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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2011 – L 4 KR 68/09

Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses für eine stationäre Krankenhausbehandlung
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0630.L4KR68.09.0A
Normenkette
§ 109 Abs. 4 SGB V, § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V, § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 275 Abs. 1c SGB V, § 276 SGB V ... mehr

Orientierungssatz

1. Das Krankenhaus hat im Rahmen der wechselseitigen Leistungsbeziehungen zur Krankenkasse diejenigen Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen, die zur Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Einzelfall erforderlich sind, vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2009 B 3 KR 24/07 R.(Rn.32)

2. Hierbei hat das Krankenhaus der Krankenkasse den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung zu übermitteln. Mit diesen Angaben erfüllt das Krankenhaus seine Datenübermittlungspflicht und damit die Fälligkeitsvoraussetzung seiner Vergütungsforderung.(Rn.34)

3. Die Vorschrift des § 301 SGB 5 regelt und begrenzt den Datenverkehr auf das für die Abrechnung einer Krankenhausbehandlung Unerlässliche, verbietet aber nicht generell die Anforderung und Übermittlung weiterer Daten, wenn diese für ein Prüfungsverfahren erforderlich sind. Weitere Daten sind an die Krankenkasse nur zu übermitteln, wenn diese sich bei der Ausübung ihres Prüfungsrechts an die gesetzlichen Voraussetzungen nach den §§ 275, 276 SGB 5 hält.(Rn.38)

4. Erschließt sich die Notwendigkeit des Krankenhausaufenthalts aus den Angaben nach § 301 Abs. 1 SGB 5 nicht, so ist ein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 einzuleiten und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.(Rn.42)

5. Das Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 ist zeitnah durchzuführen. Das bedeutet, dass die Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen ist.(Rn.47)

6. Hält sich die Krankenkasse an das streng formalisierte Prüfverfahren des § 275 Abs. 1c SGB 5 nicht, sind damit automatisch mögliche Einwände gegen die Krankenhausabrechnung ausgeschlossen, vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 B 3 KR 12/08 R.(Rn.49)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu

tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.410,99 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitig ist ein Vergütungsanspruch für eine stationäre

Krankenhausbehandlung in Höhe von 3.410,99 EUR.

Randnummer 2

Die Klägerin ist Trägerin des Fachkrankenhauses für Psychiatrie,

Psychotherapie, Neurologie und psychosomatische Medizin in J. (im

Folgenden: Krankenhaus), das in den Krankenhausplan des Landes

Sachsen-Anhalt aufgenommen ist. Die bei der Beklagten versicherte

L. (im Folgenden: die Versicherte) wurde am ... 2009 wegen einer

nicht näher bezeichneten Demenz (ICD: F03) auf Veranlassung ihres

Hausarztes in das Krankenhaus eingewiesen und dort bis zur

Entlassung am ... 2009 behandelt. Die Klägerin übermittelte noch am

selben Tag Daten nach § 301 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch –

Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Als Aufnahmediagnose war

eine nicht näher bezeichnete Demenz, ein nicht primär

insulinabhängiger Diabetes mellitus, eine Adipositas, eine benigne

essentielle Hypertonie genannt. Die Aufnahmeanzeige umfasste die

Stammdaten der Patientin (Versicherungs-Nr., Vor- und Nachname,

Geburtsdatum, Geschlecht, Institutionskennzeichen des

Krankenhauses, Detaildaten über die Aufnahme einschließlich der

Angaben des einweisenden Arztes mittels dessen Arztnummer sowie die

Aufnahmediagnose). Die Versicherte wurde auf einer allgemeinen

Psychiatriestation des Krankenhauses behandelt.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom ... 2009 bestätigte die Beklagte die Aufnahme

ihrer Versicherten. Wörtlich führte sie u. a. aus:

Randnummer 4

"Die Krankenhausbehandlung kann nur dann zu Lasten der

Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, wenn nach Art

oder Schwere der Krankheit die medizinische Versorgung gemeinsam

mit der pflegerischen Betreuung nur mit den Mitteln eines

Krankenhauses möglich ist, d.h. wenn ambulante vertragsärztliche

Versorgung, ggf. ergänzt durch häusliche Krankenpflege nach § 37

SGB V oder Maßnahmen der stationären oder ambulanten Rehabilitation

nach § 40 SGB V, für eine bedarfsgerechte Behandlung nach allgemein

anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnissen nicht

ausreichen.

Randnummer 5

Bezüglich der Krankenhausbehandlung unseres o.g. Versicherten

möchten wir auf der Basis der geltenden gesetzlichen (§§ 39, 275,

276 SGB V) Regelungen und der diese konkretisierenden

Rechtsprechung (S 11 KR 55/05, B 1 KR 32/04 R, B 3 KR 9/03 R, GS

1/06) die Notwendigkeit überprüfen.

Randnummer 6

Überprüfungsgrund ist, dass in diesem Fall aufgrund der

angegebenen Diagnose und der uns übermittelten Daten nach § 301 SGB

V nach Art und Schwere der Erkrankung eine ambulante

Behandlung/stationäre Rehabilitation ausreichend scheint und

deshalb zur Zeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine

Überprüfung durch den MDK notwendig wird. Daher kann auf dieser

Basis zunächst keine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt

werden.

Randnummer 7

Wir bitten deshalb, uns die benötigten Informationen zur

medizinischen Begründung der Notwendigkeit der Behandlung mit den

besonderen Mitteln eines Krankenhauses bis zum 28. Mai 2009 zu

übermitteln, damit wir auf dieser Basis entweder eine

Kostenübernahmeerklärung ausstellen, oder – falls

erforderlich – eine MDK-Überprüfung einleiten können.

Randnummer 8

Wir bitten Sie, für die medizinische Begründung das angehängte

Formular zu verwenden. Alternativ können Sie die Begründung auch

formlos an uns senden."

Randnummer 9

Mit Schreiben vom ... 2009, der Beklagten am ... 2009

zugegangen, gab das Krankenhaus an, die Notwendigkeit stationärer

Behandlung der Versicherten sei voraussichtlich bis zum ... 2009

gegeben. Sofern die Beklagte mit dieser Entscheidung nicht

einverstanden sei, stehe es ihr frei, den Sachverhalt durch den

Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüfen zu lassen.

