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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.03.2011 – L 6 U 80/08

Anerkennung eines im Beitrittsgebiet erlittenen Schulsportunfalls als Arbeitsunfall
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0323.L6U80.08.0A
Normenkette
§ 212 SGB VII, § 215 Abs. 1 SGB VII, § 539 Abs. 1 Nr. 14b RVO, § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO, UVErwV

Orientierungssatz

1. Die Anerkennung eines im Beitrittsgebiet erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall kommt nur in Betracht, wenn es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall nach dem Recht der DDR und nach dem Dritten Buch der RVO gehandelt hat. Nach § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO gelten Unfälle, die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle waren, als Arbeitsunfälle i. S. des 3. Buches der RVO.(Rn.41)

2. Nach § 1 Abs. 1 der im Beitrittsgebiet maßgeblichen VersSchutzErwVO erhielten Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erlitten, Leistungen der Sozialversicherung und betriebliche Lohnausgleichszahlungen wie bei einem Arbeitsunfall. Hierzu zählte der Schulbesuch mit Sportunterricht in den Arbeitsgemeinschaften(Rn.46)

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Juni 2006 und der

Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2003 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 werden abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Unfall vom 25. November 1974 ein

Arbeitsunfall ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der notwendigen

außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge und das Vorverfahren

zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Schulsportunfall

vom 25. November 1974 ein Arbeitsunfall ist und daraus konkrete

Gesundheitsstörungen folgen.

Randnummer 2

Die am 15. Juni 1960 (unter dem Mädchennamen G.) geborene

Klägerin teilte der Beklagten am 21. März 2001 mit, dass sie als

Schülerin am 25. November 1974 während einer Sportübung in der POS

J.-F.-D. in K./M. beim Sprung über das Sportgerät "Pferd"

ihr rechtes Kniegelenk verletzt habe.

Randnummer 3

Nach der Unfallmeldung vom 29. November 1974 sei die Klägerin

nach dem gehockten Sprung sicher zum Stand gekommen. Beim Beugen

des rechten Knies habe es geknackt und die Klägerin habe dort

Schmerzen verspürt. Sie habe sich eine Verrenkung des rechten Knies

zugezogen. Dr. A. habe das rechte angeschwollene Knie mit einem

Zinkleimverband behandelt.

Randnummer 4

Der Arbeitgeber der Klägerin, das Amt für Landwirtschaft und

Flurneuordnung A., setzte die Beklagte mit Schreiben vom 1. März

2001, eingegangen am 6. März 2001, von dem oben genannten

Unfallereignis erstmals in Kenntnis.

Randnummer 5

Dem Sozialversicherungsausweis der Klägerin sind ab Oktober 1979

keine Arbeitsunfähigkeitszeiträume wegen Behandlungen der

Kniegelenke oder Beine zu entnehmen.

Randnummer 6

Nach dem von der Beklagten beigezogenen Arztbrief von Dr. G. vom

28. Mai 1998 bestehe bei dem seitendifferenten rechten

Arthrosebefund der Verdacht auf eine alte posttraumatisch forcierte

Degeneration. Dr. A. schrieb unter dem 6. Mai 1999, vom vorderen

Kreuzband seien nur fasrige Anteile tibial zu identifizieren;

dieser Befund sei wahrscheinlich als schon älterer Komplettriss

einzustufen. Das Kreiskrankenhaus S. stellte im Arztbrief vom 14.

Juli 1999 fest, im MRT (Magnetresonanztomographie) vom Mai 1999 sei

eine alte vordere Kreuzbandruptur sowie ein

Innenmeniskushinterhornriss zu sehen. Auch Prof. Dr. K. ging unter

dem 30. August 1999 von einem Zustand nach Ruptur des vorderen

Kreuzbandes rechts aus.

Randnummer 7

Dipl.-Med. B. vom Fachkrankenhaus V.-G. teilte im Schreiben zur

Vorlage bei der Versicherung vom 12. Februar 2001 mit, bei der

Klägerin sei im Juli 2000 eine posttraumatische Varusgonarthrose

mit drittgradigem Knorpelschaden im medialen Kompartment bei

Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur diagnostiziert worden. Der

Schaden des vorderen Kreuzbandes könne nur traumatischer Genese

sein. Die Klägerin habe über einen Schulunfall vom 25. November

1974 berichtet; ein weiterer Unfall davor oder danach sei nicht

bekannt, daher sei mit Sicherheit der jetzige Schaden aufgrund des

Unfalls vom 25. November 1974 entstanden.

Randnummer 8

Nach Ermittlungen der Beklagten fanden sich im Kreiskrankenhaus

S., im Fachkrankenhaus für Rheumatologie und Orthopädie Vogelsang,

in der Gemeinschaftspraxis Dipl.-Med. S. und Dr. B.

(Durchgangsärzte in S.), beim Facharzt für Chirurgie Dr. B. in S.,

in der Gemeinschaftspraxis Dres. B. und Dyck oder bei Frau

Dipl.-Med. W. in S. keine ärztlichen Befunde, auch nicht der

medizinische Erstbefund.

Randnummer 9

Die Klägerin teilte mit, nur Frau Dr. A. habe die Behandlung

durchgeführt. Auf Anfrage teilte Herr Dr. A. unter dem 4. Mai 2001

mit, es lägen keine alten ärztlichen Unterlagen mehr vor und

verwies auf das Archiv der Kreisverwaltung S., welches telefonisch

am 20. Juni 2001 mitteilte, ärztliche Unterlagen könnten

gegebenenfalls über das Gesundheitsamt des A. abgefordert werden.

Das vorgenannte Gesundheitsamt übersandte mit Schreiben vom 23.

