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Rechtsprechung · LAG Hessen

LAG Hessen, Beschluss vom 19.10.2026 – 10 Ta 207/26

Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:2026:1019.10TA207.26.00
Normenkette
§ 888 ZPO, § 89 InsO, § 109 GewO, § 240 ZPO

Leitsatz

1. Eine Formulierung in einem gerichtlichen Vergleich, wonach der Schuldner sich verpflichtet, das Zeugnis auf Basis eines Entwurfes des Gläubigers zu erteilen, von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen darf, ist hinreichend bestimmt (Anschluss BAG 7. Mai 2026 – 8 AZB 25/25).

2. Macht der Schuldner geltend, dass der Entwurf des Gläubigers mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit nicht im Einklang stünde, ist der „richtige“ Inhalt des Zeugnisses grundsätzlich in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären. Das gilt mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Zeugnisses auch dann, wenn sich die Einwendungen des Schuldners nur auf einen oder wenige Punkte in dem Zeugnistext beziehen.

3. Streiten die Parteien über die Erteilung eines Zeugnisses oder von sonstigen Arbeitspapieren, führt eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu einer Unterbrechung nach § 240 ZPO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2026 – 2 Ca 183/25 – aufgehoben.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Vollstreckung einer Verpflichtung zur Erteilung von Arbeitspapieren.

Vor dem Arbeitsgericht Darmstadt war ein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Die Parteien haben am 26. Februar 2026 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Darin ist auszugsweise folgendes geregelt:

„…

3.Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger auf einem von ihm im Geschäftsverkehr üblicherweise verwandten Briefbogen ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Beendigungsdatum 30. Juni 2025 zu erteilen und auf seine Kosten ungeknickt an den Kläger zu übersenden. Der Beklagte verpflichtet sich, das Zeugnis auf Basis eines klägerseitigen Entwurfes zu erteilen, von dem der Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

4.Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2025 sowie einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2026 auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen…“

Die vollstreckbare Ausfertigung ist am 7. April 2026 erteilt worden. Der Vergleich ist im Parteibetrieb am 14. April 2026 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 hat der Gläubiger einen Zwangsgeldantrag zur Durchsetzung der titulierten Verpflichtung, ihm ein qualifiziertes Zeugnis sowie die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2025 und 2026 auszuhändigen, gestellt

Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 3. März 2026 einen Entwurf für das Zeugnis vorgelegt (Bl. 153 ff. der Akte).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juni 2026 hat der Schuldner ein anderslautendes Zeugnis (Anl. 1 Bl. 262 der Akte) vorgelegt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25. Juni 2026 zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000 Euro verhängt. Dabei hat es zugrunde gelegt, dass das Zeugnis nicht unter dem Beendigungsdatum 30. Juni 2025 erteilt wurde. Auch die Verpflichtung zur Erteilung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sei noch offen, weshalb das Arbeitsgericht ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 1.000 Euro festgesetzt hat (Bl. 277 ff. der Akte).

Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 26. Juni 2026 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 9. Juli 2026 sofortige Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung hat er angeführt, er leide an einer schweren depressiven Verstimmung, sei verhandlungsunfähig und stünde unter dem Einfluss starker Medikamente. Er könne deshalb die geforderten Handlung nicht vornehmen. Sein Hausarzt habe eine schwere depressive Verstimmung im Zeitraum vom 24. Juni bis 15. Juli 2026 diagnostiziert (Bl. 284 der Akte). Seine Prozessbevollmächtigte behauptet, Lohnabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigungen, wie sie dem Büro zur Verfügung gestellt wurden, seien den Prozessbevollmächtigen des Vollstreckungsgläubigers am 22. Juli 2026 zugegangen. Ein neues Zeugnis sei per Einschreiben am 20. Juli 2026 versandt worden (Bl. 147 der Akte). Es wurden auch einzelne Lohnabrechnungen für Januar 2024 bis Mai 2025 und Januar 2026 sowie die Lohnsteuerbescheinigungen für 2025 und 2026 vorgelegt (Bl. 281 f. der Akte).

