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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.12.2010 – L 8 SO 40/09

Sozialgerichtliches Verfahren - Sozialhilfe - gewährte Nothilfe nach § 25 S 1 SGB 12 - kein Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen Sozialhilfeträger - kein Erstattungsstreit iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG - Vorgängerregelung des § 121 BSHG - Vorliegen eines Eilfalls - Krankenhausaufnahme - fehlende Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1221.L8SO40.09.0A
Normenkette
§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, § 25 S. 1 SGB XII, § 121 S. 1 BSHG, § 18 Abs. 1 SGB XII

Leitsatz

1. Wenn ein Krankenhaus ein Vergütungsbegehren gegenüber dem Sozialhilfeträger einklagt, handelt es sich nicht um einen Erstattungsstreit iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG. (Rn.23)

2. § 25 SGB 12 (Erstattung von Aufwendungen anderer) und der Nothilfebegriff entsprechen trotz abweichender Formulierung der Vorgängerregelung in § 121 BSHG. (Rn.31)

3. Ein Eilfall iS von § 25 SGB 12 liegt vor, wenn aufgrund eines medizinischen Notfalls eine rechtzeitige Benachrichtigung des Trägers der örtlichen Sozialhilfe und eine Hilfeleistung durch diesen objektiv nicht möglich gewesen wäre. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der aus der Nothilfe einen Anspruch geltend macht. (Rn.34)

4. Bei einer Krankenhausaufnahme nach "Verlegung zur weiteren Diagnostik" ist auf die Umstände bei der Aufnahme abzustellen. Ein Eilfall kann auch dann noch vorliegen, wenn die Verlegung zur weiteren Notfallbehandlung erforderlich war. (Rn.36)

5. Ein Eilfall iS von § 25 SGB 12 liegt nicht vor, wenn die Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers wegen des Irrtums über das Bestehen einer Krankenversicherung aufgrund falscher Angaben des Patienten unterbleibt. (Rn.40)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch für die Kosten der stationären Behandlung der Beigeladenen vom 23. März bis 4. April 2005 i.H.v. 4.348,53 EUR im Wege der Nothilfe gemäß § 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe (SGB XII) geltend.

Randnummer 2

Die am.1951 geborene Beigeladene war aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zuletzt bei der AOK Sachsen-Anhalt bis 31. Oktober 2001 gesetzlich krankenversichert. Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 6. September 2006 bezog sie nach dem 31. Oktober 2001 keine Sozialleistungen. Nach ihren Angaben hatte sie vor der Aufnahme in das Krankenhaus den Lebensunterhalt vom versicherungspflichtigen Einkommen ihres Lebenspartners bestritten.

Randnummer 3

Die Beigeladene war vom 21. bis 23. März 2005 in der Klinik für Innere Medizin der P. S. in M stationär behandelt worden. Sie war dort als bei der AOK Sachsen-Anhalt versichert geführt worden. Die Aufnahme war erfolgt aufgrund einer deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustands und der Belastbarkeit nach vorausgegangenem grippalem Infekt. Die Aufnahmediagnose lautete: Verdacht auf nephrotisches Syndrom, Herzinsuffizienz NYHA II-III, DD: Myokarditis bei Zustand nach grippalem Infekt, Tachyarrhytmia absoluta bei Vorhofflimmern, Verdacht auf Lungenembolie, Zustand nach Cholecystektomie, Zustand nach Strumektomie sowie arterielle Hypertonie. Die Ärzte hatten die geklagte Symptomatik einem nephrotischen Syndrom zugeordnet. Zur weiteren nephrologischen Diagnostik und Therapie wurde die Beigeladene bei stabilem Herz-Kreislauf-Zustand mittels Krankentransport in die Klinik für Nephrologie der Klägerin verlegt.

