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Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Urteil vom 01.10.2026 – L 1 KR 43/25

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2026:1001.L1KR43.25.00

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klagepartei begehrt die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten für eine ambulante Behandlung.

Randnummer 2

Die Klagepartei ist eine zweigeschlechtlich geborene Person. Sie sieht sich als Folteropfer, weil sie gegen die Zweigeschlechtlichkeit medizinisch behandelt wurde. Ein in diesem Zusammenhang geführtes Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) blieb erfolglos (Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13. Juli 2021, L 3 VE 1/19).

Randnummer 3

Bei der Klagepartei wurde ärztlich eine Raumforderung im Mittel- und Unterbauch festgestellt. In diesem Zusammenhang vereinbarte die Klagepartei für den 5. März 2020 Termin bei der Kinderendokrinologin Frau Professor Dr. K. in G.. Hierfür stellte sie bei der Beklagten mit Schreiben vom 20. Februar 2020 einen Antrag auf Übernahme bzw. Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 209,90 €. Die von der Klagepartei geltend gemachten Kosten setzen sich aus einer Fahrkarte von M. nach H. zum Preis von 41,90 € sowie zwei Hotelübernachtungen für je 84,00 € zusammen.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 5. März 2020 lehnte die Beklagte die beantragte Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Fahrtkosten im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen grundsätzlich keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung seien. Ausnahmen würden lediglich für bestimmte hochfrequente Behandlungen und schwerwiegende Mobilitätseinschränkungen gelten. Bei der Klagepartei lägen die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmevoraussetzungen nicht vor.

Randnummer 5

Hiergegen legte die Klagepartei mit Schreiben vom 3. April 2020 Widerspruch ein. Hierbei berief sie sich auf eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Übernahme von Reisekosten aus zwingendem Völkerrecht.

Randnummer 6

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2020 zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte Bezug auf die gesetzlichen Regelungen in § 60 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V), § 92 Abs. 1 SGB V sowie auf § 8 der Krankentransport-Richtlinie.

Randnummer 7

Die Klagepartei hat am 31. Juli 2020 Klage beim Sozialgericht erhoben. Die Behandlung bei der in Bayern ansässigen Frau Prof. Dr. K. sei medizinisch erforderlich. Als zweigeschlechtlich geborene Person könne sie weder in H. noch im norddeutschen Raum einen Arzt finden, dem sie vertraue. Sämtliche Kinder- und die Jugendendokrinologen in Deutschland hätten sich an zwei- oder zwischengeschlechtlich geborenen Personen eines Foltertatbestandes schuldig gemacht. Einzig die von der klagenden Person aufgesuchte Frau Prof. Dr. K. sei hiervon ausgenommen. Die Klagepartei macht ferner geltend, dass die Behandlung der Tumorerkrankung im Bauchraum auch in Zukunft die speziellen Fachkenntnisse von Frau Prof. Dr. med. K. erfordere. Die Klagepartei hat vor dem Sozialgericht die Übernahme der Fahrt- und Übernachtungskosten sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung zukünftiger Fahrt- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit weiteren ambulanten Behandlungen bei Frau Professor Dr. med. K. beantragt.

Randnummer 8

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2025 abgewiesen. Die Klage sei zulässig: Der Klageantrag zu 1. sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 4, 123 SGG auszulegen und richte sich gegen den Bescheid vom 5. März 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2020; das vorgeschaltete Vorverfahren sei durchgeführt worden. Der Klageantrag zu 2. sei als Feststellungsantrag nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft; ein Feststellungsinteresse bestehe, weil die Klagepartei wegen fortdauernder Erkrankung weitere Behandlungen bei Prof. Dr. K. plane und ein wirtschaftliches Interesse an der grundsätzlichen Klärung der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten habe. In der Sache sei die Klage jedoch unbegründet: Der angegriffene Bescheid verletze die Klagepartei nicht. Die Beklagte habe den Antrag auf Kostenübernahme für Fahrt- und Übernachtungskosten zu Recht abgelehnt; das Gericht schließe sich der Begründung des Widerspruchsbescheides an und nehme von einer umfassenden Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG Abstand. Ergänzend sei festzustellen, dass die Klagepartei die grundlegenden Voraussetzungen für eine Fahrtkostenerstattung nach § 60 Abs. 1 SGB V nicht erfülle, sodass die Frage einer Verweisung auf näher erreichbare Ärztinnen und Ärzte nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Ein Anspruch aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere aus Art. 14 des Übereinkommens gegen Folter (CAT), stehe der Klagepartei nicht zu: Das CAT begründe völkerrechtlich primär zwischenstaatliche Pflichten und vermittle der Klagepartei keine unmittelbaren subjektiven Rechte gegenüber der Beklagten. Eine richterliche Rechtsfortbildung zur Schaffung einer unmittelbaren Drittwirkung sei nicht geboten, da keine Regelungslücke und kein offensichtliches Umsetzungsdefizit des CAT bestünden; Deutschland habe mit innerstaatlichen Regelungen (u. a. Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB und OEG) Kompensationsmöglichkeiten geschaffen, wobei Ansprüche der Klägerin aus dem OEG nicht bestünden (vgl. rechtskräftige Entscheidung des LSG vom 13. Juli 2021, Az. L 3 VE 1/19). Folglich sei auch der Feststellungsantrag unbegründet, weil ein materieller Anspruch der Klagepartei auf Kostenübernahme fehle.

Randnummer 9

Die Klagepartei hat gegen den ihr am 3. Mai 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. Mai 2025 Berufung eingelegt. Ihr Begehren stütze sie als medizinisches Folter- und Menschenversuchsopfer der BRD, welches zusätzlich vom institutionellen Rassenhass der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Hermaphroditen betroffen sei, auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 CAT-Abkommen, Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-Grundrechte-Charta sowie auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 5i) ICERD-Abkommen i.V.m. mit sämtlichen 8. UN-Rügen, welche die internationale Völkergemeinschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland als vollständig gescheiterte Demokratie wegen des systematisch menschenrechtsfeindlichen Umganges mit Hermaphroditen – einschließlich dem Verstoß gegen das unverbrüchliche Folterverbotseit dem Jahre 2009 ausgesprochen habe. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich bis zum heutigen Tag starrsinnig geweigert, die in den 8. UN-Rügen ausgesprochenen Empfehlungen, einschließlich der Empfehlung zur gesundheitlichen Versorgung und zum Schutz und für die gleichberechtigte Entwicklung von Hermaphroditen in der Gesellschaft Sorge zu tragen, stattdessen foltert die BRD weiter, wie andere Diktaturen auch.

Randnummer 10

Die Klagepartei beantragt sinngemäß,

Randnummer 11

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 28.04.2025

Randnummer 12

1. die Beklagte zu verurteilen, die der Klagepartei insgesamt i.H.v. 209,90 € entstanden Fahrt- und Übernachtungskosten für den am 5.März 2020 bei Frau Prof. Dr. med. Ursula K. wahrgenommenen ambulanten Behandlungstermin zu erstatten.

Randnummer 13

2. festzustellen, dass die Beklagte auch in Zukunft dazu verpflichtet ist der Klagepartei die entstehende Fahrt und Übernachtungskosten zu erstatten, welche im Zusammenhang mit

Randnummer 14

a. einer ambulanten Behandlung bei Frau Prof. Dr. med. K. entstehen und

Randnummer 15

b. außerhalb von der Freien und Hansestadt Hamburg anstehenden medizinischen Untersuchungs- oder Behandlungsterminen entstehen.

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. März 2026 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 20

Die Berufung der klagenden Partei ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Randnummer 21

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auf die Ausführungen des Gerichtsbescheides wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

Randnummer 22

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach wie vor ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrags keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klagepartei ersichtlich.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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