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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 77 ArbGG – Revisionsbeschwerde

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 77 ArbGG

Eine Entscheidung zitiert § 77 ArbGG.

  • LAG München, Beschl. v. 14.11.2024 – 4 SLa 2/24 · Kammer 4

    Leitsatz: Die Berufungsbegründung in einem Verfahren um Vergütung und Abmahnung ist von der Prozessvertreterin des berufungsführenden Klägers zwar auf sicherem Übertragungsweg aus ihrem anwaltlichen Postfach verschickt, nicht jedoch (einfach) signiert worden. Die im Zusammenhang mit der Anhörung dazu übersandten Versionen des Schriftsatzes wichen voneinander ab. Die Berufung ist daher mangels Unterschrift …

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