Rechtsprechung · LG Köln
LG Köln, Schlussurteil vom 20.02.2025 – 19 O 136/22
- Spruchkörper
- 19. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2025:0220.19O136.22.00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Bestellung der folgenden Personen zum Vorstand der Beklagten unwirksam ist:
a) T., (…), O., b) I., A. c) Y., V. d) G.
2. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Vorstandes der Beklagten im Schreiben vom 00.00.0000 (dort Ziff. 4), den Antrag der Klägerin, Mitglied des Vorstandes zu werden, zurückzuweisen, unwirksam ist.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstands der Beklagten, in § 4 Abs. 1 der Stiftungssatzung die Regelung, „Dem Vorstand soll ein Mitglied der Familie der Stifterin angehören“ zu streichen, unwirksam ist.
4. Es wird festgestellt, dass die Streichung der Regelung in Anlage 1 § 8 der Stiftungssatzung, dass Burg (Schloss) C., 00000 H. für die Benutzung durch die Familie der Stifterin sowie die Familie ihres verstorbenen Mannes, D., zur Verfügung zu halten ist, unwirksam ist.
5. Es wird festgestellt, dass die Klägerin sowie ihr Vater F., ihr Bruder sowie sämtliche weitere zum Kreis der gesetzlichen Erben der am 00.00.0000 in H. verstorbenen X. gehörenden Personen einschließlich der Streithelfer berechtigt sind, Burg (Schloss) C., 00000 H., entsprechend der Regelung in § 0 der Satzung zu nutzen, insbesondere zur Durchführung von familiären Veranstaltungen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten, § 13 Abs. 1 S. 3 der Stiftungssatzung zu streichen, wonach ein satzungsändernder Beschluss erst dann wirksam wird, wenn er durch die Stiftungsaufsicht genehmigt ist, unwirksam ist.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt die Beklagte.
9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Inhalte und Ausführung einer letztwilligen Verfügung, in deren Zuge die Beklagte als gemeinnützige Stiftung gegründet wurde. Die Klägerin begehrt Feststellung hinsichtlich der Unwirksamkeit von Vorstandsbestellungen und Streichungen aus der Satzung der Beklagten sowie von Nutzungsrechten hinsichtlich der Burg (Schloss) C..
Am 00.00.0000 verstarb in H. X. geb. P., geb. am 0.00.0000 (nachfolgend: Erblasserin). Sie war verheiratet mit dem im Jahr 0000 vorverstorbenen (…) D. und entstammte der weltweit bekannten „L.-Dynastie“. Die Ehe der Erblasserin mit D. blieb kinderlos.
Im Eigentum der Erblasserin standen u. a. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe C., bestehend aus Schloss und Gestüt C. bei H.. Dort wurde eine bereits seinerzeit auch international renommierte und heute noch bestehende Pferdezucht und Pferderennsport betrieben.
Die Klägerin ist die Großnichte, die Streithelfer sind die Urgroßneffen der Erblasserin. Der Urgroßvater der Streithelfer - E. - war der Bruder der Erblasserin.
Die beklagte Stiftung wurde nach dem Tode der Erblasserin entsprechend der von ihr verfügten Stiftungssatzung unter dem 00.00.0000 errichtet und von der Bezirksregierung genehmigt. Sie wurde testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt.
Die Erblasserin hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen, die unter dem 06.05.1985 vom Amtsgericht Köln zu Aktenzeichen 34 IV 366-368/85 sowie dem 02.05.1985 vom Amtsgericht Frankfurt am Main zu Aktenzeichen 52 IV M 159/85 eröffnet wurden. Dabei handelt es sich um folgende letztwilligen Verfügungen:
9Handschriftliches Testament vom 00.00.0000 (Bl. 22 ff. d. P.)
10Handschriftliches Testament vom 00.00.0000 (Bl. 25 d. P.)
11Notarielles Testament vom 00.00.0000, errichtet durch Notar U. (Anl. K3, Bl. 26 ff. d. P.), in dem auch der erste Satzungsentwurf der Erblasserin enthalten ist (Anl. K4, Bl. 31 ff. d. P.)
12Handschriftliches Testament vom 00.00.0000 (Anl. K5, Bl. 38 d. P.)
13Notarielles Testament vom 00.00.0000, errichtet durch Notar M. (Anl. K6, Bl. 39 ff. d. P.)
Im Testament vom 00.0.0000 setzte die Erblasserin (…) U. zum Testamentsvollstrecker ein.
In dem notariellen Testament vom 00.00.0000 traf die Erblasserin folgende Bestimmung:
1. Zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens setze ich die gemäß Anlage 1 zu dieser Niederschrift zu errichtende Stiftung ein.
a) Die Erbeinsetzung erfolgt mit den in § 8 der Stiftungssatzung enthaltenen Auflagen. […]
sowie in Anlage 1 § 8 - der ursprünglichen Stiftungssatzung:
[…] Die Burg C. einschließlich des Freigeländes nebst der Gärtnerei um die Burg herum ist hingegen im jetzigen Zustand zu erhalten und für besonders herausragende repräsentative Zwecke der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Firma "L." und für die Benutzung durch meine Familie sowie die Familie meines verstorbenen Mannes, D., zur Verfügung zu halten. […] Über den Umfang der Benutzung bestimmt im Einzelnen der Stiftungsvorstand unter Berücksichtigung meines mutmaßlichen Willens. […]
Ferner bestimmte sie in § 4 Abs. 1 der ursprünglichen Stiftungssatzung:
Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus bis zu vier Personen besteht. Dem Vorstand soll möglichst ein Mitglied der Familie der Stifterin angehören.
In der ursprünglichen Satzung war in § 7 letzter Absatz geregelt, dass sich die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder auf sechs Jahre beläuft und niemand benannt werden kann, der zum Zeitpunkt der Wiederbenennung älter als 65 Jahre alt ist.
Die Erblasserin bestimmte mit privatschriftlichem Testament vom 00.00.0000 (…) U. sowie unter Ziffer 1. b) des notariellen Testaments vom 00.00.0000 drei Familienmitglieder als erste Mitglieder des Stiftungsvorstands.
In ihrem etwa zehn Wochen vor ihrem Tod errichteten notariellen Testament vom 00.00.0000 bestimmte die Erblasserin zu ersten Mitgliedern des Vorstands erneut (…) U. sowie (…) K. und (…) S.. Diese Vorstandsbesetzung blieb unverändert, bis S. und K. im Jahr 0000 satzungsgemäß altersbedingt ausschieden (vgl. die Historie der Vorstandsbesetzung unter https://www.J..de/stiftung/vorstand).
Bei dem in den letztwilligen Verfügungen angesprochenen (…) U. handelt es sich um den Vater der derzeitigen Vorsitzenden des Vorstandes der Stiftung, selbst von Gründung bis zum Jahr 0000 Vorsitzender der Stiftung. Er wurde am 00.00.0000 geboren. Die Vorstandsmitglieder Q. und Y. wurden 0000 und 0000 geboren.
Die beklagte Stiftung wurde nach dem Tode der Erblasserin entsprechend der von ihr verfügten Stiftungssatzung unter dem 00.00.0000 errichtet und von der Bezirksregierung genehmigt (für die weiteren Einzelheiten der Stiftungssatzung vom 00.00.0000 vergleiche Bl. 523 ff. d. P.).
Die Satzung wurde nach dem Tod der Erblasserin mehrmals geändert (für die Historie der einzelnen Änderungen siehe Bl. 535 ff. d. P.). Insbesondere wurde unter dem 00.00.0000 die Altersgrenze für Vorstandsmitglieder auf 75 Jahre angehoben (§ 8 Abs. 3 S. 2) sowie die Regelung in § 8 Abs. 1 S. 2 gestrichen („Dem Vorstand soll möglichst ein Mitglied der Familie der Stifterin angehören.“). Unter dem 00.00.0000 wurde aus § 7 Abs. 1 Ziff. 1 S. 1 der Passus „... und für die Benutzung durch die Familie der Stifterin sowie die Familie ihres verstorbenen Mannes, D., .... " gestrichen. Es wurde auch § 13 Abs. 1 S. 3 gestrichen, wonach eine Satzungsänderung der Zustimmung der Bezirksregierung bedarf. Zustimmungen der Bezirksregierung wurden von der Beklagtenseite nicht vorgetragen.
Im Laufe des Jahres 0000 kandidierte die Klägerin für ein Vorstandsamt bei der Beklagten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000, welches der Beklagten am 00.00.0000 zuging, erklärte die Klägerin erneut ihre Kandidatur für die seinerzeit anstehende Neuwahl des Vorstandes (Anlage K7, K8, Bl. 41 d. P.). Mit Schreiben vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte die Klägerin ab (Anlage K9, Bl. 44 f. d. P.). Zur Begründung führte sie aus, dass der Vorstand ausschließlich mit fachkundigen Persönlichkeiten zu besetzen sei, um die vielfältigen Aufgaben der Stiftung verantwortlich erfüllen zu können und bezog sich auf die Qualifikation der bisherigen Mitglieder des Vorstands.
Ebenfalls wies der Vorstand der Beklagten in dem Schreiben vom 00.00.0000 eine Anfrage der Klägerin auf Nutzung des Geländes zurück. Nachdem schon vorherige entsprechende Anfragen der Klägerin zurückgewiesen wurden, wurde in diesem Schreiben auf die zwingenden Konsequenzen der Covid-Pandemie verwiesen.
Unter dem 00.00.0000 ermächtigte der Vater der Klägerin - F. - diese zur gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche (Bl. 695 d. P.).
Die Klägerin ist der Auffassung, die Vorstandswahlen verstießen zumindest seit 0000 gegen § 4 letzter Absatz der von der Erblasserin verfügten Satzung der Beklagten, die eine Wiederbenennung der nachfolgenden Vorstandsmitglieder sowie des Vorstandsvorsitzenden W. jenseits eines Alters von 65 Jahren ausdrücklich ausgeschlossen habe. Die Ernennung des I. zum vierten Mitglied des Vorstandes, die erst im Laufe des Jahres 0000 erfolgt sei, sei unwirksam, weil bei der Ernennung die übrigen drei Vorstandsmitglieder, die kraft Überschreitens der Altersgrenze nicht hätten benannt werden dürfen, an der Benennung mitgewirkt hätten und zudem mit der Benennung gegen den in § 4 Abs. 1 der Satzung verfügten Erblasserwillen verstoßen würde, wonach möglichst ein Mitglied der Familie der Stifterin angehören sollte.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die fortgesetzte Missachtung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin, dass dem Vorstand der Beklagten möglichst ein Mitglied ihrer Familie angehören soll, deren erkennbarem Willen widerspreche. Die Beklagte verletze diesen Willen spätestens seit dem Zeitpunkt, in dem sich mit der Klägerin, die über ein abgeschlossenes Betriebswirtschaftsstudium und einschlägige Berufserfahrung verfügt und aktive Reitsportlerin ist, ein qualifiziertes Mitglied der Familie aktiv um eine Aufnahme in den Vorstand bemüht habe, vorsätzlich.
Ferner habe die Erblasserin in der Stiftungssatzung und in ihren letztwilligen Verfügungen ein einklagbares Recht auf Nutzung der Burg Schloss C. verfügt. Der Klägerin - als Mitglied der Familie der Erblasserin -, zumindest aber ihrem Vater, stehe daher ein Anspruch auf Nutzung der Burg (Schloss) C. zu.
Die von der Beklagten vorgenommenen Satzungsänderungen widersprächen dem Willen der Erblasserin und seien deshalb unwirksam.
Die Streithelfer zu 1) und 2) sind dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 05.10.2022 auf Seiten der Klägerin beigetreten.
Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom 05.05.2022 und dem Schriftsatz vom 16.01.2023 zunächst beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen a) über den Inhalt ihrer aktuellen Satzung sowie b) den Inhalt und das Datum des Wirksamwerdens sämtlicher Änderungen, die ihre Satzung nach dem 00.00.0000 genommen hat,
2. festzustellen, dass die Bestellung der folgenden Personen zum Vorstand der Beklagten unwirksam ist: a) aus dem derzeitigem Vorstand: aa) T., (…), O., bb) I., A. cc) Y., V. dd) G. b) aus dem früheren Vorstand: aa) U., (…), O., bb) Q., B., cc) Y., V., dd) I., A.,
3. festzustellen, dass die Entscheidung des Vorstandes der Beklagten, wie sie im Schreiben vom 00.00.0000 unter Ziff.4) wiedergegeben ist, ermessensfehlerhaft ist, soweit der Antrag der Klägerin, Mitglied des Vorstandes zu werden, zurückgewiesen wurde,
4. die Beklagte zu verurteilen,
a) der Klägerin und ihrer Familie zu gestatten, besuchsweise Gelände und Stallungen auf Burg (Schloss) C., 00000 H. zu betreten;
b) der Klägerin und ihrer Familie die Nutzung von Burg (Schloss) C., 00000 H. einschließlich des Freigeländes nebst Gärtnerei um die Burg (Schloss) herum für die Benutzung durch ihre Familie zur Verfügung zu stellen, wobei der Klägerin schon jetzt für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht wird, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
hilfsweise zu 4a): festzustellen, dass es der Klägerin und ihrer Familie gestattet ist, besuchsweise Gelände und Stallungen auf Burg (Schloss) C., 00000 H. zu betreten,
hilfsweise zu 4b): festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrer Familie die Nutzung von Burg (Schloss) C., 00000 H. einschließlich des Freigeländes nebst Gärtnerei um die Burg (Schloss) herum für die Benutzung durch ihre Familie zur Verfügung zur Verfügung zu stellen,
5. festzustellen, dass die Beklagte den in der Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Willen der Stifterin, dass ihrem Vorstand möglichst ein Mitglied ihrer Familie angehören soll, vorsätzlich nicht beachtet.
Nach einem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2023 hat die Klägerin die Klageanträge in ein Stufenverhältnis gestellt und hat auf erster Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen a) über den Inhalt ihrer aktuellen Satzung sowie b) den Inhalt und das Datum des Wirksamwerdens sämtlicher Änderungen, die ihre Satzung nach dem 00.00.0000 genommen hat.
Die Streithelfer haben sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Mit Teilurteil vom 26.01.2023 (Bl. 412 ff. d. P.) hat das Landgericht Köln der Klage auf erster Stufe stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen a) über den Inhalt ihrer aktuellen Satzung sowie b) den Inhalt und das Datum des Wirksamwerdens sämtlicher Änderungen, die ihre Satzung nach dem 00.00.0000 genommen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung zum Oberlandesgericht Köln (I-4 U 99/23) und Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (III ZB 65/23) hatten keinen Erfolg.
Nunmehr beantragt die Klägerin - wobei die Anträge zu 4) und 5) hilfsweise auf Grundlage gewillkürter Prozessstandschaft gestellt werden -,
1. Es wird festgestellt, dass die Bestellung der folgenden Personen zum Vorstand der Beklagten unwirksam ist:
a) aus dem derzeitigem Vorstand:
aa) T., (…), O., bb) I., A. cc) Y., V. dd) G.
b) aus dem früheren Vorstand:
aa) U., (…), O., bb) Q., B., cc) Y., V., dd) I., A..
2. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Vorstandes der Beklagten, wie sie im Schreiben vom 00.00.0000 unter Ziff. 4) wiedergegeben ist, ermessensfehlerhaft ist, soweit der Antrag der Klägerin, Mitglied des Vorstandes zu werden, zurückgewiesen wurde.
3. Es wird festgestellt, dass die Streichung der Satzungsregelung „Dem Vorstand soll ein Mitglied der Familie der Stifterin angehören“ unwirksam ist.
4. Es wird festgestellt, dass die Streichung der Regelung, wonach Burg (Schloss) C., 00000 H. für die Benutzung durch die Familie der Stifterin sowie die Familie ihres verstorbenen Mannes, D., zur Verfügung zu halten ist, unwirksam ist.
5. Es wird festgestellt, dass die Klägerin sowie ihr Vater F., ihr Bruder sowie sämtliche weitere zum Kreis der gesetzlichen Erben der am 00.00.0000 in H. verstorbenen X. gehörenden Personen einschließlich der Streithelfer berechtigt sind, Burg (Schloss) C., 00000 H., zu nutzen, insbesondere zur Durchführung von familiären Veranstaltungen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten, § 13 Abs. 1 S. 3 der Stiftungssatzung zu streichen, wonach ein satzungsändernder Beschluss erst dann wirksam wird, wenn er durch die Stiftungsaufsicht genehmigt ist, unwirksam ist.
Die Streithelfer schließen sich den Anträgen der Klägerin an und beantragen weiter,
I. Es wird festgestellt, dass die Stifterin bei der Errichtung der Beklagten ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass dem Vorstand der Beklagten möglichst ein Mitglied ihrer Familie angehören soll. Es widerspricht diesem Willen,
1. dass dem Vorstand der Beklagten kein Familienmitglied angehört, und
2. die Satzung dahingehend zu ändern, dass die Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung - dem Vorstand soll möglichst ein Mitglied der Familie angehören - gestrichen wird oder Satzungsänderungen vorgenommen werden, die eine solche Änderung ohne Genehmigung der Stiftungsaufsicht ermöglichen.
II. Es wird festgestellt, dass die Stifterin bei der Errichtung der Beklagten ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass die Burg C. einschließlich des Freigeländes nebst der Gärtnerei um die Burg herum für die Benutzung durch die Familie der Stifterin und ihres verstorbenen Mannes zur Verfügung zu halten ist. Es widerspricht diesem Willen, die Satzung dahingehend zu ändern, dass die entsprechende Bestimmung in § 7 Abs. 1 Ziffer 1 der Satzung gestrichen wird oder Satzungsänderungen vorgenommen werden, die eine solche Änderung ohne Genehmigung der Stiftungsaufsicht ermöglichen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Ferner ist sie der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Stiftungsleistung. Ein Anspruch auf Bestellung zum Vorstand oder Nutzung des Schlosses sei im Stiftungszweck gerade nicht normiert.
