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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.09.2010 – L 10 KR 5/09

Haftung einer Gesellschafterin für Beitragsschulden einer Vor-GmbH - beitragsrechtlicher Haftungsbescheid bei sog unechter Vorgesellschaft
Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:0909.L10KR5.09.0A
Normenkette
§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV vom 13.06.1994, § 28f Abs. 3 S. 5 SGB IV vom 13.06.1994, § 33 SGB X, § 128 S. 1 HGB, § 123 Abs. 2 HGB ... mehr

Leitsatz

1. Zur Auslegung eines "Beitragsbescheides" als Haftungsbescheid und zu dessen hinreichender Bestimmtheit. (Rn.27)

2. Zur persönlichen Haftung der Gesellschafterin einer sog "unechten Vorgesellschaft", wenn diese Gesellschaft mit Wissen der Gesellschafterin über Monate hinweg ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, ohne einen Antrag auf Eintragung der GmbH in das Handelsregister zu stellen. (Rn.32)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Sozialgerichts Magdeburg vom 25. November 2008 S 12 KR 66/05 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2002 in Gestalt

des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2005 wird teilweise

aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin hat der Beklagten gesamtschuldnerisch

Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.789,20 EUR

zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 5.451,50 EUR sowie Mahn- und

Pfändungsgebühren iHv 244,45 EUR zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 12.844,22 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitig ist die Haftung einer Gesellschafterin für

Beitragsschulden der Vor-GmbH.

Randnummer 2

Die Klägerin schloss am 28. April 1998 gemeinsam mit ihrem

Ehemann sowie den Eheleuten K einen notariell beurkundeten

Gesellschaftsvertrag über die Gründung der HSD H. S. D. GmbH (HSD

GmbH iG). Jeder der vier Gründungsge-sellschafter hielt 25 % des

Stammkapitals von 50.000,00 DM. Gemäß notariell beurkundetem

Änderungsvertrag vom 11. Mai 1998 schied der Gesellschafter Ehemann

K aus; zugleich trat der Gesellschafter M in die Gesellschaft ein.

Die Anteile wurden auf 40 % für die Ehefrau K und 20 % für die

übrigen drei Gesellschafter festgesetzt. Geschäftsführer waren und

blieben der Ehemann K und der Ehemann der Klägerin.

Randnummer 3

In den Monaten Mai bis August 1998 beschäftigte die HSD GmbH iG

insgesamt zehn Arbeitnehmer (vgl. die Aufstellung auf S. 4 des

erstinstanzlichen Urteils). Gesamtsozialversicherungsbeiträge

wurden nicht abgeführt. Die Beklagte errechnete für die zehn

Beschäftigten im vorgenannten Zeitraum

Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten-,

Arbeitslosen- und Pflegeversicherung iHv 25.015,24 DM (entspricht

12.790,09 EUR). Diese Beitragsforderung ergibt sich aus den

Beitragsnachweisen der HSD GmbH iG gegenüber der beklagten

Krankenkasse.

Randnummer 4

Die Gesellschafterversammlung der HSD GmbH iG beschloss in ihrer

Sitzung am 10. August 1998, die Gesellschaft mit Wirkung zum 31.

August 1998 zunächst zum Ruhen zu bringen. Außerdem heißt es im

Protokoll:

Randnummer 5

"Durch fehlendes Eigenkapital zur Gründung einer GmbH wird

beschlossen, dass während einer Frist von einem Jahr die

Gesellschafter die Möglichkeit der Aufbringung von finanziellen

Mitteln, die zur Gründung einer GmbH benötigt werden, zu

gewähren" (Bl 152 Gerichtsakte = GA).

Randnummer 6

Zum 31. August 1998 meldete die HSD GmbH iG sämtliche

Arbeitnehmer bei der Beklagten ab. Gemäß notariellem Protokoll

erklärten die Gründungsgesellschafter der HSD GmbH iG am 29. März

1999:

Randnummer 7

"Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das

Handelsregister konnte bisher noch nicht erfolgen, da die

Stammeinlageverpflichtung teilweise nicht erfüllt werden

konnte."

