu seiner Drittanstellung bzw. deren fehlende Protokollierung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr berufen, nachdem er - in Kenntnis aller Umstände - die Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten gleichwohl angetreten und im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat. Gleiches gilt in Bezug auf eine etwa fehlende Zustimmung der Gesellschafterversammlung der X1 zu der dem Kläger von der Geschäftsführung der X1 erteilten Weisung, die Organtätigkeit bei der Beklagten zu übernehmen.

dd. Nähme an, die Drittanstellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten sei mangels wirksamer Vereinbarung der unternehmensbezogenen Versetzungsklausel in § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags des Klägers vom 20. September 2016 oder mangels förmlicher Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten bzw. der X1 schwebend unwirksam erfolgt, wäre diese Drittanstellung nach den Grundsätzen über das faktische Dienstverhältnis für die Dauer der streitgegenständlichen Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der Beklagten gleichwohl so zu behandeln, als wäre sie mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten wirksam unter den Beteiligten vereinbart worden.

(1) Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 20. August 2019, II ZR 121/16, NJW 2019, S. 3718 ff., juris Rn. 26; Urteil vom 3. Juli 2000, II ZR 282/98, NJW 2000, S. 2983 ff., juris Rn. 11; Urteil vom 16. Januar 1995, NJW 1995, S. 1158 f.; Urteil vom 6. April 1964, NJW 1964, S. 1367 f. mit eingehender Begründung) ist in Fällen, in denen der Geschäftsführer seine Tätigkeit auf der Grundlage eines unwirksamen Anstellungsvertrags aufgenommen hat und dies mit Wissen des für den Vertragsabschluss zuständigen Gesellschaftsorgans oder auch nur eines Organmitglieds geschah, diese Vereinbarung für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit so zu behandeln, als wäre sie mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten wirksam.

(2) Der Kläger hat die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit mit Wissen des für den Vertragsabschluss zuständigen Gesellschaftsorgans der beklagten GmbH aufgenommen. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten war die Y. Wäre die Gesellschafterversammlung der Beklagten gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG für die (Zustimmung zur) Drittanstellung des Klägers zuständig gewesen, käme es insoweit auf die Kenntnis des Klägers als stimmberechtigtes Organ der Y an; diese Kenntnis wäre der Y als zuständigem Gesellschaftsorgan gemäß § 31 BGB bzw. nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen (zur Wissenszurechnung bei organschaftlicher Stellvertretung vgl. Schubert, in: MünchKommBGB, 10. Auflage 2025, § 166 Rn. 9 ff.). Also käme es maßgeblich auf die Kenntnis des Klägers selbst an. Dieser hatte ersichtlich Kenntnis davon, dass er auf Weisung der X1 die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit aufgenommen hatte.

Hiernach hat der Kläger die streitgegenständliche Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten mit Wissen des für den Vertragsabschluss zuständigen Gesellschafts-organs der Beklagten aufgenommen. Als solches hatte er zudem Kenntnis von der Direktionsbefugnis in § 1 Abs. 4 seines Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 mit der X1 und von der seitens der X1 an ihn (den Kläger) erteilten Weisung zur Übernahme dieser Organtätigkeit. Daher wäre die Drittanstellung des Klägers für die Dauer der streitgegenständlichen Geschäftsführertätigkeit so zu behandeln, als wäre sie mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten wirksam vereinbart worden.

(3) Auch die nach § 1 Abs. 4 des vom Kläger mit der X1 geschlossenen Anstellungsvertrags vom 20. September 2016 für die Weisung zur Übernahme der streitgegenständlichen Organtätigkeit des Klägers bei der Beklagten zuständige Gesellschafter-versammlung der X1 hatte Kenntnis davon, dass der Kläger auf Veranlassung ihres Geschäftsführers Q eine solche Tätigkeit aufgenommen hatte.

(a) Der Kläger trägt vor, allen Beteiligten sei das Erfordernis und das Fehlen einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bekannt gewesen. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht im Verhandlungstermin vom 30. März 2023 (vgl. die Sitzungsniederschrift, Band II Blatt 445 ff., 448 der Papierakten) hat er dies dahingehend erläutert, dass im X-Konzern alle Entscheidungen von ganz oben (der Konzernspitze, Herrn B) getroffen und dann weiter nach unten delegiert worden seien, insbesondere Änderungen in den Personalien. So sei es auch bei seiner (des Klägers) Einsetzung als Geschäftsführer der Beklagten gewesen; auch diese sei von Herrn B beschlossen und dann durch die X1 umgesetzt worden. Hiernach hatten alle zuständigen Organe in der Umsetzungskette des Konzerns Kenntnis davon, dass der Kläger kraft einer - von der X1 nach § 1 Abs. 4 des von ihr mit dem Kläger geschlossenen Anstellungsvertrags zu erteilenden - Weisung eine Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten aufnehmen sollte und dies auch getan hat.

(b) Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten.

(c) Sähe man den Vortrag als streitig an, wäre der Senat aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles davon überzeugt, dass die Gesellschafter-versammlung der X1 Kenntnis davon hatte, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf Veranlassung ihres Geschäftsführers Q als Geschäftsführer der Beklagten tätig war, zumal der Kläger seinem Vortrag zufolge nach Aufnahme dieser Tätigkeit an höherer Stelle erfolglos um eine zusätzliche Vergütung hierfür ersucht hatte. Dass die Gesellschafterversammlung der X1 keine Kenntnis von der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der Beklagten hatte, hält der Senat aus den vorstehenden Gründen bei einer Gesamtwürdigung für ausgeschlossen (§ 286 Abs. 1 ZPO; zu den für eine Überzeugungsbildung geltenden Anforderungen vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1970, NJW 1970, S. 946, 948; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 286 Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen; dazu, dass der Tatrichter im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen auch die innere Wahrscheinlichkeit [Plausibilität] eines Parteivorbringens heranziehen und sogar eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr oder unwahr erachten kann, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. September 2017, BeckRS 2017, 135828 Rn. 12; Beschluss vom 24. Juni 2003, NJW 2003, S. 2527, 2528; Urteil vom 7. Mai 1965, VersR 1965, VersR 1965, S. 781; von Selle, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. Juli 2026, § 141 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).

(4) Unzutreffend ist der Einwand des Klägers, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2000 (II ZR 282/98, NJW 2000, S. 2983 f.) seien die Grundsätze über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis nur dann anwendbar, wenn die Parteien auf die Gültigkeit der abgeschlossenen Verträge vertraut hätten und es deshalb bei einer gerechten Interessenabwägung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar wäre, sie als unwirksam zu behandeln, was hier nicht der Fall sei, weil das Erfordernis und das Fehlen einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu einer Geschäftsführeranstellung des Klägers bekannt gewesen sei.

Die vom Kläger zitierte Passage im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2000 (NJW 2000, S. 2983 a. E., 2984) bezieht sich nämlich nicht auf die unter (1) dargestellten Grundsätze über das fehlerhafte Arbeits- bzw. Dienstverhältnis, wonach eine unwirksame Geschäftsführeranstellung für die Dauer der tatsächlich ausgeübten Geschäftsführer-tätigkeit als wirksam behandelt wird. Vielmehr betrifft sie die davon zu unterscheidende Frage, ob eine solche Anstellung auch für die Zukunft so zu behandeln ist, als wäre der Anstellungsvertrag wirksam zustande gekommen (so ausdrücklich Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juli 2000, NJW 2000, S. 2983 a. E.; ebenso mit eingehender Begründung Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. August 2019, NJW 2019, S. 3718 ff. Rn. 27 ff.). Um letztere Frage geht es hier nicht. Hier geht es allein um den bereits zurückliegenden Zeitraum, in dem der Kläger die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit im Einverständnis aller insoweit zuständigen Gesellschaftsorgane ausgeübt hat. Für diesen Zeitraum gelten die unter (1) dargestellten Grundsätze. Diese versagen es dem Kläger, sich darauf zu berufen, dass seine Drittanstellung - aus welchen Gründen auch immer - nicht rechtswirksam vereinbart wurde. Denn damit begibt sich der Kläger in einen unzulässigen Selbstwiderspruch (venire contra factum proprium) zu seinem voran-gegangenen Verhalten, nämlich dem Vollzug der Drittanstellung während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums in Kenntnis aller Umstände. Dies gilt erst recht, wenn allen Beteiligten bei Vollzug der Drittanstellung klar war, dass diese Drittanstellung an sich einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung der X1 bzw. der Beklagten bedurft hätte, wie der Kläger vorträgt. Denn dann durften alle Beteiligten den faktischen Vollzug der Vereinbarung als allseitige (konkludente) nachträgliche Genehmigung der zunächst mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksamen Drittanstellung des Klägers gemäß § 177 Abs. 1 BGB verstehen. Gleiches hätte für einen etwaigen Verstoß der Drittanstellung gegen Vorschriften des AÜG zu gelten; auch hierauf könnte sich der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nach dem allseits konsentierten faktischen Vollzug der Drittanstellung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr berufen.

