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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2011 – L 2 AL 51/10

Zulässigkeit der Aufrechnung einer bestandskräftig festgestellten Forderung der Agentur für Arbeit gegen den Arbeitslosengeldanspruch des Leistungsempfängers
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0922.L2AL51.10.0A
Normenkette
§ 51 Abs. 2 SGB I, § 9 SGB II, § 27 Abs. 1 SGB XII, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG

Orientierungssatz

1. Nach § 51 Abs. 2 SGB 1 kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen Gegenansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig i. S. des SGB 2 oder des SGB 12 wird. Für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit trifft den Leistungsberechtigten die Obliegenheit i. S. einer verstärkten Mitwirkungspflicht.(Rn.23)

2. Die Aufrechnungsentscheidung steht im Ermessen des Leistungsträgers. Bei seiner Entscheidung hat er die Interessen des Leistungsempfängers und die der Beitragszahler erkennbar gegeneinander abzuwägen.(Rn.25)

3. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ist dadurch ausgeschlossen, dass es dem Leistungsempfänger jederzeit möglich ist, eine etwaige Hilfebedürftigkeit nachzuweisen.(Rn.26)

4. § 51 SGB 1 enthält eine ausreichende Ermächtigung für eine Aufrechnung durch Verwaltungsakt. Es handelt sich hierbei um ein zivilrechtliches Rechtsinstitut, welches durch die Besonderheiten im Bereich des Sozialverwaltungsrechts überlagert wird.(Rn.27)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufrechnung einer

bestandskräftig festgestellten Forderung der Beklagte gegen ihn mit

seinem Arbeitslosengeldanspruch.

Randnummer 2

Der am 1947 geborene Kläger bezog seit 2004 zeitweilig

Arbeitslosengeld von der Beklagten und übte zahlreiche, teilweise

kurze Beschäftigungen aus. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 4.

Juni 2007 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 2. April 2007

auf und forderte mit Bescheid vom 10. Juli 2007 von dem Kläger die

Erstattung von ihm zu Unrecht gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe

von 933,16 EUR. Die Forderung ergab sich daraus, dass der Kläger

zwar eine Arbeitsaufnahme rechtzeitig bei der Beklagten angezeigt

hatte, die Verarbeitung durch die Beklagte aber nicht zeitnah

erfolgte, sodass eine Überzahlung eintrat. Die betreffenden

Bescheide wurden bestandskräftig. Auf Antrag des Klägers bewilligte

die Beklagte dem Kläger ab dem 11. November 2009 erneut

Arbeitslosengeld für die Dauer von 416 Tagen in Höhe von 22,82 EUR

täglich (684,60 EUR monatlich).

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 24. November 2009 teilte die Beklagte dem

Kläger mit, dass er in Höhe von 933,16 EUR zu hohe Leistungen

erhalten habe und geprüft werde, ob und in welcher Höhe diese

Rückforderung gegen den aktuellen Leistungsanspruch aufgerechnet

werden könne. Sie fügte einen Fragebogen im Hinblick auf die

Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch –

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei und bat um

Ausfüllung und Mitteilung bis zum 8. Dezember 2009. Mit Schreiben

vom 25. November 2009 teilte der Kläger mit, dass der Europäische

Gerichtshof in Luxemburg die Rechtssache zum Abschluss bringen

werde, da sie willkürlich sei und gegen das EU-Recht verstoße. Mit

weiterem Anhörungsschreiben vom 30. November 2009 teilte die

Beklagte dem Kläger erneut mit, dass eine Aufrechnung beabsichtigt

sei, wenn er jedoch nachweisen könne, dass er durch die Aufrechnung

hilfebedürftig werden würde; dann werde nicht aufgerechnet. Dies

solle anhand der Angaben im Fragebogen geprüft werden. Die Beklagte

fügte erneut einen Fragebogen als Anlage bei, welchen der Kläger

nicht zurücksandte.

Randnummer 4

Mit Aufrechnungsbescheid vom 14. Dezember 2009 teilte die

Beklagte dem Kläger mit, dass die Forderung aus dem Bescheid vom

10. Juli 2009 derzeit 933,16 EUR betrage und ab dem 1. Januar 2010

in Höhe von 3,33 EUR täglich gegen den Anspruch auf

Arbeitslosengeld aufgerechnet werde. Mit Änderungsbescheid vom 14.