Sie behauptet, die Stiftungsbehörde habe Vertretungsbescheinigungen nach § 12 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes NRW erstellt, aus denen hervorgehe, wer im Rechtsverkehr für die Stiftung vertretungsberechtigt sei. Für alle Vorstände der Beklagten, auch für die im Klageantrag zu 2) genannten, lägen entsprechende Vertretungsbescheinigungen vor, was sich auch aus dem Stiftungsverzeichnis ergäbe. Die Stiftungsbehörde sei auch verpflichtet, im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht zu prüfen, ob die ihr gegenüber von der Beklagten mitzuteilenden Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung entsprächen. Die Tochter des W., die nach ihm als Vorstandsvorsitzende berufen worden sei, weise besondere Qualifikation auf, die sie für die Position als geeignet erscheinen lassen.
Zur Erläuterung der Testamentsänderung mit dem notariellen Testament vom 00.00.0000 habe die Erblasserin bei weiteren, regelmäßig stattfindenden Besprechungen mit W., die bis zu ihrem Tode stattgefunden hätten, erklärt, sie wolle nicht, dass jetzt oder später eines der aktuell lebenden Familienmitglieder in den Sitzungsvorstand berufen werde. Die Beklagte ist der Auffassung, hierzu zähle auch die zum damaligen Zeitpunkt 13-jährige Klägerin, sodass sie schon aus diesem Grund auszuschließen sei.
Sie ist der Auffassung, der Grund, der eine private Nutzung der gemeinnützigen Einrichtung der Stiftung zunächst noch vertretbar habe erscheinen lassen - nämlich die Finanzierung der Stiftung durch das Familienunternehmen L. - sei längst entfallen. Zum Fortfall dieser Grundvoraussetzungen für die Finanzausstattung der Stiftung komme das Verhalten der Familien hinzu. Das schädigende Vorgehen der Familien - und zwar der gesamten Familie - gestatte dem Stiftungsvorstand, die begünstigende Klausel nicht mehr auf Mitglieder dieser Familien anzuwenden.
Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 14.11.2024, Az. 4 K 4809/23, hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage der hiesigen Beklagten gegen die Bezirksregierung Köln auf Feststellung der Wirksamkeit der mit Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 00.00.0000 vorgenommenen Satzungsänderungen abgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet.
I.
Die Sache war zur Entscheidung reif. Der Antrag der Beklagten, im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 1 ZPO den Zeugen W. zu vernehmen, gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Über diesen Antrag ist unabhängig von der Hauptsache zu entscheiden.
II.
Über die von den Streithelfern gestellten Anträge war nicht zu befinden, soweit sie über die von der Klägerin gestellten Anträge hinausgehen.
Der Nebenintervenient darf den Prozessgegenstand nicht ändern oder durch Dispositionsakte auf ihn einwirken wie durch Klagerücknahme, -änderung, -beschränkung und -erweiterung, es sei denn, ein entgegenstehender Wille der Partei ist nicht feststellbar (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 67 ZPO, Rn. 9a).
In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2025 hat die Kammer auf die abweichenden Anträge der Streithelfer hingewiesen und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin nur die von ihm angekündigten eigenen Anträge gestellt und sich nicht den Anträgen der Streithelfer angeschlossen.
III.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet.
Es handelt um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit iSd § 13 GVG. Über die zivilrechtliche Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Änderungen einer Stiftungssatzung haben die ordentlichen Gerichte zu befinden (BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344-358, Rn. 18). Gleiches gilt für etwaige Ansprüche, die sich aus einem Testament ergeben bzw. die aus einer Stiftungssatzung selbst herrühren.
Nur wenn die Stiftungsbehörde Partei des Rechtsstreits ist, wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Richter StiftungsR-HdB/Godron/Gollan, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 279).
IV.
Die Klage ist hinsichtlich Antrages zu 1) b) unzulässig und im Übrigen zulässig.
Es muss ein Feststellungsinteresse iSd § 256 Abs 1 ZPO vorliegen. Ein solches besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr oder Unsicherheit zu beseitigen. Unsicherheit droht der Rechtsposition insbesondere, wenn der Beklagte sie verletzt oder ernstlich bestreitet. Auch einzelne Rechte und Pflichten sind feststellungsfähig, es muss allerdings um ein konkretes Rechtsverhältnis gehen. Abstrakte Rechtsfragen können mit der Feststellungsklage hingegen nicht geklärt werden.
Grundsätzlich können im Wege der Feststellungsklage Beschlüsse der Stiftungsorgane auf ihre (Un-)Wirksamkeit hin überprüft werden (Richter StiftungsR-HdB/Godron/Gollan, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 286).
1.
Ein Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich des Antrages zu 1) besteht nur hinsichtlich lit. a) - der derzeitigen Vorstandsbesetzung.
Ausweislich der Regelung in § 8 Abs. 1 S. 2 der Stiftungssatzung in der Fassung vom 00.00.0000 (im Folgenden bezieht sich die Nennung von Vorschriften auf die Stiftungssatzung in der Fassung vom 00.00.0000, Bl. 525 ff. d. P., soweit nicht anders gekennzeichnet) soll möglichst ein Mitglied der Familie Teil des Stiftungsvorstands sein. Die Klägerin zählt zu diesem Kreis der Berechtigten. Aufgrund dieser Stellung erwirbt sie gewissermaßen eine Anwartschaft auf dieses Amt. Um dieses ihr eingeräumte Recht durchsetzen zu können, muss daraus auch eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit der Vorstandsbestellungen folgen - ansonsten wären diese einer Überprüfung entzogen. Dementsprechend sind ihre rechtlichen Interessen durch die Besetzung des derzeitigen Stiftungsvorstands - jedenfalls nach ihrer Kandidatur für das Vorstandsamt aus dem Jahr 0000 - beeinträchtigt.
Etwas anderes gilt für die mit dem Antrag zu 1) b) geltend gemachten vergangenen Stiftungsvorstandsbestellungen. Insoweit ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin, diese vergangenen Entscheidungen zu überprüfen, nicht erkennbar. Sie haben auch keine gegenwärtigen Auswirkungen auf etwaige ihr von der Erblasserin eingeräumten Rechte.
2.
