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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.01.2011 – 7 TaBVGa 4/10

Unterlassungsanspruch des Betriebsrates - einstweilige Verfügung
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0126.7TABVGA4.10.0A
Normenkette
§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 101 BetrVG, § 111 BetrVG

Leitsatz

Gegen betriebsverfassungswidrig durchgeführte personelle Einzelmaßnahmen bleibt regelmäßig kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil die Rechte des Betriebsrats in § 101 BetrVG abschließend geregelt sind.(Rn.32)

Ist eine Betriebsänderung bereits vollzogen, scheidet regelmäßig schon aus diesem Grund ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebrates auf Unterlassung der Betriebsänderung aus.(Rn.33)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2010, Az.: 4 BVGa 17/10 wird

zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Beteiligten streiten in einem

arbeitsgerichtlichen Eilverfahren um die Untersagung einer

Versetzung und Beschäftigung von zuletzt noch 15 Arbeitnehmern.

Randnummer 2

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) unterhielt

bis zum 31.12.2010 einen Betrieb in C-Stadt mit ca. 170

Mitarbeitern. Einen weiteren Betrieb unterhält sie im 170 km

entfernten A-Stadt mit etwa 267 Mitarbeitern. Der Beteiligte zu 1)

(im Folgenden: Betriebsrat) ist der örtliche Betriebsrat der

Betriebsstätte C-Stadt.

Randnummer 3

Die Arbeitgeberin hat zum 31.12.2010 ihre Betriebsstätte in

C-Stadt mit Auslaufen des dortigen Mietverhältnisses aufgelöst. Dem

voraus ging eine Auseinandersetzung zwischen Betriebsrat und

Arbeitgeberin über die Verlegung der Arbeitsplätze der betroffenen

Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin hat mit einigen Arbeitnehmern

Änderungsverträge geschlossen; gegenüber den übrigen Arbeitnehmern

hat sie Änderungskündigungen ausgesprochen. Ein Interessenausgleich

war zuvor gescheitert; eine durch Gesamtbetriebsrat und

Arbeitgeberin eingerichtete Einigungsstelle hatte gegen die Stimmen

der Arbeitnehmervertretung am 16.09.2010 einen Sozialplan

beschlossen. Der Spruch der Einigungsstelle ist Gegenstand eines

Anfechtungsverfahrens.

Randnummer 4

Mit E-Mail vom 06.12.2010 hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat

darüber informiert, dass sie diejenigen Arbeitnehmer, welche der

Änderungskündigung widersprochen hätten, mittels Ausübung ihres

Direktionsrechts am 13.12.2010 an die Betriebsstätte A-Stadt

versetzen würde. Der Betriebsrat hat der Versetzung und der

Erklärung der Dringlichkeit durch die Arbeitgeberin am 09.12.2010

widersprochen.

Randnummer 5

Die von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer Z und Y sind

Mitglieder des Betriebsrates in C-Stadt. Die Arbeitgeberin hat vor

der Versetzung keinen Antrag nach § 103 Abs. 3 BetrVG gestellt.

Randnummer 6

Der Betriebsrat hat vorgetragen, er mache einen sich aus der

Verletzung der §§ 99 bzw. 111 ff. BetrVG ergebenden Anspruch auf

Unterlassung der Versetzungen geltend. Die

Interessenausgleichsverhandlungen seien zu einer

Betriebsverlagerung geführt worden, faktisch werde der Betrieb in

C-Stadt jedoch stillgelegt. Die Versetzungen seien auch aus Gründen

des Gesundheitsschutzes unzulässig. Eine Begehung der neuen

Räumlichkeiten in A-Stadt habe ergeben, dass diese Räume asbest-

und nitrosamitbelastet, die Treppenhäuser und – aufgänge

unbeleuchtet und marode seien. Der Unterlassungsanspruch ergebe

sich daher auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Versetzung der

betroffenen Betriebsratsmitglieder verstoße gegen § 103 Abs. 2

BetrVG.

Randnummer 7

Der Betriebsrat hat am 10.12.2010 Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Koblenz gestellt und

beantragt,

Randnummer 8

der Arbeitgeberin zu untersagen, die Arbeitnehmer

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an den Arbeitsort A-Stadt zu versetzen und dort zu

beschäftigen.