Dezember 2009 teilte sie ihm weiter mit, das wegen der Aufrechnung

in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 10. Oktober 2010 täglich

19,49 EUR Arbeitslosengeld gezahlt würden, für den 11. Oktober 2010

22,06 EUR und ab dem 12. Oktober 2010 wieder 22,82 EUR täglich.

Gegen die Aufrechnung und die Reduzierung seines

Leistungsanspruches legte der Kläger Widerspruch ein.

Randnummer 5

Am 18. Dezember 2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht

Stendal (SG) erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz

nachgesucht (Az. S 4 AL 191/09 ER bzw. im Beschwerdeverfahren L 2

AL 3/10 B ER), um die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches

anzuordnen. Der einstweilige Rechtsschutzantrag war weder erstnoch zweitinstanzlich erfolgreich (Beschluss des Senates vom 15.

Februar 2010). Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 hat die

Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt:

Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er durch die Aufrechnung

hilfebedürftig werde, obwohl ihm hierzu ausdrücklich Gelegenheit

gegeben worden sei. Auch aus dem Akteninhalt sei nicht zu

entnehmen, dass er hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des

Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)

würde. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei

berücksichtigt worden, dass dem Kläger der hälftige Leistungssatz

(11,41 EUR) täglich verbleiben müsste. Wegen der Besonderheiten des

Einzelfalles sei der tägliche Leistungssatz von 22,82 EUR jedoch

nur um 3,33 EUR täglich reduziert worden. Die Beklagte

berücksichtige insoweit, dass der Kläger die Arbeitsaufnahme

rechtzeitig angezeigt habe, aber die Verarbeitung durch die

Beklagte nicht zeitnah erfolgt sei. Des Weiteren berücksichtige

sie, dass der Kläger alleinstehend sei. Von der Aufrechnung könne

jedoch nicht gänzlich abgesehen werden, da der Kläger durch die

Überzahlung des Arbeitslosengeldes aufgrund der Arbeitsaufnahme

einen Vermögensvorteil erlangt habe, da er sowohl Arbeitslosengeld

als auch Arbeitsentgelt bezogen habe. Die Aufrechnung in Höhe von

3,33 EUR täglich werde daher für angemessen gehalten.

Randnummer 6

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Er habe

die Überzahlung nicht verursacht. Die von der Beklagten

herangezogene Aufrechnungsvorschrift im Sozialgesetzbuch Erstes

Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) verstoße gegen höherrangiges

Recht. Eine solche Aufrechnung verstoße gegen das Grundgesetz,

EU-Recht und gegen die "Konvention der Menschenrechte der

UNO".

Randnummer 7

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2010 die Klage

abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die

Beklagte sei berechtigt, die bestandskräftig festgestellte

Forderung bis zur Hälfte des Arbeitslosengeldanspruches des Klägers

aufzurechnen. Die Aufrechnung sei in Höhe von monatlich 99,90 EUR

erfolgt, mithin betreffe sie weniger als die Hälfte seines

Leistungsanspruchs. Dass der Kläger durch die Aufrechnung

hilfebedürftig im Sinne des SGB II werde, sei nicht ersichtlich. Er

habe auch hierzu nichts vorgetragen. Den Fragebogen, den die

Beklagte ihm zugesandt habe, habe er nicht ausgefüllt und nicht

zurückgesandt. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht

ersichtlich.

Randnummer 8

Der Kläger hat gegen den ihm am 14. Juni 2010 zugestellten

Gerichtsbescheid des SG am 17. Juni 2010 Berufung eingelegt und zur

Begründung insbesondere ausgeführt: Er halte schon die

Rückforderung für nicht berechtigt, außerdem halte er die

Aufrechnung für unrechtmäßig. Sie führe zu einer sozialen

Ausgrenzung. Seinen bisherigen Lebensstandard, der sich auf einem

normalen Niveau bewege, könne er mit der vorgenommenen Aufrechnung

nicht mehr halten. Er habe den Bogen zu den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ausgefüllt, weil er die

Erfahrung gemacht habe, dass mit solchen Angaben

"Schindluder" getrieben werden könne. Außerdem komme es

hierauf überhaupt nicht an, weil eine solche Aufrechnung ohnehin

unrechtmäßig sei. Fragebogen und Hilfebedürftigkeit ständen niemals

zur Debatte. Sein Recht auf Eigentum nach dem Grundgesetz (Art. 14

GG) werde verletzt, ihm würden schwere Nachteile zugefügt. Er

bestehe auf der Auszahlung der vollen Höhe des

Arbeitslosengeldanspruchs. Die Beklagte wolle ihre Schuld nicht

zugeben. Es bestehe eine Gefährdung des Grundgesetzes und der

Strukturen der Europäischen Union. Hierbei verweise er insbesondere

auf Art. 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach u.

a. jeder das Recht auf einen Lebensstandard habe, der seine und

seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich

Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige

soziale Leistungen. Das SGB I stehe nicht über dem Grundgesetz und

EU-Recht. Deshalb sei der Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof

vorzulegen mit Verweis auf den Vertrag von Lissabon. Der soziale

Schutz müsse auch bei einer Aufrechnung erhalten bleiben.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 10. März 2011 hat der Senat einen neu in der

Berufungsinstanz gestellten Antrag des Klägers auf Schadensersatz

gegen Mitarbeiter der Beklagten abgetrennt und mit Beschluss vom

16. März 2011 den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Stendal

verwiesen.

Randnummer 10

Der Kläger beantragt,

Randnummer 11

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2010

und den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 aufzuheben und ihm

das nicht ausbezahlte Arbeitslosengeld für 1. Januar 2010 bis 22.

Juni 2010 in Höhe von insgesamt 566,10 EUR zu zahlen.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 14

Sie führt zur Begründung aus: Sie habe das ihr zustehende

Ermessen dahingehend ausgeübt, dass statt der nach dem Gesetz

möglichen Aufrechnung bis zur Hälfte des Leistungssatzes nur ein

Betrag von 100,00 EUR monatlich aufgerechnet werde, damit eine

Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht eintrete. Der Kläger habe

zur Entscheidungsfindung nichts beigetragen und trage auch im

Beschwerdeverfahren nichts zur Sache bei, sodass die

Aufrechnungsentscheidung zutreffend sei.

Randnummer 15

Die Beklagte nahm vom 1. Januar 2010 bis 22. Juni 2010 eine

entsprechende Aufrechnung vor. Danach nahm der Kläger wieder eine

Arbeit auf. Seit dem 19. Dezember 2010 war der Kläger wieder

arbeitslos. Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 teilte die Beklagte

dem Kläger mit, dass die Forderung aus der Überzahlung noch 367,06

EUR betrage und ab dem 1. Februar 2011 in Höhe von 0,33 EUR täglich

gegen den Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgerechnet werde. Seit

dem 28. Februar 2011 hat der Kläger wieder eine

versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

Randnummer 16

Im Erörterungstermin vom 4. August 2010 hat der Berichterstatter

dem Kläger im Einzelnen dargelegt, welche konkreten Angaben nötig

sind, um die Hilfebedürftigkeit prüfen zu können. Der Kläger hat

entsprechende Angaben in der Folgezeit nicht gemacht.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagte

ergänzend Bezug genommen. Diese Akten sind bei der

Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.

Gründe

Randnummer 18

Die Berufung ist statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Sozialgerichtsgesetz SGG -). Der Wert des Beschwerdegegenstandes

lag über 750 EUR. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 17.

Juni 2010 bezog sich der wirtschaftliche Wert der Aufrechnung noch

auf die gesamte Forderung in Höhe von 933,16 EUR. Erst mit der

Arbeitsaufnahme zum 23. Juni 2010 und der Einstellung der

Aufrechnung durch die Beklagte reduzierte sich der wirtschaftliche

Wert des Streitgegenstandes im Verlauf des Berufungsverfahrens auf

unter 750 EUR. Dies ist jedoch unbeachtlich. Die Berufung ist form-

und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

Randnummer 19

Gegenstand der Berufung ist nur der Aufrechnungsbescheid vom 14.

Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.

Januar 2010 und die daraus resultierende verminderte Auszahlung des

Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Änderungsbescheid vom 14. Dezember

2009). Dagegen ist der Folgeaufrechnungsbescheid vom 11. Februar

2011 und die daraus resultierende Verminderung des Alg-Anspruches

nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites. Nach § 96 SGG wird ein

neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des

Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides

ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder

ersetzt. Der betreffende Verwaltungsakt trifft jedoch eine neue

Verwaltungsentscheidung über den Restrückforderungsbetrag auf der

Grundlage der aktuellen Verhältnisse. Die frühere Entscheidung wird

damit nicht abgeändert oder ersetzt. Ihre Wirkung hat mit der

Arbeitsaufnahme und der Aufhebung der Leistungsbewilligung

geendet.

Randnummer 20

Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht

entschieden, dass die Klage abzuweisen ist. Denn die Bescheide vom

14. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.

Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen nicht die Rechte des

Klägers. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des

restlichen Arbeitslosengeldes, der Anspruch ist durch die

Aufrechnung erloschen.

Randnummer 21

Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage in Verbindung mit

einem Folgenbeseitigungsanspruch durch den bereits erfolgten

Vollzug des Verwaltungsaktes. Die Beklagte hat über die Aufrechnung

in Form eines Verwaltungsaktes entschieden. Sie hatte dem Kläger

zuvor bereits höhere Leistungen in der gewünschten Höhe bewilligt.

Der Vollzug der Verrechnung bewirkt keine Erledigung des

Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 2 SGB X auf sonstige Weise (so

anscheinend BSG, Urteil vom 27. März 2007 – B 13 RJ 43/05 R,

Rn. 13 – zitiert nach juris). Denn eine Erledigung eines

Verwaltungsaktes tritt grundsätzlich nicht allein wegen der

Vollziehung des Verwaltungsaktes ein, solange diese zumindest für

die Zukunft rückgängig gemacht werden kann (Keller in

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 131 RN. 7a m.w.N.;

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg v. 25. November 2010 – L 27

R 947/07 – zitiert nach juris). Dies ist bei einem auf eine

Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt der Fall. Rechtswirkungen

entfaltet der Aufrechnungsverwaltungsakt insoweit, als er der

vollständigen Auszahlung des Arbeitslosengeldes entgegensteht. Eine

Rückgängigmachung der Vollziehung läge in der Auszahlung des

einbehaltenen Arbeitslosengeldes.

Randnummer 22

Die Aufrechnung der Beklagten war rechtmäßig und der Kläger hat

keinen Anspruch auf weiteres Arbeitslosengeld in Höhe von 3,33 EUR

täglich für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 22. Juni 2010. Die

Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung und der Höhe des

Leistungsanspruches hängt nicht davon ab, ob die ausgesprochene

Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt ergehen durfte oder nicht

(hierzu ist eine Vorlage vor den Großen Senat des

Bundessozialgerichts anhängig: Vorlagebeschluss vom 25. Februar

2010 – B 13 R 76/09 R – zitiert nach juris). Auch nach

der Auffassung, die für die Aufrechnung von einer

verwaltungsrechtlichen Willenserklärung ausgeht und einen

Verwaltungsakt nicht für zulässig hält (so der 4. Senat des

Bundessozialgerichts z. B. im Urteil vom 24. Juli 2003 – SozR

4-1200 § 52 Nr. 1 und Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R

71/06 R – zitiert nach juris) liegt in dem Verwaltungsakt

zugleich die betreffende verwaltungsrechtliche Willenserklärung.

Bei der materiell rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der

Aufrechnung wirkt sich dieser Streit daher nicht aus.

Randnummer 23

Gemäß § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner

Teil - (SGB I) kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche

auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen

Gegenansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte

aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er

dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften

Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung

für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Die Sonderregelungen

in § 51 SGB I überlagern die allgemeinen Voraussetzungen für eine

Aufrechnung, die ebenfalls vorliegen müssen. Es bestand eine

Aufrechnungslage. Es handelt sich um gleichartige Geldforderungen

im Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Gegenforderung der Beklagten ist

vollwirksam und fällig, die Forderung des Klägers bereits

entstanden und erfüllbar. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen

Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes,

mithin zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen. Die diesbezüglichen

Verwaltungsentscheidungen sind bestandskräftig geworden. Die

Überzahlung beruhte darauf, dass der Kläger gleichzeitig sowohl

Arbeitslosengeld als auch Arbeitsentgelt bezogen hat. Die

Aufrechnungserklärung ist auch hinreichend bestimmt. Es ist aus dem

Verfügungssatz erkennbar mit welcher Forderung und in welcher Höhe

aufgerechnet wird.