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 2026 nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt

Die Prozessbevollmächtigte des Schuldners hat mit Schreiben vom 30. Juli 2026 das Mandat niedergelegt.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 trägt der Schuldner vor, dass er bis zum 14. August 2026 verhandlungsunfähig sei wegen einer depressiven Episode und bat um eine Aussetzung bzw. Ruhen des Verfahrens (ärztliches Attest vom 15. Juli 2026 Bl. 222 der Akte).

Mit Schreiben vom 17. September 2026 teilte der Schuldner mit, dass er beim Arbeitsgericht Darmstadt einen Eigenantrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens – 9 IN 917/26 – gestellt hat.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig und auch begründet.

1.Die sofortige Beschwerde ist zunächst zulässig. Sie ist statthaft gemäß der §§ 793, 888, 567 ff. ZPO i.V.m. §§ 78, 62 Abs. 2 ArbGG und wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt.

2.Eine Unterbrechung aufgrund des Anwaltsverlustes auf Seiten des Schuldners trat hier gemäß § 244 ZPO nicht ein. Diese Regelung gilt schon nicht bei Beendigung des Mandats durch Niederlegung (Müko-ZPO/Stackmann 7. Aufl. § 244 Rn. 14). Das Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO muss auch nicht zwingend durch einen Rechtsanwalt als Vertreter geführt werden, vielmehr kann sich die betreffende Partei auch selbst vertreten. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

3.Der Schuldner, der sich im Vollstreckungsverfahren zuletzt selbst vertrat, ist auch nicht als prozessunfähig anzusehen. Zwar hat er behauptet, aufgrund einer schweren depressiven Episode fehle es an der Verhandlungsfähigkeit. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Prozessfähigkeit richtet sich gemäß § 51 Abs. 1 ZPO nach den Regeln der §§ 104 BGB ff. Demnach müsste sich aus dem Vortrag des Schuldners ergeben, dass er sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist (§ 104 Nr. 2 BGB). An die Annahme einer solchen Prozessunfähigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.

Die beiden vorgelegten ärztlichen Atteste genüge nicht für die Überzeugungsbildung des Gerichtes, dass bei dem Schuldner ausnahmsweise die Prozessfähigkeit nicht gegeben sei. Zuletzt hat der Schuldner mit Schreiben vom 31. Juli 2026 behauptet, dass er wegen einer depressiven Episode bis zum 14. August 2026 verhandlungsunfähig sei. In dem ärztlichen Schreiben vom 15. Juli 2026 wird lediglich pauschal ausgeführt, dass der Schuldner aufgrund einer schweren depressiven Episode weiterhin bis mindestens 15. August 2026 arbeits- und verhandlungsunfähig sei. Nachvollziehbare Begleitumstände, weshalb der Arzt aufgrund der Diagnose „schwere depressive Episode“ zu der Erkenntnis gelangt, dass der Kläger sogar verhandlungsunfähig im prozessrechtlichen Sinne sei, werden nicht dargelegt. Es ist weder ersichtlich, wie die Krankengeschichte des Schuldners ist, welche Medikamente er einnehmen musste usw. Außerdem ist die angebliche Verhandlungsunfähigkeit lediglich bis Mitte August 2026 bescheinigt. Im Beschwerderecht kommt es stets auf die Umstände im Zeitpunkt der letzten Entscheidung an, hier also auf den Zeitraum Mitte Oktober 2026.

4.Der Umstand, dass der Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, ändert an diesem Zwangsvollstreckungsverfahrens nichts. § 240 ZPO ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht anwendbar. Eine Unterbrechung des Zwangsvollstreckungsverfahrens infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet demnach nicht statt (vgl. BGH 28. März 2007 VII ZB 25/05 Rn. 10, NJW 2007, 3132; LAG Düsseldorf 7. November 2003 16 Ta 571/03 NZA-RR 2004, 206).

Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses betrifft auch nicht die Insolvenzmasse, § 35 InsO. Daher greift auch das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot nicht ein, § 89 InsO. Der Anspruch auf die Vornahme einer unvertretbaren Handlung i.S.v. § 888 ZPO ist keine Insolvenzforderung, weil er vom Schuldner persönlich zu erfüllen und nicht auf eine aus seinem Vermögen beitreibbare Leistung gerichtet ist. Hierzu gehört auch der Zeugnisanspruch und der Anspruch auf Ausstellung von Arbeitspapieren (vgl. BAG 23. Juni 2004 10 AZR 495/03 Rn. 20, NZA 2004, 1392; Hess. LAG 29. September 2017 10 Ta 307/17 n.v.; LAG Köln 19. Mai 2008 11 Ta 119/08 Juris).

5.Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen vor.

Der Vergleich ist im Parteibetrieb zugestellt worden (§ 750 Abs. 1 ZPO). Auch ist die Vollstreckungsklausel erteilt worden (§ 724 Abs. 1 ZPO).

Der Titel ist auch hinreichend bestimmt, obwohl die Formulierungshoheit nach der Ziff. 3 Satz 2 des gerichtlichen Vergleichs auf den Arbeitnehmer übertragen worden ist (BAG 7. Mai 2026 8 AZB 25/25 Rn. 15 ff. NZA 2026, 846).

6.Es ist allerdings anzunehmen, dass Erfüllung eingetreten ist.

a)Nach Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs hat sich der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2025 sowie einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2026 auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Diese beiden Bescheinigungen liegen mittlerweile vor (Bl. 281 und 282 der Akte).

b)Auch bzgl. des Zeugnisanspruchs gemäß Ziff. 3 des Vergleichs ist von Erfüllung auszugehen. Nach der Aktenlage ist nachvollziehbar, dass der Schuldner zuletzt unter dem 30. Juni 2026 ein qualifiziertes Zeugnis erteilt hat. Dieses weicht allerdings erheblich von dem Zeugnisentwurf ab, den der Schuldner mit Anwaltsschreiben vom 3. März 2026 (Bl. 153 ff. der Akte) vorgelegt hat. Während in dem Entwurf z.B. bei der Aufgabenbeschreibung auch die Punkte „Baustellenüberwachung“ und „Durchführung von Teambesprechungen“ aufgeführt sind, fehlen diese Tätigkeiten in dem vom Schuldner erstellten Zeugnis. Auch in der Gesamtbewertung finden sich erhebliche Unterschiede, während die Schlussformulierung wieder weitgehend identisch ist.

Im vorliegenden Fall hat der Schuldner geltend gemacht, dass die Abweichungen darauf beruhten, dass er die vom Gläubiger favorisierten Formulierungen nicht mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit für vereinbar halte. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes scheidet dann aus, wenn seitens des Schuldners Umstände vorgetragen werden, die eine mögliche Verletzung der Grundsätze der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit aufzeigen. Dann ist der Inhalt des Arbeitszeugnisses in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären (BAG 7. Mai 2026 8 AZB 25/25 Rn. 20, NZA 2026, 846). Es ist nicht Sache des Zwangsvollstreckungsverfahrens, den materiell-rechtlich „richtigen“ Inhalt des Zeugnisses festzustellen.

Dagegen könnte man hier einwenden, dass sich aus dem pauschalen Verweis des Arbeitgebers auf die Zeugniswahrheit nicht im Einzelnen ergibt, weshalb er einzelne vom Gläubiger gewünschte Hervorhebungen oder bestimmte Leistungsbeurteilungen ablehnt. Umgekehrt gilt aber auch, dass sich dem Vortrag des Gläubigers nicht entnehmen lässt, weshalb er einen Anspruch auf genau die vorgeschlagene Formulierungen im Hinblick auf die Grundsätze der Zeugniswahrheit und -klarheit haben soll. In Bezug auf die Diskrepanz bei den konkreten Tätigkeitsbeschreibungen hat sich der Gläubiger jedenfalls aber nicht näher inhaltlich eingelassen. Es reicht auch aus, wenn der Schuldner zumindest an einem wesentlichen Punkt nachvollziehbare Zweifel im Hinblick auf den vom Gläubiger vorgelegten Entwurf eines Zeugnisses im Vollstreckungsverfahren geltend machen kann. Denn das Zeugnis ist als Einheit anzusehen und kann nur insgesamt neu gefasst werden (Grundsatz der Einheitlichkeit des Zeugnisses, vgl. BAG 27. April 2021 9 AZR 262/20 Rn. 27, NZA 2021, 1327).

III.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nicht vor (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

Zitierte Vorschriften

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