Randnummer 4

Die dortige Aufnahme erfolgte am 23. März 2005 um 13.30 Uhr als "Erstaufnahme", wobei im Formular die Möglichkeit einer "Notaufnahme" vorgesehen war. Die Beigeladene gab bei der Aufnahme an, bei der AOK Sachsen-Anhalt versichert zu sein und legte eine bis Dezember 2005 gültige Versichertenkarte vor. Sie wurde als Kassenpatientin der AOK Sachsen-Anhalt/Niederlassung H. registriert. Die Anamnese und -befunderhebung enthält die Bemerkung "Pat. subj. nicht so beeinträchtigt". An diesem Tag wurden eine Sonographie und ein EKG durchgeführt. Am 24. März 2005 wurden verschiedene Laboruntersuchungen sowie eine Echokardiographie durchgeführt. Die Beigeladene lehnte eine am 2. April 2005 vorgeschlagene Nierenbiopsie ab. Am 4. April 2005 erfolgte eine Aufklärung hinsichtlich der Notwendigkeit der Abklärung der Niereninsuffizienz mittels Nierenpunktion sowie der Einleitung einer Dialyse. Daraufhin verließ die Beigeladene gegen ärztlichen Rat noch am selben Tag die Klinik. Im Entlassungsbericht vom 4. April 2005 sind als Diagnosen genannt: Präterminale Niereninsuffizienz unklarer Genese, dekompensierte Herzinsuffizienz bei dilatativer Kardiomyopathie DD Myokarditis 03/2005, intermittierende Tachyarrhythmia absoluta bei Vorhofflimmern, Cholecystektomie 1998, Zustand nach Strumektomie 2000, arterieller Hypertonus.

Randnummer 5

Die AOK hatte schon am 1. April 2005 mitgeteilt, dass kein Krankenversicherungsschutz bestehe. Daraufhin beantragte die Klägerin mit der "Aufnahme-Mitteilung" vom 4. April 2005 die Mitteilung der Zuständigkeit und der Kostenübernahme; als Aufnahmegrund führte sie "0101" als Ziffer für eine Normalaufnahme an. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 25 SGB XII sowie für die Beigeladene einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Alle Anträge gingen beim Sozialamt der Beklagten am 12. April 2005 ein. Die Endrechnung i.H.v. 4.348,53 EUR vom 14. Juli 2005 war an die Beigeladene adressiert.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Kostenübernahme ab. Da sie erst nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts Kenntnis erhalten habe, könnten Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen lediglich nach § 25 SGB XII bestehen. Erforderlich sei der Nachweis, dass es sich um einen Eilfall gehandelt habe und sie bei rechtzeitiger Kenntnis Krankenhilfe gewährt hätte. Insoweit trage der Nothelfer die materielle Beweislast. Ausweislich der Aufnahmeanzeige vom 12. April 2005 sei als Aufnahmegrund ein "Normalfall" ausgewiesen. Der ausgefüllte Kostenerstattungsantrag sei nicht ausreichend.

Randnummer 7

Die Klägerin führte daraufhin unter dem 25. Juli 2005 aus: Es sei richtig, dass die Beigeladene als Normalfall stationär aufgenommen und behandelt worden sei. Nachdem diese zugegeben habe, nicht krankenversichert zu sein, sei der Antrag gemäß § 121 BSHG (gemeint: § 25 SGB XII) ausgefüllt worden. Entscheidend sei jedoch der Antrag der Beigeladenen auf Gewährung von Sozialhilfe. Vorsorglich werde Widerspruch eingelegt.

Randnummer 8

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2007 als unbegründet zurück. Die Erstattung nach § 25 SGB XII sei ausgeschlossen, weil bei der stationären Aufnahme kein Eilfall vorgelegen habe. Es wäre der Beigeladenen ohne Weiteres möglich gewesen, die Kostenübernahme mit dem Sozialhilfeträger zu klären. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügt habe. Es habe ihr klar sein müssen, dass die Kosten für den Krankenhausaufenthalt nicht aus dem Einkommen ihres Lebenspartners zu bestreiten gewesen seien. Es habe von ihr erwartet werden können, dass sie bei der stationären Aufnahme wahrheitsgemäße Angaben machen werde, so dass ein Sozialhilfeantrag unverzüglich hätte gestellt werden können. Die Gewährung von Krankenhilfe komme ebenfalls nicht in Betracht, weil der Sozialhilfeantrag erst nach Abbruch der stationären Behandlung gestellt worden sei.

