Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Schleswig-Holstein

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.2020 – L 8 U 11/17

Voraussetzungen der Bewilligung von Versichertenrente bei Berufskrankheit - Innenohrschwerhörigkeit
Spruchkörper
8. Senat
Normenkette
§ 9 Abs. 1 SGB VII, § 56 Abs. 1 SGB VII, Nr. 2301 BKV

Orientierungssatz

1. Für das Vorliegen des Tatbestands einer Berufskrankheit nach § 9 SGB 7 ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich.(Rn.41)

2. Die Gewährung von Verletztenrente setzt nach § 56 Abs. 1 SGB 7 eine MdE von wenigstens 20 % voraus. Ist bei dem Versicherten eine Innenohrschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV anerkannt, die Schädigung des Innenohrhörvermögens aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Folge der berufsbedingten Lärmeinwirkung, sondern als schicksalhaft bedingt zu bewerten, so ist Versichertenrente nicht zu gewähren.(Rn.43)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung BKV - (Lärmschwerhörigkeit, im Folgenden: BK 2301) Anspruch auf eine Rente hat.

Randnummer 2

Der 1951 geborene Kläger ist langjährig als Schweißer, Schlosser und Schleifer im Tankbaubereich beschäftigt. Seit etwa 1974 übt er Tätigkeiten mit Hand- und Vorhandhammer aus.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 6. Juni 2001 erkannte die Beklagte das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit nach der BK Nr. 2301 an.

Randnummer 4

Anlässlich einer Hörgeräteversorgung durch die Beklagte beantragte der Kläger eine Entschädigung mit Hinweis auf die Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 14. August 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Auswertung der Audiogramme vom 4. März 2013 sowie des Befundberichtes von Dr. P... könne eine rentenberechtigende MdE nicht festgestellt werden.

Randnummer 6

Hierauf nahm der Kläger am 10. September 2013 Bezug. Er nehme seit fast 40 Jahren eine hohe Lärmexposition hin. Seit mindestens 2002 seien zunehmende Schwierigkeiten im Hörbereich zu verzeichnen. Ein bei seinem HNO-Arzt Dr. A... einzuholender Befundbericht werde ergeben, dass bei ihm eine rentenberechtigende Beeinträchtigung seines Hörvermögens bestehe.

Randnummer 7

Die Beklagte zog Audiogrammauswertungen vom 17. Dezember 2012, 9. Juli 2013 und vom 6. Januar 2014 sowie weitere Befundberichte von Dr. A... vom 12. November 2013 und von Dr. P... vom 18. Dezember 2013 bei.

Randnummer 8

Ferner holte sie einen Erhebungsbogen Individualprävention Lärm vom 10. Januar 2014 ein, mit dem dokumentiert wurde, der Kläger arbeite auf Montagebaustellen und erhalte regelmäßig Gehörschutzstöpsel, die er nutze.

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Lärmschwerhörigkeit ab. Die Auswertung der Audiogramme, insbesondere des Audiogrammes vom 4. März 2013, habe die Feststellung einer sogenannten Schallleitungskomponente (Differenz von mehr als 10 db(A)) zwischen der Knochenleitung und der Luftleitung im Audiogramm), demnach einen Schaden im Außen- und/oder Mittelohr ergeben, weshalb der Schall auf dem Weg zum Innenohr nicht bzw. schlecht weitergeleitet werde. Da die Lärmschwerhörigkeit nur das Innenohr schädige, sei die vorliegende Schallleitungskomponente nicht auf die berufsbedingte Lärmeinwirkung zurückzuführen, weshalb bei der Auswertung der Audiogramme die Knochenleitung und nicht die Luftleitung zugrunde gelegt worden sei.

Randnummer 10

Hiergegen legte der Kläger am 4. März 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, angesichts der jahrelangen Lärmexposition und der Schwierigkeiten im Hörbereich sei von einem rentenberechtigenden Umfang seiner Beeinträchtigungen auszugehen.

Randnummer 11

Die Beklagte holte erneut einen Befundbericht bei Dr. A... vom 26. März 2014 ein, der mit Hinweis auf die bestehende Meinungsdifferenz die Einholung ein Gutachten auf Hals-Nasen-Ohren-ärztlichem Fachgebiet empfahl.