Mit Schreiben vom ... 2009 erinnerte die Beklagte an die erbetene

nachvollziehbare medizinische Begründung. Daraufhin widersprach das

Krankenhaus im Schreiben vom ... 2009 der Verfahrensweise der

Beklagten und kündigte an, Verzugszinsen geltend zu machen. Mit

Rechnung vom ... 2009 verlangte das Krankenhaus von der Beklagten

die Zahlung in Höhe von 3.410,99 EUR. Im Schreiben vom ... 2009

vertrat die Beklagte die Ansicht, der Vergütungsanspruch des

Krankenhauses sei nunmehr wegen fehlender medizinischer Begründung

und einer Verletzung von Mitwirkungspflichten verwirkt, weshalb die

Rechnung für diesen Behandlungsfall auch nicht zu begleichen sei.

Mit Schreiben vom ... 2009 teilte das Krankenhaus der Beklagten

mit, die stationäre Behandlung der Versicherten sei bis zum ...

2009 erforderlich gewesen. Der Beklagten stehe es frei, den

Sachverhalt durch den MDK überprüfen zu lassen.

Randnummer 10

Mit Schreiben vom ... 2009 machte das Krankenhaus, nun

anwaltlich vertreten, geltend, die Beklagte weiche von der bisher

üblichen Verwaltungspraxis grundlos ab. Die Beklagte habe die

notwendigen Datensätze erhalten. Das Verlangen nach einer

qualifizierten medizinischen Begründung unmittelbar an die

Krankenkasse sei nicht zulässig, da diese Prüfung dem MDK

vorbehalten sei. Offensichtlich beabsichtige die Beklagte, die

Prüfung gemäß § 275 SGB V selbst – ohne den MDK einzuschalten

– vorzunehmen.

Randnummer 11

Am 7. September 2009 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht

Magdeburg (SG) erhoben und die Zahlung von insgesamt 3.410,99 EUR

nebst Zinsen begehrt. Ergänzend hat sie vorgetragen: Das

Krankenhaus müsse eine medizinische Begründung nur unter den

Voraussetzungen des § 275 SGB V abgeben, die hier nicht gegeben

seien. Die rechtswidrige Praxis der Beklagten habe zu

Zahlungsrückständen von ca. 200.000,EUR geführt. Offenbar sei

beabsichtigt, die Kostenregelung des § 275 Abs. 1 c SGB V zu

umgehen. Der Zinsanspruch beruhe auf § 7 der Budget- und

Entgeltvereinbarung für das Jahr 2008. Nach Überschreiten des

Fälligkeitstermins stehe der Klägerin auch ohne eine gesonderte

Mahnung ein Verzugszins in Höhe von fünf Prozent zu. Die Beklagte

hat demgegenüber geltend gemacht, ihr stehe ein

Zurückbehaltungsrecht zu. In begründeten Einzelfällen dürfe sie die

Kostenübernahmeerklärung befristen und damit die Auflage an das

Krankenhaus verbinden, die über die Befristung hinausgehende

Krankenhausbehandlung zu begründen. Die Zahlung sei zu verweigern,

wenn das Krankenhaus der Begründungspflicht nicht nachkomme. In

manchen Fällen werde keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben,

sondern sogleich medizinische Begründung verlangt. Nach der

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Beschluss des

Großen Senats vom 25. September 2007 – GS 1/06 sei den

Krankenkassen und nachfolgend auch den Sozialgerichten das Recht

eingeräumt worden, den medizinischen Sachverhalt der

Krankenhausbehandlung auf seine Erforderlichkeit zu prüfen, ohne

dass den behandelnden Krankenhausärzten eine sog.

Einschätzungsprärogative zukomme. Hier habe das Krankenhaus nicht

die bei einem Verlängerungsantrag erforderlichen Unterlagen

übersandt. Es bedürfe daher für den Kostenübernahmeantrag einer

ergänzenden medizinischen Begründung, die dann vom MDK überprüft

werden könne. Zu dieser qualifizierten Begründung sei die Klägerin

nach § 301 SGB V verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des BSG

werde den Krankenkassen eine uneingeschränkte

Überprüfungsmöglichkeit zugebilligt, die es rechtfertige, auch über

die in § 301 SGB V normierten Angaben, weitere Begründungen vom

Krankenhaus zu verlangen. Im Übrigen könne die Krankenkasse auch

nach § 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V eine medizinische Begründung

verlangen. Das Krankenhaus habe es hier versäumt, die

entscheidungserheblichen Angaben zu übermitteln und damit

gravierend gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Die Beklagte

sei daher berechtigt, die Bezahlung einer Krankenhausabrechnung zu

verweigern.

Randnummer 12

In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 19. November 2009 hat die

Kammervorsitzende die Beklagte ausführlich auf das Urteil des BSG

vom 23. Juli 2002 – B 3 KR 64/01 R hingewiesen und daraus

auszugsweise wörtlich zitiert. Das SG hat die Beklagte mit

Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2009 antragsgemäß verurteilt, an

die Klägerin Behandlungskosten in Höhe von 3.410,99 EUR für den

Krankenhausaufenthalt der Versicherten L. für die Zeit vom ... 2009

bis ... 2009 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem

3. Juli 2009 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen

ausgeführt: § 275 SGB V verpflichte die Beklagte, aber nicht die

Klägerin, in den aufgeführten Fällen eine gutachterliche

Stellungnahme des MDK einzuholen. Dies habe sie unterlassen und

stattdessen von der Klägerin eine medizinische Begründung an sich

selbst verlangt. Mit dieser Vorabprüfung habe sie einschätzen

wollen, ob die Einschaltung des MDK erforderlich ist. Dieses

Vorgehen sei nach seinem klaren Wortlaut ("sind die

Krankenkassen verpflichtet") von § 275 SGB V nicht gedeckt.

Auch sei es rechtswidrig (Urteil des BSG vom 28. Februar 2007

– B 3 KR 12/06, zitiert nach juris) von der Klägerin zu

verlangen, an die Krankenkasse medizinische Unterlagen zu

übersenden. Dies sei vielmehr dem MDK vorbehalten. § 301 SGB V

zähle aus datenschutzrechtlichen Gründen abschließend auf, welche

Angaben den Krankenkassen zu übermitteln sind. Aus dem Wortlaut des

§ 301 SGB V und hierbei insbesondere aus dessen Abs. 1 Nr. 3 werde

deutlich, dass die Krankenkasse nicht berechtigt ist, schon bei

Aufnahme ihres Versicherten vom Krankenhaus eine medizinische

Begründung zu verlangen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den

medizinischen Sachverhalt durch den MDK prüfen zu lassen. Die

Klägerin habe sich einer MDK-Prüfung zu keinem Zeitpunkt

verschlossen, sondern dies ausdrücklich angeregt. Nach Ablauf der

sechswöchigen Frist des § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei die Beklagte

mit Einwendungen generell ausgeschlossen. Eine Prüfung zum jetzigen

Zeitpunkt durch den MDK sei daher nicht mehr möglich. Der

Zinsanspruch ergebe sich aus § 7 der Budget- und

Entgeltvereinbarung für 2008.

Randnummer 13

Die Beklagte hat gegen den ihr am 22. Dezember 2009 zugestellten

Gerichtsbescheid am 29. Dezember 2009 Berufung beim

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und auf ihr bisheriges

Vorbringen verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt: Ihrer

umfassenden Überprüfungspflicht könne die Beklagte nur nachkommen,

wenn das Krankenhaus auch umfassend, vollständig und abschließend

die dafür notwendigen Informationen an sie übermittle. Zu Unrecht

sei das SG davon ausgegangen, die Beklagte habe die Herausgabe von

medizinischen Unterlagen verlangt. Vielmehr sei die Klägerin ihren

umfassenden Informationspflichten nach § 301 SGB V nicht

nachgekommen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gäbe es keinen

Automatismus dergestalt, die Beklagte zu verpflichten, alle

medizinischen Sachverhalte an den MDK "durchzureichen".

Dies verursache einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu

ihren Lasten. Überdies habe die Klägerin die Rechtsprechung des BSG

im Urteil vom 22. April 2009 – B 3 KR 24/07 R nicht beachtet.

Hiernach verstoße ein Krankenhaus gegen seine Pflichten, wenn es

angeforderte Informationen formelhaft ablehne. Dies sei mit dem

vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. In der öffentlichen Sitzung

vom 30. Juni 2011 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen: Im

vorliegenden Fall könne nicht von einer ordnungsgemäßen

Einweisungsdiagnose ausgegangen werden. Die formellen

Voraussetzungen des § 301 SGB V seien daher nicht gegeben. Dies

bestätigte auch die Patientenakte, die erst zum

Entlassungszeitpunkt die konkrete Diagnose einer

Alzheimer-Erkrankung der Versicherten enthalte.

Randnummer 14

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 15

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 10.

Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Sie ist der Ansicht, ihren Informationspflichten nach § 301 SGB

V nachgekommen zu sein. Darüber hinaus dürfe sie schon aus Gründen

des Datenschutzes keine weitergehenden medizinischen Informationen

an die Beklagte übermitteln. Die Beklagte hat auf

Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin vorläufig die streitige

Forderung gezahlt.

Randnummer 19

Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin die Patientenakte

vorgelegt; der Senat hat die Akte der Beklagten zur Einsicht durch

den MDK überlassen, wovon diese keinen Gebrauch gemacht hat. Die

Klägerin hat die Weitergabe der Patientenakte an die Beklagte

gerügt. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Prozessbevollmächtigte

der Beklagten erklärt: Die Patientenakte sei ungeöffnet an die

Beklagte weitergeleitet worden.

Randnummer 20

Auf eine Senatsanfrage im Verfahren L 4 KR 66/09 hat die

Klägerin die zwischen den Beteiligten geltende Budget- und

Entgeltvereinbarung (2008) vorgelegt. § 7 enthält dabei folgende

Regelung:

Randnummer 21

"§ 7 Zahlungsregelungen

Randnummer 22

Der Rechnungsbetrag ist spätestens am 21. Kalendertag nach

Eingang der Rechnung zu überweisen. Die Fälligkeit tritt am 24.

Kalendertag unter Berücksichtigung eines Post- und Banklaufweges

von 3 Tagen ab Rechnungsdatum ein. Bei Verzug werden Verzugszinsen

in Höhe von 5 % p.a. erhoben, ohne dass es einer vorherigen Mahnung

bedarf.

Randnummer 23

Die Rechnungen sind kontinuierlich und vollständig mit den Daten

nach § 301 SGB V auf elektronischem Wege oder maschinell verwertbar

auf Datenträger zu übermitteln."

Randnummer 24

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die

Patientenakte haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen

Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und

des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten

ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 25

Die Berufung der Beklagten ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2

Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist auch form- und

fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG) und damit zulässig.

Randnummer 26

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klage ist als

Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, weil es sich um einen

Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine

Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein

Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen und die Einhaltung

einer Klagefrist nicht geboten (BSG, Urt. v. 17. Mai 2000 – B

3 KR 33/99 R; Urt. v. 10. April 2008 B 3 KR 19/05 R; Urt. v. 20.

November 2008 – B 3 KN 4/08 KR R; B 3 KN 1/08 KR R; Urt. v.

16. Dezember 2008 – B 1 KN 1/07 KR R; B 1 KN 2/08 KR R; B 1

KN 3/08 KR R zitiert nach juris; stRspr.).

Randnummer 27

I. Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch aus der Rechnung

vom ... 2009 zu. Rechtsgrundlage dieses Vergütungsanspruchs ist § 109 Absatz 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit der Budget- und

Entgeltvereinbarung 2008. Der gesetzlichen Behandlungspflicht der

zugelassenen Krankenhäuser (§ 109 Absatz 4 Satz 2 SGB V) steht ein

Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der

gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 16, 17

Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) nach Maßgabe der

Bundespflegesatzverordnung in der Budget- und Entgeltvereinbarung

zwischen Krankenkasse und Krankenhaus festgelegt wird, soweit noch

nicht das DRG-Vergütungssystem anzuwenden ist.

Randnummer 28

Eine Krankenkasse ist nach § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in

Verbindung mit der Budget- und Entgeltvereinbarung zur Zahlung der

vereinbarten Entgelte nur verpflichtet, wenn die Versorgung im

Krankenhaus im Sinne des § 39 SGB V erforderlich war. Dies richtet

sich allein nach den medizinischen Erfordernissen (Großer Senat des

BSG, Beschluss vom 25. September 2007, GS 1/06 Leitsatz 1) und

verlangt von Seiten der Krankenkassen sowie ggf. von den

Sozialgerichten eine eingehende Prüfung von Amts wegen.

Randnummer 29

Ob die Krankenhausbehandlung der Versicherten im Krankenhaus für

den Zeitraum vom ... 2009 tatsächlich erforderlich war, kann der

Senat im vorliegenden Fall ausnahmsweise offenlassen. Bereits aus § 7 Abs. 1 Satz 1 der Budget- und Entgeltvereinbarung (2008) ergibt

sich eine Vorleistungspflicht der Beklagten. Sie war daher

innerhalb der in § 7 Abs. 2 der Budget- und Entgeltvereinbarung

festgelegten Fristen verpflichtet, nach Rechnungsstellung und

Übersendung der notwendigen Daten gemäß § 301 SGB V die fällige

Summe zu zahlen (im Folgenden 1). Dabei stand ihr kein

Zurückbehaltungsrecht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die

Notwendigkeit der Behandlung genauer zu begründen (im Folgenden

2.). Eine derartige Pflicht ergibt sich weder aus § 301 SGB V noch

aus möglichen Besonderheiten des Einzelfalls. Wäre die Klägerin der

Forderung der Beklagten nach einer gesonderten Begründung für den

Behandlungsfall nachgekommen, hätte dies eine Verletzung des § 26

Abs. 1 Nr. 2 des Datenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

(DSG-LSA) zur Folge gehabt (im Folgenden 3.). Die Beklagte hat mit

ihrer Vorgehensweise das gesetzliche Prüfverfahren nach § 275 SGB V

umgangen und dadurch Einwände gegen den Vergütungsanspruch nach § 275 Abs. 1 c Satz 2 SGB V endgültig verloren (im Folgenden 4.). Die

Vorgehensweise der Beklagten ist auch unter Beachtung der

wechselseitigen Obhutspflichten zwischen Krankenhäusern und

Krankenkassen rechtsmissbräuchlich und führt zu einem

Einwendungsausschluss (im Folgenden 5.).

Randnummer 30

1. Die Beklagte war nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung

verpflichtet. § 7 Abs. 1 Satz 1 der zwischen den Beteiligten

geltenden Budget- und Entgeltvereinbarung (2008) bestimmt, dass der

Rechnungsbetrag spätestens am 21. Kalendertag nach Eingang der

Rechnung zu überweisen ist; wobei die Fälligkeit am 24. Kalendertag

unter Berücksichtigung eines Post- und Banklaufweges von drei Tagen

ab Rechnungsdatum eintritt. Diese Regelung begründet eine Pflicht

der Beklagten, nach Übermittlung der vollständigen Daten nach § 301

SGB V und der vollständigen Rechnung die Zahlung innerhalb der

genannten Frist vorzunehmen. Anhaltspunkte für unvollständige Daten

oder Mängel der Abrechnung, die einer Fälligkeit der Rechnung

entgegenstehen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Der von der

Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011

erhobene Einwand, die Einweisungsdiagnose F03 (Nicht näher

bezeichnete Demenz) sei unkonkret, daher nicht ordnungsgemäß im

Sinne des § 301 SGB V erfolgt, ist nicht stichhaltig. In der

näheren Erläuterung zur Diagnose F03 findet sich u.a. eine Demenz

mit einem depressiven oder paranoiden Typus (ICD-10-GM 2006,

Systematisches Verzeichnis, 10. Revision 2006, S. 163); was auch

nach laienhaftem Verständnis für eine Behandlungsbedürftigkeit

unter stationären Bedingungen sprechen kann. Die Diagnose F03

begründet daher nicht von vornherein Zweifel an der stationären

Krankenhausbedürftigkeit und sie zwingt unter Berücksichtigung der

Erläuterungen auch nicht zur Angabe weiterer "konkreter"

Diagnosen schon bei Aufnahme in das Krankenhaus. Im Übrigen hat es

die Beklagte auch versäumt, diesen formalen Einwand frühzeitig und

konkret gegenüber der Klägerin geltend zu machen. So hat sie im

Prüfungsverfahren weder bestimmte Fehler in der Abrechnung

bemängelt noch fehlende Daten gemäß § 301 SGB V gerügt.

Randnummer 31

Allerdings könnte aus dem Vorbringen der Beklagten die

Rechtsansicht zu entnehmen sein, das Verlangen der Krankenkasse

nach einer ergänzenden medizinischen Begründung zum Behandlungsfall

erweitere den Katalog der nach § 301 SGB V zu übermittelnden Daten.

Dann könnte die Beklagte hier einwenden, die Forderung sei wegen

Unterlassens der geforderten ergänzenden Angaben bereits nicht

fällig geworden. Allerdings ist einer solchen Rechtsauffassung

nicht zu folgen.

Randnummer 32

Die Klägerin ist ihren Übermittlungspflichten nach § 100 Zehntes

Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und

Sozialdatenschutz (SGB X) und § 301 SGB V vollständig nachgekommen.

Das Krankenhaus hat grundsätzlich im Rahmen der wechselseitigen

Leistungsbeziehungen zur Krankenkasse diejenigen Angaben zu machen

und Unterlagen beizubringen, die zur Beurteilung der

Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Einzelfall erforderlich

sind. Die Auskunftsverpflichtung der Klägerin ergibt sich nach der

Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. April 2009 – B 3 KR

24/07 R, zitiert nach juris) grundsätzlich aus § 100 Abs. 1 Satz 3

SGB X und hier speziell aus § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V.

Randnummer 33

Nach § 100 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist das Krankenhaus verpflichtet,

dem Leistungsträger "im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu

erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach

diesem Gesetzbuch erforderlich" ist und entweder der

Betroffene eingewilligt hat (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X) oder

dies gesetzlich zugelassen ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X);

ausgenommen hiervon sind nach § 100 Abs. 2 SGB X nur Angaben, die

den Arzt oder ihm nahe stehende Personen der Gefahr aussetzen

würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt

zu werden. Nach den zwingenden gesetzlichen Auskunftspflichten aus

§ 284 Abs. 1 Nr. 4 und 7 SGB V (in der Fassung vom 12.12.1996,

BGBl. I S. 1859, die vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001

gültig war) war die Erhebung von Sozialdaten im Versorgungszeitraum

für die Zwecke der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

zugelassen, soweit sie nach Maßgabe der Prüfaufträge von

Krankenkasse und MDK u. a. für die "Prüfung der

Leistungspflicht und die Gewährung von Leistungen an Versicherte

(§§ 2 und 11)" und für die "Beteiligung des Medizinischen

Dienstes (§ 275)" erforderlich waren. Die Vorschrift ist auch

im Folgenden insoweit im Wesentlichen unverändert geblieben.

Randnummer 34

Gesetzlich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X

zugelassen und damit für den Krankenhausträger zwingend sind die

Angaben nach § 301 Abs. 1 SGB V (in der insoweit unveränderten

Fassung vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2626). Danach sind die

Krankenhäuser verpflichtet, der Krankenkasse bei

Krankenhausbehandlung u. a. den Grund der Aufnahme sowie die

Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche

Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten

wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung zu

übermitteln (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Hiermit ist –

auch zur Wahrung des Datenschutzes – abschließend und

enumerativ aufgezählt, welche Angaben der Krankenkasse bei einer

Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten auf jeden Fall zu

übermitteln sind (vgl. BT-Drucks. 12/3608, S. 124). In § 301 SGB V

werden damit die Mindestangaben bezeichnet, die eine gesetzliche

Krankenkasse insbesondere zur ordnungsgemäßen Abrechnung und zur

Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung benötigt

(vgl. BT-Drucks. 12/3608, S. 124). Genügt die Anzeige schon diesen

(Mindest-)Anforderungen nicht, fehlt es bereits an der Fälligkeit

der Vergütungsforderung (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 1 Rz. 12).

Randnummer 35

Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin mit der Übermittlung

der nach § 301 SGB V vollständigen Daten die

Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt. Einer darüber hinausgehenden

medizinischen Begründung nach § 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bedurfte es

dabei nicht, da diese nach dem klaren Gesetzeswortlaut von der

Krankenkasse nur verlangt werden darf, wenn die vom Krankenhaus

angegebene voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung

überschritten wird. Hier hat das Krankenhaus das auf den ... 2009

geplante Ende der Behandlung nicht überschritten, sondern durch die

Entlassung der Versicherten am ... 2009 sogar deutlich verkürzt.

Für das Anfordern einer medizinischen Begründung bestand also auf

der Grundlage des § 301 SGB V kein Raum.

Randnummer 36

Die Beklagte bewegt sich mit ihrer Argumentation auf der Ebene

der inhaltlichen Einwände gegen die medizinische Erforderlichkeit

der stationären Behandlung. Die im Wesentlichen formale Frage der

Fälligkeit der Rechnung und der Zahlungspflicht der Krankenkasse

wird von diesem Vorbringen nicht erfasst.

Randnummer 37

2. Aber auch die inhaltlichen Bedenken der Beklagten greifen

nicht durch. Sie kann hier von der Klägerin keine ergänzende

medizinische Begründung des Krankenhauses für den Behandlungsfall

verlangen und hat daher auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber

der fälligen Krankenhausrechnung. Das Krankenhaus hat seine aus § 301 SGB V folgenden Datenübermittlungspflichten bereits vollständig

erfüllt. Die Voraussetzungen zur Übermittlung von Informationen und

Auskünften über § 301 SGB V hinaus sind hier nicht gegeben.

Randnummer 38

§ 301 SGB V regelt und begrenzt den Datenverkehr auf das für die

Abrechnung einer Krankenhausbehandlung Unerlässliche, verbietet

allerdings nicht generell die Anforderung und Übermittlung weiterer

Daten, wenn diese für ein Prüfungsverfahren erforderlich sind (vgl.

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. August 2009 – L 4 KN 87/04

KR; Urteil vom 13. August 2009 – L 4 KN 40/04 KR; Urteil vom

19. November 2009 – L 4 KR 76/05). Insbesondere das BSG hat

die besonderen Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkasse bei der

Durchführung des Prüfungsverfahrens nach § 275 SGB V häufig betont.

Allein die Krankenkasse ist bei der Prüfung von

Krankenhausrechnungen "Herrin" des Begutachtungsauftrages

an den MDK. In diesem Rahmen entscheidet sie nach Maßgabe der §§ 275 ff SGB V, ob und mit welcher konkreten Fragestellung sie den

MDK bei der Klärung einer medizinischen Frage einschaltet. Sie kann

den Begutachtungsauftrag jederzeit ändern, ergänzen oder beenden,

wenn sie dies aufgrund neuer Erkenntnisse für angezeigt hält. So

hat das BSG der Krankenkasse sogar ein eigenes Klagerecht auf

Herausgabe medizinischer Unterlagen an den MDK zugebilligt (vgl.

BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KR 12/06 R). Die

"Übermittlung der Sozialdaten" im Sinne des § 276 Abs. 2

Satz 1 SGB V geschieht in der Regel durch die vorübergehende

Überlassung der Behandlungsunterlagen, kann aber auch auf anderem

Wege erfolgen. Dabei steht es dem Krankenhaus frei, ob es die

Unterlagen direkt an den MDK aushändigt oder übersendet oder sie in

einem verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse zur Weiterleitung

an den MDK schickt. Auf die "Einsichtnahme" in die

Behandlungsunterlagen im Krankenhaus vor Ort ist der MDK gemäß § 276 Abs. 4 SGB V grundsätzlich nur bei noch laufendem stationären

Krankenhausaufenthalt des Versicherten beschränkt (vgl. BSG

a.a.O.).

Randnummer 39

In Anlehnung an die Entscheidungen des Senats (vgl. LSG

Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. August 2009 – L 4 KN 87/04 KR;

Urteil vom 13. August 2009 – L 4 KN 40/04 KR; Urteil vom 19.

November 2009 – L 4 KR 76/05) sind von den Krankenhäusern

außerhalb des Anwendungsbereichs von § 301 SGB V weitere Daten an

die Krankenkassen nur zu übermitteln, wenn diese sich bei der

Ausübung ihres Prüfungsrechtes an die gesetzlichen Voraussetzungen

nach §§ 275, 276 SGB V halten. Hier brauchte die Klägerin keine

weiteren Daten zu übermitteln, denn die Beklagte hat sich nicht an

die vorgenannten Regeln gehalten.

Randnummer 40

Während in den oben aufgeführten vom Senat entschiedenen

Sachverhalten die Krankenkasse zur medizinischen Überprüfung des

Behandlungsfalles jeweils fest entschlossen und dazu den MDK

entweder bereits eingeschaltet hatte oder dessen Einschaltung

unmittelbar bevor stand, beabsichtigte sie hier die Durchführung

einer Art Vorermittlung, um festzustellen, ob Anlass zur

Überprüfung des Behandlungsfalles besteht. Zwar hat sie im

Schreiben vom ... 2009 an das Krankenhaus erklärt, die

Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung "auf der

Basis der geltenden gesetzlichen (§§ 39, 275, 276 SGB V)

Regelungen" überprüfen zu wollen, hat ferner einen

Überprüfungsgrund angegeben, hat aber dann lediglich ausgeführt, es

könne "zur Zeit nicht ausgeschlossen werden ( ), dass eine

Überprüfung durch den MDK notwendig wird". Nach Vorlage der

angeforderten Informationen zur medizinischen Begründung der

Notwendigkeit der Behandlung mit den besonderen Mitteln eines

Krankenhauses wollte die Beklagte sodann prüfen, ob eine

Kostenübernahmeerklärung abzugeben oder der MDK mit der Überprüfung

zu beauftragen war. Mit dem Hinweis, Ergebnis der Überprüfung könne

auch die Abgabe der Kostenübernahmeerklärung ohne Einschaltung des

MDK sein, hat die Beklagte deutlich gemacht, dass mit ihrer Anfrage

das gesetzlich geregelte Prüfverfahren nach § 275 SGB V noch nicht

unmittelbar eingeleitet werden sollte. Dieses Vorgehen steht mit § 275 SGB V offensichtlich nicht in Einklang, denn danach hat die

Krankenkasse ("ist verpflichtet") in den genannten Fällen

eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen (§ 275 Abs. 1

Nr. 1 SGB V). Von der Möglichkeit, zur Vorbereitung einer

Stellungnahme des MDK medizinische Unterlagen beizuziehen und durch

die Krankenkasse selbst auszuwerten, spricht § 275 dagegen

nicht.

Randnummer 41

Anderweitige Rechtsgrundlagen, auf die sich die Beklagte hier

berufen könnte, sind nicht ersichtlich. Ein Sicherstellungsvertrag

nach § 112 Abs. 1 SGB V mit (u. a.) Regelungen zur Überprüfung der

Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung (vgl. Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift) besteht in Sachsen-Anhalt nicht. Auf die

Rechtsprechung des BSG kann sich die Beklagte ebenfalls nicht

stützen. Mit Urteil vom 22. April 2009 (B 3 KR 24/07 R) hat das BSG

entschieden, dass das Krankenhaus als Grundlage des Prüfverfahrens

im Rahmen der wechselseitigen Leistungsbeziehungen zur Krankenkasse

diejenigen Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen hat, die

zur Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im

Einzelfall erforderlich sind (a.a.O., RdNr. 14). Dabei steigern

sich die Pflichten im Rahmen eines dreistufigen Prüfverfahrens: Auf

der ersten Stufe der Sachverhaltserhebung hat das Krankenhaus

zwingend die Angaben nach § 301 Abs. 1 SGB V zu machen. Diese

Angaben liegen hier vor. Darüber hinaus kann das Krankenhaus noch

auf der ersten Stufe vertraglich verpflichtet sein, der

Krankenkasse noch vor Einschaltung des MDK mittels Kurzberichtes

die Notwendigkeit und/oder Dauer der stationären Behandlung zu

erläutern (a.a.O., RdNr. 17). Für diese Vorstufe zur MDK-Prüfung

fehlt hier aber die erforderliche vertragliche Vereinbarung, die in

dem vom BSG entschiedenen Fall gegeben war.

Randnummer 42

Ferner hat das BSG in der angegebenen Entscheidung mit

überzeugender Begründung, der der Senat folgt, ausgeführt, dass die

zweite Stufe des Prüfverfahrens erreicht wird, wenn sich die

Notwendigkeit des Krankenhausaufenthaltes aus den Angaben nach § 301 Abs. 1 SGB V oder eines Kurzberichtes nicht erschließt. Dann

ist ein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (hier anwendbar

in der insoweit unveränderten Fassung vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2626) einzuleiten und vom MDK eine gutachtliche Stellungnahme

einzuholen (a.a.O., RdNr. 18). Diesen Weg hat die Beklagte hier

nicht beschritten, sondern versucht, von der vertraglich hierzu

nicht verpflichteten Klägerin einen Kurzbericht zu erhalten, um die

vom BSG beschriebene Vorprüfung auf der ersten Stufe des

Prüfverfahrens durchzuführen. Obwohl sich die Beklagte bei ihrem

Vorgehen auf sachliche Gründe bezogen hat, stand ihr, wie

dargestellt, diese Möglichkeit mangels einer vertraglichen Regelung

in Sachsen-Anhalt nicht zur Verfügung.