Nach dem Vorstehenden hat die Klägerin auch ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3).
Da sie - wie zuvor dargelegt - als Familienmitglied zum Kreis der Berechtigten iSd § 8 Abs. 1 S. 2 der Stiftungssatzung gehört, hat sie ein rechtliches Interesse daran, festzustellen, ob die sie betreffende Entscheidung ermessensfehlerhaft war und, ob die Streichung der Regelung, dass dem Stiftungsvorstand ein Familienmitglied angehören soll, unwirksam war.
3.
Auch hinsichtlich der Anträge zu 4) und 5) hat die Klägerin ein Feststellunginteresse, da sie als Familienmitglied zu dem Kreis der potenziell Nutzungsberechtigten des Burg Schloss C. zählt. Ihr Interesse bezieht sich sowohl auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Satzungsregelung (Antrag zu 4.) als auch auf die Feststellung, dass die Familie berechtigt ist, Burg Schloss C. zu nutzen (Antrag zu 5.).
4.
Die Klägerin hat auch bezüglich des Antrags zu 7) das notwendige Feststellungsinteresse. Da der Klägerin als Familienmitglied durch die Stiftungssatzung und auch das Testament der Erblasserin Beteiligungs- und auch Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, wird sie auch durch die Streichung der eines von Erblasserin bestimmten Schutzmechanismus - wie in § 13 Abs. 1 S. 3 der Stiftungssatzung geregelt - beeinträchtigt.
V.
Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - begründet.
1.
Der Antrag zu 2) ist begründet. (Anm.: Auf den Antrag zu 1) wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit erst später eingegangen.)
Die Entscheidung des Vorstandes zur Nichtaufnahme der Klägerin als Vorstandsmitglied war ermessensfehlerhaft und damit unwirksam.
a)
Insoweit ist die Klägerin zunächst aktivlegitimiert bzw. sachbefugt.
Die Frage der Sachbefugnis, also ob ein klagbarer Anspruch besteht, richtet sich nach dem in der Stiftungsurkunde bzw. der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters (BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344-358, Rn. 33). So hat der Bundesgerichtshof demjenigen die Sachbefugnis zugesprochen, der eine „Anwartschaft“ auf die Mitgliedschaft im Vorstand einer Stiftung hatte bei einer Änderung ebendieser Regelung in der Stiftungssatzung (BGH, Urteil vom 26. April 1976 - III ZR 21/74 - Rn. 63 ff., juris). Der Fall ist hier insoweit vergleichbar, weil die Klägerin unstreitig Teil der Familie der Erblasserin ist und daher die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 S. 2 der Stiftungssatzung erfüllt. Soweit diese Regelung unter dem 00.00.0000 gestrichen wurde, war sie zu dem Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten am 00.00.0000 noch in Kraft und hätte befolgt werden müssen (zu der Frage der Wirksamkeit der Streichung dieser Regelung siehe unten). Vor diesem Hintergrund muss ihr eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit zugebilligt werden.
b)
Die Ablehnung der Klägerin mit den in dem Schreiben der Beklagten vom 00.00.0000 (Bl. 44 f. d. P.) angeführten Gründen war ermessensfehlerhaft und deshalb unwirksam.
Durch die von der Erblasserin gewählt Formulierung, dem Stiftungsvorstand „soll möglichst“ ein Familienmitglied angehören, brachte diese zum Ausdruck, dass eine Ablehnung der Kandidatur eines Familienmitglieds zumindest einen triftigen Grund als Grundlage haben muss. Der Stiftungsvorstand muss einen solchen Ablehnungsgrund benennen und die Ablehnung nachvollziehbar rechtfertigen.
Die in dem Schreiben der Beklagten vom 00.00.0000 genannten Gründe, die Klägerin nicht in den Vorstand zu berufen, genügen dem nicht. Sie setzen sich ausschließlich mit den Befähigungen und Qualifikation der zum damaligen Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder auseinander. Das Begehren wurde mit einem Satz pauschal mit der Fachkunde und der seit vielen Jahren erbrachten wirtschaftlichen und züchterischen Erfolge und Fachkunde der Mitglieder - wofür jedoch keine Beispiele angeführt werden oder die besondere Qualifikation herausgestellt werden - abgelehnt. Ausweislich der Satzungssystematik werden an die Vorstandsposition des Familienmitglieds gerade keine spezifischen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation aufgestellt. Vielmehr soll das Familienmitglied neben die unter § 4 a) bis c) aufgeführten Personen mit besonderen Kenntnissen bzw. Fähigkeiten treten. Dies folgt sprachlich und systematisch daraus, dass die Bestimmung, ein Mitglied der Familie solle möglichst dem Stiftungsvorstand angehören, vor den im einzelnen aufgezählten Qualifikationen des § 4 a) bis c) für die „übrigen“ Vorstandsmitglieder geregelt worden ist.
Begründete, nachvollziehbare Kriterien für eine Ablehnung gerade der Klägerin wurden nicht vorgetragen. Vielmehr wurde überhaupt keine Begründung genannt, die gegen die Klägerin spricht. Das Schreiben genügt jedenfalls nicht dem Abwägungs- und Begründungserfordernis, das angesichts der Bestimmung der Erblasserin in der Satzung zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin behauptet, Wirtschaftskenntnisse im Rahmen ihres Studiums erworben zu haben und seit ihrer Kindheit Erfahrungen mit Pferden zu haben, sodass sie jedenfalls nach ihrem Vortrag auch weitere, ausdrücklich genannte Kriterien erfüllt.
Das von der Beklagten vorgebrachte Prinzip der langjährigen Zugehörigkeit zum Vorstand und der Qualifikation der bisherigen Mitglieder kann nicht als alleiniges Kriterium herangezogen werden, da damit Neubewerber und Familienmitglieder pauschal ausgeschlossen werden. Dies widerspricht auch eklatant dem Willen der Erblasserin, die mit einer Altersgrenze von 65 Jahren eine ewige Vorstandsmitgliedschaft ausgeschlossen hat.
Wie auch das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 14.11.2024 überzeugend ausführt (Az. 4 K 4809/23, Rn. 73 ff.) lässt sich ein entgegenstehender Wille der Erblasserin bei der Errichtung der Stiftung für eine diesbezügliche Änderung nicht entnehmen.