Randnummer 9

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

Randnummer 10

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen

Sachverhalts sowie wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der

Beteiligten wird auf die Zusammenfassung im Beschluss des

Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2010 (dort Seite 2 bis 7 = Bl.

117 bis 122 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 12

Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Antrag ohne mündliche

Verhandlung durch Beschluss vom 14.12.2010 teilweise zurückgewiesen

und der Arbeitgeberin lediglich die Versetzung von vier namentlich

bezeichneten Betriebsratsmitgliedern untersagt. Seine Entscheidung

hat das Arbeitsgericht damit begründet, ein Unterlassungsanspruch

des Betriebsrats komme weder nach § 99, noch nach § 87 Abs.1 noch

über §§ 111 ff. BetrVG in Betracht. Die beabsichtigte Versetzung

der Betriebsratsmitglieder ohne Zustimmung des Betriebsrats

verletze allerdings § 103 Abs. 3 BetrVG.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird auf S. 7 –

11 (= Bl. 122 – 126 d. A.) der Begründung des Beschlusses

verwiesen.

Randnummer 14

Der Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom 27.12.2010 gegen den ihm

am 17.12.2010 zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt

und diese gleichzeitig begründet.

Randnummer 15

Gegen den Beschluss hat die Arbeitgeberin Widerspruch eingelegt.

Auf den Widerspruch hin hat das Arbeitsgericht Koblenz den Antrag

des Betriebsrates vollständig zurückgewiesen (Beschluss vom

19.1.2011). Eine Anfechtung dieses Beschlusses erfolgte nicht.

Randnummer 16

Im Beschwerdeverfahren begehrt der Betriebsrat die Abänderung

der Entscheidung, soweit das Arbeitsgericht seinen Antrag

zurückgewiesen hat und wiederholt zur Begründung seinen

erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt er aus, der Beschluss

zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens samt

Beauftragung des Prozessbevollmächtigten und der Beschluss,

sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts

einzulegen und hierfür den Prozessbevollmächtigten zu beauftragen

sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Hinsichtlich der Einzelheiten

des Sachvortrags wird auf die zur Akte gereichten Unterlagen (Bl.

475-480) Bezug genommen

Randnummer 17

Der Betriebsrat beantragt

Randnummer 18

unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der

Arbeitgeberin zu untersagen, die Arbeitnehmer

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an den Arbeitsort A-Stadt zu versetzen und dort zu

beschäftigen.

Randnummer 19

Die Arbeitgeberin beantragt

Randnummer 20

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 21

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit der

Antrag zurückgewiesen wurde und führt aus, die Beschwerde sei

bereits unzulässig, da ihrer Erhebung kein ordnungsgemäßer

Betriebsratsbeschluss zugrunde liege. Darüber hinaus sei die

Beschwerde aber auch unbegründet, da auch der Antrag auf Erlass

einer einstweiligen Verfügung unzulässig gewesen sei und überdies

ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates nicht bestehe. Eine

gesundheitliche Gefahr sei für die Mitarbeiter an der

Betriebsstätte in A-Stadt nicht gegeben, Asbest- und

Nitrosamitbelastungen seien beseitigt worden. Die Verlegung der

Arbeitsplätze sei am 13.12.2010 abgeschlossen worden.

Randnummer 22

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des

Betriebsrates nicht abgeholfen

Randnummer 23

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den

Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten

Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung vor dem Beschwerdegericht waren, sowie auf die zu den

Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug

genommen.

Randnummer 24

II. 1. Die sofortige Beschwerde des

Betriebsrats ist gem. § 87 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 89

ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, mithin

insgesamt zulässig.

Randnummer 25

Es war vorliegend im Beschwerdeverfahren nach §§ 87 ff. ArbGG

und nicht im Verfahren nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2. ZPO zu

entscheiden, da das Beschwerdegericht mündliche Verhandlung

angeordnet hat und folglich so zu verfahren hatte, als habe die 1.

Instanz auf mündliche Verhandlung hin einen Beschluss nach § 84

ArbGG erlassen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 922,

Rn. 14).

Randnummer 26

Ob der Einleitung des Beschwerdeverfahrens und der

Vollmachtserteilung an den Verfahrensvertreter ein wirksamer

Beschluss des Betriebsrats zugrunde liegt, kann offen bleiben. Zwar

hat der Betriebsrat hat in der mündlichen Anhörung Protokoll,

Einladung und Anwesenheitsliste der entscheidenden Sitzung vom

22.12.2010 vorgelegt. Angesichts dieses detaillierten Vorbringens

zur Beschlussfassung scheint das Bestreiten der Arbeitgeberin mit

Nichtwissen nicht mehr erheblich und damit nicht mehr ausreichend.

Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil dem Betriebsrat keine

durch einstweilige Verfügung zu sichernden Rechte zustehen.

Randnummer 27

Gegenstand des Verfahrens sind allein die Beteiligungsrechte des

Betriebsrates, nicht Individualansprüche der einzelnen

Arbeitnehmer

Randnummer 28

2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist

zumindest mittlerweile unzulässig geworden.

Randnummer 29

Ob die Einleitung des Verfügungsverfahrens auf einem nach § 33

BetrVG ordnungsgemäß zustande gekommenen Betriebsratsbeschluss

basierte, kann vorliegend dahinstehen. Der Antrag ist, soweit er

die Unterlassung der Versetzungen von Arbeitnehmern nach A-Stadt

betrifft, bereits wegen des fehlenden Rechtschutzbedürfnisses des

Betriebsrats unzulässig. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, da

der Betriebsrat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen

Anspruch auf Unterlassung der Beschäftigung der im Antrag benannten

Arbeitnehmer am Betriebsstandort A-Stadt hat.

Randnummer 30

a) Bei einem Unterlassungsantrag entfällt das

Rechtschutzbedürfnis, wenn der Vorgang, welcher unterlassen werden

soll abgeschlossen ist, keine Wiederholungsgefahr besteht und keine

Rechtswirkungen mehr erzeugt werden (vgl. Däubler/Kittner/Klebe,

BetrVG, 11. Aufl. 2008, Einl. Rn. 175; Musielak, ZPO, 8. Aufl.

2011, § 926, Rn. 8). Die Arbeitgeberin hat mittlerweile alle

Versetzungen, deren Unterlassung der Betriebsrat begehrt hatte,

vollständig durchgeführt. Der Antrag geht daher ins Leere. Eine

Wiederholungsgefahr ist nicht ersichtlich und der Vorgang erzeugt

auch keine Rechtswirkungen mehr, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis

des Betriebsrats an der verlangten Untersagung nicht mehr gegeben

ist.

Randnummer 31

b) Der Antrag auf Unterlassung der Beschäftigung der im Antrag

genannten Arbeitnehmer in A-Stadt ist unbegründet. Zu Recht hat das

Arbeitsgericht dem Betriebsrat einen entsprechenden Anspruch auf

Unterlassung abgesprochen.

Randnummer 32

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassen der Beschäftigung

in der Betriebsstätte in A-Stadt kann vorliegend nicht aus § 99

BetrVG hergeleitet werden, da mit § 101 BetrVG eine abschließende

Regelung zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates

existiert und somit kein Raum für einen allgemeinen

Unterlassungsanspruch gegen betriebsverfassungswidrig durchgeführte

personelle Einzelmaßnahmen bleibt (vgl. BAG, NZA 2009, 1430; LAG

Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.05.2010 – 10 TaBV 8/10,

juris). Überdies handelt es sich bei der Beschäftigung der

Arbeitnehmer in A-Stadt nicht um eine personelle Einzelmaßnahme

i.S.d. § 99 BetrVG. Die Beschäftigung am neuen Betriebsort ist

lediglich Folge, nicht aber Inhalt einer Versetzungsanordnung wegen

Betriebsänderung.

Randnummer 33

Ein aus der Verletzung der §§ 111 ff. BetrVG abgeleiteter

Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung scheidet, wie das

Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, aus. Selbst wenn man

davon ausgeht, dass eine Verletzung der §§ 111 ff BetrVG einen

solchen, nicht kodifizierten allgemeinen Unterlassungsanspruch im

Hinblick auf die Betriebsänderung selbst begründen kann (a.A. LAG

Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.03.2006 – 11 TaBV 53/05 sowie

Beschl. v. 24.11.2004 – 9 TaBV 29/04), kann ein Anspruch auf

Unterlassung der Beschäftigung in einer anderen Betriebsstätte nach

der Betriebsänderung nicht auf eine Verletzung der § 111 ff. BetrVG

gestützt werden. §§ 111 ff. BetrVG sichern die Mitbestimmung des

Betriebsrates bei der Umsetzung einer Betriebsänderung durch die

vorgesehene Beteiligung des Betriebsrats im Vorfeld der Änderung.