Randnummer 43

Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten kann der Klägerin aus

diesen Gründen fehlender gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten

nicht vorgeworfen werden. Zu bedenken ist ferner Folgendes: Die

Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens nach den §§ 301, 275 und

276 SGB V in Verbindung mit der Budget- und Entgeltvereinbarung

soll unter den Bedingungen der Massenabrechnung von

Krankenhausaufenthalten eine für Krankenhäuser, Krankenkassen und

MDK gleichermaßen tragfähige wie nach den Kriterien des § 39 SGB V

inhaltlich zutreffende Überprüfung von Krankenhausabrechnungen

sicherstellen. Dabei sind den Beteiligten besondere gegenseitige

Obhutspflichten auferlegt. So hat das Krankenhaus bereits bei der

Erklärung nach § 301 SGB V dafür Sorge zu tragen, dass der

Krankenkasse nach Möglichkeit ohne Einleitung eines Prüfverfahrens

nach §§ 275, 276 SGB V alle entscheidungserheblichen Angaben zur

Verfügung stehen. Andernfalls hat es dem MDK zur Vermeidung

weiterer Sanktionen alle für dessen Prüfung erforderlichen

Krankenbehandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Das enthebt

das Krankenhaus zwar nicht von der Prüfung, ob die Weitergabe im

Sinne von § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V erforderlich und damit zulässig

ist. Jedoch verstößt es schwerwiegend gegen seine gesetzlichen

Pflichten, wenn es die Weitergabe angeforderter Unterlagen ohne

substantiierten Hinweis auf bereits vorliegende, eine zuverlässige

Beurteilung ermöglichende Unterlagen nur formelhaft ablehnt oder

sie grundlos verweigert (vgl. BSG, Urteil vom 22. 4. 2009, a.a.O.,

RdNr. 32).

Randnummer 44

Indes ist hier diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Der Hinweis

der Beklagten auf dieses Urteil des BSG geht daher fehl. Im dort

entschiedenen Sachverhalt hatte die Krankenkasse – anders als

hier – das Prüfverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und unter

Einschaltung des MDK mehrfach versucht, den medizinischen

Sachverhalt aufzuklären. Die dortige Weigerung des Krankenhauses,

die Patientenakte an den MDK zu übersenden, ist hier nicht gegeben,

denn das Krankenhaus hat die Einschaltung des MDK mehrfach selbst

angeregt (u. a. Schreiben vom ... 2009) und damit hinreichend

kundgetan, sich pflichtgemäß im Sinne der Rechtsprechung des BSG

verhalten zu wollen.

Randnummer 45

3. Dem Begehren der Beklagten auf Übermittlung einer

medizinischen Begründung ohne konkreten Anlass steht auch nach § 26

Abs. 1 Nr. 2 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG-LSA)

entgegen. Medizinische Daten sind personenbezogene Daten besonderer

Art und damit aus Sicht des Versicherten als Grundrechtsträger der

informationellen Selbstbestimmung besonders schutzwürdig. Nach § 26

Abs. 1 Nr. 2 DSG-LSA dürfen besonders geschützte personenbezogene

Daten, wie sie hier gegeben sind, nicht ohne ausdrückliche

Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden, wobei sich die

Einwilligung auf die konkret zu übertragenen Daten beziehen muss.

Eine derartige Einwilligung lag hier nicht vor. Zum Schutz der

persönlichen Daten des Versicherten bedarf es daher einer

ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die es

Krankenkasse und Krankenhaus erlaubt, über § 301 SGB V hinaus

medizinische Sozialdaten anzufordern oder zu übermitteln. Eine

solche Ermächtigungsnorm steht aber nur dem MDK, nicht auch den

Krankenkassen zur Verfügung: Während die Leistungserbringer

gegenüber dem MDK gemäß § 276 Abs. 2 SGB V (Fassung vom 26. März

2007) verpflichtet sind, Sozialdaten auf Anforderung unmittelbar an

diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche

Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist, steht den Krankenkassen

für die Datenübermittlung bzw. –anforderung nur § 301 SGB V

zur Verfügung. Das Krankenhaus hätte hier also, wenn dem Ansinnen

der Beklagten entsprochen worden wäre, klar gegen die

Datenschutzbestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 DSG-LSA verstoßen. Vor

diesem Hintergrund erscheint es auch aus datenschutzrechtlicher

Sicht konsequent, wenn der 3. Senat des BSG in seiner Entscheidung

vom 22. April 2009 (a.a.O.) für den MDK aus dem Rechtsgedanken des

§ 35 SGB X eine besondere Begründungspflicht herleitet, wenn das

Krankenhaus ihm Behandlungsunterlagen zur Verfügung stellen soll.

Denn das Krankenhaus ist im Verhältnis zu seinen Patienten auf der

Grundlage des Behandlungsvertrages und zur Meidung strafrechtlicher

Sanktionen nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verpflichtet, die

Rechtmäßigkeit solcher Anforderungen zu prüfen. Dies gilt erst

Recht für Anforderungen der Krankenkasse, die sich über § 301 SGB V

hinaus auf keine vergleichbare Norm wie § 276 Abs. 2 SGB V stützen

kann.

Randnummer 46

4. Das Vorgehen der Beklagten ist auch vor dem Hintergrund der

gesetzlichen Neuregelungen zum Prüfverfahren gemäß § 275 Abs. 1c

SGB V rechtswidrig und schließt Einwände wegen vermeintlicher

Pflichtverletzungen der Klägerin aus.

Randnummer 47

Gemäß § 275 Abs. 1c SGB V in der Fassung vom 26. März 2007

(BGBl. I S. 378) ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V eine

Prüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zeitnah durchzuführen. Die

Prüfung ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei

der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus

anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des

Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus

eine Aufwandspauschale in Höhe von 100,EUR zu entrichten. Mit

dieser Aufwandspauschale soll einer ungezielten und übermäßigen

Einleitung von Begutachtungen entgegengewirkt werden (BT-Drucksache

16/3100, S. 171) und der durch den Prüfumfang ausgelöste

Verwaltungsaufwand bei den Krankenhäusern möglichst gering gehalten

werden. Die Einführung der Pauschale von 100,EUR hatte dabei

nicht in dem erhofften Umfang zu einer Reduzierung der Prüfquote

der Krankenkassen geführt. Dies veranlasste den Gesetzgeber zu

einer weiteren Verschärfung zu ihren Lasten. Mit Gesetz vom 17.