Randnummer 24

Die Beklagte ist nach § 51 Abs. 2 SGB I berechtigt, bis zur

Hälfte des Arbeitslosengeldanspruches des Klägers aufzurechnen. Sie

rechnet hier in Höhe von 3,33 EUR täglich auf, also in Höhe eines

Betrages, der weit unterhalb der Hälfte der täglichen Leistungen

des Klägers in Höhe von 22,82 EUR liegt. Der Kläger hat nicht

nachgewiesen, dass er durch diese Aufrechnung hilfebedürftig im

Sinne des SGB II oder des SGB XII würde. Er hat auch nicht

vorgetragen und es ist auch nicht aus anderen Umständen

ersichtlich, dass eine solche Hilfebedürftigkeit zu befürchten war.

Den ihm von der Beklagten zugesandten Fragebogen hat er nicht

ausgefüllt und nicht zurückgesandt. Er hat dem SG vielmehr

mitgeteilt, dass der Fragebogen und die Hilfebedürftigkeit nicht

zur Debatte ständen. Auch nach umfangreicher Erläuterung im

Erörterungstermin vor dem Berichterstatter und einer nachgehenden

Auflage war der Kläger nicht bereit diese Angaben zu tätigen, weil

er die "Gefahr das Schindluders" mit seinen Informationen

sah. Ohne Zustimmung des Klägers kann auch das Gericht die

Informationen nicht von Banken, Versicherungen und Finanzämtern

einholen. Für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit trifft den

Leistungsberechtigten die Obliegenheit, im Sinne einer verstärkten

Mitwirkungspflicht (vgl. Seewald in KassKomm SGB, § 51 SGB I, Rn.

19a). Entscheidet er sich nach umfangreicher Belehrung dazu, solche

Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht

abgeben zu wollen, ist dies sein Recht, er trägt jedoch dann die

Konsequenzen, wenn sich die Hilfebedürftigkeit nicht aus anderen

Umständen ergibt. Allein der Umstand, dass nach der Aufrechnung nur

noch eine Arbeitslosengeldzahlung, welche 225,70 EUR über dem

Regelsatz (ohne Kosten der Unterkunft) liegt, gezahlt wird, reicht

dafür nicht aus. Auch wenn eine Hilfebedürftigkeit allein nach der

Höhe des Arbeitslosengeldes in Abhängigkeit von den jeweiligen

Unterkunftskosten möglich erscheint, kann dies nicht geprüft

werden. Der Kläger hat seine Unterkunftskosten nicht mitgeteilt.

Auch seine Vermögensverhältnisse oder etwaigen sonstigen Einkünfte

sind nicht bekannt. Der Kläger hat auch nicht zeitnah eine von

Bedürftigkeit abhängende Leistung bezogen (z. B. bis 31. Dezember

2004 Arbeitslosenhilfe bzw. ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II)

aus der auf eine aktuelle Bedürftigkeit hätte geschlossen werden

können. D. h. die Beschränkung der privilegierten Aufrechnung durch

den Leistungsträger greift nicht ein.

Randnummer 25

Die Aufrechnungsentscheidung steht im Ermessen der Beklagten.

Dies zeigt schon die Formulierung, wonach der Leistungsträger

aufrechnen kann. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Gemäß § 54

Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen die Gerichte nur prüfen, ob die Verwaltung

die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem

Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden

Weise Gebrauch gemacht hat. Dazu gehört auch, festzustellen, ob der

Leistungsträger überhaupt seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung

nachgekommen ist. Die Beklagte hat zumindest im

Widerspruchsbescheid ausreichende Ermessenserwägungen angestellt.

Sie hat erkannt, dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist. Bei der

Entscheidung hat sie die Interessen des Leistungsempfängers und die

Interessen der Beitragszahler gegeneinander abgewogen und auch die

Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung des

Ermessens ausgegangen ist. Sie hat zugunsten des Klägers

berücksichtigt, dass er die Arbeitsaufnahme rechtzeitig angezeigt

hat, aber die Verarbeitung durch die Verwaltung nicht zeitnah

erfolgt ist und dass er alleinstehend ist und die Kosten nicht

aufteilen kann. Des weiterein hat sie berücksichtigt, dass die Höhe

des dem Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes bei einer

weitergehenden Kürzung die Höhe der Regelleistung nicht mehr

überschreiten würde. Sie hat deshalb nicht den vollen

Minderungsbetrag angesetzt. Zugleich hat sie berücksichtigt, dass

der Kläger einen Vermögensvorteil erlangt hat. Dem Kläger verblieb

ein Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von 584,70 EUR.