Juli 2001 ärztliche Unterlagen für den Zeitraum November 1983 bis

März 1985, ohne dass sich Behandlungen des rechten Kniegelenkes

entnehmen ließen. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt S. gab im

Schreiben vom 10. Mai 2001 bekannt, keine Unterlagen zu einem

Unfall vom 25. November 1974 zu haben, da der Unfall der damaligen

Arbeitsschutzinspektion H. nicht gemeldet worden sei. Frau Dr. A.

teilte im Schreiben vom 6. November 2001 mit, alle Unterlagen des

Staatlichen Gesundheitswesens des ehemaligen DDR seien 1990/91 an

die Gesundheitsämter G. bzw. später S. gegangen. Am 26. November

2001 bestätigte das Gesundheitsamt A. S. telefonisch, dass dort

alle Unterlagen aufbewahrt werden würden.

Randnummer 10

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 die

Klägerin darauf hin, es lasse sich ein konkreter

Erstgesundheitsschaden wegen der fehlenden medizinischen Unterlagen

nicht beweisen. Ein Zusammenhang könne daher nur noch über die so

genannte Brückensymptomatik wahrscheinlich gemacht werden.

Randnummer 11

Die Klägerin legte hierauf von Dipl.-Med. B. eine

"Bescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung" vom 8.

Februar 2002 vor. Danach zeige sich aus der Unfallschilderung eine

Verdrehung im Bereich des rechten Kniegelenkes. Es sei

nachvollziehbar, dass es nach dem Sprung beim Aufkommen zu einer

Distorsion im Sinne einer Flexion mit Valgus- und

Außenrotationsstreßsituation gekommen sei. Das Knacken im

Kniegelenk und die sofort auftretenden Schmerzen nebst

Bewegungseinschränkung und schnell auftretender Schwellung sprächen

für einen Kniebinnenschaden. Eine Kompensation über die Muskulatur

sei über einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren möglich. Angesichts

der Instabilität entwickle sich eine mediale Arthrose sekundär mit

einem entsprechenden Meniskusschaden. Dies sei eine logische Folge

eines Kreuzbandschadens. Posttraumatisch seien arthrotische

Veränderungen nach 10 bis 15 Jahren in 95 % der Fälle zu erwarten.

Die Klägerin habe sich Ende der 90er Jahre bei weiterführender

Arthrose und deutlicher Varusfehlstellung und nicht mehr

kompensierbarer Schmerzsymptomatik in Behandlung begeben. Eine

Brückensymptomatik liege in Form einer temporären Kompensation des

Schadens vor, wobei es aber zu einer erheblichen sekundären

Knorpelschädigung gekommen sei. Ein ursächlicher Zusammenhang sei

aus diesen Gründen gegeben.

Randnummer 12

Das Kreiskrankenhaus S. übersandte mit Schreiben vom 14. Mai

2002 neben der Epikrise, dem histologischen Befund, dem MRT-Befund

und den Röntgenaufnahmen auch den Arthroskopiebericht vom 22. Juni

1999.

Randnummer 13

Die Beklagte zog die Epikrisen des Fachkrankenhauses V.-G. vom

28. August 2000 und 19. Januar 2001 über den stationären Aufenthalt

vom 3. bis zum 17. August 2000 nebst Arthroskopiebericht vom 4.

August 2000 von Dipl.-Med. B. sowie über den stationären Aufenthalt

der Klägerin vom 10. bis zum 17. Januar 2001, welcher der

Operationsbericht vom 11. Januar 2001 von Dipl.-Med. B. beigefügt

war, bei.

Randnummer 14

Dr. B. teilte unter dem 3. Juni 2002 mit, die Klägerin sei

erstmalig am 12. April 1999 wegen Knieschwellungen mit Schmerzen

vorstellig geworden. Einen Unfall von 1974 habe die Klägerin nicht

angegeben, allerdings habe sie einen Unfall vom 18. September 1998

im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mitgeteilt. Angesichts des

damaligen Befundes sei eine arthroskopische Behandlung erfolgt.

Randnummer 15

Nach Aufforderung der Beklagten an die Krankenkasse der Klägerin

einen Auszug aus dem Leistungsverzeichnis betreffend Erkrankungen

der Kniegelenke vorzulegen, teilte die Barmer S. mit, die

Mitgliedschaft der Klägerin bestehe dort seit 1. August 1991. Dem

Leistungsverzeichnis ist eine HWS-Stauchung nach Schleudertrauma am

18. September 1998 zu entnehmen sowie Krankenhausaufenthalte vom

21. bis zum 25. Juni 1999 wegen lokalisierter sekundärer

Osteoarthrose u.a., vom 3. bis zum 17. August 2000 wegen

posttraumatischer Gonarthrose und vom 10. bis zum 17. Januar 2001

wegen chronischer Instabilität des Kniegelenkes.

Randnummer 16

Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 lehnte es die Beklagte ab, den

Unfall vom 25. November 1974 als Arbeitsunfall anzuerkennen und

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.

Art und Umfang der Knieverletzungen seien mangels eines konkreten

medizinischen Erstbefundes nicht bewiesen. Es liege lediglich eine

Kopie der Unfallschadenanzeige vom 29. November 1974 der

Staatlichen Versicherung der DDR vor. Für einen Zusammenhang

zwischen dem diagnostizierten Körperschaden und dem damaligen

Unfallereignis fehlten Unterlagen, die im Zeitraum 1974 bis 1995

auf Beschwerden oder Behandlungen des Kniegelenks hinwiesen. Es

verbleibe die bloße Möglichkeit, die durchgeführten Behandlungen

auf das genannte Unfallereignis zurückzuführen.