Randnummer 9

Dagegen hat die Klägerin am 16. April 2007, einem Montag, Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Die Beigeladene sei ab 2006 mehrfach stationär aufgenommen und die Krankenhauskosten seien durch die Beklagte übernommen worden. Hier sei auch bei objektiver Beurteilung eine sofortige Hilfeleistung erforderlich gewesen. Unerheblich sei, dass die Beigeladene die Kostenübernahme mit dem Sozialhilfeträger hätte klären können. Auf deren verletzte Mitwirkungspflicht könne sich die Beklagte ihr gegenüber nicht berufen. Sie, die Klägerin, habe bei der Aufnahme der Beigeladenen keinen Kostenerstattungsantrag stellen können. Die Beklagte hätte von Amts wegen weiter ermitteln müssen, ob es sich um einen Eilfall gehandelt habe. Ihre, der Klägerin, Erklärung im Schreiben vom 25. Juli 2005 sei falsch interpretiert worden. Die Beigeladene habe sich schon am 21. März 2005 in einem anderen Krankenhaus befunden. Die akute Verschlechterung des allgemeinen Befunds habe die Übernahme in Ihre Klinik erforderlich gemacht. Es sei auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, jeden aufgenommenen Patienten wegen einer möglichen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 25 SGB XII beim zuständigen Sozialhilfeträger zu melden.

Randnummer 10

Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, erstmals im Klageverfahren sei ein "Eilfall" geltend gemacht worden. Deshalb habe kein Grund für Ermittlungen von Amts wegen bestanden. Maßgeblich sei bei Verlegung in eine andere Einrichtung die Unterrichtungsmöglichkeit bei der Erstaufnahme. Aus dem Ersuchen des abgebenden Krankenhauses dürfte sich ergeben, ob die Verlegung notfallmäßig erfolgt sei. Es sei hypothetisch zu prüfen, ob der Patient die Möglichkeit gehabt hätte, sich an den Sozialhilfeträger zu wenden. Die stationäre Aufnahme werde nicht deshalb zum Eilfall, weil die Frage der Kostenträgerschaft falsch eingeschätzt wurde.

Randnummer 11

Das Sozialgericht hat unter dem 3. September 2008 von der Beigeladenen eine Schweigepflichtentbindungserklärung angefordert. Trotz zwei Erinnerungen ist diese nicht abgegeben worden.

Randnummer 12

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2009 abgewiesen. Es sei schon zweifelhaft, ob ein Eilfall vorgelegen habe. Die Klägerin trage lediglich vor, die Beigeladene sei wegen akuter Verschlechterung des Gesundheitszustands in ihre Klinik eingewiesen worden. In den Aufnahmeformularen der Klägerin sei ein "Normalfall" angegeben worden. Auch habe die Behandlung nicht so unmittelbar einsetzen müssen, dass nicht zuvor nach Patientendaten habe gefragt werden können. Dieser Fall liege anders als beispielsweise bei einem akuten Herzinfarkt. Beweispflichtig für die Behauptung eines Notfalls sei die Klägerin. Der Kammer sei es mangels Schweigepflichtentbindungserklärung der Beigeladenen versagt gewesen, die Patientenunterlagen einzusehen. Es seien keine Beweise etwa durch Vernehmung der seinerzeit aufnehmenden Ärzte angeboten worden. Die Zweifel am Vorliegen eines Eilfalls könnten aber dahinstehen. Denn es wäre der Klägerin möglich gewesen, rechtzeitig den Träger der Sozialhilfe zu informieren und eine Kostenerstattung zu beantragen. Unstreitig habe sich die Beigeladene schon vor dem streitigen Aufenthalt mehrfach bei der Klägerin in Behandlung befunden. Deshalb habe die Klägerin Kenntnis gehabt, dass die Beigeladene jedenfalls in der Vergangenheit nicht krankenversichert gewesen sei. Wegen der vorgelegten Chipkarte habe sie das Risiko der wirtschaftlichen Fehleinschätzung zu tragen. Angesichts der Vorgeschichte hätte es ihr oblegen, sich unmittelbar an die Krankenkasse zu wenden und unmittelbar einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Beklagten zu stellen. Ein Antrag im Nachhinein sei nicht mehr rechtzeitig i.S.d. § 25 SGB XII.