Randnummer 12

Auf Veranlassung der Beklagten erstellte der Facharzt für HNO und Allergologie Dr. L... ein Gutachten. Mit schriftlichen Ausführungen vom 30. Juni 2014 kam Dr. L... im Wesentlichen zu dem Ergebnis, das aktuelle Tonaudiogramm vom 22. August 2014 zeige eine Schwerhörigkeit, die in erheblichem Ausmaß den Tieftonbereich beidseits betreffe. Weiter wies Dr. L... darauf hin, der Verlauf des Tonaudiogramms sei nicht mit der Ableitung otoakustischer Emissionen in Einklang zu bringen. Zudem widerspreche die starke Verschlechterung im Tonaudiogramm in nur zwanzig Monaten der Diagnose einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit. Es sei nicht möglich, Teile der Hörstörung der beruflichen Lärmbelastung zuzuordnen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei daher nicht festzustellen.

Randnummer 13

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Einschätzung von Dr. L... als unbegründet zurück.

Randnummer 14

Mit der am 16. Dezember 2014 beim Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat seinen Vortrag vertieft und in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2017 ergänzend eingewandt, der gerichtliche Sachverständige Dr. LA… habe seiner Bewertung fehlerhafte Begutachtungswerte zugrunde gelegt. Denn ihm seien bei der Messung immer wieder die Ohrstöpsel herausgefallen.

Randnummer 15

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 16

Dr. LA… ergänzend anzuhören und

Randnummer 17

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm die beantragte Rente aus Anlass seiner Berufskrankheit zu gewähren und die Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Umfang von mindestens 20 v.H. anzuerkennen.

Randnummer 18

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 19

die Klage abzuweisen.

Randnummer 20

Sie hat Bezug genommen auf die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen sowie auf das gerichtlich eingeholte Gutachten von Dr. LA….

Randnummer 21

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei dem Facharzt für HNO Dr. LA… Dieser ist mit schriftlichen Ausführungen im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, die mit Bescheid vom 6. Juni 2001 anerkannte lärmbedingte Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unverändert vor. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Erstgutachters Prof. Dr. H... aus dem Jahr 2001 sei zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass eine lärmbedingte Innenohrschwer-hörigkeit mit Tinnitus nicht ausgeschlossen werden könne. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich die schicksalsbedingte, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit beidseits, nicht auf ein Unfallereignis aus dem Jahr 1994 (dem Kläger fiel eine Holzleiter auf den Kopf) zurückführen. Dies könne gutachtlich weder geklärt werden noch sei ein entsprechender Verlauf der Audiogramme aktenkundig. Die berufsbedingte Innenohrschwerhörigkeit habe keine alltagsrelevante Funktionsbeeinträchtigung zur Folge. Die bei dem Kläger bestehende dominierende, schicksalshafte, demnach nicht berufsbedingte Innenohrschwerhörigkeit beidseits grenze funktionell ohne Ausgleich durch Hörgeräte an Taubheit. Die schwerhörigkeitsbedingte MdE betrage 70 v.H., die berufsbedingte MdE betrage unter 10 v.H.. Eine weitere zeitliche Staffelung sei nicht erforderlich, weil die weitere Progredienz einer Lärmschwerhörigkeit durch das – von dem Kläger bestätigte regelmäßige Tragen von Gehörschutz zuverlässig verhindert werden könne. Ein unfallbedingter Innenohrschaden liege sicher nicht vor.

Randnummer 22

Mit Urteil vom 16. Januar 2017 hat das Sozialgericht Itzehoe die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auf Grundlage der Sachverständigengutachten von Dr. LA... und Dr. L... sei zur Überzeugung der Kammer die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Folgen der Berufskrankheit nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert. Nach dem überzeugenden fachärztlichen Gutachten von Dr. LA... liege die anerkannte lärmbedingte Innenohrschwerhörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor, während die seitdem durch eine schicksalsbedingte Innenohrschwerhörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beidseits überlagert und auch nicht durch ein versichertes Unfallereignis verursacht worden sei. Der Sachverständige Dr. LA... komme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit lediglich mit einer MdE von unter 10 v.H. zu bewerten sei. Das Fortschreiten der Hörminderung sei im Übrigen bereits deshalb nicht der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen, weil das regelmäßige Tragen von Gehörschutz ein Fortschreiten der Lärmschwerhörigkeit verhindere, zumal der Kläger gegenüber allen Gutachtern mitgeteilt habe, dass er Gehörschutz in Anspruch nehme. Soweit der Kläger vortrage, die von dem Sachverständige Dr. LA... erhobenen Werte seien nicht korrekt, weil ihm – dem Kläger – bei der Untersuchung immer wieder die Ohrstöpsel aus den Ohren gefallen seien und Anspruch darauf bestehe, den Sachverständigen Dr. LA... ergänzend zu befragen, sei dieser Einwand nicht plausibel. Weiter nicht plausibel sei, dass der Kläger diesen Einwand erst in der mündlichen Verhandlung erhoben hat. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich insoweit nicht bereits seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber geäußert habe. Die von dem Kläger behaupteten Messumstände seien Umstände, die der Kläger vom Untersuchungs-tag an gekannt haben müsse. Insbesondere habe es keiner „internen Auswertung“ bedurft, um sie für ihn erkennbar werden zu lassen, was wiederum mit dem behaupteten Grund der beantragten Fristverlängerung nicht in Einklang zu bringen sei. Hiergegen spreche bereits das Abwarten des Gutachtenergebnisses, ohne dass der Kläger sogleich auf die mögliche Fehlerkorrektur hingewirkt hätte. Im Übrigen spreche die grundsätzlich mögliche Erhebung der – im Übrigen plausiblen – Messwerte gegen die Behauptung des Klägers, die Ohrstöpsel seien „immer wieder aus den Ohren gefallen.“ Einer weiteren Beweiserhebung habe es nicht bedurft. Die Kausalitätsbetrachtung des Sachverständigen Dr. LA... stütze sich maßgeblich auf die wertende Betrachtung der in den Vorgutachten erhobenen Audiogramme. Nachdem Dr. L... den starken Abfall des Hörvermögens gewürdigt habe, sei letztlich nicht entscheidend, ob dieser Wert in noch ausgeprägterer Form auch noch heute vorliege. Die Würdigung der schicksalsbedingten Hörverschlechterung stütze sich im Kern nicht auf den Messwert am Untersuchungstag, sondern auf die wertende Verlaufsbetrachtung, die aufgrund der schlüssigen Auswertung auch durch den letzten Messwert nicht in Frage gestellt werde.

Randnummer 23

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Januar 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Februar 2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe in Innenräumen des jeweiligen Tanks gearbeitet, weshalb eine außerordentliche Lärmexposition bestanden habe. Zudem bekräftigt er erneut, ihm seien während der gutachtlichen Untersuchung bei dem Sachverständigen Dr. LA... die Ohrstöpsel herausgefallen, weshalb die von ihm durchgeführten Messungen nicht korrekt gewesen sein könnten. Ergänzend legt der Kläger aktuelle Audiogramme aus Januar 2018 vor.

Randnummer 24

Der Kläger beantragt,

Randnummer 25

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2017 sowie des Bescheides der Beklagten vom 11. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm Rente aus Anlass seiner Berufskrankheit (BK Nr. 2301, Lärmschwerhörigkeit, der Anlage 1 zur BKV) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Randnummer 26

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 27

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 28

Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Randnummer 29

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. LA.... Dieser hat mit schriftlichen Ausführungen vom 9. Juli 2018 mitgeteilt, dass die von dem Kläger überreichten Audiogramme von den Messwerten keine weitere Verschlechterung des Innenohrhörvermögens gegenüber den Werten zeigten, die im Rahmen der bei ihm durchgeführten Begutachtung ermittelt worden seien. Dieser Umstand stütze in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorgutachter die Theorie einer im Wesentlichen nicht lärmbedingten, vielmehr schicksalshaften Schwerhörigkeit des Klägers. Die von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Messwertgenauigkeit könnten nicht bestätigt werden. Es gäbe keine Hinweise auf relevante Messfehler irgendwelcher Art. Hiergegen spräche bereits die Übereinstimmung mit der neu überreichten Tonaudiometrie vom 18. Januar 2018. Eine ergänzende Begutachtung sei daher nicht erforderlich. Anzumerken sei, dass der Kläger am 15. Dezember und am 22. Dezember 2016 jeweils mit der Bitte um Auskunft über das Gutachten noch einmal in seiner Praxis vorstellig gewesen sei. Er habe das Gutachten angezweifelt und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung eine Kontrollmessung verlangt. Er – der Sachverständige – habe dem Kläger daraufhin erklärt, dass dies im Rahmen einer schriftlich angeordneten Begutachtung nicht möglich sei.

