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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 718 BGB – Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.

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„Was regelt § 718 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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