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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2011 – L 6 U 118/07

Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - nichtversicherter Unternehmer - Scheinselbständigkeit - keine Gleichstellung mit einem Versicherten nach § 105 Abs 2 S 2 SGB 7
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0217.L6U118.07.0A
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII, § 105 Abs. 2 S. 1 SGB VII, § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII ... mehr

Orientierungssatz

1.Zum Nichtvorliegen des Unfallversicherungsschutzes eines nicht versicherten Unternehmers. (Rn.30)

2. Die Gleichstellung mit einem Versicherten nach § 105 Abs 2 S 2 SGB 7 wird nicht durch § 106 Abs. 3 Alt 3 SGB 7 vermittelt, da diese Bestimmung Schäden eines unversicherten Unternehmers nicht erfasst (vgl BSG vom 26.6.2007 B 2 U 17/06 R = BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr 2). (Rn.39)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger hinsichtlich

eines Unfalles Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung

oder wie ein Versicherter zu behandeln ist.

Randnummer 2

Der 1952 geborene Kläger betrieb unter der Firma M. Bau-Service

ein Bauunternehmen und war nicht freiwillig bei einem Träger der

gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Im März 2004 führte er

beim Bauvorhaben Gemeinschaftshaus P. Trockenbauarbeiten aus.

Grundlage war ein Nachunternehmervertrag mit der Fa. S. P. und A.

GmbH vom 10. November 2003, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf

Bl. 70-79 d. A. Bezug genommen wird. Der Kläger, der im Übrigen

keine Arbeitnehmer beschäftigte, schaltete in die Bauausführung die

Beigeladene und den Zeugen D. ein, der ebenfalls als selbständiger

Bauunternehmer allein tätig war. Da die S. GmbH die auszuführenden

Arbeiten nur über einen Vertragspartner abwickeln wollte, bestanden

zwischen ihr und den weiteren Unternehmern keine Verträge. Mit der

Beigeladenen schloss der Kläger den Vertrag vom 12. Januar 2004,

Bl. 108 d. A., wonach beide die Montageaufträge der Fa. S. GmbH als

gleichberechtigte Partner abwickeln wollten.

Randnummer 3

Am 3. März 2004 benötigte der Kläger für die Fortsetzung der

Arbeiten ein vom Bauherrn gestelltes Rollgerüst, an dem jedoch zwei

Rollen fehlten. Um die Rollen zu ersetzen, hoben der Kläger, der

Gesellschafter der Beigeladenen Herr P. und ein Arbeitnehmer der

Beigeladenen das Gerüst an. Der Zeuge D. stand mit mindestens einer

Rolle bereit, um diese anzureichen. Bei dem Hebevorgang geriet das

Gerüst aus dem Gleichgewicht und fiel in Richtung des Klägers, der

sich dabei einen Sprunggelenksbruch rechts zuzog.

Randnummer 4

Der Kläger machte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten

(nachfolgend einheitlich Beklagte) mit Schreiben vom 6. Mai 2004

geltend, bei dem Unfall habe es sich um einen Arbeitsunfall auf

einer gemeinsamen Betriebsstätte gehandelt. Seine Firma und die

Beigeladene hätten auf einer Baustelle gearbeitet und dazu eine

Vereinbarung über eine gemeinsame Abwicklung geschlossen. Im Rahmen

dieser Vereinbarung hätten gegenseitige Hilfeleistungen

stattgefunden, wobei es zu dem Unfall gekommen sei.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 lehnte die Beklagte die

Feststellung eines Arbeitsunfalles ab, weil der Kläger nicht

versichert gewesen sei. Sie verwies auf ein Schreiben vom 10. März

2004, mit dem sie dem Kläger eine Durchschrift eines Schreibens an

einen Rettungsflugdienst übersandt hatte, dem gegenüber sie die

Kostenübernahme für den Rettungstransport vom 3. März 2004

abgelehnt hatte. Keinem dieser Schreiben war eine

Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 beantragte der Kläger unter

Hinweis auf ein ausgesetztes Verfahren über eine von ihm erhobene

Schadensersatzklage den Erlass eines Bescheides. Er trug ergänzend

vor, die Rollen des Rollgerüstes seien von der Beigeladenen

entfernt worden.

Randnummer 7

Nach dem Hinweis der Beklagten, das Schreiben vom 17. Mai 2004

sei bereits ein Verwaltungsakt, beantragte der Kläger dessen

Rücknahme und wies auf § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII hin.

Randnummer 8

Die Beigeladene, der das Schreiben vom 17. Mai 2004 erst im

September 2005 bekannt geworden war, legte dagegen im gleichen

Monat Widerspruch ein und ergänzte zum Sachverhalt, das Versetzen

des Gerüstes habe nicht zu ihrem Vertragsumfang gehört, sondern

allein im Interesse des Klägers gelegen. Herr P. und ihr

Arbeitnehmer seien als Wie-Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Sinne von § 105 Abs. 1, 2 S. 1, 2 SGB VII im Betrieb

des Klägers tätig gewesen. Zumindest handele es sich um den Fall

des § 106 Abs. 3 letzter Fall SGB VII.

Randnummer 9

Die Beklagte zog die Schadensersatzakte bei und nahm Auszüge

daraus zu ihrer Akte. In dem Prozess hatte der Kläger vorgetragen,

die drei beteiligten Firmen seien insgesamt in enger kooperativer

Zusammenarbeit vorgegangen. Teilweise seien Arbeitsabschnitte

getrennt ausgeführt worden, teilweise aber auch gemeinsam. Bei

Lieferungen von Material habe man dieses gemeinsam abgeladen.

Bestimmend für die Vorgehensweise sei die Einhaltung von Terminen

gewesen. Die Beigeladene sei nicht Subunternehmerin gewesen,

sondern habe mit dem Kläger gleichberechtigt zusammenarbeiten

können. Die Beigeladene hatte vorgetragen, der auf den 12. Januar

2004 datierte Kooperationsvertrag sei erst unterzeichnet worden,

als Herr P. den Kläger im Krankenhaus besucht habe. Da sie selbst

keinen Vertrag mit der S. GmbH gehabt habe, sei sie

Subunternehmerin des Klägers gewesen.

Randnummer 10

Mit Bescheid vom 1. August 2006 lehnte die Beklagte die

Rücknahme des Bescheides vom 17. Mai 2004 ab. Sie führte aus, ein

Leistungsanspruch nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII scheide aus. Denn

ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch komme dem Grunde nach

nicht in Betracht, da die Unfallursache ungeklärt sei. Ein

Verschulden von Mitarbeitern der Beigeladenen sei nicht

bewiesen.

Randnummer 11

Mit dem noch im August 2006 erhobenen Widerspruch berief der

Kläger sich wegen des Verschuldens auf den Zeugen Damm. Dieser gab

auf schriftliche Fragen der Beklagten unter dem 6. Januar 2007 an,

er habe den Unfall gesehen. Der Kläger und zwei Mitarbeiter der

Beigeladenen hätten ein Rad in die Rollrüstung einbauen wollen,

wobei diese umgekippt und auf den Kläger gefallen sei, der sich

verletzt habe.

Randnummer 12

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 wies der

Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur

Begründung führte er aus, auch die Angaben des Zeugen D. hätten

keine Hinweise auf ein unfallursächliches Verschulden ergeben. Die

Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 SGB VII seien aber auch deswegen

nicht erfüllt, weil diese Vorschrift nur das Verhältnis

Versicherter untereinander regele.

Randnummer 13

Mit der am 12. Juni 2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid hat

der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt.

Randnummer 14

Mit Urteil vom 5. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage

abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf

die Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 17. Mai 2004. Der

Kläger sei weder kraft Gesetzes noch freiwillig bei der Beklagten

unfallversichert gewesen. Er sei auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 2

SGB VII wie ein Versicherter tätig gewesen. Er sei beim Umsetzen

der Rollrüstung nicht im fremden, sondern im eigenen Interesse

tätig gewesen. Er habe auch nicht nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB

VII i. V. m. § 105 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter dem Schutz der

gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. § 106 Abs. 3, 3. Alt.

SGB VII erfasse nach seinem Wortlaut nur Versicherte, zu denen der

Kläger nicht gehöre. Werde der nicht versicherte Unternehmer im

eigenen Interesse in einem anderen Betrieb tätig, würden Schädiger

und Geschädigter nicht in demselben Betrieb tätig und sei § 105

Abs. 2 SGB VII nicht auf den unversicherten Unternehmer

anwendbar.

Randnummer 15

Gegen das ihm am 8. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat der

Kläger am 7. November 2007 Berufung eingelegt. Er ergänzt sein

Vorbringen dahin, er sei zum Unfallzeitpunkt als Wie-Beschäftigter

nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versichert gewesen. Er habe in der

fraglichen Zeit gemeinsam mit der Beigeladenen im Bereich der Bühne

gearbeitet. Die Initiative zur Anbringung der Rollen am Rollgerüst

sei von der Beigeladenen ausgegangen. Er sei deshalb abhängig und

weisungsgebunden tätig geworden. Den Auftrag der S. GmbH habe er

nicht allein abwickeln können. Deshalb habe er die Beigeladene

hinzugezogen. Er und die Beigeladene hätten im beiderseitigen

Interesse den Auftrag der S. GmbH erledigt.

Randnummer 16

Im Erörterungstermin vom 13. Dezember 2010 hat der Kläger

erklärt, anfangs habe er die mit der S. GmbH vereinbarten Arbeiten

noch allein ausgeführt. Später habe er mit der Beigeladenen und dem

Zeugen D. Arbeitsort und Arbeitsaufgabe nach dem Inhalt der

Baubesprechungen und dem Baufortschritt abgesprochen und

abgestimmt. Oberster Maßstab sei dabei die Einhaltung der Termine

gewesen. Im Verhältnis zwischen ihm, der Beigeladenen und dem

Zeugen Damm habe niemand Anweisungen geben können. Eine

Zusammenarbeit im Sinne eines unmittelbar arbeitsteiligen Vorgehens

sei ständig vorgekommen. In anderen Situationen sei auch räumlich

getrennt gearbeitet worden. Eine Aufteilung der Arbeiten in

selbständig wahrzunehmende Abschnitte sei aber nicht möglich

gewesen. Er erinnere sich weder, weshalb an dem Rollgerüst Räder

gefehlt hätten, noch wer damit habe Arbeiten durchführen wollen

bzw. welcher Art diese waren.

Randnummer 17

Der Kläger beantragt,

Randnummer 18

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. September

2007 und den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2006 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 aufzuheben, die

Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 17. Mai 2004

aufzuheben und das Ereignis vom 3. März 2004 als Arbeitsunfall

festzustellen.

Randnummer 19

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 20

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 21

Sie bleibt bei ihrem Vorbringen und schließt sich den

Ausführungen des Sozialgerichts an.

Randnummer 22

Die Beigeladene (Beschluss vom 20. März 2009) stellt keinen

Antrag und behauptet, zum Unfallzeitpunkt sei sie nicht im

Unfallbereich tätig gewesen, sondern im Auftrag des Klägers an

einer anderen Stelle. Zwischen ihr und dem Kläger habe es einen

mündlichen Vertrag gegeben. Die Rahmenvereinbarung vom 12. Januar

2004 stelle sie nicht in Abrede; diese konkretisiere die Arbeiten

jedoch nicht. Im Erörterungstermin vom 13. Dezember 2010 hat Herr

P. für die Beklagte die Darstellung des Klägers bestätigt;

insbesondere sei es immer wieder zu Verquickungen der Arbeiten

gekommen. Auch er wisse nicht mehr, weshalb an der Rollrüstung

Räder gefehlt hätten.

Randnummer 23

Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 13. Dezember 2010 den

Zeugen D. vernommen. Er hat im Wesentlichen ausgesagt, er habe die

Arbeiten für die S. GmbH hauptsächlich mit dem Kläger zusammen

ausgeführt und mit der Beigeladenen eigentlich nichts zu tun

gehabt. Die Arbeiten seien überwiegend nach Bedarf geteilt worden

und von den Beteiligten nebeneinander für sich ausgeführt worden.