Randnummer 8

Zugleich hoben die Gesellschafter den GmbH-Gründungsvertrag

nebst Änderungen einvernehmlich auf (Bl 153 154 GA).

Randnummer 9

Nach gesonderten Anhörungen der Klägerin und ihres Ehemanns (Bl

133 Verwaltungsakte = VA) erließ die Beklagte gegen die Eheleute

jeweils Haftungsbescheide vom 21. Januar 2002 für

Gesamtsozialversicherungsbeiträge der HSD GmbH iG aus der Zeit vom

1. April 1998 bis zum 31. August 1998 in Höhe von 18.393,77 EUR

ein-schließlich Säumniszuschlägen, Kosten und Gebühren (Bl 34 GA).

Ferner richtete sie unter dem 27. Februar 2002 jeweils Mahnungen an

die Eheleute über den Betrag von 18.654,77 EUR (Bl 150 VA). Daraus

ergibt sich, dass der Forderung Beitragsrückstände iHv 12.844,22

EUR zzgl Säumniszuschlägen (5.586,10 EUR) und Mahngebühren (224,45

EUR) zugrunde lagen. In der Folgezeit versuchte die Beklagte

vergeblich, gegen die Klägerin und ihren Ehemann aus dem

Haftungsbescheid zu vollstrecken. Ein Antrag des Finanzamtes auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin

wurde im Oktober 2002 mangels Masse abgelehnt (Bl 219 VA). Zuletzt

wurde die Klägerin unter dem 10. März 2003 von der

Gerichtsvollzieherin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

geladen. Der Ladung beigefügt war eine detaillierte

Forderungsaufstellung der Beklagten vom 19. Dezember 2002 (Bl 231,

250 VA).

Randnummer 10

Auf den Einwand der Klägerin, den Bescheid vom 21. Februar 2002

nicht erhalten zu haben, leitete die Beklagte den Bescheid deren

Bevollmächtigten am 24. März 2003 zu. Zur Erledigung einer

Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin (SG Magdeburg S 21 KR

192/03 ER) vereinbarten die Beteiligten, zunächst ein

Widerspruchsverfahren in Bezug auf den vorgenannten Bescheid

durchzuführen und vor dessen Abschluss weitere

Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorzunehmen. Mit Bescheid vom 22.

März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den

Bescheid vom 21. Januar 2002 als unbegründet zurück. Die Klägerin

hafte als Gründungsgesellschafterin der HSD GmbH iG unmittelbar und

unbeschränkt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, da es sich

bei der HSD GmbH iG um eine sogenannte unechte Vor-GmbH gehandelt

habe.

Randnummer 11

Mit ihrer am 25. April 2005 erhobenen Klage wendet sich die

Klägerin gegen ihre Inanspruchnahme. Sie beruft sich auf einen

notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung der GmbH in das

Handelsregister und bestreitet, den Beitragsbescheid vom 21. Januar

2002 erhalten zu haben. Eine unbeschränkte unmittelbare Haftung

treffe sie nicht. Sie habe ihre Einlage voll erbracht. Die Firma

sei durch Herrn K fortgeführt worden.

Randnummer 12

Demgegenüber hat die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung zur

Haftung der Klägerin als Gründungsgesellschafterin einer unechten

Vor-GmbH festgehalten und im Rechtsstreit weitere

Forderungsaufstellungen zur Akte gereicht.

Randnummer 13

Das Sozialgericht hat den Ehemann K als Inhaber der

fortgeführten Einzelfirma HSD, die Träger der Renten- und

Pflegeversicherung sowie die Agentur für Arbeit beigeladen. Mit

Urteil vom 25. November 2008 hat es im Einverständnis der

Beteiligten ohne mündliche Verhandlung den Bescheid der Beklagten

vom 21. Januar 2002 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23.

März 2005 folgendermaßen abgeändert:

Randnummer 14

Die Klägerin hat der Beklagten Gesamtsozialversicherungsbeiträge

in Höhe von 2.557,84 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 1

% monatlich aus 600,00 EUR seit Juni 1998, aus 1200,00 EUR seit

Juli 1998, aus 1900,00 EUR seit August 1998 und 2550,00 EUR seit

September 1998 zu zahlen.

