Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 78 ArbGG – Beschwerdeverfahren
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 78 ArbGG verweisen
- § 64 ArbGG – Grundsatz
- § 83 ArbGG – Verfahren
Rechtsprechung zu § 78 ArbGG
85 Entscheidungen zitieren § 78 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 AZB 55/16 · 1. Senat
Leitsatz: Gegen einen Aussetzungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist eine Rechtsbeschwerde nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 5, § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen § 90 Abs. 3 ArbGG statthaft.
BGH, Beschl. v. 24.10.2017 – X ARZ 326/17 · 10. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Parteien können bereits vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlusses wirksam auf Rechtsmittel verzichten. 2. Ein Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung führt die formelle Rechtskraft der betroffenen Entscheidung herbei und ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
BAG, Beschl. v. 03.06.2015 – 2 AZB 116/14 · 2. Senat
Beschlussverfahren - einseitige Erledigterklärung - Verfahrenseinstellung
BAG, Beschl. v. 17.09.2014 – 10 AZB 4/14 · 10. Senat
Leitsatz: Verlangt der Insolvenzverwalter vom Finanzamt nach § 143 Abs. 1 InsO die Rückgewähr vom Schuldner entrichteter Lohn- und Annexsteuern, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.
BAG, Beschl. v. 17.09.2014 – 10 AZB 43/14 · 10. Senat
Leitsatz: Verfügt ein in einer GmbH mitarbeitender Gesellschafter über mehr als 50 % der Stimmrechte, steht er regelmäßig nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft.
BAG, Beschl. v. 28.05.2014 – 10 AZB 20/14 · 10. Senat
Rechtsweg - unzulässig beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde