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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 78 ArbGG – Beschwerdeverfahren

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 78 ArbGG

85 Entscheidungen zitieren § 78 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 AZB 55/16 · 1. Senat

    Leitsatz: Gegen einen Aussetzungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist eine Rechtsbeschwerde nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 5, § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen § 90 Abs. 3 ArbGG statthaft.
  • BGH, Beschl. v. 24.10.2017 – X ARZ 326/17 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Parteien können bereits vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlusses wirksam auf Rechtsmittel verzichten. 2. Ein Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung führt die formelle Rechtskraft der betroffenen Entscheidung herbei und ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
  • BAG, Beschl. v. 03.06.2015 – 2 AZB 116/14 · 2. Senat

    Beschlussverfahren - einseitige Erledigterklärung - Verfahrenseinstellung

  • BAG, Beschl. v. 17.09.2014 – 10 AZB 4/14 · 10. Senat

    Leitsatz: Verlangt der Insolvenzverwalter vom Finanzamt nach § 143 Abs. 1 InsO die Rückgewähr vom Schuldner entrichteter Lohn- und Annexsteuern, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.
  • BAG, Beschl. v. 17.09.2014 – 10 AZB 43/14 · 10. Senat

    Leitsatz: Verfügt ein in einer GmbH mitarbeitender Gesellschafter über mehr als 50 % der Stimmrechte, steht er regelmäßig nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft.
  • BAG, Beschl. v. 28.05.2014 – 10 AZB 20/14 · 10. Senat

    Rechtsweg - unzulässig beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde

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