Randnummer 13

Gegen das ihr am 2. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Oktober 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führt sie aus, auf das Fehlen der Schweigepflichtentbindungsklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden zu sein. Anderenfalls hätte sie diese selbst beigebracht. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich schon daraus, dass die Beigeladene aus einem Krankenhaus in ein anderes verlegt worden sei. Angesichts des Krankheitsbilds bei der Aufnahme sei es der Beigeladenen nicht zumutbar oder möglich gewesen, die Beklagte von ihrer Notlage zu unterrichten. Zu Unrecht sei das Sozialgericht davon ausgegangen, die Beigeladene habe sich schon früher in einer ihrer Kliniken in Behandlung befunden. Auch sei die angemessene Frist zur Antragstellung gemäß § 25 SGB XII gewahrt. Nachdem die Beigeladene am 4. April 2005 mitgeteilt habe, nicht krankenversichert zu sein, sei am gleichen Tag ein Antrag auf Sozialhilfe aufgenommen worden. Der Antrag auf Kostenerstattung sei nur sechs Tage nach der Entlassung gestellt worden. Die Klägerin hat ferner eine Schweigepflichtentbindungserklärung der Beigeladenen vom 28. Oktober 2009 vorgelegt.

Randnummer 14

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 15

den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2007 sowie das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. September 2009 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, die Behandlungskosten für die Beigeladene i.H.v. 4.348,53 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 4% seit dem 13. August 2005 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es wäre der Beigeladenen möglich gewesen, vor der Verlegung in die Klinik der Klägerin die Kostenübernahme zu klären. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Notfalls sei auf den 21. März 2005 abzustellen, an dem die stationäre Behandlung in den P S. begonnen habe. Wenn sich aus einer als Normalfall begonnenen Krankenhausbehandlung ein medizinischer Notfall entwickelte, begründe dies keinen Eilfall i.S.v. § 25 SGB XII. Dass die Beigeladene sich mit einer ungültigen Krankenversicherungskarte in stationäre Behandlung begeben habe, führe nicht zu der fehlenden Möglichkeit der Information des Sozialhilfeträgers.

Randnummer 19

Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Juni 2010 Frau I. E. W ... nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.

Randnummer 20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Patientenakten der Klägerin über die Beigeladene hinsichtlich des stationären Aufenthalts vom 23. März bis 4. April 2005 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

Gründe

I.

Randnummer 21

1. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben gemäß § 151

Abs. 1 SGG.

Randnummer 22

2. Sie ist auch zulässig gemäß § 144 Abs. 1 Ziffer 1 SGG. Danach

bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts

oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn

der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-,

Dienst- oder Sachleistung oder eine hierauf gerichteten

Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Die geltend

gemachte Leistungsvergütung von 4.348,53 EUR übersteigt den

Streitwert von 750,00 EUR.

Randnummer 23

Es liegt kein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 SGG einer

Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des

öffentlichen Rechts oder Behörden vor, der die Zulässigkeit der

Berufung an einen Streitwert von 10.000,00 EUR knüpft.

Randnummer 24

Streitigkeiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung

zwischen einem öffentlich-rechtlichen Krankenhausträger und einer

gesetzlichen Krankenkasse sind nach der Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts (BSG) keine Erstattungsstreitigkeiten in

diesem Sinne. Der Begriff der Erstattungsstreitigkeit ist eng

auszulegen und erfasst nur Forderungen, die auf Erstattung von

Kosten gerichtet sind. Es muss sich also um einen Streit handeln,

in dem es um den Ausgleich von Kosten geht, die ein Träger gehabt

hat. Bei der Klage auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung

gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse handelt es sich nicht um

einen Streit über die Erstattung von Auslagen, sondern um die

Vergütung einer Leistung (BSG, Urteil vom 6. Mai 1998, B 13 RJ

69/97 R; Urteil vom 24. Mai 2006, B 3 KR 15/ 05 R, juris).

Randnummer 25

Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat für ein

Vergütungsbegehren gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe

an. Es ist nicht erkennbar, dass unter Beachtung der gebotenen

engen Auslegung eines "Erstattungsstreits" eine

Differenzierung zwischen Sozialversicherungsträgern und dem hier in

Anspruch genommenen örtlichen Sozialhilfeträger gerechtfertigt

wäre.

Randnummer 26

3.a. Die Klägerin ist als Anstalt öffentlichen Rechts eine

juristische Person und gemäß § 70 Nr. 1 SGG fähig, am Verfahren

beteiligt zu sein, d.h. aktiv legitimiert.

Randnummer 27

b. Richtige Beklagte ist die Landeshauptstadt Magdeburg.