Randnummer 15

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es

ausgeführt, dass die Beklagte gemäß §§ 28h Abs 1, 28i SGB IV als

Einzugstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der

Arbeitnehmer der HSD GmbH iG zuständig sei. Diese habe gemäß §§ 28d

Satz 1 und 2, 28e Abs 1 SGB IV als Arbeitgeberin die

Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.789,20 EUR für die

Monate Mai bis August 1998 zu zahlen. Dies ergebe sich aus den von

der Beklagten ermittelten Entgelten (Bl 54 f VA). Weitere

sozialversicherungspflichtige Entgelte könnten nicht festgestellt

werden. Die Gesellschaft habe mit Einverständnis der Klägerin ihren

Geschäftsbetrieb im Gründungsstadium aufgenommen. Die Klägerin

hafte für die Beitragsrückstände wegen Vermögenslosigkeit der

Gründungsgesellschaft zwar persönlich, jedoch nur in Höhe ihres

Anteils von 20 % (= 2.557,84 EUR). Der Anspruch auf die

Säumniszuschläge beruhe auf § 24 SGB IV. Mahn-, Pfändungs- und

Rechtsverfolgungskosten stünden der Beklagten nicht zu, da der

Ausgangsbescheid der Klägerin erst am 24. März 2003 zu Händen

ihres Bevollmächtigten bekannt gegeben worden sei und nicht

festgestellt werden könne, dass der Beklagten nach diesem Zeitpunkt

Rechtsverfolgungskosten entstanden seien. Eine Haftung für etwaige

Mahn- und Vollstreckungskosten aus der Rechtsverfolgung gegenüber

anderen Mitgesellschaftern (§ 6 Abs 2

Verwaltungsver-fahrenskostenVO VwVKostVO) treffe die Klägerin

nicht, da sie nur anteilig hafte.

Randnummer 16

Gegen das der Beklagten am 19. Dezember 2008 zugestellte Urteil

hat diese am 19. Januar 2008 Berufung eingelegt. Darin macht sie

unter Anführung von Rechtsprechung geltend, dass das Sozialgericht

zu Unrecht eine persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische

Haftung der Klägerin verneint habe. Die Eintragung der HSD GmbH iG

in das Handelsregister sei von Anfang an nicht mit dem nötigen

Nachdruck betrieben worden mit der Folge, dass es sich um eine

sogenannte unechte Vor-GmbH gehandelt habe.

Randnummer 17

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 18

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg aufzuheben und die Klage

abzuweisen.

Randnummer 19

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 20

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Randnummer 21

Unter dem 15. September 2009 hat das Amtsgericht Stendal als

zuständiges Registergericht auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass

ein Antrag auf Eintragung der HSD GmbH iG in das Handelsregister

nicht eingegangen sei (Bl 390 GA).

Randnummer 22

Die Beklagte hat erklärt, an den im Bescheid vom 21. Februar

2002 enthaltenen Beitragsrückständen (12.844,22 EUR) nur im Umfang

der vom Sozialgericht festgestellten Rückstände für die Monate Mai

bis August 1998 festzuhalten (12.789,20 EUR) und für April 1998

keine Beiträge zu fordern (Bl 434 GA). Der Senat hat die Beiladung

des Ehemanns K als (etwaiger) Inhaber der fortgeführten Einzelfirma

HSD aufgehoben.

Randnummer 23

Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die

Beiakte S 21 KR 192/03 ER haben vorgelegen und waren Gegenstand der

Beratung und Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den

Inhalt der vorgenannten Akten ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 24

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten

damit einverstanden erklärt haben.

Randnummer 25

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, soweit diese

nicht selbst im Erörterungstermin am 23. November 2009 die dem

angegriffenen Haftungsbescheid zugrundeliegende Forderung

geringfügig um die Beiträge für den Monat April 1998 (55,02 EUR)

reduziert hat. In dem verbleibenden Umfang ist der Bescheid

entgegen der Auffassung des Sozialgerichts rechtmäßig und verletzt

die Klägerin nicht in ihren Rechten. Über den vom Sozialgericht

bereits rechtskräftig ausgeurteilten Haftungsanteil von 20 % hinaus

schuldet die Klägerin der Beklagten unmittelbar und

gesamtschuldnerisch die vollen Gesamtsozialversicherungsbeiträge

aus den Monaten Mai bis August 1998 nebst Nebenforderungen nach

Maßgabe des Urteilstenors.