Randnummer 17

Mit Schreiben vom 17. Februar, eingegangen am 20. Februar 2003,

erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie unter dem

8. April 2003 vor, es existiere eine Unfallschadensanzeige vom 29.

November 1974. Wegen des Unfalls am 25. November 1974 sei damals

nur Dr. A. konsultiert worden, die einen Kreuzbandriss

diagnostiziert habe. Angesichts der Instabilität des Kniegelenks

(Kreuzbandriss) habe sich über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren

eine Arthrose mit entsprechendem Meniskusschaden entwickelt. Aus

dem fachärztlichen Gutachten vom 8. Februar 2002 gehe hervor, dass

der sich heute ergebende Schaden im rechten Knie auf den Unfall vom

25. November 1974 zurückzuführen sei. Sie versichere, auch keinen

weiteren Unfall erlitten zu haben, der das rechte Kniegelenk

betreffe. Der Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen über

ihren Unfall vorhanden seien, könne ihr nicht zum Nachteil

gereichen. Ferner legte die Klägerin ihrer Widerspruchsbegründung

die unter dem 1. April 2003 verfassten Angaben von D. K. bei. Herr

K. bekundete hierin, er komme der Bitte der Klägerin nach und wolle

die Umstände des Sportunfalls vom 25. November 1974 schildern, an

die er sich sehr gut erinnere, da er unmittelbar zugegen gewesen

sei. Er sei damals Sportlehrer/Übungsleiter gewesen und habe zur

selben Zeit in der gleichen Turnhalle die Parallelgruppe trainiert.

Nach dem Sprung der Klägerin habe er ihren Zusammenbruch gehört und

gesehen. Auf Bitte der Sportlehrerin M. habe er die Klägerin nach

Hause gefahren. Zwei Tage später habe er die Klägerin zu ihrer

Hausärztin Dr. A. gefahren, die ihn dann über die Diagnose

Kreuzbandriss informiert habe. Die verantwortliche Sportlehrerin

habe daraufhin die Unfallmeldung verfasst.

Randnummer 18

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom

17. Dezember 2003 als unbegründet zurück, da der Körperschaden

durch den Unfall am 25. November 1974 nicht mit Gewissheit bewiesen

sei. Trotz umfangreicher Ermittlungen habe nicht geklärt werden

können, welchen Körperschaden sich die Klägerin damals zugezogen

habe mit der Folge, dass die Unaufklärbarkeit nach dem Grundsatz

der objektiven Beweislast zu ihren Lasten gehe. Die Anerkennung

eines Arbeitsunfalls setzte voraus, dass der Körperschaden als

anspruchsbegründende Tatsache mit der notwendigen Gewissheit zu

beweisen sei. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, dass die

Klägerin Verletzungen am Knie erlitten habe, die weitere

Behandlungen erforderten. Der Gesundheitsschaden erfordere jedoch

den Vollbeweis, die bloße Möglichkeit eines solchen reiche nicht

aus. Im Übrigen sei der beschriebene Bewegungsablauf nicht geeignet

gewesen, eine Kreuzbandruptur zu verursachen, daher sei davon

auszugehen, dass lediglich eine harmlose Verrenkung des rechten

Kniegelenkes vorgelegen habe.

Randnummer 19

Die Klägerin hat mit der am 15. Januar 2004 erhobenen Klage beim

Sozialgericht Stendal ihr Begehren weiterverfolgt und beantragt,

das Ereignis vom 25. November 1974 als Arbeitsunfall anzuerkennen

und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.

Sie hat vorgetragen, nach dem Unfall sei ihr rechtes Knie ohne

jegliche Anstrengung oft angeschwollen und habe starke Schmerzen

verursacht. Nachdem sie über den Zeitraum von 20 Jahren die in

zunehmend kürzeren Abständen auftretenden starken Schmerzen und

Schwellungen im rechten Knie nicht mehr habe kompensieren können,

sei sie im Juni 1999 erstmals im Krankenhaus S. operiert worden.

Sie leide unter einer posttraumatischen Varusgonarthrose mit

drittgradigem Knorpelschaden im medialen Kompartement bei Zustand

nach vorderer Kreuzbandruptur im rechten Knie. Unter dem 13.

Februar 2004 hat die Klägerin vorgetragen, einen weiteren Unfall im

Sinne eines Wegeunfalls erlitten zu haben und sich hierbei

Prellungen an beiden Kniegelenken mit deutlich sichtbarem

Anschwellen rechts nebst Seitenbanddehnung rechts zugezogen zu

haben. Die Prozessbevollmächtigte hat ergänzend vorgetragen, die

Klägerin habe nach dem hier im Streit stehenden Unfall die

Unfallmeldung gemeinsam mit der Lehrerin Ilse Meyer am 29. November

1974 aufgenommen und übersandt. Durch diese Unfallmeldung sei der

Nachweis erbracht worden, dass die Klägerin einen Unfall am 25.

November 1974 im Schulsport erlitten habe. Der Umstand, dass bei

den zur Aufbewahrung zuständigen Stellen, wie auch bei Dr. A., die

Erstbefundungsunterlagen nicht mehr vorhanden seien, könne nicht zu

Lasten der Klägerin gehen. Es sei nachvollziehbar dargestellt, dass

es nach dem Pferdsprung beim Aufkommen zu einer Distorsion im Sinne

einer Flexion mit Valgus- und Außenrotationsstresssituation

gekommen sei. Das Knacken im Kniegelenk und die danach auftretenden

Schmerzen mit Bewegungseinschränkung bei schneller Schwellung

sprächen für einen Kniebinnenschaden. Der Unfall sei mit einer

vorderen Kreuzbandruptur des rechten Kniegelenks vereinbar. Nach

dem Unfallereignis 1974 seien keine weiteren Beschwerden, die für

die Klägerin fühlbar gewesen wären, aufgetreten, da eine

Kompensation über einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren möglich sei.