Landesrechtlich ist keine Beteiligtenfähigkeit der Behörde gemäß § 70 Nr. 3 SGG bestimmt (Gesetz zur Ausführung des

Sozialhilfegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 19. März 1992

(GVBl. 1992, S. 292), zuletzt geändert durch das Gesetz zur

Neuordnung der Gerichtsstrukturen vom 14. Februar 2008 (GVBl. 2008,

S. 50)).

Randnummer 28

Die Beklagte ist als kreisfreie Stadt für die hier

streitgegenständlichen Leistungen sachlich zuständig gemäß § 97

Abs. 1, 2 SGB XII i.V.m. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB XII) vom 11. Januar 2005

(GVBl. 2005, S. 8). Eine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen

Trägers der Sozialhilfe ist landesrechtlich nicht begründet worden.

Die Beklagte ist auch örtlich zuständig gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1

SGB XII. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei einem

medizinischen Notfall nach dem Ort der erbrachten Nothilfe

(Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. November 2004, 5

C 67/03 zur örtlichen Zuständigkeit für einen Krankentransport in

ambulante medizinische Behandlung).

II.

Randnummer 29

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat

das Sozialgericht die Klage auf Vergütung von erbrachten Leistungen

der stationären Krankenbehandlung in der Zeit vom 23. März bis 4.

April 2005 abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2007 ist

rechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 30

Die geltend gemachte Erstattung von Behandlungsleistungen

richtet sich hier allein nach § 25 SGB XII. Danach sind demjenigen,

der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei

rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen

wären, die Aufwendungen im gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er

sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu

tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb

angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe

beantragt wird.

Randnummer 31

§ 25 SGB XII entspricht inhaltlich der Vorgängervorschrift des § 121 BSHG und weicht nur hinsichtlich der Formulierung ab. Nach der

Gesetzesbegründung überträgt § 25 SGB XII inhaltsgleich den

bisherigen § 121 BSHG (BT-Drucks. 15/1514, S. 58). Die geringfügige

redaktionelle Abweichung führt nicht zu einer sachlichen Änderung

der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für einen

Vergütungsanspruch (vgl. Grube/Warendorf, SGB XII Kommentar, 3.

Aufl., § 25 Rdnr. 21). Daher hält es der Senat für zulässig, für

die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen auf die zu der

Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangene

Rechtsprechung abzustellen (so auch BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, B

8 SO 4/08 R (14), juris). Die Regelung verfolgt das Ziel, die

Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse von in Not geratenen

Menschen durch die Gewährleistung eines leistungsfähigen Schuldners

zu erhalten und zu stärken. Ferner soll sie Hilfe in den Fällen

sicherstellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät

kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen. Die Notwendigkeit

sofortiger Hilfe lässt in der Regel keine Zeit, den zuständigen

Sozialhilfeträger zu unterrichten und zunächst dessen Entscheidung

hinsichtlich einer Gewährung der erforderlichen Hilfe als

Sozialhilfe abzuwarten (BSG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 31. Mai

2001, 5 C 2/00 (11), juris).

Randnummer 32

1. Die Klägerin kommt als juristische Person des öffentlichen

Rechts als Nothelfer in Betracht (Grube/Warendorf, a.a.O., § 25

Rdnr. 6). Sie ist kein Sozialhilfe- oder Sozialleistungsträger

i.S.v. § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB

I). In diesem Fall beurteilten sich Erstattungsansprüche allein

nach den §§ 102 ff. SGB X.

Randnummer 33

2. Ein Eilfall im Sinne des § 25 SGB XII liegt hier jedoch nicht

vor.

Randnummer 34

a. Ein Eilfall kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil

aus medizinischer Sicht eine Notfallsituation eingetreten ist.

Vielmehr ist weitere Voraussetzung, dass nach Lage der Dinge eine

rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu

erlangen gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001, a.a.O.;

Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.

November 2009, L 8 SO 172/07, juris). Da ein Anspruch auf

Sozialhilfe erst mit Bekanntwerden des Sozialhilfebedarfs entsteht

(§ 18 Abs. 1 SGB XII), ist erforderlich, dass eine rechtzeitige

Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers aus Gründen der

Eilbedürftigkeit unterblieben ist. Sofern ein Eilfall im

sozialrechtlichen Sinne zu Beginn einer stationären

Krankenhausbehandlung vorliegt, gilt dies nur, solange infolge der

Krankheit oder Krankenbehandlung eine Unterrichtung des

Sozialhilfeträgers über den Hilfefall nicht möglich oder nicht

zumutbar ist (Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 30.