Randnummer 26

1. Der Bescheid vom 21. Februar 2002 ist dem Bevollmächtigten

der Klägerin unbestritten spätestens mit Schreiben vom 24. März

2003 zugegangen. Der Bescheid ist in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 auch inhaltlich

ausreichend bestimmt iSv § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB

X).

Randnummer 27

a. Der Sache nach handelt es sich um einen Haftungsbescheid,

auch wenn er mit "Beitragsbescheid" überschrieben ist.

Denn er entscheidet nicht über die Beitragsschuld eines

Arbeitgebers einschließlich der Versicherungs- und Beitragspflicht

von Arbeitnehmern, sondern lediglich darüber, ob die Klägerin für

eine anderweitig festgestellte Beitragsforderung gegen die HSD GmbH

iG haftet (vgl BSG 8. Dezember 1999 B 12 KR 18/99 R, BSGE 85,

200).

Randnummer 28

b. Ein solcher Haftungsbescheid genügt dem

Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB X, wenn aus ihm die Höhe der

gegen die Arbeitgeberin erhobenen Beitragsforderung und der

Nebenforderungen sowie der Haftungsgrund ersichtlich sind.

Randnummer 29

Für den Haftungsbescheid ist nur das Bestehen einer

Beitragsforderung gegen den Arbeitgeber und die Haftung des

Adressaten hierfür rechtsbegründend. Das Bestehen von

Versicherungs- und Beitragspflicht der Arbeitnehmer sowie die

richtige Beitragshöhe sind lediglich Vorfragen, über die eine

Einzugsstelle in einem Haftungsbescheid nicht mit Bindungswirkung

gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmern entscheidet. Diese brauchen

deshalb im Streit um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides

auch nicht vom Verwaltungsverfahren benachrichtigt und im Prozess

nicht notwendig beigeladen zu werden (vgl BSG 8. Dezember 1999 B

12 KR 10/98 R, BSGE 85, 192, in Juris unter Rn 15 aE). Aus diesem

Grund hat der Senat die vom Sozialgericht vorgenommene Beiladung

des Ehemanns K als etwaigem Rechtsnachfolger der HSD GmbH iG wieder

aufgehoben. Hingegen sind die Fremdversicherungsträger auch in

solchen Prozessen notwendig beizuladen, weil es um die Haftung für

die Beiträge zu diesen Versicherungszweigen geht (BSG 8. Dezember

1999 B 12 KR 10/98 R, aaO).

Randnummer 30

Für den Erlass von Haftungsbescheiden mit geringeren

Anforderungen an die Bestimmtheit besteht in der Praxis häufig

Bedarf, wenn die Beiträge bisher vom Arbeitgeber ohne Erlass eines

Bescheides entrichtet worden sind, er dann aber wirtschaftlich

hierzu nicht mehr imstande ist. In diesen Fällen ist die

Beitragsforderung in der Regel schon durch Beitragsnachweise oder

andere Unterlagen oder Angaben des Arbeitgebers hinreichend

konkretisiert. Nur auf einer solchen Grundlage ist es der

Einzugsstelle überhaupt möglich, eine bestimmte Haftungssumme

festzusetzen. Liegt eine Konkretisierung der Beiträge durch den

Arbeitgeber vor, so muss sich der Haftende diese zurechnen lassen

(vgl BSG 8. Dezember 1999 B 12 KR 18/99 R, BSGE 85, 200).