Nach Ansicht von Dipl.-Med. B. sei dies eine logische Folge nach

einem Kreuzbandschaden.

Randnummer 20

Das Sozialgericht hat vom Facharzt für Orthopädie Dr. S. unter

dem 29. Oktober 2005 ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter hat

dargelegt, der ursächliche Zusammenhang zwischen der geschützten

Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sei schwierig zu

beurteilen, da eine ärztliche Befunderhebung fehle. Auch der

Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung, etwa dem

Verdrehtrauma nach dem Sprung mit Kreuzbandruptur, und der

nachfolgenden Ausbildung einer schweren Arthrose sei schwierig zu

beurteilen. Die vordere Ruptur des Kreuzbandes könne Ursache

einerseits der Meniskusschädigung, andererseits der ausgeprägten

Arthrose sein. Entscheidend sei, welcher Unfall zur Kreuzbandruptur

geführt habe. Der Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. November

1974 und der vorderen Kreuzbandruptur erscheine ihm wahrscheinlich,

wenn auch aufgrund eines ärztlichen Befundes nicht endgültig zu

beweisen. Im Übrigen teile er die Auffassung des behandelnden

Orthopäden Dipl.-Med. B. zum Zusammenhang einer vorderen

Kreuzbandruptur mit einer sich später ausbildenden Arthrose

geteilt.

Randnummer 21

Die Beklagte hat dem Gutachten von Dr. S. insoweit

widersprochen, als der Erstgesundheitsschaden als

anspruchbegründende Tatsache vollbeweislich zu sichern sei. Der

Kniebinnenschaden sei erst 24 Jahre nach dem angeschuldigten

Ereignis erstmalig befundet worden.

Randnummer 22

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine Eidesstattliche

Versicherung der Klägerin selbst vom 31. Juni 2006 beigebracht,

nach der sie bekundet, beim damaligen Schulunfall einen

Kreuzbandriss erlitten zu haben, der zu den heutigen Verletzungen

ihres rechten Kniegelenks geführt habe. Sie habe vor oder nach dem

Ereignis vom 25. November 1974 keine weiteren Verletzungen im

rechten Kniegelenk erlitten. Die heute festgestellten Verletzungen

des rechten Kniegelenks seien ausschließlich auf das Unfallereignis

vom 25. November 1974 zurückzuführen.

Randnummer 23

Die Beklagte hat entgegnet, ein Gesundheitsschaden müsse als

anspruchsbegründende Tatsache vollbeweislich gegeben sein. Trotz

umfangreicher Ermittlungen habe ein Erstbefund zeitnah zum Ereignis

nicht beigebracht werden können. Es bestehe lediglich die

Möglichkeit, dass sich die Klägerin am 25. November 1974 eine

Verletzung am rechten Knie zugezogen habe, welche später weiterhin

behandlungsbedürftig gewesen sei.

Randnummer 24

Auf gerichtliche Anfrage hat Dr. K. vom Gesundheitsamt des A. S.

unter dem 3. April 2006 mitgeteilt, dass trotz intensivster

Nachforschungen im Kreisarchiv keine Behandlungsunterlagen gefunden

worden seien. Im Übrigen hat die Ärztin auf die

Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung

hingewiesen.

Randnummer 25

Mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2006 hat das Sozialgericht

Stendal die Klage abgewiesen, da es nicht davon überzeugt sei, dass

das Ereignis vom 25. November 1974 die von Dr. S. diagnostizierten

Gesundheitsstörungen verursacht habe. Mangels medizinischer Befunde

sei nicht mehr feststellbar, ob und welcher Gesundheitsschaden bei

dem Unfallereignis eingetreten sei. Auch sei keine

Brückensymptomatik gegeben.

Randnummer 26

Im zurückverwiesenen Verfahren hat die Klägerin weiter

vorgetragen, auch die ehemalige Klassenlehrerin G. H. habe Kenntnis

von dem Unfall, da sie nach dem Ereignis von den Sportlehrern K.

und M. informiert worden sei.

Randnummer 27

Das Sozialgericht Stendal hat hierauf in der mündlichen

Verhandlung vom 30. Juni 2008 den ehemaligen Sportlehrer K. zum

Unfall vom 25. November 1974 vernommen. Der Zeuge hat angegeben, er

sei nur fünf Meter von der Klägerin entfernt gewesen, als er das

Knacken und das Aufschreien der Klägerin nach ihrem Sprung über das

Pferd gehört habe. Da die Klägerin danach nicht in der Schule

gewesen sei, sei er zwei Tage später zur Klägerin gefahren und habe

sie in seinem Auto zu Dr. A. gebracht. Bei der Untersuchung bei Dr.

A. sei er nicht zugegen gewesen. Nachdem der Zinkleimverband bei

der Klägerin angelegt gewesen sei, habe ihm Dr. A. gesagt, es

handele sich um einen Kreuzbandriss. Nach dem Arztbesuch habe er

der Klassenlehrerin und der Sportlehrerin M. mitgeteilt, was er von

Dr. A. gehört habe. Auf Nachfrage hat der Zeuge erklärt, er habe

zunächst gedacht, eine Ruhigstellung des Beines sei erst einmal

ausreichend. Als es allerdings nach zwei Tagen nicht besser

geworden sei, habe er die Klägerin zum Arzt gefahren. Im Übrigen

wird wegen der Zeugenvernehmung ergänzend Bezug genommen auf das

Protokoll der Sitzung vom 30. Juni 2008.