März 2009 (BGBl. I S. 546) ist die Pauschale deutlich auf nunmehr

300,EUR angehoben worden. Diese gesetzliche Neureglung des § 275

Abs. 1c SGB V, die auf den vorliegenden Fall anwendbar gewesen

wäre, wenn die Beklagte den MDK eingeschaltet hätte, kann als

besonderer Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes angesehen werden

(Wagner/Knittel, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung,

Stand: September 2010, § 275, RdNr. 17).

Randnummer 48

Bei Beachtung der Zielsetzung des Gesetzes, die Krankenkassen zu

einem schnellen und zielorientierten Prüfverfahren anzuhalten,

bewirkt das Verhalten der Beklagten hier eine Umgehung des § 275

Abs. 1c SGB V. Denn durch die vom Gesetz nicht vorgesehene

Vorprüfung bleibt es fraglich, ob die eigentliche

Prüfungsentscheidung noch zeitnah getroffen werden und vor allem

innerhalb der Frist von nur sechs Wochen auch der MDK beauftragt

werden kann. Mit ihrem Vorgehen zielt die Beklagte darauf ab, in

Analogie zu den in einigen anderen Bundesländern abgeschlossenen

Sicherstellungsverträgen eine Verpflichtung des Krankenhauses zur

Mitwirkung an der Vorprüfung durch Übermittlung von weitergehenden

medizinischen Daten zu begründen, damit, so das vorgerichtlich

erklärte Ziel, ggf. auch die Voraussetzung für eine

Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse geschaffen werden kann.

Für derartige Vorprüfungen stehen der Beklagten aber, wie

ausgeführt, keine gesetzlichen oder vertraglichen

Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Rechtsgrundlage ist allein § 275

Abs. 1c SGB V mit der Folge, dass dem Krankenhaus ggf. eine

Aufwandspauschale zu zahlen ist. Nur so können die Krankenkassen

dem Ziel des Gesetzgebers, Einzelfallprüfungen "zukünftig

zielorientierter und zügiger" einzusetzen (so zum Ganzen:

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf des

GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 171 zu Nummer 185 (§ 275) zu Buchst a)

gerecht werden.

Randnummer 49

Mit der Regelung des § 275 Abs. 1c SGB V ist durch die

Formulierung "ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der

Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den

Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen" ein streng

formalisiertes Prüfverfahren eingeführt worden. Hält sich die

Krankenkasse an diese Vorgaben nicht, sind damit automatisch

mögliche Einwände gegen die Krankenhausabrechnung ausgeschlossen

(so auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 12/08 R,

zitiert nach juris). Eine Auswertung der Patientenakte brauchte der

Senat deshalb nicht mehr zu veranlassen.

Randnummer 50

5. Ein endgültiger Einwendungsausschluss zu Lasten der Beklagten

ergibt sich auch aus dem besonderen Vertrauensverhältnis der

Beteiligten und den Geboten von Treu und Glauben nach § 242

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dem auch im Sozialrecht

anwendbaren Rechtsgedanken des § 242 BGB kann eine Krankenkasse

nach Treu und Glauben mit Einwendungen ausgeschlossen werden, wenn

sie das zu deren Klärung vorgesehene Verfahren nicht rechtzeitig

einleitet (vgl. BSGE 89 S.104, 110= SozR 3-2500 § 112 Nr. 2 S. 10,

16 - "Berliner Fälle").

Randnummer 51

Die Beklagte hat hier weder die vom Gesetz vorgeschriebene

verbindliche Prüfentscheidung getroffen noch das im Anschluss daran

vorgesehene Prüfverfahren nach § 275 SGB V mit Hilfe des MDK und

unter Beachtung der dafür notwendigen Fristen eingeleitet. Selbst

den Zugang der Patientenakte im Berufungsverfahren hat sie nicht

zum Anlass genommen, den medizinischen Sachverhalt ggf. noch

aufzuklären. Sie hat damit die medizinische Aufklärung des Falles

mit eigenen Mitteln (Beiziehung der Patientenakte, Einschaltung des

MDK) verweigert, was als Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung

anzusehen ist. Außerdem hat sie mit der unterlassenen Auswertung

der Unterlagen seit Mai 2009 die Beweislage zu Lasten der Klägerin

nachhaltig weiter verschlechtert. Denn mit zunehmendem Zeitablauf

dürfte es der Klägerin immer schwerer fallen, nach Durchführung

einer Sachaufklärung von Amts wegen auf dabei zu Tage getretene

konkrete Bedenken gegen die Erforderlichkeit der

Krankenhausbehandlung zu reagieren, die sie bis dahin nicht gekannt

hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt hier keine medizinische

Sachaufklärung in Betracht, sondern ist von einem endgültigen

Einwendungsausschluss der Beklagten gemäß § 242 BGB auszugehen.

Randnummer 52

II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den vom Sozialgericht

Magdeburg zutreffend erkannten Rechtsgrundlagen. Auf die Gründe der

Vorinstanz wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.

Randnummer 53

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Randnummer 54

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und

§ 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Randnummer 55

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den gesetzlichen

Voraussetzungen (§ 160 Abs. 2 SGG) hierfür fehlt. Das BSG hat die

zugrunde liegenden Rechtsfragen spätestens seit den zitierten

Entscheidungen des Großen Senats sowie des 3. Senats vom 20.

November 2008 und des 1. Senats vom 16. Dezember 2008 und durch die

weiteren Folgeentscheidungen vom 22. April 2009 – B 3 KR

24/07 R sowie vom 8. September 2009 – B 1 KR 11/09 R, vom 17.

Dezember 2009 – B 3 KR 12/08 R und vom 22. Juni 2010 –

B 1 KR 1/10 R (jeweils zitiert nach juris) umfassend geklärt.

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