Randnummer 31

So liegt es hier. Die HSD GmbH iG hat der Einzugstelle

Beitragsnachweise gemäß § 28f Abs 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch

(SGB IV) in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung

eingereicht, auf deren Grundlage die Beklagte zunächst die

Beitreibung gegen die Arbeitgeberin (HSD GmbH iG) betrieb. Die

Beitragsnachweise sind dabei gemäß § 28f Abs 3 Satz 5 SGB IV

unmittelbar Vollstreckungsgrundlage. Diese Konkretisierung der

Beiträge muss sich die Klägerin als Haftende zurechnen lassen (vgl

BSG 8. Dezember 1999 B 12 KR 18/99 R, BSGE 85, 200). Im Übrigen

ergab sich die Spezifizierung der Haftungssumme sowohl aus der

Mahnung vom 27. Februar 2002 als auch aus dem Schreiben den

Beklagten vom 19. Dezember 2002, das der Klägerin unbestritten mit

der Ladung vom 10. März 2003 zu dem Termin zur Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung zuging. Auch der Grund für die

Haftung der Klägerin, nämlich als Gründungsgesellschafterin der

nicht zur Eintragung gelangten Vor-GmbH, ist in dem angegriffenen

Bescheid ausreichend konkretisiert.

Randnummer 32

2. Die Klägerin haftet auch gemäß § 128 Abs 1 Handelsgesetzbuch

(HGB) persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die

Beitragsschulden der HSD GmbH iG. Denn bei der HSD GmbH iG, deren

Gründungsgesellschafterin die Klägerin war, handelte es sich um

eine sogenannte "unechte Vor-Gesellschaft", für welche

das Haftungsprivileg der Vorgesellschaft nicht gilt.

Randnummer 33

a. Eine Vor-GmbH wird als unechte Vorgesellschaft behandelt,

wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen wird, weil ua die

Gründer von vornherein nicht die Absicht hatten, die Eintragung als

GmbH zu erreichen, oder wenn der Eintragungsantrag nicht ernsthaft

weiter betrieben wird, insbesondere bestehende

Eintragungshindernisse nicht beseitigt oder Eintragungsunterlagen

nicht unverzüglich beschafft werden, oder wenn die Eintragung aus

anderen Gründen scheitert und die Gesellschaft trotzdem ihre

Geschäfte weiter betreibt. Die Übertragung von Haftungsprivilegien

bei der eingetragenen GmbH auf die Vor-GmbH ist nur gerechtfertigt,

wenn die Eintragung angestrebt wird. Ist das nicht der Fall, wird

die Geschäftstätigkeit aber fortgesetzt, sind die Regelungen einer

zivilrechtlichen Personengesellschaft anzuwenden. Hat die (unechte)

Vorgesellschaft wie hier ein Handelsgewerbe iS des § 1 Abs 2 HGB

betrieben, gelten die Grundsätze der Haftung in der offenen

Handelsgesellschaft (§ 123 Abs 2, § 128 HGB), andernfalls mit

gleichem Ergebnis das Haftungsrecht der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts (§ 718 iVm §§ 427, 431 BGB). Wird die Eintragungsabsicht

erst nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit aufgegeben, werden von

dieser Haftung auch die Altschulden erfasst (vgl BSG 8. Dezember

1999 B 12 KR 10/98, BSGE 85, 192).

Randnummer 34

In der Regel wird sich die Aufgabe der Eintragungsabsicht und

das Scheitern der Gründung aus äußeren Umständen feststellen

lassen. Das gilt beispielsweise, wenn die Gesellschafter wie im

vorliegenden Fall schon keinen Eintragungsantrag mehr stellen

(BGH 4. November 2002 II ZR 204/00, BGHZ 152, 290).

Randnummer 35

Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer

Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die

Geschäfte aufgenommen hat, finden die Grundsätze der

Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung, wenn die

Geschäfts-tätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft

abgewickelt wird. Werden dem entgegen die Geschäfte nach diesem

Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche

Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum

Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen

Grundsätzen einzustehen (BGH 4. November 2002 II ZR 204/00, BGHZ

152, 290).

Randnummer 36

b. Bei Anwendung dieser Grundsätze trifft die Klägerin die

unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung für die

Beitragsschulden der HSD GmbH iG.

Randnummer 37

aa. Die Gesellschafter haben sofern überhaupt ursprünglich

eine Eintragungsabsicht bestanden hat diese alsbald nach der

Gründung aufgegeben. Zumindest haben sie die Eintragung nicht

ernsthaft weiter betrieben. Denn obwohl die Gesellschaft mit

Zustimmung der Klägerin ihre Geschäfte aufgenommen hat, hat sie bis

zu ihrer Auflösung im März 1999 nicht einmal einen

Eintragungsantrag bei dem Registergericht gestellt. Das ergibt sich

aus der vom Senat eingeholten Auskunft der zuständigen Amtsgerichts

Stendal vom 15. September 2009 sowie aus dem notariellen Protokoll

der Gesellschafterversammlung am 29. März 1999. Die Aufgabe einer

(etwaigen) Eintragungsabsicht ist dabei nicht erst im August 1998,

sondern spätestens im Juni 1998 anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt

konnte von einem wie geboten zügig betriebenen

Eintragungsverfahren nicht mehr die Rede sein, da ein rechtlich

erhebliches Hindernis, den Antrag zu stellen, nicht ersichtlich

ist. Die Vor-GmbH verlor damit das allein für den Zeitraum eines

zügig betriebenen Eintragungsverfahrens auf die Vorgesellschaft der

GmbH erstreckte Haftungsprivileg.

Randnummer 38

bb. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, ihr sei von der

Einstellung der einzelnen Arbeitnehmer der HSD GmbH iG nichts

bekannt gewesen. Weder bei einer Vor-GmbH, deren Gesellschafter die

Eintragung noch anstreben, noch bei einer gescheiterten, die

Geschäfte aber fortsetzenden Vorgesellschaft kommt es auf eine

solche Kenntnis an. Für die Verpflichtung der Vorgesellschaft und

ggfs. ihrer Gründer reicht es vielmehr aus, dass diese mit der

vorzeitigen Geschäftsaufnahme einverstanden sind und den

Geschäftsführer damit bevollmächtigen, nicht nur die Eintragung der

Gesellschaft herbeizuführen, sondern darüber hinaus

Verbindlichkeiten einzugehen (BGH 4. November 2002 II ZR 204/00,

BGHZ 152, 290). Dies war bei der Klägerin un-bestritten der

Fall.

Randnummer 39

cc. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf

berufen, ihr sei von der Nichtbetreibung der Eintragung nichts

bekannt gewesen. Positive Kenntnis von dem Scheitern der

Sachgründung ist ohne Bedeutung. Es reicht aus, dass dem

Gesellschafter alle Tatsachen bekannt waren, die einem zügigen

Abschluss des Gründungs-verfahrens entgegenstanden. Einem

Gründungsgesellschafter, der über diese Kenntnisse verfügt, muss

sich die Erkenntnis aufdrängen, dass die Vorgesellschaft

gescheitert ist (BGH 4. November 2002 II ZR 204/00, BGHZ 152,

290).

Randnummer 40

Der Klägerin war bekannt, dass die Eintragung nicht ernstlich

weiterverfolgt wurde. Sie spricht selbst davon, dass ihre Einlage

"auf dem Papier gestanden" habe (vgl Protokoll des

Erörterungstermins am 23. November 2009, Bl 433 R, erster Absatz am

Ende). Tatsächlich ergab sich aus §§ 3 und 4 des

Gesellschaftsvertrages vom 28. April 1998 allein für die Klägerin

eine Bareinlage von 7.500 DM, von der ein Viertel (1.875 DM) sofort

fällig war. Auch unter Berücksichtigung der Reduzierung ihres

Gesellschaftsanteils von 25 auf 20 % mit Änderungsvertrag vom 11.

Mai 1998 verblieben 6.000 DM Bareinlage, davon 1.500 DM sofort. Bis

zu diesem Tag hatte die Klägerin aber selbst nach den Angaben im

(nicht beim Handelsregister eingegangenen) Eintragungsantrag

lediglich 1.250 DM Bareinlage erbracht und damit nicht einmal die

Soforteinlage (vgl Bl 54 GA). Insgesamt fehlten nach diesem Antrag

im Mai 1998 noch 15.000 DM und damit 50 % der Bareinlage. Für

spätere Einzahlungen, die eine zügige Weiterbetreibung des

Eintragungsverfahrens ermöglicht hätten, ist nichts ersichtlich.