Randnummer 28

Mit Urteil vom 30. Juni 2008 hat das Sozialgericht Stendal die

Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch

auf Feststellung von Unfallschäden. Der Riss des vorderen

Kreuzbandes und des rechten Außenmeniskus sowie die in der Folge

aufgetretene Arthrose des rechten Knies seien nicht als Folgen des

Arbeitsunfalls vom 25. November 1974 anzusehen. Die Kammer sei

nicht davon überzeugt, dass die vom Gutachter Dr. S.

diagnostizierten Gesundheitsstörungen durch das Ereignis vom 25.

November 1974 verursacht worden seien. Es sei nicht festzustellen,

ob und welcher Gesundheitsschaden bei dem Unfallereignis

eingetreten sei, da medizinische Befunde nicht mehr zu ermitteln

gewesen seien. Obgleich die Klägerin angegeben habe, immer Probleme

mit dem Knie gehabt zu haben, gebe es nach dem Unfall über einen

Zeitraum von über 20 Jahren keine Hinweise darauf, dass sie wegen

einer Knieverletzung behandelt worden wäre. Die Aussage des Zeugen

Kramp habe die Kammer aufgrund von Ungereimtheiten nicht davon

überzeugen können, dass am Unfalltag ein Kreuzbandriss

stattgefunden habe.

Randnummer 29

Gegen dieses nach Zurückweisung des Rechtsstreits an das

Sozialgericht Stendal erlassene Urteil, welches der Klägerin über

ihre Prozessbevollmächtigten am 16. Juli 2008 zugestellt worden

ist, hat sie wiederum am 11. August 2008 Berufung beim

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, sie

sei nach wie vor nicht in der Lage, Krankenunterlagen zum Nachweis

der durch den Unfall 1974 eingetretenen Schädigung ihres rechten

Kniegelenks vorzulegen. Die damalig behandelnde Ärztin für

Allgemeinmedizin Dr. A. könne sich nicht mehr erinnern und habe die

Krankenunterlagen der Klägerin vernichtet. Zwar sei der Zeuge K.

bei der Behandlung durch Dr. A. nicht dabei gewesen, aber als sie

mit Dr. A. den Warteraum betreten habe, habe die Ärztin ihm auf

seine Frage mitgeteilt, es liege ein Kreuzbandriss im rechten

Kniegelenk vor, worauf er ihre damalige Klassenlehrerin und

Sportlehrerin davon in Kenntnis gesetzt habe. Sie habe einen

Zinkleimverband getragen und das rechte Bein ruhig stellen sollen.

Es sei auch damals ohne weitere röntgenologische Diagnostik möglich

gewesen, eine derartige Diagnose zu stellen.

Randnummer 30

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, ihre ehemalige

Klassenlehrerin G. H. hätte vernommen werden müssen, da sie nach

dem Schulunfall von dem Sportlehrer K. erfahren habe, dass Dr. A.

bei ihr einen Kreuzbandriss diagnostiziert habe. Frau H. habe auch

regelmäßig Krankenbesuche bei ihr gemacht und sei über deren

gesundheitlichen Zustand informiert gewesen. Aus ihrem

Sozialversicherungsausweis ergebe sich, dass sie nach dem

Schulunfall bis zum 30. Juni 1990 keine weitere Erkrankung auch

nicht unfallbedingt am rechten Kniegelenk erlitten habe. Die

Klägerin hat ferner einen Bericht des Facharztes für

Sportmedizin/Praktischer Arzt Dr. J. vom 11. November 2008

vorgelegt, wonach 1974 in der ehemaligen DDR Unfallereignisse, wie

im Fall der Klägerin, nur durch ausführliche Anamnese, körperliche

Untersuchung und durch Röntgenuntersuchung hätten abgeklärt werden

können. Nach Ansicht dieses Arztes seien Kreuzbandrisse mit

98%-iger Sicherheit immer an ein Unfallereignis gekoppelt. Nur in

ganz geringen Fällen spielten degenerative Verschleißprozesse eine

Rolle. In den 70er Jahren hätten Kniebinnenschäden wie z.B.

Kreuzband-, Seitenband- und Meniskusschäden mittels

Röntgenuntersuchungen nicht diagnostiziert werden können. Im Fall

der Klägerin liege ein Unfallereignis vor, das für den

Kniebinnenschaden, welcher erst viel später aufgetreten sei,

verantwortlich sei.

Randnummer 31

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 32

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Juni 2008 und den

Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2003 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 aufzuheben und

festzustellen, dass ihr Unfall vom 25. November 1974 ein

Arbeitsunfall ist und als Folgen des Unfalls festzustellen

posttraumatische Varusgonarthrose des rechten Kniegelenks mit altem

vorderen Kreuzbandriss, Knorpelschaden und altem resezierten

Teilriss des Innenmeniskus.

Randnummer 33

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 34

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 35

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig und

verteidigt es. Aus dem Ereignis des Jahres 1974 könne kein

Gesundheitserstschaden mehr festgestellt werden. Für den im Jahr

1999 diagnostizierten Kniebinnenschaden der Klägerin gebe es keinen

Verursachungszusammenhang mit dem Ereignis vom 25. November 1974,

da sich hierfür keine Anhaltspunkte fänden. Es fehle an positiven

medizinischen Belegen und es gebe auch keine Brückenbefunde über

einen Zeitraum von über 20 Jahren. Selbst bei Unterstellung der

Aussage des Zeugen K. als wahr fehle ein belastbarer medizinischer

Befund. Es sei Spekulation, einen hinreichend wahrscheinlichen

Ursachenzusammenhang annehmen zu wollen.