Randnummer 30

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.

Randnummer 31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Randnummer 32

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.

Randnummer 33

Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2017 mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) erhobene Klage, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. verfolgt hat, abgewiesen wurde. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/

Randnummer 34

Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34).

Randnummer 35

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Randnummer 36

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG bestehenden Rechten.

Randnummer 37

Der Kläger hat wegen der Lärmschwerhörigkeit keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.

Randnummer 38

Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, erstmals eine Rente wegen der Folgen seiner gemäß § 77 SGG bindend anerkannten BK 2301 zu erhalten.

Randnummer 39

Anspruch auf eine Rente haben gemäß § 56 Abs. 1 S 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente (§ 56 Abs. 3 S 1 SGB VII), bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Teilrente in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente geleistet, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 S 2 2. HS SGB VII).

Randnummer 40

Berufskrankheiten stellen gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII neben Arbeitsunfällen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BK zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII).

Randnummer 41

Für das Vorliegen des Tatbestandes der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).

Randnummer 42

Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises erwiesen sein, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Urteil v. 2. April 2009, B 2 U 9/08 R, juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt jeweils das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Danach muss bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen. Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers.

Randnummer 43

Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 6. Juni 2001 hat die Beklagte für die Beteiligten bindend das Vorliegen einer BK 2301 in Form einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits festgestellt.

Randnummer 44

Zwar kann aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. H... aus dem Jahr 2001 zugunsten des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass bei ihm eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit mit einer lärmbedingten MdE von unter 10 v.H. bestanden hat. Die heute bestehende massive Schädigung seines Innenohrhörvermögens ist aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge der berufsbedingten Lärmeinwirkung, sondern vielmehr als schicksalsbedingt anzusehen.

Randnummer 45

Der gerichtliche Sachverständige Dr. LA... hat sich auf die gutachtlichen Feststellungen von Dr. L... gestützt, der mit im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten überzeugend darauf hingewiesen hat, dass bereits der Verlauf des Tonaudiogramms nicht mit der Ableitung der otoakustischer Emissionen in Einklang zu bringen ist und zudem die starke Verschlechterung im Tonaudiogramm in nur zwanzig Monaten, zudem im Tieftonbereich, der Diagnose einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit widerspricht.

Randnummer 46

Den zutreffenden Gründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils sowie der dort in Bezug genommenen Entscheidungen ist nichts hinzuzufügen, so dass nach § 153 Abs. 2 SGG hierauf Bezug genommen wird.

Randnummer 47

Mit der Berufung trägt der Kläger nichts vor, was Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben könnte.

Randnummer 48

Vielmehr hat die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. LA... vom 9. Juli 2018 ergeben, dass die vom Kläger vorgelegten Audiogramme vom 18. Januar 2018 keine weitere Verschlechterung des Innenohrhörvermögens gegenüber den Werten ergeben haben, die im Rahmen der bei ihm durchgeführten Begutachtung ermittelt wurden. Dieser Umstand stützt die von Dr. LA... in Übereinstimmung mit von den Vorgutachtern vertretene Einschätzung einer im Wesentlichen nicht lärmbedingten, sondern vielmehr schicksalshaften Schwerhörigkeit des Klägers.

Randnummer 49

Darüber hinaus haben die vorgelegten neuen Audiogramme den mit der Berufung vorgetragenen wesentlichen Einwand vollständig entkräftet, im Rahmen der bei dem Sachverständigen Dr. LA... durchgeführten Untersuchung seien ihm immer wieder die Ohrstöpsel aus den Ohren gefallen. Denn die dabei erhobenen Messwerte stimmen mit den neu – am 18. Januar 2018 erhobenen Messwerten überein, was gegen Messungenauigkeiten und erst recht gegen den Vortrag des Klägers – herausgefallene Ohrstöpsel spricht, weil dann erhebliche Messauffälligkeiten zu verzeichnen gewesen wären und nicht nur Messungenauigkeiten.

Randnummer 50

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Randnummer 51

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Schleswig-Holstein in L 8 U 11/17 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten