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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 78a ArbGG – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  • 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  • 2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.

(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78a ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 78a ArbGG

48 Entscheidungen zitieren § 78a ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 23.10.2019 – 8 AZN 718/19 · 8. Senat

    Leitsatz: Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG vorrangig.
  • BVerfG, Beschl. v. 25.08.2015 – 1 BvR 1528/14 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren (hier: § 78a ArbGG) - Keine Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten auf den Beschwerdeführer durch schuldhafte Fristversäumung der …

  • BAG, Beschl. v. 21.04.2020 – 7 ABN 79/19 · 7. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beteiligung am Verfahren - Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Divergenz

  • BAG, Beschl. v. 25.01.2017 – 10 ABR 78/16 (F) · 10. Senat

    Anhörungsrüge - keine Überraschungsentscheidung

  • BAG, Beschl. v. 25.01.2017 – 10 ABR 81/16 (F) · 10. Senat

    Anhörungsrüge - Hinweispflicht - rechtliches Gehör - Entscheidungserheblichkeit

  • BAG, Beschl. v. 25.09.2013 – 5 AZR 617/13 (F) · 5. Senat

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Darlegungslast - Gehörsrüge

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