Soweit die Beklagte anführt, dass die Erblasserin gegenüber W. in einem privaten Gespräch mündlich geäußert habe, dass es der ausdrückliche Wille der Erblasserin gewesen sei, dass niemand aus der derzeit lebenden Familie in den Vorstand berufen werden solle, ist diese private Äußerung unerheblich, da nach der sog. „Andeutungstheorie“ erforderlich ist, dass ein geäußerter Wille zumindest in der testamentarischen Verfügung Anklang gefunden haben muss. Dies ist nicht der Fall. Zwar hat die Erblasserin die Erstbesetzung des Stiftungsvorstandes in dem letzten notariellen Testament des Notars M. vom 00.00.0000 geändert und drei Personen, die nicht Mitglieder ihrer Familie sind, zum Stiftungsvorstand berufen. Weitere Bestimmung wollte sie in diesem Testament jedoch nicht treffen. Dies spricht für einen fortbestehenden Willen der Erblasserin, ein Mitglied der Familie in dem Vorstand vertreten zu haben. Es war ihr unbenommen, zu diesem Zeitpunkt - wenn es denn ihr Wille gewesen wäre - formwirksam durch letztwillige Verfügung diese Regelung aus der Satzung zu streichen. Dies hat sie bewusst nicht vorgenommen. Außerdem benannte sie lediglich drei Vorstandsmitglieder und ließ so Raum für die Bestellung eines Familienmitglieds.
2.
Der Antrag zu 3) ist begründet.
Auch hier ist die Klägerin - wie schon bei dem Antrag zu 2) - sachbefugt. Insofern ähnelt der Fall dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, der demjenigen die Sachbefugnis zugesprochen hat, der eine „Anwartschaft“ auf die Mitgliedschaft im Vorstand einer Stiftung, wenn diese Regelung gestrichen wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1976 - III ZR 21/74 - Rn. 63 ff., juris).
Die Streichung dieser Regelung ist unwirksam.
a)
Dies folgt formell schon daraus, dass - entgegen § 13 Abs. 1 S. 3 der Stiftungssatzung - keine Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde eingeholt worden ist. Die erst später erfolgte Streichung der Vorschrift aus § 13 Abs. 1 S. 3 der Stiftungssatzung ändert nichts an der damals noch bestehenden Verpflichtung, eine Zustimmung einzuholen (zu der Wirksamkeit der Streichung dieser Regelung siehe unten).
b)
Auch inhaltlich ist die Streichung unwirksam. Sie entspricht nicht dem aus der Stiftungssatzung hervortretenden Stifterwillen. Zu den Maßstäben bei einer Stiftungsänderung führt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344-358, Rn. 24) aus:
Der in der Stiftungsurkunde niedergelegte Stifterwille ist auch bei einer Satzungsänderung zu respektieren und zu verwirklichen (vgl. Senat, LM § 86 BGB Nr. 2 = WM 1976, 869 (872); Ebersbach, StiftungsR, S. 91 f.). Mit der Genehmigung der Stiftung, durch die diese Rechtsfähigkeit erlangt, wird der Stifterwille verselbständigt und objektiviert (vgl. Steffen, in: RGRK, Vorb. § 80 Rdnrn. 1, 12, § 85 Rdnr. 2). Er bleibt insoweit auch für Satzungsänderungen maßgeblich. Diese müssen mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters im Einklang stehen und sind nach einem allgemeinen Grundsatz des Stiftungsrechts nur zulässig, wenn hierfür ein rechtfertigender Grund besteht, vor allem wenn sie wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse angezeigt sind
Ein derartiger die Satzungsänderung rechtfertigender Grund ist dem Stifterwillen nicht zu entnehmen. Zunächst ist der von der Beklagten vorgetragene Niedergang des Familienunternehmens L. zum Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits Jahrzehnte her. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Stifterin dieses Recht der Familienmitglieder, dem Vorstand anzugehören, an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens L. geknüpft hat. Insbesondere wären für den wirtschaftlichen Misserfolg nicht sämtliche Familienmitglieder und deren Abkömmlinge verantwortlich, sondern lediglich diejenigen Vermächtnisnehmer, welche die Unternehmensanteile erhielten. Hinzukommt, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch im Kindesalter war.
Eine Koppelung dieser Nutzungsrechte an die seitens der Familie ursprünglich erbrachte finanzielle Unterstützung ist dem Stifterwillen ebenfalls nicht zu entnehmen. Aus der Satzungssystematik folgt gerade nicht, dass die Mitwirkungsrechte der Familienmitglieder als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung geleistet werden sollten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch auch nicht gemäß § 6 Abs. 4 der Stiftungssatzung ausgeschlossen. Demnach steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Die Regelung, dass Familienmitglieder in den Vorstand berufen werden sollen, ist keine Vergünstigung iSd § 6 Abs. 4 der Stiftungssatzung. Es handelt sich vielmehr um ein Teilhaberecht an dem Stiftungsvorstand. § 6 Abs. 4 bezieht sich ersichtlich auf die Erfüllung des Stiftungszwecks in § 2 der Stiftungssatzung, also beispielsweise die Förderung wissenschaftlicher Vorhaben auf den Gebieten des Umweltschutzes, der Vollblutzucht sowie die Erfüllung der aufgezählten karitativen und sozialen Aufgaben. Auch systematisch steht die Regelung in § 6 Abs. 4 vor der Teilhaberegelung in § 8 der Stiftungssatzung.
3.
Der Antrag zu 1) ist begründet.
Die derzeitige Zusammensetzung des Stiftungsvorstands bestehend aus T., I., Y. und G. ist unwirksam. Dies folgt bereits daraus, dass bei der Entscheidung über die Besetzung des Stiftungsvorstands die Regelung in § 8 Abs. 1 S. 2 der Stiftungssatzung missachtet wurde. Nach dieser Regel soll ein Mitglied der Familie möglichst dem Stiftungsvorstand angehören.
