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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 76 ArbGG – Sprungrevision

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft

  • 1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
  • 2. über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
  • 3. zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.

Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Arbeitsgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.

(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht anhängig geworden wäre. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts unverzüglich Nachricht zu geben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 76 ArbGG

7 Entscheidungen zitieren § 76 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 23.03.2011 – 4 AZR 366/09 · 4. Senat

    Leitsatz: Eine tarifvertragliche Inhaltsnorm, die eine den Gewerkschaftsmitgliedern vorbehaltene Leistung dadurch absichert, dass sie für den Fall einer Kompensationsleistung des Arbeitgebers an nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer das Entstehen eines entsprechend erhöhten Anspruchs für die Gewerkschaftsmitglieder vorsieht (sog. Spannenklausel), ist wegen Überschreitung der Tarifmacht unwirksam.
  • BAG, Urt. v. 16.11.2011 – 10 AZR 549/10 · 10. Senat

    (Jahressonderzahlung gem. § 20 TVöD - Bemessungsgrundlage)

  • BSG, Urt. v. 05.12.2017 – B 12 P 2/16 R · 12. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Revisionseinlegungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsanwaltsverschulden - Fristberechnung - Berechnung von Routinefristen durch Büropersonal - Revisionsverfahren keine Routineangelegenheit

  • BAG, Beschl. v. 20.03.2024 – 4 ABR 13/23 · 4. Senat

    Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde

  • BAG, Beschl. v. 23.07.2019 – 3 AZR 357/17 · 3. Senat

    Leitsatz: § 552a ZPO gilt auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.
  • BVerwG, Beschl. v. 12.11.2012 – 6 P 4/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Erstattungspflicht für Schulungskosten gemäß § 42 Abs. 1 SAPersVG (juris: PersVG ST 2004) setzt unter anderem voraus, dass der Personalrat beim Entsendungsbeschluss das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beachtet hat (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Erweist sich die erfolgte Durchführung einer Schulungsveranstaltung wegen Verstoßes gegen das Gebot der …

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