Randnummer 36

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (hier:

Unfallakte mit Az. ), die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen

sind, Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 37

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Randnummer 38

Die Klägerin beschränkt mit ihrem nunmehrigen Antrag die Klage auf Feststellung als Arbeitsunfall nebst Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Unfallfolge. Die verbliebene Klage ist zulässig, da ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG klären lassen kann (BSG vom 30. Juni 2009 B 2 U 19/08 R Rn. 14, juris). Die mit sachdienlicher Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG zusätzlich erhobene Feststellungsklage auf Feststellung bestimmter Unfallfolgen findet ihre Grundlage in § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG.

Randnummer 39

Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides die Feststellung des Arbeitsunfalls verfolgt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung des Schulsportunfalls vom 25. November 1974 als Arbeitsunfall zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Randnummer 40

Für den Arbeitsunfall der Klägerin ist die Beklagte zuständig. Das ergibt sich aus § 128 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VII.

Randnummer 41

Eine Anerkennung als Arbeitsunfall kommt nur in Betracht, wenn es sich bei dem Ereignis im Jahr 1974 im Beitrittsgebiet um einen Arbeitsunfall nach dem Recht der DDR und nach dem Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) handelte.

Randnummer 42

Der hier streitige Unfall hat sich in der DDR ereignet. Seine Feststellung als Arbeitsunfall richtet sich daher aufgrund der Übergangsregelungen der §§ 212 und 215 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nach § 1150 Abs. 2 RVO in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606, 1688). Gemäß § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO gelten Unfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle waren, als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten Buches der RVO. Das gilt nach § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO aber nicht für Unfälle, die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären. Dieser Ausschlusstatbestand greift hier nicht. Der Unfall vom 25. November 1974 ist einem Träger der Unfallversicherung zwar erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls sowohl nach dem Dritten Buch der RVO als auch dem Recht des Beitrittsgebiets vor.

Randnummer 43

Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet.

Randnummer 44

Seine Feststellung erfordert im Regelfall, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des erlittenen Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung des Arbeitsunfalls (BSG vom 2. Dezember 2008 B 2 U 26/06 R juris).

Randnummer 45

Gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 lit. b RVO gehören Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Verrichtung, bei welcher sich der Unfall ereignete, muss zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gehören. Dies betrifft Verrichtungen während des Schulunterrichtes einschließlich Arbeitsgemeinschaften, wenn diese im inneren organisatorischen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen. Versicherte Tätigkeit nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 lit. b RVO ist nur der Schulbesuch. Er erstreckt sich auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sog. Schulveranstaltungen. Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht auch bei Verrichtungen kein Versicherungsschutz, die durch den Schulbesuch bedingt sind (BSG vom 26. Oktober 2004 B 2 U 41/03 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 Rn. 7 m.w.N.). Dieser organisatorische Verantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule. Daran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG vom 18. April 2000 B 2 U 5/99 R SozR 3-2200 § 539 Nr. 49 S. 214). Er liegt indes vor, wenn der Schüler an einer in den Lehrplan aufgenommenen Veranstaltung teilnimmt (BSG vom 4. Dezember 1991 2 RU 79/90 NJW 1992, 1525) und erfasst damit jedenfalls Verrichtungen während des Schulunterrichts (BSG vom 23. April 1975 2 RU 227/74 BSGE 39, 252, 253 = SozR 2200 § 550 Nr. 4 S. 8). Danach steht die zum Unfall führende Turnübung im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Das am Unfalltag während der Arbeitsgemeinschaft durchgeführte Sporttraining fällt in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule.

Randnummer 46

Der Unfall vom 25. November 1974 unterlag auch nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht der gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle. Nach § 1 Abs. 1 VersSchutzErwVO (GBl I, Nr. 22/1973) erhalten Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erleiden, Leistungen der Sozialversicherung und betriebliche Lohnausgleichszahlungen wie bei einem Arbeitsunfall. § 2 lit.e VersSchutzErwVO stellt den Besuch der zehnklassigen bzw. erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, der Spezialschule, der Spezialklasse oder Sonderschule und die Teilnahme der Schüler an der Tageserziehung, an außerschulischen Veranstaltungen sowie an der organisierten Feriengestaltung den Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 VersSchutzErwVO gleich. Für den Schulbesuch der Klägerin mit Sportunterricht in der Arbeitsgemeinschaft liegen danach die Voraussetzungen eines nach dem Recht des Beitrittsgebiets anzuerkennenden Arbeitsunfalls vor. Die Klägerin hat aus den oben zu § 539 Abs. 1 Nr. 14 lit. b RVO dargelegten Gründen, die auf die Regelung des § 2 lit. e Vers-SchutzErwVO wegen ihres vergleichbaren Wortlauts und Inhalts zu übertragen sind, während des Besuchs der POS einen Unfall und als Folge eine Verrenkung bzw. Schwellung des rechten Knies erlitten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Randnummer 47

Durch das Aufkommen nach dem Sprung über das Übungsgerät Pferd hat die Klägerin ein Trauma im rechten Kniegelenk erfahren und dadurch einen Unfall erlitten. Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden vor, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (BSG vom 17. Februar 2009 B 2 U 18/07 R m.w.N., juris). Infolge des Pferdsprungs erfuhr die Klägerin ausweislich der damaligen Unfallmeldung eine nicht näher spezifizierte Knieverrenkung und damit einen behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden. Der Unfall war durch die sportliche Verrichtung das Springen über das Pferd bedingt.

Randnummer 48

Der Arbeitsunfall vom 25. November 1974 in Form eines Schulsportunfalls mit dem Gesundheitsschaden eines verrenkten und geschwollenen rechten Knies ist zur Überzeugung des Senats bewiesen und daher festzustellen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin während ihres mit dem Besuch der POS I J.-F.-D. verbundenen Arbeitsgemeinschaftssport beim Sprung über das Sportgerät Pferd beim Aufkommen ihr rechtes Knie verletzt hat. Dies ergibt sich aus der von der Sportlehrerin I. M. gefertigten Unfallmeldung vom 29. November 1974, der Behandlung mittels eines Zinkleimverbandes durch Dr. A., der Aussage des Zeugen K. und der Angaben der Klägerin selbst. Für die Annahme des Unfallschadens bedarf es keiner Verletzung besonderer Schwere oder von Dauer, so dass auch die ursprünglich in der Unfallmeldung vermerkte "Knieverrenkung" hierfür ausreicht. Im Übrigen hat der Senat, angesichts der vier Tage nach dem Unfall gefertigten Unfallmeldung und der Aussage des Zeugen K. über die Durchführung einer ärztlichen Behandlung auch keine Zweifel daran, dass die in der Unfallmeldung vermerkten Schmerzen und die von der Klägerin glaubhaft behauptete Schwellung unmittelbar nach dem Unfall auch vorgelegen haben. Der Zeitdifferenz zwischen Unfall und Unfallmeldung kommt insoweit Bedeutung zu, als nicht anzunehmen ist, dass noch vier Tage nach dem Unfall eine Unfallmeldung aufgesetzt worden wäre, wenn es sich um einen folgenlosen Vorgang gehandelt hätte.

Randnummer 49

Soweit die Klägerin die Gesundheitsschäden posttraumatische Varusgonarthrose des rechten Kniegelenks mit altem vorderen Kreuzbandriss, Knorpelschaden und altem resezierten Teilriss des Innenmeniskus festgestellt wissen will, ist sie durch den angegriffenen Bescheid vom 22. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 nicht in ihren Rechten verletzt, da sie auf diese Feststellungen keinen Anspruch hat.

Randnummer 50

Die von der Klägerin weiter geltend gemachten Gesundheitsschäden sind als Unfallfolgen des Sportunfalls von 25. November 1974 nicht hinreichend wahrscheinlich und daher nicht anzuerkennen. Insbesondere ist zunächst nicht belegt, dass der Unfall unmittelbar den Kreuzbandriss herbeigeführt hat. Für den klägerischen Vortrag, der vordere Kreuzbandriss im rechten Knie sei unmittelbar nach dem Sprung über das Sportgerät entstanden, fehlt es an einer belastbaren ärztlichen bzw. medizinischen Erstbefundung, die von dieser gesicherten Diagnose ausgeht.

Randnummer 51

Bei einer erstmaligen Sicherung des Kreuzbandrisses für das Jahr 1999 ist der Zusammenhang mit dem Unfall nicht wahrscheinlich. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der geltend gemachten Gesundheitsstörung gilt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung, mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt nicht (vgl. BSG vom 12. April 2005 B 2 U 27/04 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 B 2 U 1/05 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Zur Vermeidung eines nach der naturwissenschaftlich-philosophischen Betrachtungsweise denkbaren unendlichen Ursachenzusammenhangs (Bedingungsbzw. Äquivalenztheorie) wird die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung rechtlich relevante Kausalität nach der "Theorie der wesentlichen Bedingung" eingegrenzt. Danach ist nur die Bedingung rechtlich erheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens "wesentlich" beigetragen hat (Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rn. 4, 15 m.w.N.). Das bedeutet, dass nicht jede Gesundheitsstörung, die im naturwissenschaftlichen Sinne durch das angeschuldigte versicherte Ereignis beeinflusst worden ist, rechtlich dessen Folge ist, sondern nur der Gesundheitsschaden, der "wesentlich" durch das Ereignis verursacht worden ist. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Gesichtspunkte hierfür sind Art und Ausmaß der Einwirkung sowie der konkurrierenden Ursachen, der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Versicherten nach dem Unfall, die Krankheitsgeschichte unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Erkenntnisse sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm (BSG, Urteil vom 12. April 2005 B 2 U 27/04 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 B 2 U 1/05 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).

Randnummer 52

Die im Jahre 1999 nach 24 Jahren außerhalb des zeitlichen und örtlichen unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Unfallereignis durch Dr. A. festgestellte Diagnose einer älteren Kreuzbandruptur ist nicht mit dem Knieschaden in Verbindung zu bringen.

Randnummer 53

Nach Mitteilung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes S. vom 10. Mai 2001 war der damals zuständigen Arbeitsschutzinspektion H. nicht der von der Klägerin behauptete Schulsportunfall gemeldet worden. Auch Dr. K. vom Gesundheitsamt A. S. hat trotz intensivster Nachforschung keine Behandlungsunterlagen der Klägerin ausfindig machen können. Bis auf die vorliegende Unfallmeldung existieren damit keine medizinischen Unterlagen zu den Folgen des Unfalls.

Randnummer 54

Die Zeugenaussage des Sportlehrers K. und die Angaben der Klägerin selbst über die damalige Mitteilung von Dr. A. gegenüber ihnen, es liege ein "Kreuzbandriss" vor, können als wahr unterstellt werden. Hiervon ausgehend kann der Senat sich dennoch nicht von der Richtigkeit dieser von Dr. A. mitgeteilten Diagnose "Kreuzbandriss" als Gesundheitserstschaden überzeugen. Zunächst ist nicht klar, ob Dr. A. lediglich von einem Verdacht auf Kreuzbandriss oder von einer gesicherten Diagnose ausging. Da Dr. A. selbst an den Fall keine Erinnerung mehr hat, kann dies aus ihrer bloßen Äußerung gegenüber dem Zeugen Kramp als Begleitperson nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus bleibt ungeklärt, ob und aufgrund welcher Untersuchungen Dr. A. als nicht einschlägige Fachärztin zu ihrer Diagnose bzw. dem Diagnoseverdacht kam. Allein die Behauptung einer Allgemeinmedizinerin, es könne ein Kreuzbandriss gegeben sein, ohne Belege anhand welcher Untersuchungsmethoden und aufgrund welcher Symptome auf die Diagnose geschlossen wurde, reicht zur Überzeugungsbildung des Senats von dem Kreuzbandriss nicht aus.

Randnummer 55

Auch eine Vernehmung der Sportlehrerin M. und der Klassenlehrerin H. kann das Fehlen eines belastbaren medizinischen Erstbefundes hinsichtlich der Unfallfolgen nicht ersetzen, so dass eine Befragung entbehrlich war. Der Zeuge K. ist als nähere Beweisperson vernommen worden, so dass die von ihm informierten Hören-Sagen-Zeugen geringeren Beweiswert hinsichtlich der behaupteten Aussage von Dr. A. haben. Es kann auch insoweit unterstellt werden, dass der Zeuge K. den Zeuginnen M. und H. mitteilte, die Klägerin habe einen Kreuzbandriss erlitten. Da schon die angebliche Mitteilung von Dr. A. gegenüber dem Zeugen K., die Klägerin habe einen "Kreuzbandriss", nicht zur Überzeugung des Senats vom Vorliegen dieser Diagnose ausreicht, können die vom Zeugen K. informierten weiteren Personen als mittelbare Zeugen erst recht keine Überzeugung von der Richtigkeit der seitens Dr. A. geäußerten Diagnose bieten.

Randnummer 56

Die von der Klägerin selbst veranlasste ärztliche Stellungnahme von Dipl.-Med. B. vom 8. Februar 2008 ist beweisrechtlich lediglich als substantiierter Parteivortrag zu behandeln, ohne dass insoweit ein gerichtlicher Gutachtenauftrag existiert. Soweit Dipl.-Med. B. Alternativursachen für den Kreuzbandriss diskutiert, ist dies irrelevant, da nicht der Negativbeweis eines anderen Ereignisses zu führen ist, sondern positiv der Ursachenzusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis und Unfallfolgen nachgewiesen werden muss.

Randnummer 57

Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe nach dem Sportunfall immer starke Schmerzen im rechten Knie verspürt und habe bei körperlicher Anstrengung entsprechende Bandagen tragen müssen, stützt dies die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs nicht. Sie hat dennoch über einen Zeitraum von 24 Jahren trotz der vorgetragenen Beschwerden keinen Arzt aufgesucht und sich auch keine entsprechenden Hilfsmittel verschreiben lassen. Obgleich die Klägerin 1999 Dr. B. wegen ihrer Kniebeschwerden aufsuchte, erwähnte sie nach dessen Angaben ihm gegenüber zwar einen Unfall vom 18. September 1998, der jedoch ihre HWS betroffen haben soll, nicht aber den ihrer jetzigen Ansicht nach ursächlichen Sportunfall aus dem Jahr 1974, was nicht plausibel erscheint.

Randnummer 58

Soweit die Klägerin eine eigene schriftliche "eidesstattliche Versicherung" zum Verfahren abgibt, ist dies in sozialgerichtlichen Verfahren ohne Beweiswert. Weder sind in diesem Verfahren eidesstattliche Versicherungen vorgesehen, noch eine Parteivernehmung des mit dem Hauptbeweis belasteten Beteiligten. Zudem hat die Erklärung auch inhaltlich keinen wesentlichen Beweiswert, da ein Kreuzbandriss nicht notwendig unter so markanten Umständen erfolgen muss, dass über einen Zeitraum von nahezu einem Vierteljahrhundert eine Erinnerung vorhanden sein muss.

Randnummer 59

Soweit die Klägerin meint, trotz der intensiven Ermittlungsbemühungen der Beklagten und der Gerichte könne ihre Beweisnot nicht zu ihren Lasten gehen, verkennt sie den Grundsatz der objektiven Beweislast im sozialrechtlichen Verfahren: Falls trotz der sich aufdrängenden Amtsermittlung die für die Klägerin günstigen anspruchsbegründenden Tatsachen nicht zu ermitteln sind, hat die Klägerin die Folgen der Nichterweislichkeit zu tragen.

Randnummer 60

Der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsstörung ist zur Überzeugung des Senats nicht hinreichend wahrscheinlich, da bei vernünftiger Abwägung aller Umstände nicht insgesamt deutlich mehr dafür als dagegen spricht und ernste Zweifel nicht ausscheiden. Allein der Zeitablauf von 24 Jahren zwischen Unfallereignis und gesicherter Diagnose der geltend gemachten Gesundheitsstörungen bei völligem Fehlen entsprechender Brückensymptomatik lassen erhebliche Zweifel an einem wesentlichen Ursachenzusammenhang aufkommen. Das Nichtvorhandensein entsprechender weiterer Knieverletzungen im Sozialversicherungsausweis bis 1990 und die Beteuerung der Klägerin keine weiteren Knieverletzungen erlitten zu haben, vermag nicht den Ursachenzusammenhang positiv zu begründen. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Klägerin einen Kreuzbandriss beim damaligen Sportunfall davon getragen hat, dies bleibt jedoch Spekulation und erfüllt nicht die Voraussetzung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Unfallereignis und behaupteter Gesundheitsstörung.

Randnummer 61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 62

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1150 RVO, § 539 RVO, § 540 RVO, § 543 RVO, § 545 RVO, § 548 RVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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