Nach den zu den Anträgen zu 2) und 3) erfolgten Ausführungen, hatte die Beklagte bei der Vorstandsbesetzung ermessensfehlerfrei über die Bewerbung der Klägerin zu entscheiden. Dies ist - wie dargelegt - nicht erfolgt. Bereits aus diesem Grund ist der Vorstand der Beklagten derzeit nicht wirksam besetzt. Auf etwaige Überschreitungen der Altersgrenze kommt es daher nicht an.
Die Kammer hatte auch nicht nur die zeitlich letztgenannte Vorstandsbestellung für unwirksam zu erklären. Dies hätte einen Eingriff in das von der Beklagten bestehende ureigene Recht auf Entscheidung, wer zum Vorstandsmitglied zu berufen ist, zur Folge gehabt. Es ist daher Aufgabe der Beklagten, über die Neubesetzung des Vorstands unter Berücksichtigung der von der Kammer geäußerten Rechtsauffassung zu entscheiden.
4.
Der Antrag zu 4) ist begründet.
a)
Die Klägerin ist als Familienmitglied - und damit potenziell Berechtigte der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung geregelten Nutzungsrechte der Burg Schloss C. - aktivlegtimiert bzw. sachbefugt, die Unwirksamkeit der Streichung der Regelung geltend zu machen.
Durch diese Regelung wollte die Erblasserin den in Betracht kommenden Familienmitgliedern zumindest eine gerichtliche Kontroll- und Schutzmöglichkeit bezüglich dieser Nutzung einräumen. Andernfalls drohte ein Zustand, in dem der Stiftungsvorstand nach seinem Belieben die von der Erblasserin vorgesehenen Rechte der Familienmitglieder streichen könnte, ohne dass dies einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden könnte.
Ausweislich des Testaments vom 00.00.0000 sollte die Erbeinsetzung der Beklagten ausdrücklich nur unter der in Ziffer 1 a) des Testaments enthaltenen Auflagen - also insbesondere dem Nutzungsrecht der Burg Schloss C. - erfolgen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Erblasserin dem Nutzungsrecht einen hohen Stellenwert beigemessen hat. Auch die konkrete Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung spricht dafür. Denn dort ist nur geregelt, dass der Stiftungsvorstand über den Umfang der Benutzung bestimmt, aber nicht über die Frage, ob überhaupt eine Benutzung erfolgt. Auch, dass die Erblasserin der Stiftung in § 7 Abs. 2 der Stiftungssatzung ein Budget von bis zu einem Viertel ihres Einkommens zubilligt, unterstreicht die Bedeutung dieser Regelung.
Auch soweit es sich um eine erbrechtliche Auflage iSd § 1940 BGB iVm §§ 2192 ff. BGB handelt und nur den dort Vollziehungsberechtigten eine Klagebefugnis zusteht, ist die Klägerin mit Blick auf die von ihrem Vater, Herrn F., erteilte Ermächtigung prozessführungs- und sachbefugt.
Zunächst kann der Auflagenbegünstigte in Prozessstandschaft für den Vollziehungsberechtigten klagen (MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2194 Rn. 10).
Dafür, dass es sich um eine Auflage iSd §§ 1940, 2192 ff. BGB handelt, spricht das Testament vom 00.00.0000. In diesem wird unter 1. a) (Bl. 27 d. P.) ausdrücklich von einer Erbeinsetzung der Beklagten „mit den in § 8 der Stiftungssatzung enthaltenen Auflagen“ gesprochen. Es handelt sich um ein notarielles Testament. Allein dieser Umstand spricht dafür, dass der Rechtsbegriff „Auflage“ zutreffend verwendet wurde (vgl. OLG München, Endurt. v. 13.6.2022 - 33 U 6666/21, ZEV 2022, 659 Rn. 22).
Soweit es sich um eine derartige Auflage handelt, können - anders als bei einem Vermächtnis - nur die in § 2194 BGB Genannten die Vollziehung der Auflage verlangen. Nach dieser Vorschrift können dies nur der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde.
Der Vater der Klägerin ist Wegfallberechtigter im Sinne der Vorschrift. Wenn die Beklagte wegfallen würde, träte die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche (Mit-)Erbin wäre ursprünglich die Schwester der Erblasserin R., geb. P., - die Großmutter der Klägerin - gewesen (§ 1925 Abs. 3 S. 1 BGB). Nachdem diese 1990 verstarb, träte der Vater der Klägerin an deren Stelle (§§ 1925 Abs. 3 S. 1, 1924 Abs. 3 BGB).
b)
Die Satzungsänderung ist schon formell unwirksam, da sie entgegen § 13 Abs. 1 S. 3 der Stiftungssatzung nicht durch die Stiftungsbehörde genehmigt wurde.
Aber auch inhaltlich ist eine Rechtfertigung anhand des Stifterwillens nicht erkennbar.
Aus der Stiftungssatzung ergibt sich kein die Satzungsänderung rechtfertigender Wille der Stifterin bzw. Erblasserin. Insbesondere hat es die Erblasserin trotz der zahlreichen Testamentsänderungen und -ergänzungen unterlassen, zu ihren Lebzeiten die Nutzung der Burg Schloss C. durch Familienmitglieder wieder aus der Satzung zu streichen. Dies hat sie nicht vorgenommen. Auch die Nutzungsrechte an der Burg Schloss C. sind nicht in einem Abhängigkeits- oder Gegenseitigkeitsverhältnis zu der ursprünglich von der Familie geleisteten finanziellen Unterstützung der Beklagten ausgestaltet.
Wie auch das Verwaltungsgericht Köln zutreffend ausführt (Urteil vom 14.11.2024 - 4 K 4809/23, Rn. 77 ff.), erfordert auch der von der Beklagten vorgebrachte steuerrechtliche Gesichtspunkt keine Satzungsänderung. Die Gemeinnützigkeit der Beklagten wird durch die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit nicht gefährdet. Insbesondere wird durch die Deckelung der Kosten auf ein Viertel des Stiftungseinkommens (§ 7 Abs. 2 der Stiftungssatzung) gewährleistet, dass durch die Nutzung der Burg Schloss C. kein eigenwirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, der eine Selbstlosigkeit iSd § 55 AO entfallen ließe.
5.