Randnummer 26

Soweit der Kläger meint, die behördliche Entscheidung bzw. § 51

Abs. 2 SGB I seien nicht mit dem Grundgesetz (GG) oder dem

Europäischen Recht vereinbar, folgt der Senat dieser Auffassung

nicht. Die Regelung ist vielmehr verfassungsgemäß. Ein Verstoß

gegen Artikel 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip

des Artikels 20 Abs. 1 GG ist insbesondere dadurch ausgeschlossen,

dass es dem Kläger jederzeit möglich ist, eine etwaige

Hilfebedürftigkeit nachzuweisen (§ 51 Abs. 2 SGB I). Aus diesem

Grund liegt auch kein Verstoß gegen die im Europäischen Recht

geltenden Menschenrechtsstandards vor. Gefordert ist nur die

Wahrung eines sozialen Mindeststandards. Gerade die Einhaltung

dieser Mindeststandards (sozioexistenzielles Minimum) ist durch die

Beschränkung der Aufrechnung, wenn sonst Hilfebedürftigkeit nach

dem SGB XII oder SGB II eintreten würde, gewährleistet. Eine

Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards lässt sich aus den

europäischen Normen nicht ableiten.

Randnummer 27

Der betreffende Aufrechnungsbescheid war auch nicht – ohne

Auswirkung auf das Ergebnis – aus formellen Gründen

aufzuheben, weil die durch ihn ausgesprochene Aufrechnungserklärung

nicht als Verwaltungsakt hätte ergehen dürfen. Zu der Frage, ob die

Aufrechnung durch Verwaltungsakt oder durch eine

verwaltungsrechtliche Willenserklärung auszuüben ist, besteht in

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Uneinigkeit. Der 4.

Senat vertritt, die Auffassung, dass ein Aufrechnungsverwaltungsakt

als "Anscheinsverwaltungsakt" aufzuheben ist (Urteil vom

24. Juli 2003 – SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; Urteil vom 5.

September 2006 – B 4 R 71/06 R – zitiert nach juris);

demgegenüber vertritt u. a. der 13. Senat die Auffassung, die

Aufrechnung sei durch Verwaltungsakt auszuüben und hat die

Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt

(Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2010 – B 13 R 76/09 R

– zitiert nach juris). Der Senat folgt der Auffassung, dass § 51 SGB I eine ausreichende Ermächtigung für eine Aufrechnung durch

Verwaltungsakt geschaffen hat. Es handelt sich um ein

zivilrechtliches Rechtsinstitut, welches aber durch die

Besonderheiten im Bereich des Sozialverwaltungsrechtes überlagert

wird. So muss die Behörde bei der Ausübung der Aufrechnung eine

Ermessensentscheidung treffen. Der Gesetzgeber selbst hat deutlich

gemacht, dass er von einem Verwaltungsakt ausgeht. So muss vor

einem Verwaltungsakt, der in die Rechte eines Beteiligten

eingreift, eine Anhörung durchgeführt werden. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X ist eine solche Anhörung entbehrlich, wenn gegen Ansprüche

oder mit Ansprüchen von weniger als 70 EUR aufgerechnet oder

verrechnet werden soll. Diese Regelung impliziert, dass die Behörde

ermächtigt ist, die Aufrechnung oder Verrechnung durch

Verwaltungsakt zu erklären.

Randnummer 28

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Randnummer 29

Die Revision war nicht nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen

grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung

liegt dann vor, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung

über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der

Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse

erforderlich ist und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht

zu erwarten ist. Hierfür muss auch die rechtliche Frage, für den zu

entscheidenden Fall erheblich sein, denn die Klärungsfähigkeit

schließt die Entscheidungserheblichkeit ein (vgl. Leitherer in

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 160 Rn. 9). Die

Frage, ob die Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt erklärt

werden muss oder ob dies nicht zulässig ist, berührt in dieser

Konstellation das Ergebnis dieses Rechtsstreites nicht.

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