Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 212 SGB VII – Grundsatz
Rechtsprechung zu § 212 SGB VII
24 Entscheidungen zitieren § 212 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 26.10.2017 – B 2 U 6/16 R · 2. Senat
Leitsatz: Selbst wenn ein Unfallversicherungsträger eine Gesundheitsstörung möglicherweise zu Unrecht als Unfallfolge festgestellt hat, ist - wenn diese Feststellung nicht aufgehoben worden ist - auch die durch sie wesentlich verursachte weitere Gesundheitsstörung als Unfallfolge festzustellen.
BSG, Urt. v. 30.03.2023 – B 2 U 5/21 R · 2. Senat
Leitsatz: Sind ein Arbeitsunfall sowie ein Anspruch auf Verletztenrente vor dem Inkrafttreten des SGB VII bestandskräftig anerkannt worden, so kann bei einer Verschlimmerung der Unfallfolgen keine sog Abschmelzung der Rentenleistung erfolgen, wenn die Anerkennung des Arbeitsunfalls und die Rentengewährung zum damaligen Zeitpunkt entsprechend den geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (juris …
BSG, Urt. v. 26.04.2016 – B 2 U 14/14 R · 2. Senat
Leitsatz: Der Jahresarbeitsverdienst eines Chemikers ist ungeachtet der noch ausstehenden Promotion endgültig auf der Grundlage des Entgelts zu bemessen, das zum Unfallzeitpunkt den Lebensstandard gesichert hat.
BSG, Urt. v. 18.09.2012 – B 2 U 14/11 R · 2. Senat
(Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht gem §§ 212, 214 Abs 2 S 1 SGB 7 - Versicherungsfall vor Inkrafttreten des SGB 7 am 1.1.1997 - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 2 SGB 7 - keine Vollendung des 30. Lebensjahres)
BSG, Urt. v. 22.03.2011 – B 2 U 12/10 R · 2. Senat
Leitsatz: 1. Der Versicherte hat mit dem Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen noch keinen Anspruch auf Übergangsleistung, sondern einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und ggf die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet. 2. Die Übergangsleistung ist eine präventive, zukunftsgerichtete Hilfe, die nach Ablauf des …
LSG Bayern, Urt. v. 13.08.2025 – L 9 U 334/15 · 9. Senat
Leitsatz: 1. Die beklagte Berufsgenossenschaft ist der zuständige Unfallversicherungsträger für den vom Kläger erlittenen Wegeunfall, weil dieser zum Unfallzeitpunkt Bediensteter der Beklagten war. (Rn. 125 – 129) 2. In der gesetzlichen Unfallversicherung bedarf die Feststellung des Erstschadens (hier des primären Hirnschadens) des Vollbeweises. Wenn nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur …