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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2011 – L 6 U 59/06

Abgrenzung einer betriebsbezogenen von einer betriebsunabhängigen privaten Tätigkeit im Unfallversicherungsschutz
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0217.L6U59.06.0A
Normenkette
§ 2 Abs. 1 SGB VII, § 8 SGB VII

Orientierungssatz

1. Die Rechtsfrage, ob eine Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und damit unter Unfallversicherungsschutz steht, ist wertend dahingehend zu entscheiden, ob diese innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.(Rn.23)

2. Auch auf Dienstreisen ist zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören. Betriebsbezogene Tätigkeiten sind von reinen betriebsunabhängigen privaten Tätigkeiten bei der Reise abzugrenzen.(Rn.24)

3. Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend privaten Aktivitäten nachgegangen, so dient die Veranstaltung nicht wesentlich betrieblichen Interessen.(Rn.27)

4. Auch die Finanzierung von Freizeitaktivitäten durch den Arbeitgeber begründet keinen Versicherungsschutz. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist der Disposition der Arbeitsvertragsparteien entzogen.(Rn.30)

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 10. März 2006 wird

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind für beide Rechtszüge und das Vorverfahren nicht zu

erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Skiunfall der

Klägerin am 4. Dezember 2004 ein Arbeitsunfall ist und ihr damit

Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche

Unfallversicherung – SGB VII) zustehen.

Randnummer 2

Die am ... 1966 geborene Klägerin war bei der Deutschen Bahn

(DB) P. GmbH angestellt und arbeitete im Reisezentrum am

Hauptbahnhof H. mit zwei weiteren Kolleginnen am Touristikschalter.

Nach Angabe der Klägerin waren zur Zeit des Unfalls 20 Personen im

Reisezentrum beschäftigt. Hiervon war die Klägerin angabegemäß als

einzige ausgewählt worden, um an der VIP-A.-Inforeise "Ski und

Wellness" teilzunehmen. Ausweislich des Reiseprogramms sollte

am Freitag, 3. Dezember 2004, nach dem Frühstück auf dem Gletscher

K. oder in S.-H. je nach Wetter- und Schneeverhältnissen Ski

gelaufen werden, wobei auf Wunsch auch ein Alternativprogramm für

Nichtskifahren angeboten wurde. Für den Abend war eine

Pferdeschlittenfahrt mit anschließendem Hüttenabend und

musikalischer Unterhaltung geplant. Am Folgetag, den 4. Dezember

2004, stand morgens wieder Skifahren oder alternativ die

Besichtigung von S.-H./Z. a. S. auf dem Reiseprogramm. Nachmittags

war dann als Wellness-Programmpunkt der Besuch der neuen

Felsentherme in G. vorgesehen mit anschließender Teilnahme an der

"S. F. Party". Wörtlich hieß es: "Mit. wird in der

Altstadt von Z. a. S. bis in die Morgenstunden gefeiert."

Randnummer 3

Während dieser vom Arbeitgeber der Klägerin genehmigten Reise

vom 2. bis zum 5. Dezember 2004 in das Skigebiet S. in Österreich,

die von A. einem Tochterunternehmen der DB AG bezahlt wurde,

stürzte die Klägerin am 4. Dezember 2004 beim Skifahren und

verletzte sich hierbei das linke Knie. Die Klägerin konsultierte

den D-Arzt Dr. W. am 6. Dezember 2004, der die Diagnosen

Kniegelenksdistorsion, Kniebinnenschaden und Hämatom der Haut

stellte. Zur stationären Behandlung und Operation befand sich die

Klägerin vom 21. bis zum 23. Dezember 2004 im Evangelischen

Krankenhaus der P. G. Stiftung in W.; bei der Diagnose einer

Fraktur des proximalen Endes der Tibia links wurde die Klägerin

dort mit einer offenen Reposition einer einfachen Fraktur im

Gelenkbereich der Tibia proximal durch Draht-Cerclage

therapiert.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 12. August 2005 lehnte die Beklagte den Antrag

auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab mit der

Begründung, der Unfall habe sich nicht während einer

Fortbildungsreise ereignet, sondern während einer Motivationsreise

für geleistete Arbeit. Die Skireise sei auch keine

Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da die Klägerin als einzige

Teilnehmerin vom Reisezentrum H. teilgenommen habe.

Randnummer 5

Mit am 12. September 2005 erhobenen Widerspruch trug die

Klägerin vor, es habe sich nicht um eine Motivations-, sondern um

eine Info-Reise von A. gehandelt. Für sie als Reiseberaterin sei es

eine Fortbildungsveranstaltung gewesen, da die Reiseangebote von A.

erklärt worden seien, um sie besser verkaufen zu können. Ihr

Arbeitgeber habe sie zur Teilnahme beauftragt und die aufgewandte

Arbeitszeit als Verwendungsfortbildung gebucht.

Randnummer 6

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit

Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 als unbegründet zurück,

da für die vorliegende Motivationsreise der Klägerin kein

Unfallversicherungsschutz gegeben sei und der Skiunfall am 4.

Dezember 2004 damit nicht als Arbeitsunfall anerkannt und

entschädigt werden könne. Motivationsreisen der vorliegenden Art

lägen außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre; im

Vordergrund hätten eigenwirtschaftliche Aspekte der Freizeit,

Unterhaltung, Erholung u.s.w. gestanden. Reisen mit umfänglichen

touristischen Betätigungen dienten im Wesentlichen nicht

betrieblichen Interessen auch wenn der Arbeitgeber den

Arbeitnehmer hierfür freigestellt und die Kosten übernommen hätte.

Nach dem Programm der Reise hätten auch keine Vorträge, Seminare

oder Kurse stattgefunden, vielmehr dienten sämtliche Betätigungen

zumindest auch der Freizeitgestaltung. Hierfür spreche auch die

Reisezweckbezeichnung "A.-Motivation" im Reiseantrag, die

Bezeichnung im D-Arztbericht als "Auszeichnungsreise" und

im Schreiben der Dienststelle vom 16. November 2004 als

A.-Motivationsveranstaltung. Dem Arbeitgeber sei es nicht möglich,

den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf unversicherte

Tatbestände auszuweiten. Auch eine betriebliche

Gemeinschaftsveranstaltung liege nicht vor, da die Klägerin als

einzige Arbeitnehmerin ihrer Organisationseinheit an der Reise

teilgenommen habe. Die Reise stehe daher in keinem inneren

Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Reiseberaterin.

Randnummer 7

Die Klägerin hat mit der am 20. Dezember 2005 erhobenen Klage

beim Sozialgericht Dessau ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat

geltend gemacht, die Dienstreise habe in direktem Zusammenhang mit

ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden und habe wesentlich

betrieblichen Interessen gedient. Alle Teilnehmer hätten Reisebüros

angehört.

Randnummer 8

Die Beklagte hat sich zur Sache auf den Inhalt des angefochtenen

Widerspruchsbescheides bezogen.

Randnummer 9

Mit Urteil vom 10. März 2006 hat das Sozialgericht Dessau den

Bescheid der Beklagten vom 12. August 2005 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 aufgehoben und die

Beklagte verurteilt, den Unfall vom 4. Dezember 2004 als

Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin Leistungen nach den

Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Das

Skifahren sei eine versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6

SGB VII. Der Skiunfall habe sich bei einer mit der Beschäftigung

als Reiseberaterin am Touristikschalter im wesentlichen

Zusammenhang stehenden Tätigkeit ereignet. Die Skireise habe den

Charakter einer echten Dienstreise gehabt; sie wäre vom Arbeitgeber

als Dienstreise genehmigt, von ihm nach Pauschalsätzen entschädigt

und ohne Urlaubsverbrauch als Verwendungsfortbildung gebucht

worden. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin als

Reiseberaterin liege eine Fortbildungsreise vor. Der Umstand, dass

Skifahren auch dem eigenwirtschaftlichen Interesse diene, stehe dem

nicht entgegen. Auch die Bestätigung durch den Vertriebsleiter, es

habe sich für die damalige Tätigkeit der Klägerin um eine durchaus

notwendige Info-Reise und nicht um eine Belohnungsreise gehandelt,

spreche für eine Fortbildungsreise. Für die Beurteilung, ob die

Fahrt wesentlich zu beruflichen Zwecken unternommen worden sei, sei

die Bedeutung der betrieblichen Betätigung für das Unternehmen

festzustellen, die nach Überzeugung der Kammer im Vordergrund

stehe.

Randnummer 10

Gegen das ihr am 27. März 2006 zugestellte Urteil hat die

Beklagte am 21. April 2006 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Berufung eingelegt. Sie trägt mit der Berufung vor, die

Entscheidung des Sozialgerichts lasse offen, inwiefern die

Teilnahme der Klägerin an dieser einen Reise aus dem Angebot des

Reiseveranstalters A. den Interessen ihres Arbeitgebers zu dienen

bestimmt sein soll. Der Umstand, dass die Klägerin weder

Reisekosten tragen, noch Urlaub beanspruchen musste, sondern vom

Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die

Reisedauer freigestellt worden war, begründe nach ständiger

Rechtsprechung keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Im

Hinblick auf die im Vordergrund stehende touristische

Freizeitgestaltung ähnlich einem selbstgebuchten

Urlaubsaufenthalt bei Fehlen jeglicher unternehmensspezifischer

Programmpunkte, sei der Charakter einer Dienst- oder

Fortbildungsveranstaltung nicht zu erkennen. Selbst bei einer

grundsätzlich versicherten mehrtägigen Veranstaltung bestehe ein

Unfallversicherungsschutz nur für Betätigungen, die mit dem

Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stünden; es

bedürfe einer wesentlichen sachlichen Verbindung der Verrichtung

zur versicherten Tätigkeit. Nur bei betrieblichen

Gemeinschaftsveranstaltungen könne der Versicherungsschutz auch

typische Freizeitaktivitäten umfassen. Auch bei Annahme einer

grundsätzlich versicherten mehrtägigen Dienst- oder

Fortbildungsreise stehe das unfallverursachende Skifahren der

Klägerin in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten

Tätigkeit, da sie nach ihrem Beschäftigungsverhältnis nicht

verpflichtet gewesen sei, eine Skiabfahrt durchzuführen.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 10. März 2006

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 14

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 15

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig und

verteidigt es. Bei der Skireise habe es sich um eine im Interesse

des Arbeitgebers stehende Fortbildungsveranstaltung gehandelt. Auch

das Skifahren stelle hierbei eine versicherte Tätigkeit im Sinne

von §§ 2, 3 oder 6 SGB VII dar.

Randnummer 16

Die Klägerin ist unter dem 17. Januar 2007 durch den

Berichterstatter befragt worden, wann, wo und durch wen den

Reiseteilnehmern die Produkte und Serviceleistungen des

Reiseunternehmens erläutert worden seien, zumal das Reiseprogramm

keine diesbezüglichen Hinweise enthalte. Die Klägerin hat hierauf

mitgeteilt, nach der Anreise am 2. Dezember 2004 um 20.00 Uhr

begrüßt worden zu sein, wobei die Anlage, das Feriengebiet, das

Serviceangebot und die Themen- und Sparangebote entsprechend den

Katalogausschreibungen erläutert worden seien. Am Folgetag seien

nach Ausgabe der Skiausrüstung und nach dem Transfer das Skigebiet,

die Liftkapazität und Versorgungsangebote mit einer anschließenden

Besichtigung per Ski vorgestellt worden. Am Abend habe es eine

Auswertung mit den Vertretern von A. gegeben. Am Morgen des

nächsten Tages, dem 4. Dezember 2004, sei das Skigebiet S.

vorgestellt worden ebenfalls mit anschließender Besichtigung per

Ski. Am Nachmittag sei die Felsentherme in Bad Gastein vorgestellt

worden. Am Abend habe es wiederum eine Auswertung mit den

Vertretern von A. gegeben.

Randnummer 17

Nach Benennung der damaligen Reiseteilnehmer durch die Klägerin

hat der Senat diese schriftlich um Auskunft zur Skireise gebeten.

Die auf der Teilnehmerliste benannte S. B. hat mitgeteilt, sie habe

an der Reise nicht teilgenommen, es liege wohl ein Missverständnis

vor. Die benannte Teilnehmerin Frau I. F. hat telefonisch

mitgeteilt, sie habe an die Reise keine Erinnerung mehr, auch nicht

an die Klägerin. Die Anfrage an Frau G. W. ist mit dem Vermerk

"Empfänger unbekannt" zurückgekommen; ebenso ist das

Schreiben an Frau K. W. mit dem Vermerk "Empfänger unter

Anschrift nicht zu ermitteln" zur Gerichtsakte gelangt. Der

Teilnehmer M. M. hat schriftlich mitgeteilt, er sei zu dieser Reise

eingeladen worden. Als Grund der Reise hat er

"Kurzurlaub" angegeben, sich aber von der Reise für die

damals ausgeübte berufliche Tätigkeit berufliche Vorteile

versprochen. Als Nutzen hat Herr M. angeben, er wisse nun mehr über

die Urlaubsregion. Den Programmablauf könne er wegen der langen

zurückliegenden Zeit nicht mehr schildern. Die Teilnahme an den

einzelnen Veranstaltungen sei freigestellt gewesen, es habe keine

Pflichtveranstaltungen gegeben. Das Skifahren habe nicht zum

Pflichtprogramm gehört; er selbst sei nicht Ski gefahren, sondern

beim Schneeschuhwandern gewesen. Von einem Unfall habe er keine

Kenntnis gehabt. Die weiter benannte K. H. hat mitgeteilt, sie sei

damals als Expedient tätig gewesen und habe eine Reiseagentur

geführt. Auf das Angebot von A. habe sie sich angemeldet, um die

angebotene Destination und die Skisport-/Wellnessangebote

näher kennen zu lernen. Ein Argument für die Reise sei auch

gewesen, dieses Angebot den Kunden besser anbieten zu können. Sie

hätten die Hotelanlage und die wintersportlichen Anlagen kennen

gelernt. Angaben zum Programmablauf könnten nicht mehr gemacht

werden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen sei freigestellt

gewesen. Wegen eines beginnenden Bandscheibenvorfalls habe sie

selbst an den sportlichen Aktivitäten nicht teilgenommen, dennoch

hat die Teilnehmerin erklärt, sie sei auch Ski gefahren, was sie

auch als Bereicherung und notwendige Erfahrung zur

Vermittlungstätigkeit, auch im Verkauf von Reisezielen des

Veranstalters, empfunden habe.

Randnummer 18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (hier:

Unfallakte mit Az. ), die sämtlich Gegenstand der mündlichen

Verhandlung und Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 19

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

Randnummer 20

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Anerkennung des Skiunfalls

vom 4. Dezember 2004 als Arbeitsunfall nicht zu. Der angefochtene

Bescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig und verletzt die

Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Randnummer 21

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

(Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII) sind Arbeitsunfälle

Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach

den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper

einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum

Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist

danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des

Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit

zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese

Tätigkeit den Unfall hervorgerufen (Unfallkausalität) und dass das

Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des

Versicherten verursacht hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom

4. September 2007 B 2 U 28/06 R UV-Recht Aktuell 2008, 142;

BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 B 2 U 6/02 R NZS 2003,

268).

Randnummer 22

Das Ereignis vom 4. Dezember 2004 ist kein Arbeitsunfall, da das

Skifahren, bei dem sich der Sturz ereignete, in keinem inneren oder

sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII

versicherten Tätigkeit der Klägerin als Reiseberaterin im

Reisezentrum am Bahnhof H. stand.

Randnummer 23

Die Rechtsfrage, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall

ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist sog.

innerer oder sachlicher Zusammenhang ist wertend zu entscheiden,

indem untersucht wird, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu

der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Dabei

muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine noch versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 20.

Januar 1987 2 RU 27/86 BSGE 61, 127, 128). Maßgebend ist dabei,

ob die Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende

Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die

objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom

10. Oktober 2006 B 2 U 20/05 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 Rn. 14;

BSG, Urteil vom 12. April 2005 B 2 U 11/04 R SozR 4-2700 § 8

Nr. 14 Rn. 13; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 B 2 U 29/04 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 Rn. 11; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 B

2 U 8/06 R Rn. 12). Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen

nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund.

Randnummer 24

Es kann dahinstehen, ob eine Geschäfts- oder Dienstreise

vorliegt im Sinne einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder eine sog. Motivations- oder

Incentivereise. Selbst wenn man, wie das Sozialgericht, von einer

Dienstreise ausgehen wollte, obgleich das Reiseprogramm seinem

Inhalt nach eher eine Motivationsreise nahelegt, steht das

Skifahren als konkrete Verrichtung der Klägerin zur Zeit des

Unfallereignisses nicht unter dem gesetzlichen

Unfallversicherungsschutz. Die Unterscheidung zwischen der

grundsätzlich "versicherten Tätigkeit" und der

"Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses" ist (mit

Ausnahme des Betriebsbanns in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII)

nach der Definition des Arbeitsunfalls "infolge" einer

versicherten Tätigkeit erforderlich (vgl. Becker, SGb 2007, 721,

722). Auch auf Dienstreisen besteht deshalb kein

Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Es ist vielmehr zu

unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem

Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und

solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden

angehören (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 2 RU 29/96 Rn.18,

zit. n. juris). Auch bei einer Dienstreise bieten sich nach der

Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der

Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet

(vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 18, a.a.O.). Bei der

vorliegenden Reise trifft dies zumindest für den freiwilligen Teil

des Skifahrens zu.

Randnummer 25

Nach Auffassung des Senats scheitert der geltend gemachte

Anspruch der Klägerin somit auch dann, wenn zu ihren Gunsten mit

dem Sozialgericht, von einer versicherten Fortbildungsveranstaltung

ausgegangen wird. Bei dieser Ausgangslage sind betriebsbezogene

Tätigkeiten von reinen betriebsunabhängigen, privaten Tätigkeiten

bei der Reise abzugrenzen, und die Klägerin ist beim Skifahren bei

einer unversicherten Verrichtung verunglückt. Das Skifahren ist

allenfalls als Begleitprogramm einer Fortbildungsveranstaltung zu

werten, welches keinerlei Bezug zu den betrieblichen

Angelegenheiten aufweist. Es diente allein der Unterhaltung und der

Geselligkeit, wobei letzteres auch unter dem Aspekt des kollegialen

Erfahrungsaustauschs den notwendigen betrieblichen Zusammenhang

nicht zu begründen vermag.

Randnummer 26

Das Skifahren stellt keine Verrichtung dar, die der versicherten

Tätigkeit der Klägerin am Touristikschalter im Reisezentrum am

Bahnhof in H. zuzurechnen ist. Die Klägerin hat Produkte des

Reiseveranstaltungsunternehmens A. vertrieben und die Kunden

hinsichtlich des einschlägigen Katalogangebotes auch beraten. Als

Tochterunternehmen der DB AG stehen bei A. Reiseziele, die mit der

Bahn erreicht werden können, im Vordergrund. Es erscheint indes

nicht erforderlich, dass die Klägerin die von A. angebotenen

Bahnreisen selbst durchgeführt haben muss, nur um diese Reisen zu

verkaufen. Auch wenn es beim Verkaufsgespräch durchaus nützlich

erscheint, konkrete persönliche Reiseerfahrungen einzubringen, ist

es für das Verkaufspersonal kaum möglich, die angebotenen Reisen

selbst gemacht zu haben. Darüber hinaus ist es unmöglich, alle den

Reisenden sich bietenden Aktivitäten am Zielort auszuprobieren, um

dann die Reisenden unter Hinweis auf die persönlichen Erlebnisse

zum Vertragsabschluss bewegen zu können. Das Skifahren als eine von

vielen möglichen sportlichen Freizeitaktivitäten muss daher nicht

von der Klägerin ausgeübt werden, um Kunden für entsprechende

Reiseangebote zu werben. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der

Klägerin, als Reiseberaterin Ski zu fahren, ist nicht gegeben, und

dies wurde von ihr auch nicht verlangt. Weder nach Angaben der

Klägerin selbst noch nach den Auskünften der Mitreisenden war das

Skifahren verpflichtend. Umgekehrt dient aber die Reise mit dem

Skifahren den privaten Interessen der Klägerin. Denn die Reise soll

der Klägerin nach dem Einladungsschreiben vom 24. November 2004 als

"Dankeschön" zukommen, um ihr "erlebnisreiche

Tage" zu vermitteln.

Randnummer 27

Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen

grundsätzlich auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des

Betriebssports, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen

Interessen wesentlich zu dienen (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 2

RU 29/96 Rn. 17, zit. n. juris). Die wertende Betrachtung erfolgt

nach einem objektiven Maßstab, nach dem die Reise vorwiegend von

der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre

Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen

zu können. Steht bei einer vom Arbeitgeber als

Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die

Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend

privaten Unternehmungen nachgegangen, mit denen die Teilnehmer

durch die Reise für geleistete Arbeit belohnt oder für künftige

Arbeit motiviert werden sollen, dient die Veranstaltung nicht

wesentlich betrieblichen Interessen. Das allgemeine Interesse der

Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit

geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine

solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der

betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG, Urteil vom 25.08.1994 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und BSG, Urteil vom

16.03.1995 2 RU 17/94 NJW 1995, 3340 ff.).

Randnummer 28

Entsprechend spielt die Freistellung der Klägerin für die Reise

durch ihren Arbeitgeber ohne Anrechnung auf ihren Jahresurlaub

keine Rolle. Es steht nicht zur Disposition von Arbeitgeber und

Arbeitnehmer, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebige

Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen. Nach

dem vorliegenden Reiseprogramm und auch der tatsächlichen

Durchführung spricht hier mehr gegen einen betrieblichen Bezug als

dafür. Soweit die Klägerin versucht, den Reiseinhalt zu beschreiben

mit objektiv anmutenden Formulierungen wie "Vorstellungen,

Erläuterungen, Besichtigungen und Auswertungen am Abend"

finden sich derartige Fortbildungselemente weder im Programm noch

in den Auskünften der Mitreisenden. Im Gegenteil zeigt sich danach

eher der Charakter einer üblichen Erholungsreise ohne jeden

beruflichen Bezug. Allein aus dem Vorliegen eines Programms lassen

sich keine Schlüsse auf den betrieblichen Bezug ziehen.

Reiseprogramme werden für jede private Pauschalreise aufgestellt,

ohne Verpflichtungen des Reisenden zu begründen. Dass dem Programm

hier eine höhere Verbindlichkeit zugekommen wäre, lässt sich nicht

feststellen. Die Gewährung einer Reise als "Dankeschön"

und die Verbindlichkeit eines Programmablaufs wären jedenfalls

widersprüchlich.

Randnummer 29

Soweit im aktiven Skifahren überhaupt ein betrieblicher

"Vorteil" gesehen wird, tritt dieser gegenüber den

privaten Interessen der Klägerin klar in den Hintergrund. Auch bei

einer unterstellten Erwartungshaltung des Arbeitgebers hinsichtlich

der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen, ist dies nicht geeignet,

den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von

Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen.

Dies gilt auch dann, wenn dies für die Betroffene einen nicht

unerheblichen Druck bedeutet, sich an bestimmten Veranstaltungen zu

beteiligen; allein deshalb ist bei einer Teilnahme kein

Versicherungsschutz anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997,

Rn. 23, a.a.O.).

Randnummer 30

Die (rechtlich unzutreffende) Auffassung von Arbeitgeber und

Arbeitnehmer, eine bestimmte Verrichtung stehe im Zusammenhang mit

der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz,

vermag keinen sachlichen Zusammenhang und folglich keinen

Versicherungsschutz zu begründen, weil dieser objektiv zu

beurteilen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es nicht in der

Hand, den Versicherungsschutz auf bestimmte Verrichtungen

auszudehnen, sie können nur den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag

entsprechend ändern (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 B 2 U

29/04 R SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Auch die Finanzierung von

"Freizeitaktivitäten" durch den Arbeitgeber begründet

keinen Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 25,

a.a.O.). Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist der

Disposition der Arbeitsvertragsparteien entzogen.

Randnummer 31

Tatsächlich existierte auch keine "faktische

Verpflichtung" der Klägerin zur Teilnahme am Skifahren, zumal

hierzu auf Wunsch seitens des Veranstalters ein Alternativprogramm

angeboten worden war. Dass die Klägerin sich der Teilnahme am

Skifahren nicht hätte entziehen können, ist nicht ersichtlich. Eine

faktische betriebliche Teilnahmepflicht durch die Erwartungshaltung

der Kollegen bzw. des Arbeitgebers, die der Klägerin ohne

Inkaufnahme beträchtlicher Nachteile keine andere Möglichkeit

gelassen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 27.05.1997 a.a.O.), ist weder

von der Klägerin vorgetragen worden noch für den Senat

erkennbar.

Randnummer 32

Das Skifahren fand insbesondere nicht im Rahmen einer

"betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" oder einer

"Betriebssportveranstaltung" statt. Hierauf hat die

Klägerin selbst auch nicht abgestellt. Zutreffend hat die Beklagte

hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzung einer allen

Betriebsangehörigen offen stehenden gemeinsamen Veranstaltung nicht

vorlag und mit der Klägerin als einzige Teilnehmerin vom

Reisezentrum am Bahnhof H. die Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Eine Teilnahmemöglichkeit aller Mitarbeiter des Reisezentrums war

auch nicht vorgesehen. Der Geschäftsbetrieb sollte auch in

Abwesenheit der Klägerin durch Vertretung aufrechterhalten

bleiben.

Randnummer 33

Die Annahme, es könnte versicherter Betriebssport vorliegen,

scheidet ebenfalls aus, weil es bereits an der hierfür zu

fordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten

fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 27, a.a.O.) und eine

Ausgleichsfunktion zur Gesunderhaltung der Beschäftigten mit dem

Ziel, die Arbeitskraft für das Unternehmen wiederherzustellen,

nicht ersichtlich ist (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 B 2 U

29/04 R SGb 2007, S. 46 ff.). Im Übrigen spricht gegen die

Anerkennung einer mehrtägigen Skiausfahrt als versicherter

Betriebssport das völlige Fehlen eines zeitlichen und örtlichen

Bezugs zu der regulären versicherten Tätigkeit der Klägerin (vgl.

BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 B 2 U 29/04 R SGb 2007, S. 46

ff. Rn. 18).

Randnummer 34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 35

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine

Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass

der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

genannten Gerichte abweicht.

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