Oktober 1997, 8 A 5887/95, FEVS Bd. 48/1998, Nr. 53; LSG

Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; Gruber/Warendorf, a.a.O., § 25 Rdnr.

5). Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach ist

eine Erstattung nur für solche Leistungen vorgesehen, die bei

rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen

wären.

Randnummer 35

Bei der Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs als Nothelfer

trägt dieser die materielle Beweislast dafür, dass der Träger der

Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Sozialhilfe gewährt hätte

(BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996, B 5 202/05, juris).

Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe ihre

Amtsermittlungspflichten verletzt, folgt der Senat dem nicht. Denn

die Klägerin hat erstmals nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens

behauptet, es habe ein Notfall vorgelegen. Sowohl in ihrem

Kostenübernahmeantrag als auch in dem Widerspruch vom 25. Juli 2005

hat sie eine Aufnahme als "Normalfall" geschildert. Mit

dem Widerspruchsbescheid hat das Vorverfahren geendet und damit die

Befugnis der Widerspruchsstelle. Nach Klageerhebung hat die Pflicht

zur Amtsermittlung ausschließlich dem Sozialgericht oblegen

(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 85 Rdnr. 7b, § 103 Rdnr. 10a).

Randnummer 36

b. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hinsichtlich des

Vorliegens eines Eilfalls hier nicht auf die Aufnahme der

Beigeladenen in die P. S am 21. März 2005 abzustellen. Der Senat

legt seiner Prüfung vielmehr die Aufnahme in die Klinik der

Klägerin am 23. März 2005 zugrunde. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt

der ersten Krankenhausaufnahme kann allenfalls dann in Betracht

kommen, wenn die Verlegung in ein anderes Krankenhaus noch im

Rahmen der Notfallbehandlung erfolgt, etwa weil das zu aufnehmende

Krankenhaus nicht über die notwendigen medizinischen Mittel der

Notfallbehandlung verfügt.

Randnummer 37

Hier erfolgte am 23. März 2005 keine Verlegung zur Fortsetzung

der Notfallbehandlung. Vielmehr ergibt sich aus dem

Entlassungsbericht der P S ... vom 23. März 2005 eine Verlegung der

Beigeladenen zur weiteren nephrologischen Diagnostik. Dies ergibt

sich auch aus dem handschriftlichen Aufnahmestatus vom 23. März

2005, in dem die Beigeladene angegeben hatte, sich subjektiv nicht

so beeinträchtigt zu fühlen. Die bei der Aufnahme der Beigeladenen

in die P. S. aufgetretenen Befunde wie eingeschränkte körperliche

Leistungsfähigkeit, Luftnot, Beinödeme und Herzrhythmusstörungen

waren während der dortigen Krankenhausbehandlung deutlich gebessert

worden. Nach dem dortigen Entlassungsbericht vom 23. März 2005

befand sich die Beigeladene bei der Verlegung in stabilem

Herz-Kreislauf-Zustand. Auch in der Klinik der Klägerin wurden

ausweislich der vorliegenden Krankenblätter an diesem Tag nur eine

Sonographie und ein EKG durchgeführt. Eine nierenbezogene weitere

Untersuchung sowie eine Echokardiographie wurden erst am Folgetag

eingeleitet.

Randnummer 38

Gegen die Darstellung der Klägerin, es habe sich um eine

Notfallverlegung gehandelt, spricht schließlich auch der in der

"Aufnahme-Mitteilung" genannte Aufnahmegrund

("0101"), der unstreitig einen Normalfall kennzeichnet.

Dies hat die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 25. Juli 2005

eingeräumt. Auch das Protokoll über die Aufnahme der Beigeladenen

vom 23. März 2005 enthält den Vermerk "Erstaufnahme" und

nicht "Notaufnahme", sodass der Senat hier nicht von

einem Bezeichnungsirrtum ausgeht.

