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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Geschäftsunfähig ist:

  • 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
  • 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

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