Der Antrag zu 5) ist begründet.
Die Familienmitglieder der Erblasserin haben ein Recht auf Nutzung der Burg Schloss C..
a)
Dieses Recht folgt zunächst bereits unmittelbar aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 der Stiftungssatzung selbst.
Wie zuvor bei dem Antrag zu 4) dargestellt, wollte die Erblasserin den Familienmitgliedern eine Nutzungsberechtigung einräumen und Maß dem auch finanziell einen hohen Stellenwert bei. Dies spricht dafür, dass es dem Willen der Erblasserin entspricht, ein einklagbares Recht unmittelbar aus der Satzung anzunehmen.
b)
Die Auflage iSd § 1940 BGB iVm §§ 2192 ff. BGB kann die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft für den Vollziehungsberechtigten der Auflage durchsetzen.
Zunächst kann der Auflagenbegünstigte in Prozessstandschaft für den Vollziehungsberechtigten klagen (MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2194 Rn. 10). Ebenfalls kann der Vater als Vollziehungsberechtigter und Auflagenbegünstigter die Vollziehung der Auflage verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2004 - 14 U 103/02 -, Rn. 18, juris mwN).
c)
Der Nutzungsberechtigung steht nicht - wie die Beklagte meint - das Verhalten der Familie im Ganzen bzw. der Wille der Erblasserin entgegen. Dies lässt eine weitere Nutzung auch nicht treuwidrig erscheinen (§ 242 BGB). Diesbezüglich wird auf die unter dem Antrag zu 4) dargelegte Argumentation verwiesen.
Auch eine Verwirkung des Anspruchs ist nicht ersichtlich. Dieses erfordert neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment. Zwar mag seit der letzten Familiennutzung ein längerer Zeitraum vergangen sein. Ein Umstandsmoment ist dagegen nicht ersichtlich. Dies folgt auch nicht aus der gerichtlichen Auseinandersetzung der Familie mit der Beklagten. Insbesondere gilt dies nicht im Verhältnis zu dem Vater der Klägerin bzw. der Klägerin selbst.
d)
Der Anspruch auf Nutzung ist auch nicht verjährt.
Es handelt sich bei der Regelung um ein von der Erblasserin als dauerndes Nutzungsrecht ausgestattetes Dauerschuldverhältnis, das als solches nicht der Verjährung unterliegt (vgl. zu dem vergleichbaren Fall einer Durchfahrtberechtigung: BGH Urt. v. 22.4.2016 - V ZR 189/15, BeckRS 2016, 11735 Rn. 34).
e)
Der Umfang der Nutzung ist nicht unbegrenzt, sondern richtet sich nach § 8 der Stiftungssatzung, wonach u.a. der Stiftungsvorstand den Umfang der Benutzung unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Stifterin bzw. Erblasserin bestimmt.
6.
Der Antrag zu 7) ist begründet. Die Streichung der Regelung, dass ein Beschluss über die Änderung der Stiftungsverfassung erst nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam wird (§ 13 Abs. 1 S. 3 der Stiftungssatzung), ist unwirksam.
a)
Zunächst ist die Klägerin auch hier sachbefugt. Es handelt sich um ein von der Erblasserin bewusst eingefügten Schutzmechanismus, der auch die zuvor dargelegten Rechte der Klägerin schützen soll. Der Einwand der Beklagten, es habe sich um eine lediglich deklaratorische Wiederholung der Gesetzeslage ohne weitere Bedeutung gehandelt, verfängt nicht. Nach dem neuen Stiftungsrecht ist gemäß § 85a Abs. 1 S. 2 BGB für jede Satzungsänderung die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Nach dem alten Stiftungsrecht in § 5 Abs. 1 S. 2 StiftG NRW a.F. war eine Genehmigung nur bei wesentlichen Änderung erforderlich. Aber auch nach dem alten Recht war es dem Stifter unbenommen, durch Gestaltung der Stiftungssatzung - wie vorliegend - einen höheren Schutzstandard vorzusehen, um eine behördliche Kontrolle des Handelns des Stiftungsvorstands zu gewährleisten.
b)
Die Streichung der Regelung in § 13 Abs. 1 S. 3 der Stiftungssatzung ist unwirksam. Zunächst hätte dies ebenfalls die - von der Beklagten nicht vorgetragene - Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedurft. Zum anderen ist eine Rechtfertigung durch den tatsächlichen oder mutmaßlichen Stifterwillen von der Beklagten nicht vorgetragen. Wenn sich die Erblasserin nach dem damaligen Stand zu einer Überschreitung des gesetzlichen Schutzstandards entschlossen hat, ist nicht ersichtlich, wieso nunmehr eine Absenkung des Schutzes erfolgen sollte.
VI. / 1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Beklagte war ganz überwiegend - auch hinsichtlich der Klage auf der ersten Stufe - unterlegen. Das Unterliegen der Klägerin in Bezug auf den Antrag zu 1) b) hinsichtlich der vergangenen Vorstandsbestellungen war verhältnismäßig geringfügig. Gleiches gilt für die weitergehenden Anträge der Nebenintervenienten, insoweit gilt im Übrigen der Grundsatz der Kostenparallelität.
2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
VII.
Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.
Die Festsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 2, 39 Abs. 1, 44 GKG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Kammer orientierte sich für den Wert der einzelnen Anträge an dem Auffangstreitwert von 5.000,- € (§ 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, § 42 Abs. 3 FamGKG), die gemäß § 39 Abs. 1 GKG jeweils zu addieren waren (BeckOK KostR/Toussaint, 47. Ed. 1.10.2024, GKG § 48 Rn. 46).
Zitierte Vorschriften
- § 1940 BGB
- § 2192 BGB
- § 1925 BGB
- § 55 AO
- § 2194 BGB
- § 242 BGB
- § 85a BGB
- § 86 BGB
- § 42 FamGKG
- § 39 GKG
- § 48 GKG
- § 52 GKG
- § 13 GVG
- § 23 RVG
- § 40 VwGO
- § 256 ZPO
- § 485 ZPO
- § 67 ZPO
- § 709 ZPO
- § 92 ZPO
Außerdem: § 5 StiftG NRW
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