Dies sei die typische Verfahrensweise gewesen, wobei aber auch

gegenseitige Hilfen erforderlich gewesen seien. Er habe keine

Erinnerung mehr, warum die Rollrüstung habe umgesetzt werden

sollen, warum an ihr Räder fehlten und wie es zu dem Unfall

gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die

Sitzungsniederschrift, Bl. 149 f. d. A., verwiesen.

Randnummer 24

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung zugestimmt.

Randnummer 25

Die Akte der Beklagten zu dem Unfallereignis Az. hat bei der

Entscheidungsfindung vorgelegen.

Gründe

Randnummer 26

Die gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte

Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 27

Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2006 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 beschwert den Kläger nicht

im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die Beklagte darin

rechtmäßig die Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2004 abgelehnt

hat. Denn auf dessen Aufhebung durch die Beklagte hat der Kläger

nach § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches

(SGB X) keinen Anspruch, weil der Bescheid weder durch fehlerhafte

Sachverhaltsfeststellung noch durch falsches Rechtsverständnis

Sozialleistungen verhindert hat; er ist im Ergebnis rechtmäßig.

Randnummer 28

Bei dem Schreiben vom 17. Mai 2004 handelt es sich um einen

schriftlichen Verwaltungsakt. Denn in dem Schreiben legt die

Beklagte dem Kläger mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit dar, was

bezüglich der aufgeworfenen Frage nach dem Ereignis vom 3. März

2004 als Arbeitsunfall für ihn gelten soll. Dies sind die Merkmale

einer einzelfallbezogenen Regelung mit Außenwirkung, die nach § 31

S. 1 SGB X einen Verwaltungsakt ausmachen. Angesichts dieses

eindeutigen Inhalts tritt das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung,

das für sich gegen die Absicht zum Erlass eines schriftlichen

Verwaltungsaktes spricht, in seiner Bedeutung für die Auslegung

zurück.

Randnummer 29

Der Verwaltungsakt vom 17. Mai 2004 war rechtmäßig. Der Unfall

des Klägers vom 3. März 2004 war mangels einer bestehenden

Versicherung oder einer Behandlung des Klägers wie im Falle seiner

Versicherung kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 des Siebten

Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII G. v. 17.8.1996, BGBl. I

S. 1254).

Randnummer 30

Der Kläger war bei dem Unfall nicht im Sinne einer

Scheinselbständigkeit als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB

VII versichert. Eine persönliche Abhängigkeit bestand nicht. Wie

aus seinem Vortrag zu Folgeaufträgen nach Abschluss des

Bauvorhabens Gemeinschaftshaus P. hervorgeht, suchte er sich selbst

Aufträge unter eigener kaufmännischer Verantwortung und vereinbarte

vorhabenbezogene Preise als Grundlage seiner Einkünfte. Aber auch

innerhalb der Tätigkeit als Subunternehmer für die Firma S. GmbH

weist seine Tätigkeit die Merkmale von Selbständigkeit auf. So

wurde der Kläger unter Einbeziehung der Verdingungsordnung für

Bauleistungen tätig, die Regelungen für die Bautätigkeit

selbständiger Unternehmer enthält. Die Abrechnung erfolgte im

Wesentlichen nach Einheitspreisen, Aufmaß und Baufortschritt. Die

Zahl der am Bau Tätigen war der Disposition des Klägers überlassen;

eine persönliche Arbeitsleistung war nicht vereinbart. Die

Beschaffung der erforderlichen Ausstattung oblag dem Kläger, wie

Regelungen über den Gefahrübergang für Materiallieferungen und eine

prozentuale Beteiligung an Baukosten für Strom und Wasser

verdeutlichen. Die Gesamtheit dieser Bestimmungen deutet darauf

hin, dass der Kläger in einer im Bauwesen typischen Weise aufgrund

eigener Kosten- und Gewinnkalkulation tätig wurde. Für eine andere

Vertragsabwicklung fehlen Hinweise. Vielmehr deutet auch die vom

Kläger angegebene Einschaltung von weiteren, ihm bekannten

Baufirmen nach eigener Wahl auf seine selbständige Stellung

hin.

Randnummer 31

Der Kläger war auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

wie ein Beschäftigter tätig. Für die allgemeine Tätigkeit beim

Bauvorhaben Gemeinschaftshaus P. gilt dies schon deshalb, weil er

dabei als selbständiger Unternehmer in Angelegenheiten seines

eigenen Geschäfts tätig war (vgl. BSG, Urt. v. 26.6.2007 B 2 U

35/06 R Juris, Rdnr. 17 ff.).

Randnummer 32

Aber auch bei der konkreten Verrichtung zum Zeitpunkt des

Unfalls, dem Anheben eines Rollgerüsts, war der Kläger nicht wie

ein Beschäftigter tätig. Denn die Verrichtung war in keiner

Hinsicht fremdnützig; sie ging über die Erledigung der eigenen

Aufgaben als selbständiger Unternehmer nicht hinaus. Es lässt sich

nicht feststellen, dass nicht er, sondern die Beigeladene oder gar

der Zeuge D. aus ihrem Interesse Veranlassung zur Anhebung des

Rollgerüstes gegeben hätten. Dies hat niemand behauptet und ist

auch nicht Inhalt der Aussage des Zeugen D., der insoweit glaubhaft

keine Erinnerung mehr hat. Völlig unbeachtlich ist insoweit, ob ein

Vertreter der Beigeladenen den Vorschlag zu der konkreten

Verfahrensweise gemacht hat. Denn daraus folgt nicht, dass auch

Interessen der Beigeladenen verfolgt worden sein müssen. Auch

ergibt sich eine Fremdnützigkeit für die Beigeladene nicht daraus,

dass deren Beteiligte zuvor Räder von dem Rollgerüst abmontiert

hätten und daraus zur erneuten Anbringung verpflichtet gewesen

wären. Die entsprechende Behauptung hat der Kläger im Termin vor

dem Berichterstatter nicht aufrecht erhalten, sondern sich mangels

entsprechender Erinnerung auf die Angabe beschränkt; er wisse nur

noch, dass das Gerüst über längere Zeit außer Funktion gewesen sei.

Auch Herr P. und der Zeuge D. haben nicht angeben können, warum an

dem Gerüst Räder fehlten.

Randnummer 33

Der Kläger ist auch nicht gem. § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII als

Versicherter zu behandeln. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung,

wonach die Personen, die ihn möglicher Weise geschädigt haben,

seinem Betrieb angehört haben müssen. Diese Voraussetzung ergibt

sich aus der Verweisung des § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII auf Satz 1

der Vorschrift, der wiederum auf § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII

verweist. Weder der Mitgesellschafter der Beigeladenen P. noch der

an der Anhebung des Rollgerüstes beteiligte Arbeitnehmer der

Beigeladenen waren für das Unternehmen des Klägers tätig, womit

ihre Zugehörigkeit zu seinem Betrieb ausscheidet. Ungeachtet

möglicher weiterer einengender Merkmale eines Betriebes bezeichnet

der Begriff des Unternehmens jedenfalls die äußerste Grenze des

Betriebsbegriffs (BSG, Urt. v. 26.6.2007 B 2 U 17/06 R zitiert

nach Juris, Rdnr. 23).

Randnummer 34

Herr P. war nicht für das Unternehmen des Klägers tätig, sondern

für die Beigeladene als deren Gesellschafter. Denn diese hatte die

Versetzung des Rollgerüstes zum Inhalt ihrer eigenen

unternehmerischen Tätigkeit bei dem Bauvorhaben gemacht. Sie hatte

sich nämlich durch Herrn P. als Vertreter zu solchen

Hilfeleistungen bei der Bauausführung, verpflichtet, indem sie

vertraglich die Zusammenarbeit mit dem Kläger vereinbarte. Dies

ergibt sich aus der am 12. Januar 2004 geschlossenen Vereinbarung.

Wann genau der Vertrag unterschrieben worden ist, kann insoweit

dahinstehen, weil auch die Beigeladene, die einen Abschluss des

schriftlichen Vertrages vor dem Unfall bestritten hat, deren

inhaltliche Maßgeblichkeit für das Verhältnis des Klägers und der

Beigeladenen ausdrücklich nicht in Frage stellen will.

Randnummer 35

Nach der Vereinbarung verabreden der Kläger und Herr P. für ihre

jeweiligen Bauunternehmen die Abwicklung von Montageaufträgen der

S. GmbH. Schon danach ist es gemeinsame unternehmerische Aufgabe

beider, den Einsatz des Rollgerüstes zur Abwicklung des

Montageauftrages zu ermöglichen, ohne dass dies von der konkret

durchgeführten Arbeit abhinge. Auch die tatsächliche Abwicklung des

Vertrages lässt nicht erkennen, dass einer der Beteiligten in die

Organisation des anderen einbezogen gewesen wäre. Vielmehr stellt

die verabredete Gleichberechtigung sicher, dass alle anstehenden

Fragen durch Absprachen zu regeln sind, was bezüglich verschiedener

Vergütungsfragen wiederum ausdrücklich in der Vereinbarung geregelt

ist. Nach den übereinstimmenden Angaben der Vertragsbeteiligten und

des Zeugen D. ist auch die Montagetätigkeit tatsächlich nach

Absprache und nur unter Vorgabe des Auftrags der S. GmbH aufgeteilt

worden.

Randnummer 36

Es kann dahinstehen, in welchem Maße dem Kläger und der

Beigeladenen im Rahmen der Absprachen überwiegend eine räumliche

Aufteilung der Arbeiten möglich war, was die Aussage des Zeugen D.

nahe legt. Dies führt im Rahmen des übergeordneten

Vertragsverhältnisses jedenfalls nicht dazu, dass Hilfen bei einer

absprachegemäß grundsätzlich nur von einem der Beteiligten

durchgeführten Arbeit keine Angelegenheit des anderen

Vertragspartners mehr wären. Eine Absprache zwischen

gleichberechtigten Unternehmen im Sinne des vertraglichen

Grundverhältnisses ist auch eine Bitte um Hilfe, der nachgekommen

wird. Es ist gerade kennzeichnend für das Vertragsverhältnis, dass

die Sache selbst, nämlich die termingerechte Abarbeitung des

Auftrags der S. GmbH, die jeweilige Unternehmenstätigkeit prägt,

ohne dass aus dem Vertrag konkrete Verrichtungen abzuleiten oder

auszuschließen sind, soweit sich dies nicht unmittelbar aus dem

Erfüllungszweck gegenüber der S. GmbH ergibt. Im Verhältnis des

Gesellschafters der Beigeladenen P. zum Kläger ist danach eine

Fremdnützigkeit seiner Tätigkeit, die eine organisatorische

Einbeziehung wie bei einem Beschäftigten mit sich brächte,

auszuschließen.

Randnummer 37

Der beim schädigenden Vorgang beteiligte Arbeitnehmer der

Beigeladenen ist ebenfalls nicht im Betrieb des Klägers, sondern im

Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für die Beigeladene tätig

geworden. Denn er diente nach den vorstehenden Erwägungen seinem

Beschäftigungsunternehmen, was der Inhalt seines Arbeitsvertrages

war. Dies zeigt sich daran, dass er auch im Übrigen die als

Geschäft der Beigeladenen zu erledigenden Bauarbeiten

ausführte.

Randnummer 38

Eine Arbeitsgemeinschaft, angesichts derer sich der Umfang des

Haftungsausschlusses anders gestalten könnte, haben der Kläger und

die Beigeladene nicht vereinbart. Dazu fehlt es bereits an der

Vereinbarung einer einheitlichen Leitung für die gemeinsame Arbeit.

Denn diese ist Voraussetzung für eine Arbeitsgemeinschaft

(Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Nr. 8.4; Gürtner

in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 3. Aufl., § 104 Rdnr. 12). Im

Hinblick auf die Arbeitskoordination nach Absprache und den

Ausschluss einer Weisungsbefugnis liegt hier eine einheitliche

Leitung aber nicht vor.

Randnummer 39

Die Gleichstellung mit einem Versicherten nach § 105 Abs. 2 S. 2

SGB VII wird auch nicht über § 106 Abs. 3, letzter Fall SGB VII

vermittelt, denn diese Vorschrift erfasst nicht Schäden eines

unversicherten Unternehmers (BSG, Urt. v. 26.6.2007 B 2 U 17/06 R

Juris Rdnr. 24 ff.). Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats

bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn diese ordnet

Rechtsfolgen allein in Bezug auf die Ersatzpflicht der für die

beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander an; darum geht es bei

Leistungen der Beklagten und der vorangehenden Feststellung eines

Versicherungsfalls nicht. Die im Wege der Verweisung angeordnete

Geltung der §§ 104 f. SGB VII hat nur die vorgenannte Reichweite,

weil sie nur "für die Ersatzpflicht " wirkt.

Randnummer 40

Gegen diese Auslegung spricht nicht ein Bedürfnis, im Rahmen der

Systematik von §§ 104 ff. SGB VII die dort geregelten

Haftungsausschlüsse mit Ansprüchen der jeweils Geschädigten gegen

die gesetzliche Unfallversicherung zu verbinden. Denn die

thematische Beschränkung des § 106 Abs. 3 SGB VII auf die

Ersatzpflicht führt insoweit nicht zu einem Auseinanderfallen, weil

nach der Vorschrift lediglich Versicherte als Geschädigte in

Betracht kommen, deren Ansprüche gegen die gesetzliche

Unfallversicherung schon aus der Eigenschaft als Versicherte

abzuleiten sind.

Randnummer 41

Der Zugangstatbestand des § 106 Abs. 3, letzter Fall SGB VII

stellt die Versicherteneigenschaft der Zusammenwirkenden nicht nur

als äußeres Anknüpfungsmerkmal für den Haftungsausschluss auf.

Dafür wäre nicht erforderlich, dass auf beiden Unternehmensseiten wie die Vorschrift weiter voraussetzt diese Versicherten

betriebliche Tätigkeiten ausüben. Denn die weiteren Voraussetzungen

für den Haftungsausschluss ergeben sich aus §§ 104 f. SGB VII, auf

die § 106 Abs. 3 SGB VII insoweit ohnehin verweist. Für einen

äußeren Bezug zur Unfallversicherung ist die Anwesenheit

Versicherter verschiedener Unternehmen auf einer gemeinsamen

Betriebsstätte bereits ausreichend. Schon durch die bloße

Anwesenheit Versicherter seines Betriebes wäre der Schutz des

selbst nicht versicherten Unternehmers gerechtfertigt, wenn er

wegen der Beitragszahlung für solche Versicherten vor eigener

Haftung geschützt werden soll. Die Forderung nach betrieblichen

Tätigkeiten dieser Versicherten ist nur dadurch zu erklären, dass

die Rechtsfolge nur eintreten soll, wo Versicherungsschutz für den

Geschädigten besteht. Für diesen Fall soll nämlich verhindert

werden, dass Regressmöglichkeiten (dazu als einem Zweck der

Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII BSG, a.a.O., Rdnr. 18)

bestehen, obwohl Schädiger und Geschädigter in einer

Gefahrengemeinschaft gegen die Unfallsituation versichert sind.

Eine solche gegenseitige Versicherung der Unfallsituation besteht

im Falle des nicht versicherten Unternehmers allgemein nicht, wobei

im Falle des Klägers hinzutritt, dass dieser als allein tätiger

Unternehmer niemanden versichert hat.

Randnummer 42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Verfahren ist

nach § 183 S. 1, 3 SGG gerichtskostenfrei. Der Kläger wäre auch

als Unternehmer im Falle seines Obsiegens Leistungsempfänger

gewesen. Die Erwähnung von Versicherten im Tatbestand lässt nicht

etwa den Umkehrschluss zu, ein nicht Versicherter mit der

Möglichkeit einer Versicherung sei insoweit durch Spezialregelung

von der Kostenfreiheit ausgeschlossen.

Randnummer 43

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gem. § 160 Abs. 2

Nr. 1, 2 SGG nicht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die

Anwendbarkeit des § 106 Abs. 3 SGB VII auf nicht versicherte

Unternehmer durch die angegebene Rechtsprechung geklärt ist.

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