Für die Aufforderung zu einer entsprechenden Einzahlung bedurfte es

gemäß § 4 Abs 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages eines besonderen

Gesellschafterbeschlusses, der nicht erfolgt ist. Demgemäß ist im

Gesellschafterbeschluss vom 10. August 1998 und im

Auflösungsvertrag vom 29. März 1999 ausdrücklich festgehalten, dass

die Gesellschaft scheiterte, weil die Stammeinlageverpflichtungen

teilweise nicht erfüllt werden konnten.

Randnummer 41

Als gewissenhafte, die Entwicklung der Vorgesellschaft

verfolgende Gründerin hätte die Klägerin deswegen entweder ihr

Einverständnis mit der Fortführung der vorzeitigen

Geschäftsaufnahme spätestens im Juni 1998 widerrufen und für die

sofortige Beendigung der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH oder aber

dafür sorgen müssen, dass die Eintragung der Gesellschaft auf

anderem Wege herbeigeführt wurde. Beides war nicht der Fall. Die

Einstellung der Geschäftstätigkeit zum 31. August 1998 kam zu spät,

nachdem die Gesellschaft bereits länger als vier Monate ihre

Geschäfte aufgenommen hatte, ohne überhaupt einen Eintragungsantrag

zu stellen.

Randnummer 42

dd. War daher spätestens im Juni 1998 davon auszugehen, dass die

Eintragung der Gesellschaft nicht mit der gebotenen Stringenz

betrieben wurde, und wurden gleichwohl die Geschäfte nach diesem

Zeitpunkt bis August 1998 fortgeführt, haben die Gründer für

sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis

zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen

Grundsätzen einzu-stehen (BGH 4. November 2002 II ZR 204/00, BGHZ

152, 290).

Randnummer 43

3. Die Höhe der Säumniszuschläge ergibt sich aus § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV (idF des Art 2 Nr 8 des Gesetzes vom 13. Juni 1994, BGBl I

S 1229 mWv 1. Januar 1995). Danach ist für Beiträge und

Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf

des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der

Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen

auf 100 DM nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

Randnummer 44

Die auf Seite 10 des Urteils des Sozialgerichts festgestellten

Beitragsrückstände für die Monate Mai bis August 1998 führen jeweils gemäß § 24 SGB IV auf glatte 100,00 DM nach unten

abgerundet und sodann in Euro umgerechnet für die Zeit bis zum

Bescheid vom 21. Januar 2002 bei monatlich 1 % Zinsen ohne

Zinseszins rechnerisch zu einem Gesamtsäumniszuschlag bis

einschließlich Januar 2002 iHv 5.451,50 EUR (Säumniszuschläge in

Höhe von 1 % monatlich jeweils aus 3.144,45 EUR seit dem 1. Juni

1998 [44 x 31,44 EUR = 1.383,36 EUR], aus 3.067, 75 EUR seit dem 1.

Juli 1998 (43 x 30,68 EUR = 1.319,24 EUR], aus 3.425,66 EUR seit

dem 1. August 1998 [42 x 34,26 EUR = 1.438,92 EUR] und aus 3.118,88

EUR seit dem 1. September 1998 [41 x 31,19 EUR = 1.309,98

EUR]).

Randnummer 45

Mahn- und Pfändungsgebühren iHv 244,45 EUR sind ebenfalls von

der Klägerin zu zahlen. Sie resultieren aus den

Beitreibungsversuchen der Beklagten gegen die HSD GmbH iG, nicht

gegen die Klägerin selbst. Die Haftung der Klägerin erstreckt sich

ohne weiteres auch auf solche von der HSD GmbH iG geschuldeten

Gebühren.

Randnummer 46

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert wurde

gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 2 u 3

Gerichtskostengesetz festgesetzt.

Randnummer 47

Gründe, gemäß § 160 Abs 2 Nr. 1, 2 SGG die Revision zuzulassen,

liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf

geklärter Rechtsgrundlage handelt.

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