c. Dem Kläger steht kein Vergütungsanspruch aus §§ 611, 612 BGB gegen die beklagte Gesellschaft zu.

aa. Aus den Ausführungen unter a. und b. erhellt ohne weiteres, dass ein solcher Vergütungsanspruch schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger mit der Beklagten keinen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat. Denn allen Beteiligten war klar, dass der Kläger bei der X1 angestellt war und von dieser- aufgrund der in seinem Anstellungsvertrag enthaltenen Verweisungsklausel - als Geschäftsführer zur Beklagten geschickt wurde:

(1) Unter diesen Umständen war die Aufnahme der streitgegenständlichen Tätigkeit durch den Beklagten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Lage der Beklagten (§§ 133, 157 BGB) nicht als Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrags zu verstehen, da diese Dienste bereits Gegenstand eines entsprechenden Vertrags des Klägers waren, der für seine gesamte Tätigkeit bei der X1 - einschließlich der streitgegenständlichen Tätigkeit - eine sehr hohe Vergütung vorsah.

(2) Ein objektiver Erklärungsempfänger in der Lage des Klägers hätte ebenfalls nicht angenommen, die Beklagte wolle durch die Entgegennahme der streitgegenständlichen Geschäftsführerdienste einen Dienstleistungsvertrag mit ihm schließen. Tatsächlich hat der Kläger dies auch nicht angenommen, sondern - wie er selbst vorträgt - nach Antritt der streitgegenständlichen Geschäftsführertätigkeit an höherer Stelle des Konzerns - erfolglos - um den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit der Beklagten gebeten.

bb. Nach allem finden die vom Kläger angeführten allgemeinen Grundsätze, wonach bereits bei Zweifeln an der Unentgeltlichkeit vereinbarter Dienste ein Dienstvertrag im Sinne des § 612 BGB zustande komme und ein hauptberuflicher Fremd-geschäftsführer (wie er, der Kläger) im Zweifel nicht unentgeltlich tätig werde, im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil unter den gegebenen Umständen allen Beteiligten klar war, dass es nicht zu einer Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten gekommen war. Dass der Kläger den Abschluss einer solchen Vereinbarung wünschte, ändert hieran nichts. Insoweit kann er sich auch nicht mit Erfolg auf das von ihm angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juli 1974 (5 AZR 517/73, BAG AP Nr. 6 zu § 113 BGB, juris) berufen. Dieses Urteil betrifft die Frage, ob Eltern der Aufnahme einer bestimmten Berufstätigkeit ihres Sohnes, d. h. dem Abschluss eines Arbeitsvertrags, zugestimmt hatten; nach den zugrunde zu legenden Feststellungen hatten die Eltern keinen Einfluss mehr auf ihren Sohn und insoweit „resigniert“. In dieser schweigenden Resignation lag nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine Zustimmung zu dem von ihrem Sohn abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Dass die Ausführungen in dem Urteil vom 19. Juli 1974 Bedeutung für den vorliegenden Fall haben könnten, erschließt sich schon deshalb nicht, weil sie sich auf einen völlig anderen Lebenssachverhalt beziehen. Die Ausführungen helfen hier aber auch deshalb nicht weiter, weil sich der Kläger nicht darauf beschränkt hat, nach seinen erfolglosen Versuchen, für die streitgegenständliche Geschäftsführertätigkeit einen (gesondert vergüteten) Anstellungsvertrag von der Beklagten zu erhalten, resigniert zu schweigen, sondern diese Tätigkeit - wie ihm von der X1 angewiesen - während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums ausgeführt hat. Dieses Verhalten konnte ein objektiver Erklärungsempfänger in der Lage der Beklagten - wie bereits ausgeführt - nur so verstehen, dass der Kläger aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der X1 auf deren konkrete Weisung hin für eine von dieser hierfür geschuldete Vergütung die Organtätigkeit bei ihr (der Beklagten) ausübe, mithin im Rahmen einer Drittanstellung. Dass der Kläger für andere konzernangehörige Gesellschaften aufgrund gesonderter Anstellungsverträge tätig war, ist insoweit unerheblich. Offenbar war es ihm gelungen, mit diesen Gesellschaften - anders als mit der Beklagten - entsprechende Verträge abzuschließen.

cc. (1) Da der Kläger mit der Beklagten keine Dienstleistungsvereinbarung getroffen hat, war auch keine Vergütung des Klägers durch die Beklagte gemäß § 612 Satz 1 BGB „zu erwarten“; somit findet im Verhältnis der Parteien auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung (zu diesem Grundsatz vgl. Bundes-arbeitsgericht, 23. Oktober 2025, NZA 2026, S. 192 ff. Rn. 48 ff. mit weiteren Nachweisen).

(2) Unabhängig davon könnte sich der Kläger als GmbH-Geschäftsführer nicht auf diesen Grundsatz berufen. Hierzu hat das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 25. November 2020 (7 U 1297/20, NZG 2021, S. 244 ff. Rn. 26 ff., 33) unter Verweis auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1973 (II ZR 134/71, BeckRS 1973, 31368088 Rn. 11), 5. Oktober 1978 (II ZR 53/77, WM 1978, S. 1402 f.) und 20. Dezember 1993 (II ZR 217/92, NJW-RR 1994, S. 357 f. = NZA 1994, S. 367, juris Rn. 12) zutreffend ausgeführt, dass bei Dienstverträgen zwischen Kapitalgesellschaften und den Mitgliedern ihres gesetzlichen Vertretungsorgans für eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung sowohl im Verhältnis zu anderen Betriebsangehörigen als auch im Verhältnis der Organmitglieder zueinander im Allgemeinen kein Raum ist, weil derartige Dienstverträge im Gegensatz zu Arbeits-verträgen weitgehend nach individuellen Gesichtspunkten ausgehandelt werden. Dies belegt anschaulich der vorliegende Fall. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts zur differenzierten Vergütung der Organmitglieder der X und der Beklagten verwiesen werden.

Das vom Kläger für seine abweichende Ansicht angeführte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2008 (NZG 2008, S. 783 ff.) verhält sich nicht zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern zu der im Gesellschaftsrecht wurzelnden Pflicht, die Gesellschafter gleich zu behandeln (vgl. ebenda, Rn. 18).

(3) Hielte man den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis der Parteien für anwendbar, wäre die Beklagte gehalten, wesentlich gleiche Sachverhalte nicht ungleich und ungleiche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln. In Bezug auf die vom Kläger im Berufungsverfahren (nur noch) gewünschte Gleichbehandlung mit dem weiteren (damaligen) Geschäftsführer der Beklagten C läge schon deshalb kein wesentlich gleicher Sachverhalt vor, weil dieser Geschäftsführer nicht bei der X1 angestellt war, also auch nicht von der X1 in einem dem Kläger vergleichbaren Umfang für seine Tätigkeit bei der Beklagten vergütet wurde. Darüber hinaus fehlte es aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen an einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers, der zum einen insgesamt mehr verdiente als der Geschäftsführer der Beklagten C und zum anderen nach der nicht zu beanstandenden Bewertung des Landgerichts überwiegend Tätigkeiten ausübte, die auf eine von der X1 ausgehende Steuerung, Umstrukturierung, Zusammenlegung, Koordinierung und Zentralisierung verschiedener Konzernbereiche zielten und damit letztlich der X1 zuzuordnen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum aus Sicht der X1 im Verhältnis zu deren Konzernmutter X2 überwiegend für diese tätig war (wie möglicherweise in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragen). Im Verhältnis der Parteien waren die vom Kläger beschriebenen Tätigkeiten bei wertender Betrachtung überwiegend der X1 zuzuordnen und weniger dem operativen Geschäft der Beklagten.

d. Dem weiteren Berufungsvorbringen des Klägers misst der Senat aus den vorstehenden und aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.

e. Nach allem musste die Berufung erfolglos bleiben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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