Randnummer 39

Darüber hinaus spricht für das Abstellen auf die Aufnahme in die

Klinik der Klägerin am 23. März 2005, dass dort ein vollständiges

Aufnahmeverfahren durchgeführt und die Beigeladene zu ihrem

Krankenversicherungsstatus befragt wurde. Bei der Prüfung eines

Eilfalls ist darauf abzustellen, ob infolge der Eilbedürftigkeit

der medizinischen Hilfe eine rechtzeitige Benachrichtigung des

Sozialhilfeträgers unterblieben ist. Daraus folgt für den Senat

zwingend bei einer Krankenhausverlegung mit erneuter Abfrage des

versicherungsrechtlichen Status, dass insoweit auf den Zeitpunkt

der zweiten Aufnahme abzustellen ist. Dies korrespondiert auch der

von der Rechtsprechung und Kommentierung vertretenen Auffassung,

dass ein Eilfall nur so lange vorliege, wie die Unterrichtung des

Sozialhilfeträgers nicht möglich oder zumutbar ist.

Randnummer 40

c. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beigeladenen in die Klinik der

Klägerin am 23. März 2005 um 14.30 Uhr war deren medizinische

Behandlungsbedürftigkeit nicht ursächlich für ihr oder der Klägerin

Unvermögen, den Sozialhilfeträger rechtzeitig zu benachrichtigen.

Wie bereits ausgeführt, lag zur Überzeugung des Senats kein

medizinischer Notfall vor, der eine rechtzeitige Benachrichtigung

des Sozialhilfeträgers unmöglich oder unzumutbar gemacht hätte.

Vielmehr hatte die Beigeladene wie schon zuvor gegenüber den P S

... angegeben, bei der AOK Sachsen-Anhalt gesetzlich

krankenversichert zu sein und eine entsprechende

Krankenversicherungskarte vorgelegt.

Randnummer 41

Ursächlich für eine nicht rechtzeitige Benachrichtigung des

Sozialhilfeträgers war demnach eine Fehleinschätzung der Klägerin

aufgrund einer Vorspiegelung falscher Tatsachen der Beigeladenen

zum Versicherungsstatus. Hätte diese wahrheitsgemäß angegeben,

nicht gesetzlich krankenversichert zu sein, hätte die Klägerin

schon mit der Aufnahme einen Antrag auf Übernahme der

Behandlungskosten durch den Sozialhilfeträger stellen können (vgl.

BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001, a.a.O. zur Fehleinschätzung der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des als Selbstzahler

auftretenden Hilfeempfängers; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.

Dezember 2007, L 3 SO 25/06, juris).

Randnummer 42

d. Da schon kein Eilfall i.S.d. § 25 SGB XII vorgelegen hat, ist

unerheblich, dass das Sozialgericht zu Unrecht angenommen hat, die

Beigeladene sei mehrfach zuvor nicht gesetzlich krankenversichert

in stationärer Behandlung bei der Klägerin gewesen. Denn im

Ergebnis steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Desgleichen kann offen bleiben, ab wann ein im Nachhinein

gestellter Antrag nicht mehr rechtzeitig i.S.v. § 25 SGB XII sein

kann.

Randnummer 43

4. Der Senat kann ferner unentschieden lassen, ob die Klägerin

ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus einem abgetretenen

Sozialhilfeanspruch der Beigeladenen geltend machen könnte (vgl.

dazu Grube/Warendorf, a.a.O., § 17, Rdnr. 20). Denn die Beigeladene

hatte für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf

Sozialhilfe.

Randnummer 44

Ein Anspruch auf Sozialhilfe der Beigeladenen gegenüber der

Beklagten lag erst mit Bekanntwerden des Sozialhilfebedarfs vor (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Zwar hat die Beigeladene am 4. April 2005 nach

Bekanntwerden der fehlenden Krankenversicherung auf Veranlassung

der Klägerin einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Dieser ging

jedoch erst am 12. April 2005 bei der Beklagten ein. Zu diesem

Zeitpunkt hatte kein sozialhilferechtlicher Bedarf mehr

bestanden.

Randnummer 45

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin

gehört als Klinikträgerin zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten

Personenkreis der Leistungsempfänger und ist deshalb von der

Pflicht zur Zahlung von Kosten befreit; § 197a SGG findet keine

Anwendung (BSG, Urteil vom 9. Mai 2009, B 8 SO 4708 R; Beschluss

vom 11. Juni 2008, B 8 SO 45707 B, juris).

Randnummer 46

Die Revision war nicht zugelassen, da keine Revisionsgründe

vorlagen.

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