Ist die Betriebsänderung bereits unter Verletzung dieses

Mitbestimmungsrechts vollzogen, wäre ein Verbot des Arbeitsbetriebs

an einem anderen Betriebsort als Folge der Änderung völlig

ungeeignet, die Mitbestimmungsrechte aus §§ 111 ff. BetrVG dennoch

zu sichern. Es kann daher keinen allgemeinen Anspruch des

Betriebsrats i.V.m. §§ 111 ff. BetrVG auf Unterlassung von der

Betriebsänderung folgenden Maßnahmen des Arbeitgebers geben.

Abgesehen davon hat die Arbeitgeberin die Beteiligungsrechte des

Betriebsrates durch Information, , Interessenausgleichsverhandlung,

Sozialplanverhandlung und Einigungsstelle gewahrt. Dass der

Betriebsrat der Auffassung ist, in Wirklichkeit liege eine

Betriebsschließung und keine -verlagerung vor, ändert hieran nicht,

weil die organisatorische Maßnahme Stilllegung von

Arbeitsorganisation in C-Stadt Gegenstand der Verhandlungen war und

nicht deren letztlich richtige juristische Qualifizierung

Randnummer 34

Ein Anspruch des Antrag stellenden Betriebsrates auf

Unterlassung der Beschäftigung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

scheitert bereits daran, dass durch die Versetzungen bzw. die

Beschäftigung keine Regelungen über den Gesundheitsschutz getroffen

werden. Ein grundsätzlich möglicher allgemeiner

Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG müsste sich auf das

Unterlassen einer solchen Regelsetzung richten. Überdies hat der

Betriebsrat die Tatsachen, die eine Gefahr für die körperliche

Unversehrtheit der Arbeitnehmer begründen könnten nicht glaubhaft

gemacht. Die Arbeitgeberin hat zuletzt dargetan, dass die Asbest-

und die Nitrosamitbelastung durch entsprechende Reinigungsarbeiten

beseitigt worden ist; eine mögliche Gefährdung ist danach nicht

mehr erkennbar.

Randnummer 35

Auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 23

Abs. 3 S. 1 BetrVG liegen im Streitfall nicht vor. Anhaltspunkte

für eine grobe Verletzung der Pflichten aus dem BetrVG durch die

Arbeitgeberin sind nicht erkennbar.

Randnummer 36

Schließlich scheitert ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der

Versetzung und Beschäftigung der betroffenen Betriebsratsmitglieder

bereits an einer fehlenden Verletzung der Vorschrift des § 103 Abs. 3 BetrVG durch die Arbeitgeberin. Es kann dahingestellt bleiben, ob

Grundlage der Versetzungsanordnung eine Betriebsverlegung nach

A-Stadt oder eine Betriebsschließung ist, da beide Fälle jedenfalls

keinen Verlust des Amtes i.S.d. § 24 Nr. 4 BetrVG zur Folge haben.

Bei Verlegung eines Betriebs existiert dieser einschließlich des

Betriebsrats an der neuen Betriebsstätte weiter. Bei einer

Betriebsstillegung verbleibt dem Betriebsratsmitglied ein

Restmandat nach § 21 b BetrVG. Sinn und Zweck der Regelung des § 103 Abs. 3 BetrVG ist es, den Mandatsträger vor einer unmittelbaren

Einflussnahme des Arbeitsgebers auf den Bestand seines Amtes zu

schützen (vgl. hierzu Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 11. Auflage

2008, § 103, Rn. 64). Solange den versetzten

Betriebsratsmitgliedern folglich ihr Amt im vollem Umfang, wenn

auch mit zeitlicher Begrenzung wie bei einem Restmandat verbleibt,

ist dem Sinn und Zweck der Vorschrift Genüge getan. Die

Funktionsfähigkeit des Betriebsrates wird hierdurch nicht in Frage

gestellt.

Randnummer 37

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben. Gegen diese

Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein

Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 92 Abs. 1 S. 3, 85 Abs. 2

ArbGG).

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